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Mietvertrag nach Trennung - Wann eine Kündigung trotz fehlender Zustimmung wirksam sein kann

  • Teaser: Nach einer Trennung stellt sich für viele Paare die Frage, wie mit dem gemeinsamen Mietvertrag umzugehen ist. Besonders kompliziert wird es, wenn ein Partner ausziehen möchte, der andere jedoch in der Wohnung verbleiben will. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg zeigt, dass unter bestimmten Umständen auch eine einseitige Kündigung wirksam sein kann - selbst wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
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  • Beitragstext: Der Fall: Auszug nach Trennung und verweigerte Zustimmung Ein Paar hatte gemeinsam eine Dreizimmerwohnung angemietet. Nach der Trennung zog die Frau im September 2020 aus der Wohnung aus und nahm mehrfach Kontakt mit der Vermieterin auf, um die vertragliche Situation zu klären. Im November 2020 teilte sie der Vermieterin schriftlich mit, dass sie nicht mehr in der Wohnung wohne, keinen Schlüssel mehr habe und kündigte das Mietverhältnis zum 28. Februar 2021. Die Vermieterin antwortete prompt und wies darauf hin, dass die Kündigung nicht rechtswirksam sei, da die Zustimmung des Ex-Partners fehle. Dieser stimmte der Kündigung tatsächlich nicht zu und tauschte sogar die Türschlösser aus, sodass die Frau keinen Zugang mehr zur Wohnung hatte. Zwei Jahre später forderte die Vermieterin von der ausgezogenen Mieterin rückständige Mietzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 - mit der Begründung, dass das Mietverhältnis nie wirksam beendet worden sei. Die rechtliche Grundregel: Gemeinsame Kündigung erforderlich Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Ein Mietverhältnis, an dem auf Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann nur von allen Mietparteien gemeinsam gekündigt werden. Dies bekräftigte das Gericht auch in seinem Urteil: "Ein Mietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann nur gegenüber allen Vertragspartnern wirksam gekündigt werden. Demnach kann eine Kündigung des Mietverhältnisses nur durch sämtliche Partner, die Mietvertragspartei sind, gemeinschaftlich erfolgen." Die von der Frau ausgesprochene Kündigung war deshalb zunächst formal unwirksam, da ihr Ex-Partner nicht zugestimmt hatte. Die Ausnahme: Grundsatz von Treu und Glauben Trotz der formal unwirksamen Kündigung entschied das Gericht überraschend zugunsten der ausgezogenen Mieterin. Es berief sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Das Gericht stellte fest, dass sich der in der Wohnung verbliebene Ex-Partner treuwidrig verhalten hatte: Er verweigerte die Zustimmung zur Kündigung Gleichzeitig verblieb er allein in der Wohnung Er tauschte die Schlösser aus und verwehrte seiner Ex-Partnerin jeglichen Zugang Unter diesen Umständen muss sich der Ex-Partner nach Ansicht des Gerichts so behandeln lassen, "als habe er seine Zustimmung erklärt". Das Gericht bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2005. Die Begründung des Gerichts Das Amtsgericht Bad Segeberg stellte fest, dass die ausgezogene Mieterin "keinerlei Möglichkeiten" hatte, sich aus dem Mietverhältnis zu lösen. Ihr Ex-Partner hatte ihr durch sein Verhalten jede Chance genommen, ihre mietvertraglichen Pflichten zu erfüllen oder das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu beenden. In einer solchen Situation wäre es unbillig, wenn die ausgezogene Mieterin weiterhin an den Mietvertrag gebunden bliebe und für Mietzahlungen haften müsste - obwohl sie weder in der Wohnung leben noch auf diese zugreifen konnte. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil ist für alle getrennte Paare mit gemeinsamem Mietvertrag von großer Bedeutung: Grundsätzlich gilt: Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur von allen Mietparteien gemeinsam gekündigt werden. Die Ausnahme: Wenn ein Partner nach dem Auszug keine Möglichkeit hat, das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu beenden, weil der andere Partner die Zustimmung verweigert und gleichzeitig den Zugang zur Wohnung verhindert, kann die Kündigung dennoch wirksam sein. Wichtig für Vermieter: Besteht ein ernsthafter Konflikt zwischen getrennten Paaren, sollten Vermieter nicht automatisch davon ausgehen, dass beide Mieter weiterhin für Mietzahlungen haften. Eine genaue Prüfung der Umstände ist erforderlich. Dokumentation ist entscheidend: Wer nach einer Trennung aus der gemeinsam angemieteten Wohnung auszieht, sollte alle Kommunikationsversuche mit dem Vermieter und dem Ex-Partner gut dokumentieren. Im vorgestellten Fall hatte die Mieterin mehrfach telefonisch und schriftlich versucht, die Situation zu klären. Rechtlicher Rat empfehlenswert: In solchen komplexen Situationen ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu wahren. Dieses Urteil zeigt, dass das Mietrecht nicht nur nach starren Regeln funktioniert, sondern auch Raum für Einzelfallbetrachtungen und Billigkeitserwägungen lässt. Ein Grundsatz lässt sich aber aus diesem Urteil nicht herleiten. Quelle: AG Bad Segeberg, Schlussurteil vom 23.05.2024 - 17b 66/23, openJur 2024, 7297
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Auszug nach Trennung und verweigerte Zustimmung

Ein Paar hatte gemeinsam eine Dreizimmerwohnung angemietet. Nach der Trennung zog die Frau im September 2020 aus der Wohnung aus und nahm mehrfach Kontakt mit der Vermieterin auf, um die vertragliche Situation zu klären. Im November 2020 teilte sie der Vermieterin schriftlich mit, dass sie nicht mehr in der Wohnung wohne, keinen Schlüssel mehr habe und kündigte das Mietverhältnis zum 28. Februar 2021.

Die Vermieterin antwortete prompt und wies darauf hin, dass die Kündigung nicht rechtswirksam sei, da die Zustimmung des Ex-Partners fehle. Dieser stimmte der Kündigung tatsächlich nicht zu und tauschte sogar die Türschlösser aus, sodass die Frau keinen Zugang mehr zur Wohnung hatte.

Zwei Jahre später forderte die Vermieterin von der ausgezogenen Mieterin rückständige Mietzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 - mit der Begründung, dass das Mietverhältnis nie wirksam beendet worden sei.

Die rechtliche Grundregel: Gemeinsame Kündigung erforderlich

Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Ein Mietverhältnis, an dem auf Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann nur von allen Mietparteien gemeinsam gekündigt werden. Dies bekräftigte das Gericht auch in seinem Urteil:

"Ein Mietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann nur gegenüber allen Vertragspartnern wirksam gekündigt werden. Demnach kann eine Kündigung des Mietverhältnisses nur durch sämtliche Partner, die Mietvertragspartei sind, gemeinschaftlich erfolgen."

Die von der Frau ausgesprochene Kündigung war deshalb zunächst formal unwirksam, da ihr Ex-Partner nicht zugestimmt hatte.

Die Ausnahme: Grundsatz von Treu und Glauben

Trotz der formal unwirksamen Kündigung entschied das Gericht überraschend zugunsten der ausgezogenen Mieterin. Es berief sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Das Gericht stellte fest, dass sich der in der Wohnung verbliebene Ex-Partner treuwidrig verhalten hatte:

  • Er verweigerte die Zustimmung zur Kündigung
  • Gleichzeitig verblieb er allein in der Wohnung
  • Er tauschte die Schlösser aus und verwehrte seiner Ex-Partnerin jeglichen Zugang

Unter diesen Umständen muss sich der Ex-Partner nach Ansicht des Gerichts so behandeln lassen, "als habe er seine Zustimmung erklärt". Das Gericht bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2005.

Die Begründung des Gerichts

Das Amtsgericht Bad Segeberg stellte fest, dass die ausgezogene Mieterin "keinerlei Möglichkeiten" hatte, sich aus dem Mietverhältnis zu lösen. Ihr Ex-Partner hatte ihr durch sein Verhalten jede Chance genommen, ihre mietvertraglichen Pflichten zu erfüllen oder das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu beenden.

In einer solchen Situation wäre es unbillig, wenn die ausgezogene Mieterin weiterhin an den Mietvertrag gebunden bliebe und für Mietzahlungen haften müsste - obwohl sie weder in der Wohnung leben noch auf diese zugreifen konnte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil ist für alle getrennte Paare mit gemeinsamem Mietvertrag von großer Bedeutung:

  1. Grundsätzlich gilt: Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur von allen Mietparteien gemeinsam gekündigt werden.
  2. Die Ausnahme: Wenn ein Partner nach dem Auszug keine Möglichkeit hat, das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu beenden, weil der andere Partner die Zustimmung verweigert und gleichzeitig den Zugang zur Wohnung verhindert, kann die Kündigung dennoch wirksam sein.
  3. Wichtig für Vermieter: Besteht ein ernsthafter Konflikt zwischen getrennten Paaren, sollten Vermieter nicht automatisch davon ausgehen, dass beide Mieter weiterhin für Mietzahlungen haften. Eine genaue Prüfung der Umstände ist erforderlich.
  4. Dokumentation ist entscheidend: Wer nach einer Trennung aus der gemeinsam angemieteten Wohnung auszieht, sollte alle Kommunikationsversuche mit dem Vermieter und dem Ex-Partner gut dokumentieren. Im vorgestellten Fall hatte die Mieterin mehrfach telefonisch und schriftlich versucht, die Situation zu klären.
  5. Rechtlicher Rat empfehlenswert: In solchen komplexen Situationen ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu wahren.

Dieses Urteil zeigt, dass das Mietrecht nicht nur nach starren Regeln funktioniert, sondern auch Raum für Einzelfallbetrachtungen und Billigkeitserwägungen lässt. Ein Grundsatz lässt sich aber aus diesem Urteil nicht herleiten.

Quelle: AG Bad Segeberg, Schlussurteil vom 23.05.2024 - 17b 66/23, openJur 2024, 7297

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Darf ein Vermieter wegen Beleidigungen kündigen?

  • Teaser: Beleidigungen im Mietverhältnis können schwerwiegende Folgen haben - doch nicht jede unfreundliche Äußerung rechtfertigt direkt eine Kündigung. Wann Mieter tatsächlich um ihre Wohnung fürchten müssen und welche Rolle die Schwere der Beleidigung sowie eine vorherige Abmahnung spielen, zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg.
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  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Zwei unschöne Äußerungen nach Lärmbelästigung Ein Berliner Vermieter kündigte seinen Mietern, nachdem diese zwei Mitarbeiter des Vermieters in unschöner Weise bezeichnet hatten. Konkret ging es um folgende Vorfälle: Die Mieter bezeichneten in einem Faxschreiben an die Vermieterin den zuständigen Objektbetreuer als "faul". Nach einem als emotional erlebten Telefonat bezeichneten die Mieter eine Mitarbeiterin der Vermieterin auf deren Facebook-Seite als "talentfreie Abrissbirne". Hintergrund der Auseinandersetzung waren anhaltende Beschwerden der Mieter über Lärmbelästigungen, die von einer Gartenanlage ausgingen. Die Mieter fühlten sich mit ihren Beschwerden nicht ernst genommen und konnten keine Aktivitäten des Objektbetreuers vor Ort feststellen. Die Vermieterin kündigte daraufhin das seit 1998 bestehende Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Als die Mieter nicht auszogen, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Die rechtliche Auseinandersetzung: Wann ist eine Beleidigung kündigungsrelevant? Vor Gericht ging es um zwei zentrale Fragen: Rechtfertigen die Äußerungen eine fristlose Kündigung? Nach § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ist zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt? Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die Vermieterin argumentierte, dass die Beleidigungen ihrer Mitarbeiter einen ausreichenden Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses darstellten. Die Mieter hingegen führten an, dass ihre Äußerungen im Kontext anhaltender Probleme und mangelnder Reaktion auf ihre Beschwerden zu sehen seien. Die Entscheidung: Nicht jede Beleidigung rechtfertigt eine Kündigung Das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 216 C 461/14) wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. In seiner Begründung stellte das Gericht wichtige Grundsätze auf, die für alle Mietverhältnisse relevant sind: Zur fristlosen Kündigung: Eine Beleidigung kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Bei weniger schwerwiegenden Beleidigungen ist jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die beiden Bezeichnungen "faul" und "talentfreie Abrissbirne" wurden als "eher weniger schwerwiegend" im Spektrum möglicher Beleidigungen eingestuft. Beide Äußerungen enthielten einen - aus Sicht der Mieter - wahren Tatsachenkern und zielten nicht hauptsächlich auf eine Herabwürdigung ab. Zur ordentlichen Kündigung: Für eine ordentliche Kündigung muss eine "nicht unerhebliche" Pflichtverletzung vorliegen. Die Äußerungen der Mieter erreichten diesen Schweregrad nicht. Zu berücksichtigen war auch, dass auf der Facebook-Seite der Vermieterin bereits zahlreiche, zum Teil heftige Beschwerden anderer Mieter standen, was den Eindruck erwecken konnte, dass die Vermieterin solche Äußerungen nicht als kündigungsrelevant betrachten würde. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil enthält wichtige Hinweise für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Vorsicht bei emotionalen Äußerungen: Auch wenn Sie sich über Ihren Vermieter oder dessen Mitarbeiter ärgern, sollten Sie auf beleidigende Äußerungen verzichten. In schwereren Fällen als dem vorliegenden könnten solche Äußerungen durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Sachlichkeit wahren: Formulieren Sie Ihre Beschwerden stets sachlich und dokumentieren Sie den Anlass Ihrer Beschwerde. Im vorliegenden Fall half den Mietern, dass ihre Äußerungen einen - aus ihrer Sicht - wahren Tatsachenkern hatten. Kommunikationskanäle bedenken: Bedenken Sie, dass Äußerungen in sozialen Medien oder schriftlichen Mitteilungen dokumentiert sind und gegen Sie verwendet werden können. Für Vermieter: Abmahnpflicht beachten: Bei weniger schwerwiegenden Beleidigungen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Gesamtkontext berücksichtigen: Gerichte prüfen auch, ob den Äußerungen ein berechtigtes Anliegen des Mieters zugrunde liegt, das möglicherweise nicht angemessen bearbeitet wurde. Auf eigene Außendarstellung achten: Wenn Sie als Vermieter in sozialen Medien kritische Kommentare stehen lassen, kann dies den Eindruck erwecken, dass Sie bestimmte Äußerungen tolerieren. Dieses Urteil zeigt: Im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre kommt es stets auf den Einzelfall und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände an. Nicht jede unschöne Äußerung rechtfertigt den Verlust der Wohnung - besonders dann nicht, wenn ihr ein konkreter Missstand zugrunde liegt. Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015, Az.: 216 C 461/14
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Zwei unschöne Äußerungen nach Lärmbelästigung

Ein Berliner Vermieter kündigte seinen Mietern, nachdem diese zwei Mitarbeiter des Vermieters in unschöner Weise bezeichnet hatten. Konkret ging es um folgende Vorfälle:

  1. Die Mieter bezeichneten in einem Faxschreiben an die Vermieterin den zuständigen Objektbetreuer als "faul".
  2. Nach einem als emotional erlebten Telefonat bezeichneten die Mieter eine Mitarbeiterin der Vermieterin auf deren Facebook-Seite als "talentfreie Abrissbirne".

Hintergrund der Auseinandersetzung waren anhaltende Beschwerden der Mieter über Lärmbelästigungen, die von einer Gartenanlage ausgingen. Die Mieter fühlten sich mit ihren Beschwerden nicht ernst genommen und konnten keine Aktivitäten des Objektbetreuers vor Ort feststellen.

Die Vermieterin kündigte daraufhin das seit 1998 bestehende Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Als die Mieter nicht auszogen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Wann ist eine Beleidigung kündigungsrelevant?

Vor Gericht ging es um zwei zentrale Fragen:

  1. Rechtfertigen die Äußerungen eine fristlose Kündigung? Nach § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
  2. Ist zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt? Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Die Vermieterin argumentierte, dass die Beleidigungen ihrer Mitarbeiter einen ausreichenden Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses darstellten. Die Mieter hingegen führten an, dass ihre Äußerungen im Kontext anhaltender Probleme und mangelnder Reaktion auf ihre Beschwerden zu sehen seien.

Die Entscheidung: Nicht jede Beleidigung rechtfertigt eine Kündigung

Das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 216 C 461/14) wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. In seiner Begründung stellte das Gericht wichtige Grundsätze auf, die für alle Mietverhältnisse relevant sind:

Zur fristlosen Kündigung:

  • Eine Beleidigung kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
  • Bei weniger schwerwiegenden Beleidigungen ist jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich.
  • Die beiden Bezeichnungen "faul" und "talentfreie Abrissbirne" wurden als "eher weniger schwerwiegend" im Spektrum möglicher Beleidigungen eingestuft.
  • Beide Äußerungen enthielten einen - aus Sicht der Mieter - wahren Tatsachenkern und zielten nicht hauptsächlich auf eine Herabwürdigung ab.

Zur ordentlichen Kündigung:

  • Für eine ordentliche Kündigung muss eine "nicht unerhebliche" Pflichtverletzung vorliegen.
  • Die Äußerungen der Mieter erreichten diesen Schweregrad nicht.
  • Zu berücksichtigen war auch, dass auf der Facebook-Seite der Vermieterin bereits zahlreiche, zum Teil heftige Beschwerden anderer Mieter standen, was den Eindruck erwecken konnte, dass die Vermieterin solche Äußerungen nicht als kündigungsrelevant betrachten würde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil enthält wichtige Hinweise für Mieter und Vermieter:

Für Mieter:

  • Vorsicht bei emotionalen Äußerungen: Auch wenn Sie sich über Ihren Vermieter oder dessen Mitarbeiter ärgern, sollten Sie auf beleidigende Äußerungen verzichten. In schwereren Fällen als dem vorliegenden könnten solche Äußerungen durchaus eine Kündigung rechtfertigen.
  • Sachlichkeit wahren: Formulieren Sie Ihre Beschwerden stets sachlich und dokumentieren Sie den Anlass Ihrer Beschwerde. Im vorliegenden Fall half den Mietern, dass ihre Äußerungen einen - aus ihrer Sicht - wahren Tatsachenkern hatten.
  • Kommunikationskanäle bedenken: Bedenken Sie, dass Äußerungen in sozialen Medien oder schriftlichen Mitteilungen dokumentiert sind und gegen Sie verwendet werden können.

Für Vermieter:

  • Abmahnpflicht beachten: Bei weniger schwerwiegenden Beleidigungen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
  • Gesamtkontext berücksichtigen: Gerichte prüfen auch, ob den Äußerungen ein berechtigtes Anliegen des Mieters zugrunde liegt, das möglicherweise nicht angemessen bearbeitet wurde.
  • Auf eigene Außendarstellung achten: Wenn Sie als Vermieter in sozialen Medien kritische Kommentare stehen lassen, kann dies den Eindruck erwecken, dass Sie bestimmte Äußerungen tolerieren.

Dieses Urteil zeigt: Im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre kommt es stets auf den Einzelfall und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände an. Nicht jede unschöne Äußerung rechtfertigt den Verlust der Wohnung - besonders dann nicht, wenn ihr ein konkreter Missstand zugrunde liegt.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015, Az.: 216 C 461/14

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Beweislast beim Immobilienkauf: Wer muss den Zugang der Kaufpreisfälligkeit nachweisen?

  • Teaser: Beim Kauf einer Immobilie kann es zu Streitigkeiten kommen, wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt und der Verkäufer daraufhin Verzugszinsen fordert. Doch wer muss eigentlich beweisen, dass der Kaufpreis fällig war? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I gibt darüber Aufschluss und zeigt: Für Verkäufer kann es schwieriger sein als gedacht, Verzugszinsen durchzusetzen.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/pexels-2286921/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1868955">Pexels</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1868955">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Streit um Verzugszinsen nach verspäteter Kaufpreiszahlung In dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall hatten die Kläger als Erben eines Immobilienverkäufers Verzugszinsen in Höhe von rund 28.000 Euro von der Käuferin gefordert. Der ursprüngliche Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Berlin sah vor, dass der Kaufpreis von 700.000 Euro innerhalb von zehn Tagen zu zahlen sei, nachdem der Notar den Beteiligten schriftlich mitgeteilt hatte, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ansicht der Kläger war diese Mitteilung am 30.07.2019 per E-Mail und per Brief an die Käuferin versandt worden. Die Zahlung erfolgte jedoch erst ein Jahr später, am 30.07.2020. Die Käuferin bestritt jedoch, jemals eine solche Mitteilung erhalten zu haben. Die zentrale Rechtsfrage: Wer trägt die Beweislast? Die entscheidende Frage in diesem Rechtsstreit war: Wer muss beweisen, dass die Mitteilung über die Kaufpreisfälligkeit tatsächlich zugegangen ist? Das Gericht stellte klar: Die Beweislast für den Zugang der Fälligkeitsmitteilung liegt beim Verkäufer. Als den Klägern günstige Tatsache oblag es ihnen, den Zugang der Mitteilung bei der Beklagten zu beweisen. Die Beweisschwierigkeiten bei Brief und E-Mail Die Kläger konnten lediglich nachweisen, dass eine E-Mail und ein Brief mit der Fälligkeitsmitteilung am 30.07.2019 abgesendet wurden. Für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger konnten sie jedoch keine Beweise vorlegen. Das Gericht stellte in seinem Urteil folgende wichtige Grundsätze klar: "Aus der Absendung eines Briefes ergibt sich kein Beweis des Zugangs. Bei gewöhnlichen Briefen rechtfertigt die Absendung allein nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang." Auch für elektronische Kommunikation gilt: "Auch der Nachweis des Versands einer E-Mail lässt nicht den Schluss und damit den Beweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu." Das Gericht führte aus, dass bei gewöhnlichen Briefen ein Verlust während des Zustellvorgangs oder das Einstecken in einen falschen Briefkasten nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen sei. Bei E-Mails könne es durch Fehler in der Datenleitung oder den verwendeten Programmen dazu kommen, dass die Nachricht nicht in der Mailbox des Empfängers ankommt. Das Urteil: Klage abgewiesen Das Landgericht München I wies die Klage ab, da die Kläger den Zugang der Fälligkeitsmitteilung nicht beweisen konnten. Damit entfiel die Grundlage für den Anspruch auf Verzugszinsen. Bemerkenswert war auch, dass die Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen waren. Der Geschäftsführer der beklagten Käuferfirma hatte in seiner Anhörung glaubhaft dargelegt, dass er erst durch einen Gerichtsvollzieher von der Kaufpreisfälligkeit erfahren hatte. Zudem sprach für die Käuferin, dass in der Zeit zwischen der angeblichen Fälligkeitsmitteilung und der Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher – immerhin fast ein Jahr – keinerlei Zahlungsaufforderungen durch die Verkäuferseite nachgewiesen werden konnten. Was bedeutet das Urteil für Sie? Das Urteil hat wichtige praktische Konsequenzen für alle, die eine Immobilie verkaufen oder kaufen: Für Verkäufer: Versenden Sie Fälligkeitsmitteilungen immer nachweisbar, zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die bloße Absendung per Brief oder E-Mail reicht für den Beweis des Zugangs nicht aus. Für Käufer: Achten Sie auf Fälligkeitsmitteilungen und reagieren Sie zeitnah darauf. Sollten Sie allerdings tatsächlich keine Mitteilung erhalten haben, kann der Verkäufer Ihnen gegenüber keinen Zahlungsverzug geltend machen, solange er den Zugang nicht beweisen kann. Bei der Vertragsgestaltung: Erwägen Sie, im Kaufvertrag alternative Fälligkeitsregelungen zu vereinbaren, die weniger streitanfällig sind. Beispielsweise könnte die Fälligkeit an ein objektives Ereignis geknüpft werden, das ohne Mitteilung eintritt und für beide Seiten transparent ist. Das Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und Kommunikation bei Immobiliengeschäften ist. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten auf nachweisbare Zustellungen achten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Quelle: LG München I, Urteil vom 03.03.2025 - 22 O 11152/24 (nicht rechtskräftig; Ber: OLG München, Az. 32 U 1114/25)
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Der Fall: Streit um Verzugszinsen nach verspäteter Kaufpreiszahlung

In dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall hatten die Kläger als Erben eines Immobilienverkäufers Verzugszinsen in Höhe von rund 28.000 Euro von der Käuferin gefordert. Der ursprüngliche Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Berlin sah vor, dass der Kaufpreis von 700.000 Euro innerhalb von zehn Tagen zu zahlen sei, nachdem der Notar den Beteiligten schriftlich mitgeteilt hatte, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Ansicht der Kläger war diese Mitteilung am 30.07.2019 per E-Mail und per Brief an die Käuferin versandt worden. Die Zahlung erfolgte jedoch erst ein Jahr später, am 30.07.2020. Die Käuferin bestritt jedoch, jemals eine solche Mitteilung erhalten zu haben.

Die zentrale Rechtsfrage: Wer trägt die Beweislast?

Die entscheidende Frage in diesem Rechtsstreit war: Wer muss beweisen, dass die Mitteilung über die Kaufpreisfälligkeit tatsächlich zugegangen ist?

Das Gericht stellte klar: Die Beweislast für den Zugang der Fälligkeitsmitteilung liegt beim Verkäufer. Als den Klägern günstige Tatsache oblag es ihnen, den Zugang der Mitteilung bei der Beklagten zu beweisen.

Die Beweisschwierigkeiten bei Brief und E-Mail

Die Kläger konnten lediglich nachweisen, dass eine E-Mail und ein Brief mit der Fälligkeitsmitteilung am 30.07.2019 abgesendet wurden. Für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger konnten sie jedoch keine Beweise vorlegen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil folgende wichtige Grundsätze klar:

"Aus der Absendung eines Briefes ergibt sich kein Beweis des Zugangs. Bei gewöhnlichen Briefen rechtfertigt die Absendung allein nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang."

Auch für elektronische Kommunikation gilt:

"Auch der Nachweis des Versands einer E-Mail lässt nicht den Schluss und damit den Beweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu."

Das Gericht führte aus, dass bei gewöhnlichen Briefen ein Verlust während des Zustellvorgangs oder das Einstecken in einen falschen Briefkasten nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen sei. Bei E-Mails könne es durch Fehler in der Datenleitung oder den verwendeten Programmen dazu kommen, dass die Nachricht nicht in der Mailbox des Empfängers ankommt.

Das Urteil: Klage abgewiesen

Das Landgericht München I wies die Klage ab, da die Kläger den Zugang der Fälligkeitsmitteilung nicht beweisen konnten. Damit entfiel die Grundlage für den Anspruch auf Verzugszinsen. Bemerkenswert war auch, dass die Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen waren.

Der Geschäftsführer der beklagten Käuferfirma hatte in seiner Anhörung glaubhaft dargelegt, dass er erst durch einen Gerichtsvollzieher von der Kaufpreisfälligkeit erfahren hatte. Zudem sprach für die Käuferin, dass in der Zeit zwischen der angeblichen Fälligkeitsmitteilung und der Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher – immerhin fast ein Jahr – keinerlei Zahlungsaufforderungen durch die Verkäuferseite nachgewiesen werden konnten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil hat wichtige praktische Konsequenzen für alle, die eine Immobilie verkaufen oder kaufen:

  1. Für Verkäufer: Versenden Sie Fälligkeitsmitteilungen immer nachweisbar, zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die bloße Absendung per Brief oder E-Mail reicht für den Beweis des Zugangs nicht aus.
  2. Für Käufer: Achten Sie auf Fälligkeitsmitteilungen und reagieren Sie zeitnah darauf. Sollten Sie allerdings tatsächlich keine Mitteilung erhalten haben, kann der Verkäufer Ihnen gegenüber keinen Zahlungsverzug geltend machen, solange er den Zugang nicht beweisen kann.
  3. Bei der Vertragsgestaltung: Erwägen Sie, im Kaufvertrag alternative Fälligkeitsregelungen zu vereinbaren, die weniger streitanfällig sind. Beispielsweise könnte die Fälligkeit an ein objektives Ereignis geknüpft werden, das ohne Mitteilung eintritt und für beide Seiten transparent ist.

Das Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und Kommunikation bei Immobiliengeschäften ist. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten auf nachweisbare Zustellungen achten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Quelle: LG München I, Urteil vom 03.03.2025 - 22 O 11152/24 (nicht rechtskräftig; Ber: OLG München, Az. 32 U 1114/25)

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Kostenrahmen bei WEG-Beschlüssen: Warum Eigentümer über finanzielle Grenzen abstimmen müssen

  • Teaser: In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind Beschlüsse über bauliche Maßnahmen an der Tagesordnung. Doch was passiert, wenn in einem solchen Beschluss keine konkreten Angaben zu den voraussichtlichen Kosten gemacht werden? Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil vom 13. März 2025 eine klare Antwort gegeben: Ein solcher Beschluss ist unwirksam.
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  • Beitragstext: Der Fall: Hofgestaltung ohne Kostenrahmen In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft in München wurde auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, den gemeinschaftlichen Hof umzugestalten. Laut Beschluss sollten bestehende Pflanzen und ein Staketenzaun entfernt und durch neue Bepflanzungen ersetzt werden. Die Hausverwaltung wurde beauftragt, drei Angebote von Fachfirmen einzuholen. Der entscheidende Punkt: Im Beschluss wurde weder ein Kostenrahmen noch eine Kostenobergrenze festgelegt. Eine Eigentümerin klagte gegen diesen Beschluss mit der Begründung, dass die fehlende Kosteninformation dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Die Argumente beider Seiten Die Beklagte (die Wohnungseigentümergemeinschaft) argumentierte, dass ein fehlender Kostenrahmen nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen könne. Dies sei besonders deshalb unschädlich, weil über das konkrete Angebot mit den damit verbundenen Kosten noch in einer späteren Eigentümerversammlung abgestimmt werden müsse. Die klagende Eigentümerin hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Beschluss ohne Kostenrahmen oder Kostenobergrenze nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht und erklärte den Beschluss für ungültig. In der Urteilsbegründung führt das Gericht drei wesentliche Grundsätze an: Kostenkenntnis ist entscheidend für die Ermessensausübung: Die Nennung eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze bei Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen ist eine wesentliche Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung der Wohnungseigentümer. Fehlender Kostenrahmen verstößt gegen ordnungsgemäße Verwaltung: Wird ein Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze im Beschluss nicht genannt, widerspricht der Beschluss dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch bei Grundlagenbeschlüssen notwendig: Das Erfordernis der Nennung eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze gilt auch bei einem Grundlagenbeschluss, weil bereits hier feststehen muss, ob die Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der einzelnen Wohnungseigentümer gegeben ist. Das Gericht betonte, dass der Kostenaufwand ein zentraler Faktor für die Entscheidung der Eigentümer ist. Die Wohnungseigentümer müssen sowohl das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer berücksichtigen. Was bedeutet das Urteil für Sie? Wenn Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat das Urteil wichtige praktische Auswirkungen: Vor der Abstimmung immer nach Kosten fragen: Bei baulichen Maßnahmen oder Erhaltungsmaßnahmen sollten Sie darauf bestehen, dass ein Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze im Beschluss festgelegt wird. Beschlüsse ohne Kostenrahmen sind anfechtbar: Fehlt diese Information, haben Sie als Eigentümer gute Chancen, gegen einen solchen Beschluss erfolgreich vorzugehen. Auch bei mehrstufigen Beschlüssen wichtig: Selbst wenn es sich nur um einen Grundlagenbeschluss handelt und die konkrete Auftragsvergabe erst später erfolgt, müssen Sie bereits bei der ersten Abstimmung wissen, welche finanziellen Belastungen auf Sie zukommen können. Wirtschaftlichkeitsgebot beachten: Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Ein fehlender Kostenrahmen macht diese Abwägung unmöglich. Schutz vor finanzieller Überforderung: Das Gericht bestätigt, dass einzelne Eigentümer nicht finanziell überfordert werden dürfen – dafür ist die Kenntnis der zu erwartenden Kosten unerlässlich. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer erheblich. Sie müssen nicht mehr befürchten, mit einem Beschluss quasi einen "Blankoscheck" für Maßnahmen unbekannter Kostenhöhe auszustellen. Wenn in Ihrer Eigentümergemeinschaft Beschlüsse ohne Kostenrahmen gefasst werden, können Sie sich auf dieses Urteil berufen und notfalls gerichtlich dagegen vorgehen. Das Amtsgericht München hat mit dieser Entscheidung einen wichtigen Grundsatz für transparente und nachvollziehbare Entscheidungsprozesse in Wohnungseigentümergemeinschaften bekräftigt. Quelle: AG München, Urteil vom 13.03.2025 - 1294 C 22650/24 WEG
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Der Fall: Hofgestaltung ohne Kostenrahmen

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft in München wurde auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, den gemeinschaftlichen Hof umzugestalten. Laut Beschluss sollten bestehende Pflanzen und ein Staketenzaun entfernt und durch neue Bepflanzungen ersetzt werden. Die Hausverwaltung wurde beauftragt, drei Angebote von Fachfirmen einzuholen.

Der entscheidende Punkt: Im Beschluss wurde weder ein Kostenrahmen noch eine Kostenobergrenze festgelegt.

Eine Eigentümerin klagte gegen diesen Beschluss mit der Begründung, dass die fehlende Kosteninformation dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche.

Die Argumente beider Seiten

Die Beklagte (die Wohnungseigentümergemeinschaft) argumentierte, dass ein fehlender Kostenrahmen nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen könne. Dies sei besonders deshalb unschädlich, weil über das konkrete Angebot mit den damit verbundenen Kosten noch in einer späteren Eigentümerversammlung abgestimmt werden müsse.

Die klagende Eigentümerin hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Beschluss ohne Kostenrahmen oder Kostenobergrenze nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht und erklärte den Beschluss für ungültig. In der Urteilsbegründung führt das Gericht drei wesentliche Grundsätze an:

  1. Kostenkenntnis ist entscheidend für die Ermessensausübung: Die Nennung eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze bei Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen ist eine wesentliche Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung der Wohnungseigentümer.
  2. Fehlender Kostenrahmen verstößt gegen ordnungsgemäße Verwaltung: Wird ein Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze im Beschluss nicht genannt, widerspricht der Beschluss dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
  3. Auch bei Grundlagenbeschlüssen notwendig: Das Erfordernis der Nennung eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze gilt auch bei einem Grundlagenbeschluss, weil bereits hier feststehen muss, ob die Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der einzelnen Wohnungseigentümer gegeben ist.

Das Gericht betonte, dass der Kostenaufwand ein zentraler Faktor für die Entscheidung der Eigentümer ist. Die Wohnungseigentümer müssen sowohl das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer berücksichtigen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat das Urteil wichtige praktische Auswirkungen:

  • Vor der Abstimmung immer nach Kosten fragen: Bei baulichen Maßnahmen oder Erhaltungsmaßnahmen sollten Sie darauf bestehen, dass ein Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze im Beschluss festgelegt wird.
  • Beschlüsse ohne Kostenrahmen sind anfechtbar: Fehlt diese Information, haben Sie als Eigentümer gute Chancen, gegen einen solchen Beschluss erfolgreich vorzugehen.
  • Auch bei mehrstufigen Beschlüssen wichtig: Selbst wenn es sich nur um einen Grundlagenbeschluss handelt und die konkrete Auftragsvergabe erst später erfolgt, müssen Sie bereits bei der ersten Abstimmung wissen, welche finanziellen Belastungen auf Sie zukommen können.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot beachten: Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Ein fehlender Kostenrahmen macht diese Abwägung unmöglich.
  • Schutz vor finanzieller Überforderung: Das Gericht bestätigt, dass einzelne Eigentümer nicht finanziell überfordert werden dürfen – dafür ist die Kenntnis der zu erwartenden Kosten unerlässlich.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer erheblich. Sie müssen nicht mehr befürchten, mit einem Beschluss quasi einen "Blankoscheck" für Maßnahmen unbekannter Kostenhöhe auszustellen.

Wenn in Ihrer Eigentümergemeinschaft Beschlüsse ohne Kostenrahmen gefasst werden, können Sie sich auf dieses Urteil berufen und notfalls gerichtlich dagegen vorgehen. Das Amtsgericht München hat mit dieser Entscheidung einen wichtigen Grundsatz für transparente und nachvollziehbare Entscheidungsprozesse in Wohnungseigentümergemeinschaften bekräftigt.

Quelle: AG München, Urteil vom 13.03.2025 - 1294 C 22650/24 WEG

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Stattdessen müssen Sie den im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Weg einhalten: Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung: Sie haben einen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Rechtliche Schritte bei Untätigkeit der Gemeinschaft: Sie können einen Beschluss der Eigentümerversammlung beantragen Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie eine Beschlussersetzungsklage erheben Bei dringendem Handlungsbedarf kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht Kontrolle der Jahresabrechnung: Sie können im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage prüfen lassen, ob der Verteilerschlüssel den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das Gericht betonte, dass diese Verfahrenswege zwar mühsam erscheinen mögen, aber prozessökonomische Überlegungen es grundsätzlich nicht rechtfertigen, von den im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Regelungen abzusehen. Fazit Das Urteil verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht: Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und seiner Erträge obliegt der Gemeinschaft als Ganzes – nicht den einzelnen Eigentümern direkt untereinander. Selbst wenn einzelne Eigentümer eigenmächtig handeln und Mieteinnahmen aus Gemeinschaftseigentum für sich behalten, muss die Gemeinschaft als solche tätig werden. Für Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass sie bei solchen Konflikten über den Weg der Eigentümerversammlung und gegebenenfalls mit den im WEG vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgehen müssen – auch wenn dieser Weg unter Umständen mühsamer ist als eine direkte Klage gegen die betreffenden Miteigentümer. Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung eines funktionierenden Verwaltungssystems in Wohnungseigentümergemeinschaften und die Wichtigkeit einer fairen, transparenten Verteilung von Einnahmen und Ausgaben durch ordnungsgemäße Beschlussfassung. Quelle: AG München, Urteil vom 03.06.2024 - 1291 C 17860/23 WEG, ZMR 2025, 76
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Der Fall: Eigenmächtige Vermietung von Gemeinschaftseigentum

In einer Münchner Wohnungseigentümergemeinschaft kam es zu einem Rechtsstreit zwischen einem Eigentümer und mehreren anderen Eigentümern, die in der Gemeinschaft die Stimmenmehrheit besaßen. Diese Mehrheitseigentümer hatten auf dem Gebäude zunächst einen Dachstuhl errichtet und später in diesem Dachraum sieben Wohnungen mit einer Gesamtfläche von etwa 800 Quadratmetern gebaut. Die Herstellungskosten beliefen sich auf rund 2,5 Millionen Euro.

Obwohl diese Wohnungen im Gemeinschaftseigentum standen, vermieteten die beklagten Eigentümer fünf dieser Wohnungen und behielten die daraus erzielten Mieteinnahmen für sich. Der klagende Eigentümer, der einen Miteigentumsanteil von 247,68/1.000 besaß, forderte daraufhin seinen anteiligen Anteil an den Mieteinnahmen – konkret 128.031,17 Euro.

Die zentrale Rechtsfrage

Der Fall wirft eine grundlegende Frage auf: Steht einem einzelnen Wohnungseigentümer ein direkter Anspruch auf seinen anteiligen Teil der Mieteinnahmen zu, die aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum erzielt werden?

Der Kläger stützte seinen Anspruch auf § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wonach die erzielten Einnahmen grundsätzlich allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft anteilig zustehen. Er argumentierte zudem, dass seine Klage notwendig sei, um die Verjährung der Zahlungsansprüche abzuwenden, da die Wohnungseigentümergemeinschaft, die von den Beklagten majorisiert werde, keine Maßnahmen ergriffen habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München wies die Klage vollständig ab. In seiner Begründung erläuterte das Gericht einen wichtigen Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht:

Die aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum erzielten Einnahmen stehen zwar allen Wohnungseigentümern anteilig zu – aber § 16 Abs. 1 WEG räumt dem einzelnen Eigentümer keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung seines Anteils ein.

Das Gericht stellte klar, dass im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung Einnahmen zunächst zur Deckung der Lasten und Kosten zu verwenden sind. Den Eigentümern steht von vornherein nur ein Anteil am Reinertrag nach Abzug aller Lasten und Kosten zu.

Wie werden Mieteinnahmen korrekt verteilt?

Das Gericht erläuterte den gesetzeskonformen Weg zur Verteilung von Mieteinnahmen:

  1. Die Einnahmen werden in der Jahresabrechnung den Ausgaben gegenübergestellt
  2. Nach Maßgabe des geltenden Verteilungsschlüssels werden diese auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt
  3. Ein Guthaben kann:
    • der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden
    • zur Deckung laufender Kosten verwendet werden
    • an die Wohnungseigentümer ausgekehrt werden

Konkrete Auszahlungsansprüche entstehen erst durch eine entsprechende Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer ist es wichtig zu verstehen, dass Sie nicht direkt bei anderen Eigentümern Ihren Anteil an Mieteinnahmen einfordern können – selbst wenn diese eigenmächtig Gemeinschaftseigentum vermieten und die Mieten für sich behalten. Stattdessen müssen Sie den im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Weg einhalten:

  1. Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung: Sie haben einen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
  2. Rechtliche Schritte bei Untätigkeit der Gemeinschaft:
    • Sie können einen Beschluss der Eigentümerversammlung beantragen
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie eine Beschlussersetzungsklage erheben
    • Bei dringendem Handlungsbedarf kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht
  3. Kontrolle der Jahresabrechnung: Sie können im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage prüfen lassen, ob der Verteilerschlüssel den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Das Gericht betonte, dass diese Verfahrenswege zwar mühsam erscheinen mögen, aber prozessökonomische Überlegungen es grundsätzlich nicht rechtfertigen, von den im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Regelungen abzusehen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht: Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und seiner Erträge obliegt der Gemeinschaft als Ganzes – nicht den einzelnen Eigentümern direkt untereinander. Selbst wenn einzelne Eigentümer eigenmächtig handeln und Mieteinnahmen aus Gemeinschaftseigentum für sich behalten, muss die Gemeinschaft als solche tätig werden.

Für Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass sie bei solchen Konflikten über den Weg der Eigentümerversammlung und gegebenenfalls mit den im WEG vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgehen müssen – auch wenn dieser Weg unter Umständen mühsamer ist als eine direkte Klage gegen die betreffenden Miteigentümer.

Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung eines funktionierenden Verwaltungssystems in Wohnungseigentümergemeinschaften und die Wichtigkeit einer fairen, transparenten Verteilung von Einnahmen und Ausgaben durch ordnungsgemäße Beschlussfassung.


Quelle: AG München, Urteil vom 03.06.2024 - 1291 C 17860/23 WEG, ZMR 2025, 76

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