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Mietminderung ohne Berechtigung: Wann Sie ein Risiko eingehen

  • Teaser: Wenn Sie als Mieter die Miete mindern, sollten Sie sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass unbegründete Mietminderungen zum Verlust der Wohnung führen können.
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  • Beitragstext: Worum ging es in dem Fall? Ein Mieter in Wiesbaden hatte über einen längeren Zeitraum seine Miete gemindert. Als Begründung führte er verschiedene Mängel an: Uringeruch im Treppenhaus und angeblich auch in seiner Wohnung Eine defekte Haustür, die nicht verschließbar war Regelmäßig überfüllte Mülltonnen mit Geruchsbelästigung Der Vermieter akzeptierte diese Mietminderung nicht, mahnte den Mieter wiederholt und kündigte schließlich das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit, der zunächst vor dem Amtsgericht Wiesbaden und nach Berufung des Mieters vor dem Landgericht Wiesbaden verhandelt wurde. Die strittigen Punkte Der zentrale Streitpunkt war, ob die vom Mieter angeführten Mängel tatsächlich vorlagen und ob sie eine Mietminderung in der vorgenommenen Höhe rechtfertigten. Der Mieter behauptete: Im Treppenhaus und in seiner Wohnung sei ein Uringeruch wahrnehmbar gewesen, der von den Toiletten eines Restaurants im Erdgeschoss ausgehe. Die Haustür sei nicht verschließbar gewesen, wodurch Dritte Zugang zum Gebäude erhielten und im Innenhof urinierten oder nächtigten. Die Mülltonnen seien regelmäßig überfüllt gewesen, was zu Würmerbefall und starkem Gestank geführt habe, der bis in seine Wohnung vorgedrungen sei. Die Vermieterin bestritt diese Darstellung: Sie habe nach Kenntnis der Probleme Abhilfe geschaffen. Die vom Mieter vorgelegten Fotos würden keinen dauerhaften Mangel beweisen. Andere Mieter hätten sich nie über die genannten Probleme beschwert. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Wiesbaden bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung des Mieters zurück. Dabei kam es zu folgenden Feststellungen: Zur Beweislast: Der Mieter trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihm behaupteten Mängel. Bestehen Zweifel – insbesondere bei widersprüchlichen Zeugenaussagen – gehen diese zu seinen Lasten. Zu den einzelnen Mängeln: Uringeruch: Das Gericht konnte keinen dauerhaften Uringeruch im Treppenhaus oder in der Wohnung feststellen. Die Zeugenaussagen waren widersprüchlich. Defekte Haustür: Hier erkannte das Gericht einen Mangel an, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum (19.10.2022 bis 30.10.2022). Nach einer Reparatur hätte der Mieter erneut auftretende Probleme melden müssen. Überfüllte Mülltonnen: Das Gericht bestätigte Probleme mit überfüllten Mülltonnen und damit verbundene Geruchsbelästigungen im Außenbereich, konnte aber keine dauerhafte Beeinträchtigung im Treppenhaus oder in der Wohnung feststellen. Zur Höhe der Mietminderung: Das Gericht setzte folgende Minderungsquoten fest: 5% für die defekte Haustür (nur für den begrenzten Zeitraum) 5-7% für die überfüllten Mülltonnen Zur Verwirkung: Der Mieter argumentierte vergeblich, dass die Vermieterin ihre Ansprüche auf die rückständigen Mieten verwirkt habe. Das Gericht stellte fest, dass es am sogenannten "Umstandsmoment" fehle – der Mieter konnte nicht darauf vertrauen, dass die Vermieterin die Mieten nicht mehr einfordern würde, da sie seinen Mietminderungen stets widersprochen hatte. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil enthält wichtige Lehren für Mieter, die eine Mietminderung in Erwägung ziehen: Dokumentation ist entscheidend: Mängel sollten detailliert und nachweisbar dokumentiert werden (z.B. durch datierte Fotos, Zeugenaussagen, Protokolle). Mängel unverzüglich melden: Treten Mängel auf oder kehren sie nach einer Reparatur zurück, müssen sie dem Vermieter umgehend gemeldet werden, damit dieser die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Angemessene Minderungshöhe wählen: Die Gerichte legen bei der Bewertung von Mängeln oft strengere Maßstäbe an, als Mieter vermuten. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht maximal 7% für angemessen, während der Mieter von mindestens 28% ausging. Vorsicht bei dauerhafter Mietminderung: Wenn der Vermieter der Mietminderung widerspricht, riskieren Mieter bei einer unberechtigt hohen Minderung einen Zahlungsrückstand, der zur Kündigung führen kann. Der Zeitfaktor: Beachten Sie, dass das Gericht bei der defekten Haustür nur einen kurzen Minderungszeitraum akzeptierte. Nach einer Reparatur darf nicht ohne erneute Mängelanzeige weiter gemindert werden. Besonders wichtig: Das Gericht betonte den Grundsatz, dass an einem Vertrauenstatbestand für die Verwirkung stets dann fehlt, wenn ein Mieter die Miete mindert und der Vermieter dieser Minderung widerspricht. Mit anderen Worten: Wenn Ihr Vermieter Ihre Mietminderung nicht akzeptiert und dies deutlich kommuniziert, können Sie sich später nicht darauf berufen, er habe auf die Mietzahlung verzichtet. Für Mieter bedeutet dies: Eine Mietminderung sollte wohlüberlegt sein und auf einer soliden Dokumentation der Mängel beruhen. Im Zweifel ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen, bevor man sich für eine dauerhafte Mietminderung entscheidet. Quelle Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2024, Az. 3 S 13/24
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Worum ging es in dem Fall?

Ein Mieter in Wiesbaden hatte über einen längeren Zeitraum seine Miete gemindert. Als Begründung führte er verschiedene Mängel an:

  • Uringeruch im Treppenhaus und angeblich auch in seiner Wohnung
  • Eine defekte Haustür, die nicht verschließbar war
  • Regelmäßig überfüllte Mülltonnen mit Geruchsbelästigung

Der Vermieter akzeptierte diese Mietminderung nicht, mahnte den Mieter wiederholt und kündigte schließlich das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit, der zunächst vor dem Amtsgericht Wiesbaden und nach Berufung des Mieters vor dem Landgericht Wiesbaden verhandelt wurde.

Die strittigen Punkte

Der zentrale Streitpunkt war, ob die vom Mieter angeführten Mängel tatsächlich vorlagen und ob sie eine Mietminderung in der vorgenommenen Höhe rechtfertigten.

Der Mieter behauptete:

  • Im Treppenhaus und in seiner Wohnung sei ein Uringeruch wahrnehmbar gewesen, der von den Toiletten eines Restaurants im Erdgeschoss ausgehe.
  • Die Haustür sei nicht verschließbar gewesen, wodurch Dritte Zugang zum Gebäude erhielten und im Innenhof urinierten oder nächtigten.
  • Die Mülltonnen seien regelmäßig überfüllt gewesen, was zu Würmerbefall und starkem Gestank geführt habe, der bis in seine Wohnung vorgedrungen sei.

Die Vermieterin bestritt diese Darstellung:

  • Sie habe nach Kenntnis der Probleme Abhilfe geschaffen.
  • Die vom Mieter vorgelegten Fotos würden keinen dauerhaften Mangel beweisen.
  • Andere Mieter hätten sich nie über die genannten Probleme beschwert.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Wiesbaden bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung des Mieters zurück. Dabei kam es zu folgenden Feststellungen:

  1. Zur Beweislast: Der Mieter trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihm behaupteten Mängel. Bestehen Zweifel – insbesondere bei widersprüchlichen Zeugenaussagen – gehen diese zu seinen Lasten.
  2. Zu den einzelnen Mängeln:
    • Uringeruch: Das Gericht konnte keinen dauerhaften Uringeruch im Treppenhaus oder in der Wohnung feststellen. Die Zeugenaussagen waren widersprüchlich.
    • Defekte Haustür: Hier erkannte das Gericht einen Mangel an, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum (19.10.2022 bis 30.10.2022). Nach einer Reparatur hätte der Mieter erneut auftretende Probleme melden müssen.
    • Überfüllte Mülltonnen: Das Gericht bestätigte Probleme mit überfüllten Mülltonnen und damit verbundene Geruchsbelästigungen im Außenbereich, konnte aber keine dauerhafte Beeinträchtigung im Treppenhaus oder in der Wohnung feststellen.
  3. Zur Höhe der Mietminderung: Das Gericht setzte folgende Minderungsquoten fest:
    • 5% für die defekte Haustür (nur für den begrenzten Zeitraum)
    • 5-7% für die überfüllten Mülltonnen
  4. Zur Verwirkung: Der Mieter argumentierte vergeblich, dass die Vermieterin ihre Ansprüche auf die rückständigen Mieten verwirkt habe. Das Gericht stellte fest, dass es am sogenannten "Umstandsmoment" fehle – der Mieter konnte nicht darauf vertrauen, dass die Vermieterin die Mieten nicht mehr einfordern würde, da sie seinen Mietminderungen stets widersprochen hatte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil enthält wichtige Lehren für Mieter, die eine Mietminderung in Erwägung ziehen:

  1. Dokumentation ist entscheidend: Mängel sollten detailliert und nachweisbar dokumentiert werden (z.B. durch datierte Fotos, Zeugenaussagen, Protokolle).
  2. Mängel unverzüglich melden: Treten Mängel auf oder kehren sie nach einer Reparatur zurück, müssen sie dem Vermieter umgehend gemeldet werden, damit dieser die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.
  3. Angemessene Minderungshöhe wählen: Die Gerichte legen bei der Bewertung von Mängeln oft strengere Maßstäbe an, als Mieter vermuten. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht maximal 7% für angemessen, während der Mieter von mindestens 28% ausging.
  4. Vorsicht bei dauerhafter Mietminderung: Wenn der Vermieter der Mietminderung widerspricht, riskieren Mieter bei einer unberechtigt hohen Minderung einen Zahlungsrückstand, der zur Kündigung führen kann.
  5. Der Zeitfaktor: Beachten Sie, dass das Gericht bei der defekten Haustür nur einen kurzen Minderungszeitraum akzeptierte. Nach einer Reparatur darf nicht ohne erneute Mängelanzeige weiter gemindert werden.

Besonders wichtig: Das Gericht betonte den Grundsatz, dass an einem Vertrauenstatbestand für die Verwirkung stets dann fehlt, wenn ein Mieter die Miete mindert und der Vermieter dieser Minderung widerspricht. Mit anderen Worten: Wenn Ihr Vermieter Ihre Mietminderung nicht akzeptiert und dies deutlich kommuniziert, können Sie sich später nicht darauf berufen, er habe auf die Mietzahlung verzichtet.

Für Mieter bedeutet dies: Eine Mietminderung sollte wohlüberlegt sein und auf einer soliden Dokumentation der Mängel beruhen. Im Zweifel ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen, bevor man sich für eine dauerhafte Mietminderung entscheidet.

Quelle

Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2024, Az. 3 S 13/24

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WEG-Recht: Grenzen der Beschlussrechte der Eigentümermehrheit

  • Teaser: Die Frage, ob Blumenkästen an der Außen- oder Innenseite eines Balkons angebracht werden dürfen, sorgt in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) immer wieder für Diskussionen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München bringt nun Klarheit und zeigt, welche Rechte und Pflichten Eigentümer haben.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/fill-8988/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=704255">Florian Pircher</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=704255">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Streit um Blumenkästen an der Balkonfassade In einem Wohngebäude aus den 1970er Jahren hatten die Eigentümer seit Jahrzehnten ihre Blumenkästen an der Außenseite der Balkone angebracht. Das Gebäude verfügte von Anfang an über entsprechende Halterungen für diese Zwecke. Die Situation änderte sich, als eine Eigentümerin im Erdgeschoss ohne Genehmigung bauliche Veränderungen an ihrem Balkon vornahm. Sie ließ den Balkon verglasen und die Außenfassade mit einer etwa 30 cm dicken Wärmedämmung verstärken. Diese Maßnahmen führten dazu, dass bei Regenfällen Wasser von den Blumenkästen der darüberliegenden Wohnung auf den neu geschaffenen Sims tropfte und nicht mehr wie zuvor ins Erdreich abfließen konnte. In einer Eigentümerversammlung wurde daraufhin mehrheitlich beschlossen, dass sämtliche Blumenkästen künftig nur noch an der Innenseite der Balkone angebracht werden dürfen. Außerdem wurde festgelegt, dass Eigentümer, die gegen diese Regelung verstoßen, für etwaige Schäden oder Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum aufkommen müssen. Eine Eigentümerin klagte gegen diesen Beschluss. Sie argumentierte, dass die jahrzehntelange Praxis der außen angebrachten Blumenkästen einer Vereinbarung gleichkomme, die nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden könne. Zudem würde eine Anbringung auf der Innenseite die nutzbare Balkonfläche erheblich einschränken. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.11.2024, Az: 1293 C 12154/24 WEG) entschied in seinem Urteil differenziert: Teilweise Nichtigkeit des Beschlusses: Der Teil des Beschlusses, der eine verschuldensunabhängige Haftung für den "verursachenden Eigentümer" vorsah, wurde für nichtig erklärt. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung kann keine Haftung ohne Verschulden vorsehen. Gültigkeit der Anbringungsregelung: Der Teil des Beschlusses, der die Anbringung von Blumenkästen nur noch an der Innenseite erlaubt, wurde hingegen als rechtmäßig angesehen. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Tatsache, dass das Haus ursprünglich mit Halterungen für außen hängende Blumenkästen ausgestattet war und diese Praxis 40 Jahre lang bestand, keinen dauerhaften Anspruch begründet. Es ist keine Vereinbarung zwischen den Eigentümern zustande gekommen, die nur mit Zustimmung aller geändert werden könnte. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere wichtige rechtliche Grundsätze: Gemeinschaftliches Eigentum: Balkonaußenwände und -brüstungen sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum (gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG). Mehrheitsentscheidungen bei Hausordnungen: Die Bestimmungen einer Hausordnung können grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Ordnungsmäßige Verwaltung: Ein Beschluss, der dazu dient, Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern, hält sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Das Gericht betonte, dass die Eigentümergemeinschaft bei der Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums weitergehende Befugnisse hat als bei der Nutzung des Sondereigentums. Wichtig: Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist insoweit nichtig, als sie eine Haftung für Schäden durch den Verursacher ohne Verschulden vorsieht. Was bedeutet das Urteil für Sie? Wenn Sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft leben, sollten Sie folgende Punkte beachten: Keine automatischen Rechte durch langjährige Praxis: Auch wenn eine bestimmte Nutzung (wie das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite) seit Jahren praktiziert wird, begründet dies allein noch kein dauerhaftes Recht. Mehrheitsbeschlüsse zu Hausordnungen sind bindend: Die Gemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss Regelungen zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums festlegen oder ändern. Grenzen der Haftungsregelungen: Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss eingeführt werden. Schutz des Gemeinschaftseigentums: Beschlüsse, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, werden von Gerichten in der Regel als ordnungsmäßige Verwaltung angesehen. Die Entscheidung zeigt, dass die Eigentümergemeinschaft einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums hat. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass es Grenzen gibt, insbesondere wenn es um die Haftung für Schäden geht. Für Wohnungseigentümer ist es daher ratsam, Beschlüsse der Eigentümerversammlung genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, wenn sie mit bestimmten Regelungen nicht einverstanden sind. Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 12.11.2024, Az. 1293 C 12154/24 WEG (ZMR 2025, 173)
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Streit um Blumenkästen an der Balkonfassade

In einem Wohngebäude aus den 1970er Jahren hatten die Eigentümer seit Jahrzehnten ihre Blumenkästen an der Außenseite der Balkone angebracht. Das Gebäude verfügte von Anfang an über entsprechende Halterungen für diese Zwecke.

Die Situation änderte sich, als eine Eigentümerin im Erdgeschoss ohne Genehmigung bauliche Veränderungen an ihrem Balkon vornahm. Sie ließ den Balkon verglasen und die Außenfassade mit einer etwa 30 cm dicken Wärmedämmung verstärken. Diese Maßnahmen führten dazu, dass bei Regenfällen Wasser von den Blumenkästen der darüberliegenden Wohnung auf den neu geschaffenen Sims tropfte und nicht mehr wie zuvor ins Erdreich abfließen konnte.

In einer Eigentümerversammlung wurde daraufhin mehrheitlich beschlossen, dass sämtliche Blumenkästen künftig nur noch an der Innenseite der Balkone angebracht werden dürfen. Außerdem wurde festgelegt, dass Eigentümer, die gegen diese Regelung verstoßen, für etwaige Schäden oder Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum aufkommen müssen.

Eine Eigentümerin klagte gegen diesen Beschluss. Sie argumentierte, dass die jahrzehntelange Praxis der außen angebrachten Blumenkästen einer Vereinbarung gleichkomme, die nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden könne. Zudem würde eine Anbringung auf der Innenseite die nutzbare Balkonfläche erheblich einschränken.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.11.2024, Az: 1293 C 12154/24 WEG) entschied in seinem Urteil differenziert:

  1. Teilweise Nichtigkeit des Beschlusses: Der Teil des Beschlusses, der eine verschuldensunabhängige Haftung für den "verursachenden Eigentümer" vorsah, wurde für nichtig erklärt. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung kann keine Haftung ohne Verschulden vorsehen.
  2. Gültigkeit der Anbringungsregelung: Der Teil des Beschlusses, der die Anbringung von Blumenkästen nur noch an der Innenseite erlaubt, wurde hingegen als rechtmäßig angesehen.

Das Gericht stellte klar, dass die bloße Tatsache, dass das Haus ursprünglich mit Halterungen für außen hängende Blumenkästen ausgestattet war und diese Praxis 40 Jahre lang bestand, keinen dauerhaften Anspruch begründet. Es ist keine Vereinbarung zwischen den Eigentümern zustande gekommen, die nur mit Zustimmung aller geändert werden könnte.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere wichtige rechtliche Grundsätze:

  1. Gemeinschaftliches Eigentum: Balkonaußenwände und -brüstungen sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum (gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG).
  2. Mehrheitsentscheidungen bei Hausordnungen: Die Bestimmungen einer Hausordnung können grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
  3. Ordnungsmäßige Verwaltung: Ein Beschluss, der dazu dient, Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern, hält sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Das Gericht betonte, dass die Eigentümergemeinschaft bei der Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums weitergehende Befugnisse hat als bei der Nutzung des Sondereigentums.

Wichtig: Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist insoweit nichtig, als sie eine Haftung für Schäden durch den Verursacher ohne Verschulden vorsieht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft leben, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Keine automatischen Rechte durch langjährige Praxis: Auch wenn eine bestimmte Nutzung (wie das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite) seit Jahren praktiziert wird, begründet dies allein noch kein dauerhaftes Recht.
  2. Mehrheitsbeschlüsse zu Hausordnungen sind bindend: Die Gemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss Regelungen zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums festlegen oder ändern.
  3. Grenzen der Haftungsregelungen: Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss eingeführt werden.
  4. Schutz des Gemeinschaftseigentums: Beschlüsse, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, werden von Gerichten in der Regel als ordnungsmäßige Verwaltung angesehen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Eigentümergemeinschaft einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums hat. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass es Grenzen gibt, insbesondere wenn es um die Haftung für Schäden geht.

Für Wohnungseigentümer ist es daher ratsam, Beschlüsse der Eigentümerversammlung genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, wenn sie mit bestimmten Regelungen nicht einverstanden sind.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 12.11.2024, Az. 1293 C 12154/24 WEG (ZMR 2025, 173)

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Wegerecht und Grundstücksgrenzen: Wenn Nachbarn streiten

  • Teaser: Gute Nachbarschaft ist Gold wert – doch manchmal kommt es selbst bei besten Nachbarn zu Konflikten. Besonders häufig dreht sich der Streit um zwei Themen: Wegerechte über fremde Grundstücke und die genaue Lage der Grundstücksgrenzen. Wir erklären, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wie die Gerichte in Deutschland typische Nachbarschaftskonflikte entscheiden.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/opollophotography-25984301/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=7046997">Opollo Photography</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=7046997">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Wegerecht: Wenn der Weg über das Nachbargrundstück führt Es gibt Situationen, in denen ein Grundstückseigentümer sein eigenes Grundstück oder seine Garage nur über das Grundstück eines Nachbarn erreichen kann. Hier kommt das sogenannte Wegerecht ins Spiel. Dieses Recht erlaubt es einem Grundstückseigentümer, über das Grundstück des Nachbarn zu gehen oder mit dem Auto zu fahren, um zum eigenen Grundstück zu gelangen. Wichtig zu wissen: Ein Wegerecht kann auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Nachbarn beruhen. Um es langfristig abzusichern, sollte es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Alternativ ist auch die Eintragung als "Baulast" möglich, was besonders bei kommunalen Wegerechten üblich ist. Die Garage ohne Zufahrt: Ein Lehrstück aus der Rechtsprechung Was passiert, wenn die Vereinbarung zum Wegerecht nicht eindeutig ist? Ein Fall vor dem Bundesgerichtshof zeigt die Problematik: Ein Grundstücksbesitzer hatte eine Garage gebaut, die teilweise auf das Nachbargrundstück ragte. Auch die Zufahrt zur Garage führte über das Nachbargrundstück. Der Nachbar hatte nichts dagegen und ließ sogar eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen, die den Überbau der Garage auf seinem Grundstück erlaubte. Als der Nachbar sein Grundstück verkaufte, verbot der neue Eigentümer dem Garagenbesitzer, sein Grundstück zu befahren. Der Bundesgerichtshof gab dem neuen Eigentümer Recht: Die eingetragene Grunddienstbarkeit bezog sich nur auf den Überbau der Garage – von einem Recht zum Befahren des Grundstücks stand nichts in der Vereinbarung. Die Folge: Die Garage konnte nicht mehr genutzt werden. BGH-Urteil vom 15.11.2013 (Az. V ZR 24/13): Eine Grunddienstbarkeit, die nur den Überbau duldet, begründet kein Recht, das Grundstück mit einem Fahrzeug zu befahren. Was ist ein Notwegerecht und wann besteht darauf ein Anspruch? Das Notwegerecht ist eine besondere Form des Wegerechts. Darauf kann ein Grundstückseigentümer auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Rechtsanspruch haben. Voraussetzung ist, dass die nächste öffentliche Straße nur über ein anderes Grundstück erreichbar ist. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass zu einer ordnungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstücks auch die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug gehört – etwa um Müll zu entsorgen, Brennstoffe anzuliefern oder sperrige Gegenstände zu transportieren. Einschränkungen des Notwegerechts: Der Nachbar muss keinen direkten Weg bis zur Haustür ermöglichen Es reicht, wenn man an das Grundstück heranfahren und Gegenstände in zumutbarer Weise transportieren kann Es erlaubt nicht das Parken von Fahrzeugen auf dem Nachbargrundstück Existiert ein alternativer Weg, der nur umständlicher oder unbequemer ist, besteht kein Anspruch auf ein Notwegerecht Der Inhaber des Wegerechts muss Rücksicht auf die Belange des Nachbarn nehmen (z.B. Tore schließen) Als Ausgleich für die Duldung des Notwegs sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 917 BGB) einen Anspruch auf eine jährliche Entschädigung vor. Wer muss den Weg sauber halten? Auch bei bestehenden Wegerechten kann es zu Streitigkeiten kommen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte ein Grundstückseigentümer mit Wegerecht seinen Weihnachtsbaum über den Notweg entsorgt und dabei eine Nadelspur hinterlassen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks forderte daraufhin wöchentliches Kehren. Das Gericht entschied: Ein Wegerecht beinhaltet keine generelle Kehrpflicht auf fremdem Grund. Bei besonders intensiven Verschmutzungen kann der Grundstückseigentümer jedoch im Einzelfall verlangen, dass der Wegeberechtigte diese beseitigt. Streit um die Grundstücksgrenze: Was tun bei Unklarheiten? Häufig entsteht Streit zwischen Nachbarn auch über den exakten Verlauf der Grundstücksgrenze. Besonders problematisch wird es, wenn sich die Nachbarn nicht einigen können und keine offiziellen Unterlagen existieren. Für diesen Fall gilt § 920 BGB, der die sogenannte "Grenzverwirrung" regelt: Kann keiner der Nachbarn beweisen, wo die Grenze verläuft, ist zunächst der Besitzstand maßgeblich – die Grundstücke werden so aufgeteilt, wie sie bisher tatsächlich genutzt wurden. Ist auch dies nicht klar feststellbar, wird jedem Grundstück ein gleich großes Stück der umstrittenen Fläche zugeteilt. Führt dies zu ungerechten Ergebnissen, ist die Grenze nach "Billigkeit" zu ziehen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das OLG Hamm entschied in einem Streit über eine Grundstücksgrenze, die zuletzt 1825 vermessen worden war. Das Gericht legte den Grenzverlauf anhand einer Hecke fest, die die Nachbarn seit 30 Jahren als Grenze akzeptiert hatten. Wie kann ich den Verlauf meiner Grundstücksgrenze erkennen? Grundstücksgrenzen sind häufig durch Grenzsteine markiert. Wenn diese nicht mehr auffindbar sind (weil sie überwuchert, verdeckt oder bei Bauarbeiten verschüttet wurden), hat jeder Grundstückseigentümer das Recht, von seinem Nachbarn Mitwirkung bei der Errichtung neuer Grenzzeichen zu verlangen (§ 919 BGB). Die Art der Markierung und das dabei einzuhaltende Verfahren richten sich nach den Landesgesetzen des jeweiligen Bundeslandes oder nach der Ortsüblichkeit. Die Kosten teilen sich beide Nachbarn – sofern nichts anderes vereinbart ist. Was bedeutet das für Sie? Nachbarschaftsstreitigkeiten sind keine Seltenheit, lassen sich aber oft durch freundlichen Umgang miteinander vermeiden. Klare Absprachen und schriftliche Vereinbarungen helfen, spätere Konflikte zu verhindern: Lassen Sie Wegerechte immer als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen Achten Sie darauf, dass die Dienstbarkeit genau beschreibt, was erlaubt ist (z.B. Befahren des Grundstücks mit PKW) Bei Unklarheiten über Grundstücksgrenzen: Ziehen Sie einen Vermessungsingenieur hinzu Bedenken Sie: Ein Notwegerecht besteht nur, wenn Ihr Grundstück sonst nicht erreichbar wäre Im Streitfall kann ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt helfen Das Nachbarrecht ist ein großer und komplexer Rechtsbereich. Mit etwas gegenseitiger Rücksichtnahme lassen sich jedoch die meisten Probleme lösen, bevor sie vor Gericht landen. Quelle: imr-online, Anwalt-Suchservice (10.04.2025)
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Wegerecht: Wenn der Weg über das Nachbargrundstück führt

Es gibt Situationen, in denen ein Grundstückseigentümer sein eigenes Grundstück oder seine Garage nur über das Grundstück eines Nachbarn erreichen kann. Hier kommt das sogenannte Wegerecht ins Spiel. Dieses Recht erlaubt es einem Grundstückseigentümer, über das Grundstück des Nachbarn zu gehen oder mit dem Auto zu fahren, um zum eigenen Grundstück zu gelangen.

Wichtig zu wissen: Ein Wegerecht kann auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Nachbarn beruhen. Um es langfristig abzusichern, sollte es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Alternativ ist auch die Eintragung als "Baulast" möglich, was besonders bei kommunalen Wegerechten üblich ist.

Die Garage ohne Zufahrt: Ein Lehrstück aus der Rechtsprechung

Was passiert, wenn die Vereinbarung zum Wegerecht nicht eindeutig ist? Ein Fall vor dem Bundesgerichtshof zeigt die Problematik:

Ein Grundstücksbesitzer hatte eine Garage gebaut, die teilweise auf das Nachbargrundstück ragte. Auch die Zufahrt zur Garage führte über das Nachbargrundstück. Der Nachbar hatte nichts dagegen und ließ sogar eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen, die den Überbau der Garage auf seinem Grundstück erlaubte.

Als der Nachbar sein Grundstück verkaufte, verbot der neue Eigentümer dem Garagenbesitzer, sein Grundstück zu befahren. Der Bundesgerichtshof gab dem neuen Eigentümer Recht: Die eingetragene Grunddienstbarkeit bezog sich nur auf den Überbau der Garage – von einem Recht zum Befahren des Grundstücks stand nichts in der Vereinbarung. Die Folge: Die Garage konnte nicht mehr genutzt werden.

BGH-Urteil vom 15.11.2013 (Az. V ZR 24/13): Eine Grunddienstbarkeit, die nur den Überbau duldet, begründet kein Recht, das Grundstück mit einem Fahrzeug zu befahren.

Was ist ein Notwegerecht und wann besteht darauf ein Anspruch?

Das Notwegerecht ist eine besondere Form des Wegerechts. Darauf kann ein Grundstückseigentümer auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Rechtsanspruch haben. Voraussetzung ist, dass die nächste öffentliche Straße nur über ein anderes Grundstück erreichbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass zu einer ordnungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstücks auch die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug gehört – etwa um Müll zu entsorgen, Brennstoffe anzuliefern oder sperrige Gegenstände zu transportieren.

Einschränkungen des Notwegerechts:

  • Der Nachbar muss keinen direkten Weg bis zur Haustür ermöglichen
  • Es reicht, wenn man an das Grundstück heranfahren und Gegenstände in zumutbarer Weise transportieren kann
  • Es erlaubt nicht das Parken von Fahrzeugen auf dem Nachbargrundstück
  • Existiert ein alternativer Weg, der nur umständlicher oder unbequemer ist, besteht kein Anspruch auf ein Notwegerecht
  • Der Inhaber des Wegerechts muss Rücksicht auf die Belange des Nachbarn nehmen (z.B. Tore schließen)

Als Ausgleich für die Duldung des Notwegs sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 917 BGB) einen Anspruch auf eine jährliche Entschädigung vor.

Wer muss den Weg sauber halten?

Auch bei bestehenden Wegerechten kann es zu Streitigkeiten kommen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte ein Grundstückseigentümer mit Wegerecht seinen Weihnachtsbaum über den Notweg entsorgt und dabei eine Nadelspur hinterlassen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks forderte daraufhin wöchentliches Kehren.

Das Gericht entschied: Ein Wegerecht beinhaltet keine generelle Kehrpflicht auf fremdem Grund. Bei besonders intensiven Verschmutzungen kann der Grundstückseigentümer jedoch im Einzelfall verlangen, dass der Wegeberechtigte diese beseitigt.

Streit um die Grundstücksgrenze: Was tun bei Unklarheiten?

Häufig entsteht Streit zwischen Nachbarn auch über den exakten Verlauf der Grundstücksgrenze. Besonders problematisch wird es, wenn sich die Nachbarn nicht einigen können und keine offiziellen Unterlagen existieren. Für diesen Fall gilt § 920 BGB, der die sogenannte "Grenzverwirrung" regelt:

  1. Kann keiner der Nachbarn beweisen, wo die Grenze verläuft, ist zunächst der Besitzstand maßgeblich – die Grundstücke werden so aufgeteilt, wie sie bisher tatsächlich genutzt wurden.
  2. Ist auch dies nicht klar feststellbar, wird jedem Grundstück ein gleich großes Stück der umstrittenen Fläche zugeteilt.
  3. Führt dies zu ungerechten Ergebnissen, ist die Grenze nach "Billigkeit" zu ziehen.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das OLG Hamm entschied in einem Streit über eine Grundstücksgrenze, die zuletzt 1825 vermessen worden war. Das Gericht legte den Grenzverlauf anhand einer Hecke fest, die die Nachbarn seit 30 Jahren als Grenze akzeptiert hatten.

Wie kann ich den Verlauf meiner Grundstücksgrenze erkennen?

Grundstücksgrenzen sind häufig durch Grenzsteine markiert. Wenn diese nicht mehr auffindbar sind (weil sie überwuchert, verdeckt oder bei Bauarbeiten verschüttet wurden), hat jeder Grundstückseigentümer das Recht, von seinem Nachbarn Mitwirkung bei der Errichtung neuer Grenzzeichen zu verlangen (§ 919 BGB).

Die Art der Markierung und das dabei einzuhaltende Verfahren richten sich nach den Landesgesetzen des jeweiligen Bundeslandes oder nach der Ortsüblichkeit. Die Kosten teilen sich beide Nachbarn – sofern nichts anderes vereinbart ist.

Was bedeutet das für Sie?

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind keine Seltenheit, lassen sich aber oft durch freundlichen Umgang miteinander vermeiden. Klare Absprachen und schriftliche Vereinbarungen helfen, spätere Konflikte zu verhindern:

  • Lassen Sie Wegerechte immer als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen
  • Achten Sie darauf, dass die Dienstbarkeit genau beschreibt, was erlaubt ist (z.B. Befahren des Grundstücks mit PKW)
  • Bei Unklarheiten über Grundstücksgrenzen: Ziehen Sie einen Vermessungsingenieur hinzu
  • Bedenken Sie: Ein Notwegerecht besteht nur, wenn Ihr Grundstück sonst nicht erreichbar wäre
  • Im Streitfall kann ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt helfen

Das Nachbarrecht ist ein großer und komplexer Rechtsbereich. Mit etwas gegenseitiger Rücksichtnahme lassen sich jedoch die meisten Probleme lösen, bevor sie vor Gericht landen.

Quelle: imr-online, Anwalt-Suchservice (10.04.2025)

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Weiterlesen … Wegerecht und Grundstücksgrenzen: Wenn Nachbarn streiten

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Muss eine fremde Abwasserleitung auf eigenem Grundstück geduldet werden?

  • Teaser: Kaum etwas ist für Grundstückseigentümer ärgerlicher als die Entdeckung, dass fremde Leitungen über ihr Eigentum verlaufen. Besonders problematisch wird es, wenn diese Leitungen Schäden verursachen. Ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe klärt die Frage, wann ein Eigentümer fremde Abwasserleitungen auf seinem Grundstück dulden muss – und wann nicht.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/alexas_fotos-686414/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=4383324">Alexa</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=4383324">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Nachbarstreit um eine Abwasserleitung In einem Nachbarschaftsstreit in Baden-Württemberg ging es um ein Doppelhaus, das 1981 auf einem geteilten Grundstück errichtet wurde. Die Eltern des Klägers und die Großeltern des Beklagten waren ursprünglich gemeinsame Eigentümer des Gesamtgrundstücks. Nach der Teilung wurde das östliche Grundstück dem Kläger übertragen, das westliche dem Bruder des Klägers. Dieser übertrug es 2022 seinem Sohn, dem Beklagten. Seit der Errichtung des Doppelhauses wurde das Grundstück des Beklagten über das tiefer gelegene Grundstück des Klägers entwässert. Die Abwasserleitung führte vom höher gelegenen Grundstück des Beklagten zum Grundstück des Klägers und mündete dort in dessen Abwasserleitung. Der Auslöser für den Rechtsstreit war ein Rückstau am 7. Mai 2023, durch den der Keller des Klägers unter Wasser gesetzt wurde. Ein Fachunternehmen stellte eine Einwurzelung in der Abwasserleitung fest. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten auf, die Einleitung von Abwasser in seine Leitung zu unterlassen und die zuführende Leitung zurückzubauen. Die zentrale Rechtsfrage Die zentrale Frage des Falles lautete: Muss ein Grundstückseigentümer eine fremde Abwasserleitung auf seinem Grundstück dulden, wenn diese ohne dingliche Berechtigung (etwa in Form einer Grunddienstbarkeit) verlegt wurde? Die Entscheidung des OLG Karlsruhe Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.03.2025, Az. 12 U 130/24) entschied zugunsten des Klägers und gab seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Karlsruhe statt. Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer ohne dingliche Berechtigung in seinem Grundstück verlaufenden fremden Abwasserleitung verlangen. Das Gericht stellte fest, dass unstreitig eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB vorlag, da die Abwasserleitung des Beklagten auf das Grundstück des Klägers führte und an dessen Abwasserleitung angeschlossen war. Die Abwasserleitung stand nicht im Eigentum des Klägers, sondern gehörte als Zubehör nach § 97 BGB zum Grundstück des Beklagten. Keine Duldungspflicht für den Grundstückseigentümer Das OLG prüfte verschiedene mögliche Gründe für eine Duldungspflicht des Klägers, verneinte diese jedoch allesamt: Keine dingliche Berechtigung: Eine Dienstbarkeit nach § 1018 BGB oder § 1090 BGB bestand mangels Eintragung im Grundbuch nicht. Keine Duldungspflicht nach dem Nachbarrechtsgesetz: Das Grundstück des Beklagten grenzte direkt an die öffentliche Straße. Ein eigener Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung wäre daher ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks möglich. Keine Duldungspflicht aus der Abwassersatzung: Die Satzung der Gemeinde verbot eine separate Entwässerung für das Grundstück des Beklagten nicht. Keine schuldrechtliche Gestattung: Zwar hatte es bei der gemeinsamen Planung und Ausführung der Abwasserführung eine zumindest konkludent erklärte Gestattung gegeben. Diese wirkte jedoch nicht gegenüber dem Beklagten als Sonderrechtsnachfolger seines Vaters. Nachbarliches Rücksichtnahmegebot greift nicht Das Gericht prüfte auch, ob der Beseitigungsanspruch nach § 242 BGB aufgrund des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen sein könnte. Dies verneinte das OLG jedoch: Der Beklagte könnte die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks vermeiden, indem er eine eigene Abwasserleitung über sein Grundstück zur Straße führt. Eine alternative Leitungsführung war weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich. Die vom Beklagten behaupteten hohen Kosten für eine eigene Abwasserleitung wurden nicht konkret dargelegt oder begründet. Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Kläger ein sachliches Interesse an der Beseitigung der Abwasserzuleitung hatte. Aufgrund des Niveauunterschieds der Grundstücke trug er das Risiko von Wasserschäden im Fall eines Rückstaus allein, und die Zuführung des Abwassers vom Grundstück des Beklagten erhöhte die Gefahr eines Kapazitätsengpasses. Was bedeutet das Urteil für Sie? Fehlende Absicherung von Leitungsrechten: Wenn bei einer Grundstücksteilung Leitungen über fremde Grundstücke verlaufen, sollten diese durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch abgesichert werden. Anderenfalls kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich die Beseitigung verlangen. Kein automatischer Bestandsschutz: Bei Grundstückskäufen sollte immer geprüft werden, ob alle Leitungen und Anschlüsse rechtlich abgesichert sind. Eine jahrelang geduldete Situation gibt keine Sicherheit für die Zukunft. Regelung bei Rechtsnachfolge beachten: Rein schuldrechtliche Vereinbarungen (wie die Gestattung einer Leitungsführung) wirken nicht automatisch gegenüber Rechtsnachfolgern. Bei Grundstücksübertragungen in der Familie sollten bestehende Nutzungsrechte daher ausdrücklich mit übertragen werden. Frist zur Umsetzung: Das OLG gestand dem Beklagten eine Umsetzungsfrist bis zum 01.01.2026 zu. Bei der Durchsetzung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist eine angemessene Übergangsfrist aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme zu gewähren. Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Eigentumsrecht grundsätzlich Vorrang vor praktischen Erwägungen hat. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint, kann eine Duldungspflicht bestehen. Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2025, Az. 12 U 130/24
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Der Fall: Nachbarstreit um eine Abwasserleitung

In einem Nachbarschaftsstreit in Baden-Württemberg ging es um ein Doppelhaus, das 1981 auf einem geteilten Grundstück errichtet wurde. Die Eltern des Klägers und die Großeltern des Beklagten waren ursprünglich gemeinsame Eigentümer des Gesamtgrundstücks. Nach der Teilung wurde das östliche Grundstück dem Kläger übertragen, das westliche dem Bruder des Klägers. Dieser übertrug es 2022 seinem Sohn, dem Beklagten.

Seit der Errichtung des Doppelhauses wurde das Grundstück des Beklagten über das tiefer gelegene Grundstück des Klägers entwässert. Die Abwasserleitung führte vom höher gelegenen Grundstück des Beklagten zum Grundstück des Klägers und mündete dort in dessen Abwasserleitung.

Der Auslöser für den Rechtsstreit war ein Rückstau am 7. Mai 2023, durch den der Keller des Klägers unter Wasser gesetzt wurde. Ein Fachunternehmen stellte eine Einwurzelung in der Abwasserleitung fest. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten auf, die Einleitung von Abwasser in seine Leitung zu unterlassen und die zuführende Leitung zurückzubauen.

Die zentrale Rechtsfrage

Die zentrale Frage des Falles lautete: Muss ein Grundstückseigentümer eine fremde Abwasserleitung auf seinem Grundstück dulden, wenn diese ohne dingliche Berechtigung (etwa in Form einer Grunddienstbarkeit) verlegt wurde?

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.03.2025, Az. 12 U 130/24) entschied zugunsten des Klägers und gab seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Karlsruhe statt.

Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer ohne dingliche Berechtigung in seinem Grundstück verlaufenden fremden Abwasserleitung verlangen.

Das Gericht stellte fest, dass unstreitig eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB vorlag, da die Abwasserleitung des Beklagten auf das Grundstück des Klägers führte und an dessen Abwasserleitung angeschlossen war. Die Abwasserleitung stand nicht im Eigentum des Klägers, sondern gehörte als Zubehör nach § 97 BGB zum Grundstück des Beklagten.

Keine Duldungspflicht für den Grundstückseigentümer

Das OLG prüfte verschiedene mögliche Gründe für eine Duldungspflicht des Klägers, verneinte diese jedoch allesamt:

  1. Keine dingliche Berechtigung: Eine Dienstbarkeit nach § 1018 BGB oder § 1090 BGB bestand mangels Eintragung im Grundbuch nicht.
  2. Keine Duldungspflicht nach dem Nachbarrechtsgesetz: Das Grundstück des Beklagten grenzte direkt an die öffentliche Straße. Ein eigener Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung wäre daher ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks möglich.
  3. Keine Duldungspflicht aus der Abwassersatzung: Die Satzung der Gemeinde verbot eine separate Entwässerung für das Grundstück des Beklagten nicht.
  4. Keine schuldrechtliche Gestattung: Zwar hatte es bei der gemeinsamen Planung und Ausführung der Abwasserführung eine zumindest konkludent erklärte Gestattung gegeben. Diese wirkte jedoch nicht gegenüber dem Beklagten als Sonderrechtsnachfolger seines Vaters.

Nachbarliches Rücksichtnahmegebot greift nicht

Das Gericht prüfte auch, ob der Beseitigungsanspruch nach § 242 BGB aufgrund des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen sein könnte. Dies verneinte das OLG jedoch:

  • Der Beklagte könnte die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks vermeiden, indem er eine eigene Abwasserleitung über sein Grundstück zur Straße führt.
  • Eine alternative Leitungsführung war weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich.
  • Die vom Beklagten behaupteten hohen Kosten für eine eigene Abwasserleitung wurden nicht konkret dargelegt oder begründet.

Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Kläger ein sachliches Interesse an der Beseitigung der Abwasserzuleitung hatte. Aufgrund des Niveauunterschieds der Grundstücke trug er das Risiko von Wasserschäden im Fall eines Rückstaus allein, und die Zuführung des Abwassers vom Grundstück des Beklagten erhöhte die Gefahr eines Kapazitätsengpasses.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

  1. Fehlende Absicherung von Leitungsrechten: Wenn bei einer Grundstücksteilung Leitungen über fremde Grundstücke verlaufen, sollten diese durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch abgesichert werden. Anderenfalls kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich die Beseitigung verlangen.
  2. Kein automatischer Bestandsschutz: Bei Grundstückskäufen sollte immer geprüft werden, ob alle Leitungen und Anschlüsse rechtlich abgesichert sind. Eine jahrelang geduldete Situation gibt keine Sicherheit für die Zukunft.
  3. Regelung bei Rechtsnachfolge beachten: Rein schuldrechtliche Vereinbarungen (wie die Gestattung einer Leitungsführung) wirken nicht automatisch gegenüber Rechtsnachfolgern. Bei Grundstücksübertragungen in der Familie sollten bestehende Nutzungsrechte daher ausdrücklich mit übertragen werden.
  4. Frist zur Umsetzung: Das OLG gestand dem Beklagten eine Umsetzungsfrist bis zum 01.01.2026 zu. Bei der Durchsetzung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist eine angemessene Übergangsfrist aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme zu gewähren.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Eigentumsrecht grundsätzlich Vorrang vor praktischen Erwägungen hat. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint, kann eine Duldungspflicht bestehen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2025, Az. 12 U 130/24

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Ein Objekt - zwei Makler: Wer bekommt die Provision?

  • Teaser: Beim Immobilienkauf gibt es viele Fallstricke – einer davon ist die Frage, wem eigentlich die Maklerprovision zusteht, wenn mehrere Personen an der Vermittlung beteiligt waren. Das Landgericht Gießen hat in einem aktuellen Urteil vom 14.06.2024 (2 O 135/23) wichtige Klarstellungen zu diesem Thema getroffen.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/mwitt1337-889520/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=2284501">Malachi Witt</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=2284501">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Worum ging es im Fall? Ein Paar war auf der Suche nach einer Immobilie und stieß auf einer Online-Plattform auf ein inseriertes Reiheneckhaus für 539.000 Euro. Als offizieller Anbieter war ein etablierter Immobilienmakler mit seiner Firma angegeben. Das Inserat enthielt den Hinweis, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Käuferprovision in Höhe von 3,57% (inkl. MwSt.) aus dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis anfallen würde. Die Interessenten nahmen über die Online-Plattform Kontakt mit dem Anbieter auf. Im weiteren Verlauf wurde die Anfrage jedoch intern an einen anderen Makler weitergeleitet, der fortan die Kommunikation, Besichtigungen und den gesamten Vermittlungsprozess übernahm. Dieser zweite Makler nutzte in der ersten Kommunikation jedoch die E-Mail-Signatur mit Logo und Firmendaten des ursprünglich inserierenden Maklers. Nach erfolgreicher Vermittlung und Kaufvertragsabschluss kam es zum Streit: Beide Makler beanspruchten die Provision für sich. Die zentralen Streitpunkte Der Fall wirft mehrere rechtlich relevante Fragen auf: Wann kommt ein Maklervertrag zustande? Genügt eine Online-Anzeige mit Provisionshinweis? Wer ist tatsächlich Vertragspartner der Käufer? Der inserierende Makler oder der später tätig gewordene Vermittler? Welche Bedeutung hat die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag? Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten des ursprünglich inserierenden Maklers und wies die Klage des später tätig gewordenen Maklers auf Zahlung der Provision ab. Die zentralen Begründungen: Ein Vertragsschluss kommt regelmäßig noch nicht dadurch zu Stande, dass ein Makler mit Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Das Gericht stellt jedoch klar, dass eine Kontaktaufnahme sehr wohl zum Abschluss eines Maklervertrags führen kann, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich dargelegt hat – was hier der Fall war. Entscheidend für die Urteilsfindung war folgende Konstellation: Meldet sich ein Kunde auf das Inserat eines Maklers bei diesem und antwortet dann ein anderer Makler, benutzt hierbei aber die Daten des inserierenden Maklers, darf der Kunde davon ausgehen, dass der inserierende Makler sein Vertragspartner wird und der andere nur ein (freier) Mitarbeiter oder Subunternehmer des inserierenden Maklers ist. Aus Sicht des Gerichts war für die Käufer nicht erkennbar, dass der später tätig gewordene Makler als eigenständiger Unternehmer handelte. Vielmehr mussten die Käufer aufgrund des gesamten Erscheinungsbilds – von der Internetanzeige bis zur anfänglichen E-Mail-Kommunikation mit der Firmen-Signatur des ursprünglichen Maklers – davon ausgehen, dass sie mit dem inserierenden Makler einen Vertrag abgeschlossen hatten. Zusätzlich betonte das Gericht: Das Textformerfordernis i.S.d. § 656a BGB hat nichts an der Möglichkeit geändert, konkludente Maklerverträge zu schließen. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Immobiliensuchende ergeben sich wichtige Erkenntnisse: Vorsicht bei der Kontaktaufnahme: Schon die Reaktion auf ein Inserat mit Provisionshinweis kann einen Maklervertrag begründen. Klare Identifikation des Vertragspartners: Achten Sie darauf, wer Ihr tatsächlicher Vertragspartner ist. Bei Unklarheiten sollten Sie nachfragen, wer genau als Makler auftritt und wem die Provision zusteht. Dokumentation der Kommunikation: Bewahren Sie die gesamte Kommunikation mit dem Makler auf, insbesondere die ersten Kontakte, da diese für die Bestimmung des Vertragspartners entscheidend sein können. Textform beachten: Maklerverträge für Wohnimmobilien müssen der Textform entsprechen (z.B. E-Mail), was bedeutet, dass die Person des Erklärenden erkennbar sein muss – achten Sie auf diese Details. Maklerklausel im Kaufvertrag prüfen: Die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag sollte genau geprüft werden. Sie begründet nicht automatisch ein Forderungsrecht des dort genannten Maklers, hat aber Beweiswirkung. Für Makler bedeutet das Urteil: Wenn Sie als eigenständiger Makler tätig werden, müssen Sie dies von Anfang an klar kommunizieren und dürfen nicht unter fremder Flagge segeln. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihre Provisionsansprüche verloren gehen. Das Urteil unterstreicht einmal mehr, wie wichtig Transparenz und klare Verhältnisse bei der Immobilienvermittlung sind. Als Immobiliensuchender sollten Sie daher bei der ersten Kontaktaufnahme mit Maklern besonders aufmerksam sein. Quelle: LG Gießen, Urteil vom 14.06.2024 - 2 O 135/23, ZMR 2024, 988
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
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Worum ging es im Fall?

Ein Paar war auf der Suche nach einer Immobilie und stieß auf einer Online-Plattform auf ein inseriertes Reiheneckhaus für 539.000 Euro. Als offizieller Anbieter war ein etablierter Immobilienmakler mit seiner Firma angegeben. Das Inserat enthielt den Hinweis, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Käuferprovision in Höhe von 3,57% (inkl. MwSt.) aus dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis anfallen würde.

Die Interessenten nahmen über die Online-Plattform Kontakt mit dem Anbieter auf. Im weiteren Verlauf wurde die Anfrage jedoch intern an einen anderen Makler weitergeleitet, der fortan die Kommunikation, Besichtigungen und den gesamten Vermittlungsprozess übernahm. Dieser zweite Makler nutzte in der ersten Kommunikation jedoch die E-Mail-Signatur mit Logo und Firmendaten des ursprünglich inserierenden Maklers.

Nach erfolgreicher Vermittlung und Kaufvertragsabschluss kam es zum Streit: Beide Makler beanspruchten die Provision für sich.

Die zentralen Streitpunkte

Der Fall wirft mehrere rechtlich relevante Fragen auf:

  1. Wann kommt ein Maklervertrag zustande? Genügt eine Online-Anzeige mit Provisionshinweis?
  2. Wer ist tatsächlich Vertragspartner der Käufer? Der inserierende Makler oder der später tätig gewordene Vermittler?
  3. Welche Bedeutung hat die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag?

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten des ursprünglich inserierenden Maklers und wies die Klage des später tätig gewordenen Maklers auf Zahlung der Provision ab. Die zentralen Begründungen:

Ein Vertragsschluss kommt regelmäßig noch nicht dadurch zu Stande, dass ein Makler mit Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet.

Das Gericht stellt jedoch klar, dass eine Kontaktaufnahme sehr wohl zum Abschluss eines Maklervertrags führen kann, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich dargelegt hat – was hier der Fall war.

Entscheidend für die Urteilsfindung war folgende Konstellation:

Meldet sich ein Kunde auf das Inserat eines Maklers bei diesem und antwortet dann ein anderer Makler, benutzt hierbei aber die Daten des inserierenden Maklers, darf der Kunde davon ausgehen, dass der inserierende Makler sein Vertragspartner wird und der andere nur ein (freier) Mitarbeiter oder Subunternehmer des inserierenden Maklers ist.

Aus Sicht des Gerichts war für die Käufer nicht erkennbar, dass der später tätig gewordene Makler als eigenständiger Unternehmer handelte. Vielmehr mussten die Käufer aufgrund des gesamten Erscheinungsbilds – von der Internetanzeige bis zur anfänglichen E-Mail-Kommunikation mit der Firmen-Signatur des ursprünglichen Maklers – davon ausgehen, dass sie mit dem inserierenden Makler einen Vertrag abgeschlossen hatten.

Zusätzlich betonte das Gericht:

Das Textformerfordernis i.S.d. § 656a BGB hat nichts an der Möglichkeit geändert, konkludente Maklerverträge zu schließen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Immobiliensuchende ergeben sich wichtige Erkenntnisse:

  1. Vorsicht bei der Kontaktaufnahme: Schon die Reaktion auf ein Inserat mit Provisionshinweis kann einen Maklervertrag begründen.
  2. Klare Identifikation des Vertragspartners: Achten Sie darauf, wer Ihr tatsächlicher Vertragspartner ist. Bei Unklarheiten sollten Sie nachfragen, wer genau als Makler auftritt und wem die Provision zusteht.
  3. Dokumentation der Kommunikation: Bewahren Sie die gesamte Kommunikation mit dem Makler auf, insbesondere die ersten Kontakte, da diese für die Bestimmung des Vertragspartners entscheidend sein können.
  4. Textform beachten: Maklerverträge für Wohnimmobilien müssen der Textform entsprechen (z.B. E-Mail), was bedeutet, dass die Person des Erklärenden erkennbar sein muss – achten Sie auf diese Details.
  5. Maklerklausel im Kaufvertrag prüfen: Die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag sollte genau geprüft werden. Sie begründet nicht automatisch ein Forderungsrecht des dort genannten Maklers, hat aber Beweiswirkung.

Für Makler bedeutet das Urteil: Wenn Sie als eigenständiger Makler tätig werden, müssen Sie dies von Anfang an klar kommunizieren und dürfen nicht unter fremder Flagge segeln. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihre Provisionsansprüche verloren gehen.

Das Urteil unterstreicht einmal mehr, wie wichtig Transparenz und klare Verhältnisse bei der Immobilienvermittlung sind. Als Immobiliensuchender sollten Sie daher bei der ersten Kontaktaufnahme mit Maklern besonders aufmerksam sein.

Quelle: LG Gießen, Urteil vom 14.06.2024 - 2 O 135/23, ZMR 2024, 988

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