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Katzenlärm in der Wohnung: Wann ist ein Mieter zur Minderung berechtigt?

  • Teaser: Das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus bringt naturgemäß gewisse Geräuschkulissen mit sich. Doch wo verläuft die Grenze zwischen normalen Alltagsgeräuschen und unzumutbaren Störungen? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Spandau in einem aktuellen Fall befassen, bei dem eine Mieterin gegen Lärmbelästigungen durch die Katzen ihres Obermieters klagte. Das Urteil bietet wichtige Hinweise für Mieter, die mit Geräuschbelästigungen konfrontiert sind und überlegen, ob eine Mietminderung in Betracht kommt.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Der Sachverhalt In einem Berliner Mehrfamilienhaus bewohnte die Klägerin eine knapp 50 Quadratmeter große Wohnung. Direkt über ihr wohnte ein Single-Mieter mit zwei Katzen in einer baugleichen Wohnung. Die Klägerin fühlte sich durch Geräusche aus der Wohnung des Obermieters erheblich gestört. Sie führte über mehrere Monate Lärmprotokolle und dokumentierte darin zahlreiche Vorfälle von "Katzenjagd", Poltern und anderen Geräuschen, die angeblich Tag und Nacht zu hören waren. Nach ihrer Darstellung jagten die Katzen zu jeder Tages- und Nachtzeit durch die Wohnung, sprangen über Gegenstände, die dann zu Boden fielen, und verursachten ein Geräusch, das sie als "Galoppieren" beschrieb. Außerdem behauptete sie, dass Besucher in der Oberwohnung zusätzlich für unerträglich laute Geräusche sorgten. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Klägerin allerdings, dass sich die Situation verbessert habe. Sie führe kein Lärmprotokoll mehr und höre tagsüber "so gut wie nichts mehr". Geräusche gebe es hauptsächlich nach 22 Uhr, aber auch nicht täglich. Die zentralen Streitpunkte Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage zwei Hauptziele: Sie wollte die Vermieterin dazu verpflichten, durch "geeignete sach- und fachgerechte Maßnahmen" den Lärm aus der Oberwohnung abzustellen, soweit dieser über die normale Zimmerlautstärke hinausgeht. Als Grenzwerte nannte sie 30 dB(A) nachts (22-6 Uhr) und 40 dB(A) tagsüber. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie berechtigt sei, die Miete um 10% zu mindern, und zwar für jeden Tag, an dem die genannten Lärmwerte überschritten werden. Die zentrale rechtliche Frage war, ob die beschriebenen Geräusche einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen, der zu einem Mängelbeseitigungsanspruch und zu einer Mietminderung berechtigt. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ab. Die Richter sahen weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch eine Berechtigung zur Mietminderung als gegeben an. Zur Begründung führte das Gericht aus: Ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache. Um zu beurteilen, ob ein solcher Mangel vorliegt, prüfte das Gericht zwei wesentliche Aspekte: Den vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache: Hier stellte das Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, dass die vorgesehenen Grenzwerte bezüglich des Tritt- und Luftschallschutzes grundsätzlich gewahrt waren. Ein festgestellter Mangel im Bad des Obermieters war bereits beseitigt worden und hatte nach Aussage der Klägerin ohnehin keine Störungen verursacht. Die Sozialverträglichkeit der Geräusche: Das Gericht betonte, dass in einem Mehrfamilienhaus gewisse Lärmbelästigungen als sozial adäquat hinzunehmen sind. Dazu gehören auch Geräusche in Form von Schreien, Poltern oder Trampeln, die sich beim üblichen Gebrauch einer Wohnung ergeben. Das Gericht stellte während eines Ortstermins fest, dass bereits normale Wohnnutzung wie das Herunterfallen von Gegenständen oder das Herabspringen der Katzen vom Kratzbaum in der Wohnung der Klägerin deutlich wahrnehmbar waren. Dies erklärte sich auch daraus, dass es sich um ein hellhöriges Haus handelte, dessen Trittschallschutz nicht mehr den aktuellen Normen entsprach. Besonders bedeutsam für die Entscheidung waren folgende Punkte: Das Halten von zwei Katzen in einem Single-Haushalt in einer knapp 50 qm großen Wohnung in einer Großstadt ist sozialadäquat. Dass Katzen einen Bewegungsdrang haben und diesen auch zur Nachtzeit ausleben, ist unvermeidbar und von der Klägerin hinzunehmen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass von den Katzen ein über das Übliche hinausgehender Lärm verursacht wurde. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Geräuschbelästigungen die Zimmerlautstärke überschritten. Aus Kostengründen hatte sie auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten verzichtet. Bezüglich der geforderten Mietminderung betonte das Gericht, dass nicht jedes aus der Oberwohnung wahrnehmbare Geräusch ohne weiteres eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertigt. Es komme auch auf die Umstände der Lärmstörung, etwa deren Dauer und Qualität, an. Was bedeutet das Urteil für Sie? Das Urteil des Amtsgerichts Spandau enthält wichtige Hinweise für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden: Nicht jede Lärmbelästigung ist ein Mietmangel. In einem Mehrfamilienhaus müssen Mieter ein gewisses Maß an Geräuschen hinnehmen, die durch normale Wohnnutzung entstehen – auch wenn diese subjektiv als störend empfunden werden. Die Tierhaltung in angemessenem Umfang ist grundsätzlich zulässig. Das damit verbundene Maß an unvermeidbaren Geräuschen müssen Nachbarn tolerieren, solange es sich im Rahmen des Üblichen hält. Bei Lärmbelästigungen ist die Beweisführung entscheidend. Wer eine Mietminderung durchsetzen will, muss konkret darlegen, welche Beeinträchtigungen wann, wie lange und in welcher Intensität aufgetreten sind. Subjektive Beschreibungen wie "unerträglich" reichen nicht aus. Die baulichen Gegebenheiten spielen eine Rolle. In älteren Gebäuden mit geringerem Schallschutz müssen Mieter mit einer höheren Geräuschkulisse rechnen als in modernen Bauten. Eine pauschale tägliche Mietminderung ist nicht möglich. Vielmehr muss für jeden einzelnen Tag konkret dargelegt werden, welche über das normale, vertraglich vorausgesetzte Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden, empfiehlt es sich daher, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen, das nicht nur subjektive Empfindungen, sondern möglichst objektive Angaben zu Art, Dauer und Intensität der Störungen enthält. In schwerwiegenden Fällen kann es sinnvoll sein, Lärmmessungen durchführen zu lassen, um die Überschreitung der Zimmerlautstärke nachzuweisen. Quelle: Amtsgericht Spandau, Urteil vom 18.10.2023, Az.: 4 C 1/22
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt

In einem Berliner Mehrfamilienhaus bewohnte die Klägerin eine knapp 50 Quadratmeter große Wohnung. Direkt über ihr wohnte ein Single-Mieter mit zwei Katzen in einer baugleichen Wohnung. Die Klägerin fühlte sich durch Geräusche aus der Wohnung des Obermieters erheblich gestört. Sie führte über mehrere Monate Lärmprotokolle und dokumentierte darin zahlreiche Vorfälle von "Katzenjagd", Poltern und anderen Geräuschen, die angeblich Tag und Nacht zu hören waren.

Nach ihrer Darstellung jagten die Katzen zu jeder Tages- und Nachtzeit durch die Wohnung, sprangen über Gegenstände, die dann zu Boden fielen, und verursachten ein Geräusch, das sie als "Galoppieren" beschrieb. Außerdem behauptete sie, dass Besucher in der Oberwohnung zusätzlich für unerträglich laute Geräusche sorgten.

Im Laufe des Verfahrens erklärte die Klägerin allerdings, dass sich die Situation verbessert habe. Sie führe kein Lärmprotokoll mehr und höre tagsüber "so gut wie nichts mehr". Geräusche gebe es hauptsächlich nach 22 Uhr, aber auch nicht täglich.

Die zentralen Streitpunkte

Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage zwei Hauptziele:

  1. Sie wollte die Vermieterin dazu verpflichten, durch "geeignete sach- und fachgerechte Maßnahmen" den Lärm aus der Oberwohnung abzustellen, soweit dieser über die normale Zimmerlautstärke hinausgeht. Als Grenzwerte nannte sie 30 dB(A) nachts (22-6 Uhr) und 40 dB(A) tagsüber.
  2. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie berechtigt sei, die Miete um 10% zu mindern, und zwar für jeden Tag, an dem die genannten Lärmwerte überschritten werden.

Die zentrale rechtliche Frage war, ob die beschriebenen Geräusche einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen, der zu einem Mängelbeseitigungsanspruch und zu einer Mietminderung berechtigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ab. Die Richter sahen weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch eine Berechtigung zur Mietminderung als gegeben an.

Zur Begründung führte das Gericht aus:

Ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache.

Um zu beurteilen, ob ein solcher Mangel vorliegt, prüfte das Gericht zwei wesentliche Aspekte:

  1. Den vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache: Hier stellte das Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, dass die vorgesehenen Grenzwerte bezüglich des Tritt- und Luftschallschutzes grundsätzlich gewahrt waren. Ein festgestellter Mangel im Bad des Obermieters war bereits beseitigt worden und hatte nach Aussage der Klägerin ohnehin keine Störungen verursacht.
  2. Die Sozialverträglichkeit der Geräusche: Das Gericht betonte, dass in einem Mehrfamilienhaus gewisse Lärmbelästigungen als sozial adäquat hinzunehmen sind. Dazu gehören auch Geräusche in Form von Schreien, Poltern oder Trampeln, die sich beim üblichen Gebrauch einer Wohnung ergeben.

Das Gericht stellte während eines Ortstermins fest, dass bereits normale Wohnnutzung wie das Herunterfallen von Gegenständen oder das Herabspringen der Katzen vom Kratzbaum in der Wohnung der Klägerin deutlich wahrnehmbar waren. Dies erklärte sich auch daraus, dass es sich um ein hellhöriges Haus handelte, dessen Trittschallschutz nicht mehr den aktuellen Normen entsprach.

Besonders bedeutsam für die Entscheidung waren folgende Punkte:

  • Das Halten von zwei Katzen in einem Single-Haushalt in einer knapp 50 qm großen Wohnung in einer Großstadt ist sozialadäquat.
  • Dass Katzen einen Bewegungsdrang haben und diesen auch zur Nachtzeit ausleben, ist unvermeidbar und von der Klägerin hinzunehmen.
  • Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass von den Katzen ein über das Übliche hinausgehender Lärm verursacht wurde.
  • Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Geräuschbelästigungen die Zimmerlautstärke überschritten. Aus Kostengründen hatte sie auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten verzichtet.

Bezüglich der geforderten Mietminderung betonte das Gericht, dass nicht jedes aus der Oberwohnung wahrnehmbare Geräusch ohne weiteres eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertigt. Es komme auch auf die Umstände der Lärmstörung, etwa deren Dauer und Qualität, an.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil des Amtsgerichts Spandau enthält wichtige Hinweise für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden:

  1. Nicht jede Lärmbelästigung ist ein Mietmangel. In einem Mehrfamilienhaus müssen Mieter ein gewisses Maß an Geräuschen hinnehmen, die durch normale Wohnnutzung entstehen – auch wenn diese subjektiv als störend empfunden werden.
  2. Die Tierhaltung in angemessenem Umfang ist grundsätzlich zulässig. Das damit verbundene Maß an unvermeidbaren Geräuschen müssen Nachbarn tolerieren, solange es sich im Rahmen des Üblichen hält.
  3. Bei Lärmbelästigungen ist die Beweisführung entscheidend. Wer eine Mietminderung durchsetzen will, muss konkret darlegen, welche Beeinträchtigungen wann, wie lange und in welcher Intensität aufgetreten sind. Subjektive Beschreibungen wie "unerträglich" reichen nicht aus.
  4. Die baulichen Gegebenheiten spielen eine Rolle. In älteren Gebäuden mit geringerem Schallschutz müssen Mieter mit einer höheren Geräuschkulisse rechnen als in modernen Bauten.
  5. Eine pauschale tägliche Mietminderung ist nicht möglich. Vielmehr muss für jeden einzelnen Tag konkret dargelegt werden, welche über das normale, vertraglich vorausgesetzte Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind.

Für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden, empfiehlt es sich daher, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen, das nicht nur subjektive Empfindungen, sondern möglichst objektive Angaben zu Art, Dauer und Intensität der Störungen enthält. In schwerwiegenden Fällen kann es sinnvoll sein, Lärmmessungen durchführen zu lassen, um die Überschreitung der Zimmerlautstärke nachzuweisen.

Quelle: Amtsgericht Spandau, Urteil vom 18.10.2023, Az.: 4 C 1/22

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Toilette defekt - Selbst reparieren ohne Information des Vermieters?

  • Teaser: Wenn die Toilettenspülung nicht funktioniert, stellt dies einen erheblichen Mangel in der Wohnung dar. Doch wie sollen Mieter vorgehen, wenn sie den Vermieter nicht erreichen können? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bernau klärt diese Frage und stärkt die Rechte von Mietern in Notsituationen.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Der Fall: Defekte Toilette und nicht erreichbarer Vermieter In dem vom Amtsgericht Bernau entschiedenen Fall hatte die Mieterin ein Problem mit ihrer Toilettenspülung. Da eine nicht funktionierende Toilette den Alltag erheblich beeinträchtigt, ließ sie die Reparatur in Eigenregie durchführen. Der Haken an der Sache: Sie hatte den Vermieter vorab nicht ordnungsgemäß über den Mangel informiert. Die Mieterin hatte zwar versucht, den Vermieter zu kontaktieren, jedoch eine veraltete Anschrift verwendet. Die Mängelrüge vom 14. März 2024 erreichte die Vermieterin daher nicht. Obwohl der Mieterin die Telefonnummer der Vermieterin bzw. eines Zeugen bekannt war, und sie auch über WhatsApp hätte Kontakt aufnehmen können, unterblieb eine erfolgreiche Kontaktaufnahme. Nach der Reparatur verlangte die Mieterin die entstandenen Kosten in Höhe von 394,19 Euro von der Vermieterin zurück. Diese weigerte sich zu zahlen und verwies unter anderem auf die fehlende Information über den Mangel sowie auf die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel. Die rechtliche Beurteilung: Notfall rechtfertigt eigenständiges Handeln Das Gericht gab der Mieterin Recht und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen. Obwohl die Mieterin ihre Informationspflicht nach § 536c BGB nicht erfüllt hatte, war sie laut Gericht dennoch berechtigt, die Reparatur eigenständig durchführen zu lassen. Die Richter stützen ihre Entscheidung auf § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach der Mieter einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, wenn dies erforderlich ist. Das Gericht betonte dabei besonders: "Es ist der Klägerin nicht zumutbar auf einen Verzugseintritt des Vermieters zu warten, wenn die Toilette nicht funktioniert. Es liegt auf der Hand, dass eine funktionierende Toilette in Mitteleuropa conditio sine qua non für ein angemessenes Leben eines Menschen ist." Mit dieser deutlichen Formulierung macht das Gericht klar, dass eine funktionierende Toilette unabdingbare Voraussetzung (condicio sine qua non) für ein angemessenes Leben ist. Die Kleinreparaturklausel greift nicht Die Vermieterin versuchte sich auf eine im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel (§ 10 des Mietvertrages) zu berufen. Diese hätte die Mieterin verpflichtet, Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu tragen. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück, da die Reparaturkosten mit 394,19 Euro deutlich über dem in der Klausel festgelegten Höchstbetrag von 80 Euro lagen. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil stärkt die Rechte von Mietern in dringenden Fällen. Folgende praktische Auswirkungen ergeben sich daraus: Notfallreparaturen sind möglich: Bei ernsthaften Beeinträchtigungen der Wohnnutzung – wie einer defekten Toilette – dürfen Mieter auch ohne vorherige Genehmigung des Vermieters eine Reparatur veranlassen. Grundversorgung hat Priorität: Das Gericht stellt klar, dass eine funktionierende Toilette zur Grundversorgung gehört und nicht verhandelbar ist. Kostenerstattung trotz Formfehler: Selbst wenn der Mieter den Vermieter nicht ordnungsgemäß informiert hat, kann er unter Umständen die Reparaturkosten erstattet bekommen, wenn die Reparatur dringend notwendig war. Grenzen der Kleinreparaturklausel: Überschreiten die Reparaturkosten den in der Kleinreparaturklausel festgelegten Höchstbetrag, muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen – nicht nur den übersteigenden Teil. Trotz des positiven Urteils für Mieter empfiehlt es sich dennoch, im Schadensfall alle verfügbaren Kontaktwege zum Vermieter zu nutzen und diese Kontaktversuche zu dokumentieren. Idealerweise sollten Mieter: Aktuelle Kontaktdaten des Vermieters (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) bereithalten Mängel schriftlich (per E-Mail oder Brief) und zusätzlich telefonisch melden Bei dringenden Fällen alle vernünftigen Kommunikationswege ausschöpfen Kontaktversuche dokumentieren (z.B. durch Screenshots von Nachrichten, Anrufprotokolle) Ist der Vermieter trotz ausreichender Bemühungen nicht erreichbar und liegt ein dringender Mangel vor, der die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt, kann eine Selbstvornahme der Reparatur gerechtfertigt sein. Fazit: Pragmatische Lösung für Notfälle Das Urteil des Amtsgerichts Bernau zeigt, dass das Mietrecht auch pragmatische Lösungen für Notfälle bereithält. In Fällen, in denen grundlegende Funktionen der Wohnung beeinträchtigt sind und der Vermieter nicht erreichbar ist, steht den Mietern das Recht zu, selbst zu handeln. Dennoch sollten Mieter versuchen, den Vermieter zu informieren und diese Versuche nachweisen können. Das Gericht betont zwar die Unzumutbarkeit des Wartens auf den Vermieter bei einer defekten Toilette, zeigt aber auch Verständnis für den Ärger des Vermieters über die mangelnde Information. Quelle: AG Bernau, Urteil vom 04.04.2025 - 10 C 513/24
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Defekte Toilette und nicht erreichbarer Vermieter

In dem vom Amtsgericht Bernau entschiedenen Fall hatte die Mieterin ein Problem mit ihrer Toilettenspülung. Da eine nicht funktionierende Toilette den Alltag erheblich beeinträchtigt, ließ sie die Reparatur in Eigenregie durchführen. Der Haken an der Sache: Sie hatte den Vermieter vorab nicht ordnungsgemäß über den Mangel informiert.

Die Mieterin hatte zwar versucht, den Vermieter zu kontaktieren, jedoch eine veraltete Anschrift verwendet. Die Mängelrüge vom 14. März 2024 erreichte die Vermieterin daher nicht. Obwohl der Mieterin die Telefonnummer der Vermieterin bzw. eines Zeugen bekannt war, und sie auch über WhatsApp hätte Kontakt aufnehmen können, unterblieb eine erfolgreiche Kontaktaufnahme.

Nach der Reparatur verlangte die Mieterin die entstandenen Kosten in Höhe von 394,19 Euro von der Vermieterin zurück. Diese weigerte sich zu zahlen und verwies unter anderem auf die fehlende Information über den Mangel sowie auf die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel.

Die rechtliche Beurteilung: Notfall rechtfertigt eigenständiges Handeln

Das Gericht gab der Mieterin Recht und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen. Obwohl die Mieterin ihre Informationspflicht nach § 536c BGB nicht erfüllt hatte, war sie laut Gericht dennoch berechtigt, die Reparatur eigenständig durchführen zu lassen.

Die Richter stützen ihre Entscheidung auf § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach der Mieter einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, wenn dies erforderlich ist. Das Gericht betonte dabei besonders:

"Es ist der Klägerin nicht zumutbar auf einen Verzugseintritt des Vermieters zu warten, wenn die Toilette nicht funktioniert. Es liegt auf der Hand, dass eine funktionierende Toilette in Mitteleuropa conditio sine qua non für ein angemessenes Leben eines Menschen ist."

Mit dieser deutlichen Formulierung macht das Gericht klar, dass eine funktionierende Toilette unabdingbare Voraussetzung (condicio sine qua non) für ein angemessenes Leben ist.

Die Kleinreparaturklausel greift nicht

Die Vermieterin versuchte sich auf eine im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel (§ 10 des Mietvertrages) zu berufen. Diese hätte die Mieterin verpflichtet, Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu tragen. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück, da die Reparaturkosten mit 394,19 Euro deutlich über dem in der Klausel festgelegten Höchstbetrag von 80 Euro lagen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Mietern in dringenden Fällen. Folgende praktische Auswirkungen ergeben sich daraus:

  1. Notfallreparaturen sind möglich: Bei ernsthaften Beeinträchtigungen der Wohnnutzung – wie einer defekten Toilette – dürfen Mieter auch ohne vorherige Genehmigung des Vermieters eine Reparatur veranlassen.
  2. Grundversorgung hat Priorität: Das Gericht stellt klar, dass eine funktionierende Toilette zur Grundversorgung gehört und nicht verhandelbar ist.
  3. Kostenerstattung trotz Formfehler: Selbst wenn der Mieter den Vermieter nicht ordnungsgemäß informiert hat, kann er unter Umständen die Reparaturkosten erstattet bekommen, wenn die Reparatur dringend notwendig war.
  4. Grenzen der Kleinreparaturklausel: Überschreiten die Reparaturkosten den in der Kleinreparaturklausel festgelegten Höchstbetrag, muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen – nicht nur den übersteigenden Teil.

Trotz des positiven Urteils für Mieter empfiehlt es sich dennoch, im Schadensfall alle verfügbaren Kontaktwege zum Vermieter zu nutzen und diese Kontaktversuche zu dokumentieren. Idealerweise sollten Mieter:

  • Aktuelle Kontaktdaten des Vermieters (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) bereithalten
  • Mängel schriftlich (per E-Mail oder Brief) und zusätzlich telefonisch melden
  • Bei dringenden Fällen alle vernünftigen Kommunikationswege ausschöpfen
  • Kontaktversuche dokumentieren (z.B. durch Screenshots von Nachrichten, Anrufprotokolle)

Ist der Vermieter trotz ausreichender Bemühungen nicht erreichbar und liegt ein dringender Mangel vor, der die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt, kann eine Selbstvornahme der Reparatur gerechtfertigt sein.

Fazit: Pragmatische Lösung für Notfälle

Das Urteil des Amtsgerichts Bernau zeigt, dass das Mietrecht auch pragmatische Lösungen für Notfälle bereithält. In Fällen, in denen grundlegende Funktionen der Wohnung beeinträchtigt sind und der Vermieter nicht erreichbar ist, steht den Mietern das Recht zu, selbst zu handeln.

Dennoch sollten Mieter versuchen, den Vermieter zu informieren und diese Versuche nachweisen können. Das Gericht betont zwar die Unzumutbarkeit des Wartens auf den Vermieter bei einer defekten Toilette, zeigt aber auch Verständnis für den Ärger des Vermieters über die mangelnde Information.

Quelle: AG Bernau, Urteil vom 04.04.2025 - 10 C 513/24

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Starkes Rauchen in der Mietwohnung: Wann Mieter für Schäden zahlen müssen

  • Teaser: Rauchen in den eigenen vier Wänden – für viele Raucher eine Selbstverständlichkeit. Doch was passiert, wenn durch starkes Rauchen erhebliche Schäden an der Mietwohnung entstehen? Das Landgericht Neuruppin hat mit seinem Urteil vom 30.10.2024 eine wichtige Entscheidung getroffen, die klarstellt: Starkes Rauchen kann über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen und erhebliche finanzielle Folgen für Mieter haben.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ri_ya-12911237/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=4780548">Ri Butov</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=4780548">Pixabay</a>
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Die rechtlichen Streitpunkte Im Zentrum des Rechtsstreits standen mehrere wichtige Fragen: Schönheitsreparaturen vs. echte Substanzschäden: Handelte es sich um normale Abnutzungen, die durch Schönheitsreparaturen behoben werden können, oder um tiefergehende Schäden? Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln: War die Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter Schönheitsreparaturen auferlegte, überhaupt wirksam? Vertragsgemäßer Gebrauch: Gehört Rauchen zum normalen Mietgebrauch oder überschreitet starkes Rauchen diese Grenzen? Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.685,64 Euro sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Begründung des Gerichts enthält wichtige Feststellungen für alle Mieter und Vermieter: 1. Zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam war. Der Grund: Die Formulierung "Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen" war nicht eindeutig. Es blieb unklar, ob sich die Einschränkung "von innen" nur auf die Außentüren oder auch auf die Fenster bezog. Wichtig für Sie: Unklare Formulierungen in Mietvertragsklauseln gehen immer zu Lasten des Vermieters, der den Vertrag gestellt hat. 2. Zur Haftung trotz unwirksamer Klausel Das Gericht stellte jedoch klar: "Zur Beseitigung der von ihm zu vertretenden Schäden an der Mietsache ist der Mieter auch ohne vertragliche Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen heranzuziehen." Mit anderen Worten: Auch wenn der Mieter nicht für normale Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, muss er für Schäden aufkommen, die über die normale Abnutzung hinausgehen. 3. Rauchen und Vertragsgemäßer Gebrauch Besonders interessant sind die Aussagen des Gerichts zum Rauchen: Grundsatz: "Selbst übermäßiges Rauchen kann als vertragsgemäß angesehen werden, jedoch nur solange sich die Spuren durch (einfache) Schönheitsreparaturen beseitigen lassen." Grenze: "Das Rauchen in einer Mietwohnung geht jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern." Im vorliegenden Fall musste der Putz an den Wänden teilweise erneuert werden. Dies ging deutlich über normale Schönheitsreparaturen hinaus. 4. Mietausfall als Folgeschaden Das Gericht sprach der Vermieterin auch Ersatz für den Mietausfall zu, da die Wohnung aufgrund der notwendigen Renovierungsarbeiten bis Juni 2023 nicht neu vermietet werden konnte. Was bedeutet das Urteil für Sie? Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt, aber nicht grenzenlos. Wenn durch starkes Rauchen Schäden entstehen, die über normale Abnutzung hinausgehen (z.B. Putzschäden), können erhebliche Kosten entstehen. Auch bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln haften Mieter für Substanzschäden an der Wohnung. Diese Haftung kann auch Folgekosten wie Mietausfall umfassen. Praxistipp: Wenn Sie in Ihrer Wohnung rauchen, sorgen Sie für ausreichende Belüftung und regelmäßige Zwischenreinigungen, um Ablagerungen zu minimieren. Für Vermieter: Schönheitsreparaturklauseln müssen präzise formuliert sein, sonst sind sie unwirksam. Bei Substanzschäden durch übermäßiges Rauchen kann trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Schadensersatz verlangt werden. Die Beweislast für den Umfang der Schäden liegt beim Vermieter. Fazit Das Urteil des LG Neuruppin stellt klar: Normales Rauchen in der Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt. Wenn jedoch durch exzessives Rauchen Schäden entstehen, die über normale Abnutzung hinausgehen und sich nicht mehr durch gewöhnliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, muss der Mieter dafür haften – und das kann teuer werden. Für Mieter ist es daher ratsam, auch bei starkem Rauchen in der Wohnung auf ausreichende Lüftung zu achten und gegebenenfalls Zwischenreinigungen durchzuführen, um Ablagerungen und Substanzschäden zu vermeiden. Quelle: LG Neuruppin, Urteil vom 30.10.2024, Az. 4 S 30/24
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Der Sachverhalt: Was war passiert?

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seine Wohnung nach langjähriger Mietdauer (seit 2006) zum Ende Januar 2023 gekündigt. Bei der Wohnungsübergabe stellte die Vermieterin erhebliche Schäden fest, die auf intensives Rauchen zurückzuführen waren. Diese Schäden gingen weit über normale Gebrauchsspuren hinaus: Der Putz an den Wänden war so stark beeinträchtigt, dass er teilweise erneuert werden musste.

Die Vermieterin forderte den Mieter zur Beseitigung der Schäden auf. Als dieser nicht reagierte, ließ sie die Schäden durch Handwerker beheben und stellte dem Mieter anschließend die Kosten in Rechnung - insgesamt über 11.000 Euro. Zusätzlich verlangte sie Mietausfallschäden, da die Wohnung wegen der umfangreichen Renovierungsarbeiten mehrere Monate nicht neu vermietet werden konnte.

Die rechtlichen Streitpunkte

Im Zentrum des Rechtsstreits standen mehrere wichtige Fragen:

  1. Schönheitsreparaturen vs. echte Substanzschäden: Handelte es sich um normale Abnutzungen, die durch Schönheitsreparaturen behoben werden können, oder um tiefergehende Schäden?
  2. Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln: War die Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter Schönheitsreparaturen auferlegte, überhaupt wirksam?
  3. Vertragsgemäßer Gebrauch: Gehört Rauchen zum normalen Mietgebrauch oder überschreitet starkes Rauchen diese Grenzen?

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.685,64 Euro sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Begründung des Gerichts enthält wichtige Feststellungen für alle Mieter und Vermieter:

1. Zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam war. Der Grund: Die Formulierung "Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen" war nicht eindeutig. Es blieb unklar, ob sich die Einschränkung "von innen" nur auf die Außentüren oder auch auf die Fenster bezog.

Wichtig für Sie: Unklare Formulierungen in Mietvertragsklauseln gehen immer zu Lasten des Vermieters, der den Vertrag gestellt hat.

2. Zur Haftung trotz unwirksamer Klausel

Das Gericht stellte jedoch klar:

"Zur Beseitigung der von ihm zu vertretenden Schäden an der Mietsache ist der Mieter auch ohne vertragliche Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen heranzuziehen."

Mit anderen Worten: Auch wenn der Mieter nicht für normale Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, muss er für Schäden aufkommen, die über die normale Abnutzung hinausgehen.

3. Rauchen und Vertragsgemäßer Gebrauch

Besonders interessant sind die Aussagen des Gerichts zum Rauchen:

Grundsatz: "Selbst übermäßiges Rauchen kann als vertragsgemäß angesehen werden, jedoch nur solange sich die Spuren durch (einfache) Schönheitsreparaturen beseitigen lassen."

Grenze: "Das Rauchen in einer Mietwohnung geht jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern."

Im vorliegenden Fall musste der Putz an den Wänden teilweise erneuert werden. Dies ging deutlich über normale Schönheitsreparaturen hinaus.

4. Mietausfall als Folgeschaden

Das Gericht sprach der Vermieterin auch Ersatz für den Mietausfall zu, da die Wohnung aufgrund der notwendigen Renovierungsarbeiten bis Juni 2023 nicht neu vermietet werden konnte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für Mieter und Vermieter:

Für Mieter:

  • Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt, aber nicht grenzenlos.
  • Wenn durch starkes Rauchen Schäden entstehen, die über normale Abnutzung hinausgehen (z.B. Putzschäden), können erhebliche Kosten entstehen.
  • Auch bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln haften Mieter für Substanzschäden an der Wohnung.
  • Diese Haftung kann auch Folgekosten wie Mietausfall umfassen.

Praxistipp: Wenn Sie in Ihrer Wohnung rauchen, sorgen Sie für ausreichende Belüftung und regelmäßige Zwischenreinigungen, um Ablagerungen zu minimieren.

Für Vermieter:

  • Schönheitsreparaturklauseln müssen präzise formuliert sein, sonst sind sie unwirksam.
  • Bei Substanzschäden durch übermäßiges Rauchen kann trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Schadensersatz verlangt werden.
  • Die Beweislast für den Umfang der Schäden liegt beim Vermieter.

Fazit

Das Urteil des LG Neuruppin stellt klar: Normales Rauchen in der Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt. Wenn jedoch durch exzessives Rauchen Schäden entstehen, die über normale Abnutzung hinausgehen und sich nicht mehr durch gewöhnliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, muss der Mieter dafür haften – und das kann teuer werden.

Für Mieter ist es daher ratsam, auch bei starkem Rauchen in der Wohnung auf ausreichende Lüftung zu achten und gegebenenfalls Zwischenreinigungen durchzuführen, um Ablagerungen und Substanzschäden zu vermeiden.


Quelle: LG Neuruppin, Urteil vom 30.10.2024, Az. 4 S 30/24

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Weiterlesen … Starkes Rauchen in der Mietwohnung: Wann Mieter für Schäden zahlen müssen

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Lagerraum ist kein Grund für Eigenbedarfskündigung

  • Teaser: Eine Hauseigentümerin wollte ihrem Mieter kündigen, damit ihr Ehemann in die Wohnung einziehen kann. Als Grund gab sie an, dass ihre Ehe wegen Platzmangels in Gefahr sei. Ihr Mann, ein Künstler, benötige die 6,5-Zimmer-Wohnung im 1. OG für seine umfangreichen Sammlungen und seine künstlerische Tätigkeit. Das Amtsgericht Köln wies die Räumungsklage ab und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam.
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  • Beitragstext: Darum geht es Eine Hauseigentümerin wollte ihrem Mieter kündigen, damit ihr Ehemann in die Wohnung einziehen kann. Als Grund gab sie an, dass ihre Ehe wegen Platzmangels in Gefahr sei. Ihr Mann, ein Künstler, benötige die 6,5-Zimmer-Wohnung im 1. OG für seine umfangreichen Sammlungen und seine künstlerische Tätigkeit. Das Amtsgericht Köln wies die Räumungsklage ab und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Der Sachverhalt: Streit um eine große Wohnung Die Vermieterin bewohnte mit ihrem Ehemann eine Wohnung im 2. OG eines Hauses, das bereits ihr Familienhaus war. Der Beklagte mietete seit 2014 die Wohnung im 1. OG, die etwa 200 m² groß ist und 6,5 Zimmer umfasst. Teile dieser Wohnung hatte er an drei weitere Personen untervermietet. Das Verhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter war zunächst freundschaftlich, verschlechterte sich jedoch und führte zu mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen. Im November 2023 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2024. Als Begründung führte sie an, dass nach dem Einzug ihres Ehemanns in ihre gemeinsame Wohnung erhebliche Spannungen entstanden seien. Ihr Platz für eigene Maltätigkeiten sei erheblich geschrumpft. Zudem wolle sie ihrem Ehemann ermöglichen, seine umfangreichen Sammlungen, die bisher im Keller aufbewahrt wurden, besser zugänglich in der größeren Wohnung unterzubringen. Die zentralen Streitpunkte Der Hauptstreitpunkt im Verfahren war die Frage, ob die angegebenen Gründe einen wirksamen Eigenbedarf darstellen. Die Vermieterin argumentierte, dass die Ehe gefährdet sei, da sie mit ihrem Ehemann derartige Differenzen durch das gemeinsame Wohnen habe, dass ohne seinen Auszug die Ehe zu scheitern drohe. Der Mieter hingegen behauptete, der wahre Grund für die Kündigung seien nicht die behaupteten Wohnprobleme, sondern die persönlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Vermieterin. Er war der Ansicht, dass der Eigenbedarf angesichts der Größe der Wohnung unverhältnismäßig sei. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. In seiner Begründung stellte das Gericht drei wichtige Grundsätze auf: Eigenbedarf muss sich auf Wohnzwecke beziehen: Der Eigenbedarf muss sich auf die Nutzung zu privaten Wohnzwecken beziehen. Will der Vermieter oder eine Person aus dem privilegierten Personenkreis die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend oder sogar vollständig für gewerbliche Zwecke nutzen, kann eine Kündigung nicht auf Eigenbedarf gestützt werden. Wohnzwecke müssen überwiegen: Bei der Befragung des Ehemanns stellte sich heraus, dass er vier der 6,5 Zimmer primär für berufliche Zwecke nutzen wollte: ein Atelier bzw. Arbeitsraum, ein Zimmer für Dokumentationen und Grafikschränke, ein weiteres Zimmer für sein Archiv sowie Ess- und Wohnzimmer als Salon zum Empfang von Gästen. Das Gericht sah daher erhebliche Zweifel, dass der Wohnungszweck überwiegt. Sammlungen können ausgelagert werden: In angespannten Wohnlagen, wie sie in Köln bestehen, ist es Personen mit Sammlerleidenschaft zuzumuten, nicht ihren gesamten Lagerbestand unmittelbar in der Wohnung zur Verfügung zu haben. Wenn zeitlich zumutbar entfernte Stauraumkapazitäten (wie Keller) zur Verfügung stehen, ist "Sammlern" ein Ausweichen mit Teilen ihrer Sammelgegenstände in diese Räume zuzumuten. "Eine andere Betrachtungsweise, die die Größe des Sammelbestandes bei der Interessenabwägung zwischen Wohn- und Berufsnutzung unberücksichtigt ließe, würde einen uferlosen Sammelbestand ermöglichen, der vor Wohnzwecken Vorrang erhielte." Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass eine solche Nutzung nach der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW nicht zulässig wäre. Dort gilt eine Nutzung von mehr als 50 Prozent der Wohnfläche für gewerbliche Zwecke als verbotene Zweckentfremdung von Wohnraum. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Vermieter und Mieter: Für Vermieter: Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Planen Sie oder Ihre Familienangehörigen eine starke gewerbliche Nutzung, kann dies die Kündigung unwirksam machen. Für Mieter: Wenn Ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, prüfen Sie genau, ob die beabsichtigte Nutzung tatsächlich überwiegend Wohnzwecken dient. Bei starker gewerblicher Nutzung können Sie Widerspruch einlegen. Für Künstler und Sammler: Die Unterbringung umfangreicher Sammlungen oder die Einrichtung von Arbeitsräumen für künstlerische Tätigkeiten rechtfertigt allein keine Eigenbedarfskündigung. Es ist zumutbar, Teile der Sammlung in anderen Räumen wie dem Keller zu lagern. Für alle Beteiligten: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten strengere Maßstäbe bei der Beurteilung von Eigenbedarf. Der Schutz von Wohnraum genießt hier besonderen Stellenwert. Das Urteil zeigt deutlich: Wohnraum ist primär zum Wohnen da. Das Interesse eines Vermieters, Räume für Lagerung oder überwiegend berufliche Zwecke zu nutzen, muss hinter dem Bestandsschutzinteresse des Mieters zurücktreten. Quelle: AG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 213 C 61/24
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Darum geht es

Eine Hauseigentümerin wollte ihrem Mieter kündigen, damit ihr Ehemann in die Wohnung einziehen kann. Als Grund gab sie an, dass ihre Ehe wegen Platzmangels in Gefahr sei. Ihr Mann, ein Künstler, benötige die 6,5-Zimmer-Wohnung im 1. OG für seine umfangreichen Sammlungen und seine künstlerische Tätigkeit. Das Amtsgericht Köln wies die Räumungsklage ab und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam.

Der Sachverhalt: Streit um eine große Wohnung

Die Vermieterin bewohnte mit ihrem Ehemann eine Wohnung im 2. OG eines Hauses, das bereits ihr Familienhaus war. Der Beklagte mietete seit 2014 die Wohnung im 1. OG, die etwa 200 m² groß ist und 6,5 Zimmer umfasst. Teile dieser Wohnung hatte er an drei weitere Personen untervermietet.

Das Verhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter war zunächst freundschaftlich, verschlechterte sich jedoch und führte zu mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen. Im November 2023 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2024.

Als Begründung führte sie an, dass nach dem Einzug ihres Ehemanns in ihre gemeinsame Wohnung erhebliche Spannungen entstanden seien. Ihr Platz für eigene Maltätigkeiten sei erheblich geschrumpft. Zudem wolle sie ihrem Ehemann ermöglichen, seine umfangreichen Sammlungen, die bisher im Keller aufbewahrt wurden, besser zugänglich in der größeren Wohnung unterzubringen.

Die zentralen Streitpunkte

Der Hauptstreitpunkt im Verfahren war die Frage, ob die angegebenen Gründe einen wirksamen Eigenbedarf darstellen. Die Vermieterin argumentierte, dass die Ehe gefährdet sei, da sie mit ihrem Ehemann derartige Differenzen durch das gemeinsame Wohnen habe, dass ohne seinen Auszug die Ehe zu scheitern drohe.

Der Mieter hingegen behauptete, der wahre Grund für die Kündigung seien nicht die behaupteten Wohnprobleme, sondern die persönlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Vermieterin. Er war der Ansicht, dass der Eigenbedarf angesichts der Größe der Wohnung unverhältnismäßig sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. In seiner Begründung stellte das Gericht drei wichtige Grundsätze auf:

  1. Eigenbedarf muss sich auf Wohnzwecke beziehen: Der Eigenbedarf muss sich auf die Nutzung zu privaten Wohnzwecken beziehen. Will der Vermieter oder eine Person aus dem privilegierten Personenkreis die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend oder sogar vollständig für gewerbliche Zwecke nutzen, kann eine Kündigung nicht auf Eigenbedarf gestützt werden.
  2. Wohnzwecke müssen überwiegen: Bei der Befragung des Ehemanns stellte sich heraus, dass er vier der 6,5 Zimmer primär für berufliche Zwecke nutzen wollte: ein Atelier bzw. Arbeitsraum, ein Zimmer für Dokumentationen und Grafikschränke, ein weiteres Zimmer für sein Archiv sowie Ess- und Wohnzimmer als Salon zum Empfang von Gästen. Das Gericht sah daher erhebliche Zweifel, dass der Wohnungszweck überwiegt.
  3. Sammlungen können ausgelagert werden: In angespannten Wohnlagen, wie sie in Köln bestehen, ist es Personen mit Sammlerleidenschaft zuzumuten, nicht ihren gesamten Lagerbestand unmittelbar in der Wohnung zur Verfügung zu haben. Wenn zeitlich zumutbar entfernte Stauraumkapazitäten (wie Keller) zur Verfügung stehen, ist "Sammlern" ein Ausweichen mit Teilen ihrer Sammelgegenstände in diese Räume zuzumuten.

"Eine andere Betrachtungsweise, die die Größe des Sammelbestandes bei der Interessenabwägung zwischen Wohn- und Berufsnutzung unberücksichtigt ließe, würde einen uferlosen Sammelbestand ermöglichen, der vor Wohnzwecken Vorrang erhielte."

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass eine solche Nutzung nach der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW nicht zulässig wäre. Dort gilt eine Nutzung von mehr als 50 Prozent der Wohnfläche für gewerbliche Zwecke als verbotene Zweckentfremdung von Wohnraum.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Vermieter und Mieter:

  • Für Vermieter: Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Planen Sie oder Ihre Familienangehörigen eine starke gewerbliche Nutzung, kann dies die Kündigung unwirksam machen.
  • Für Mieter: Wenn Ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, prüfen Sie genau, ob die beabsichtigte Nutzung tatsächlich überwiegend Wohnzwecken dient. Bei starker gewerblicher Nutzung können Sie Widerspruch einlegen.
  • Für Künstler und Sammler: Die Unterbringung umfangreicher Sammlungen oder die Einrichtung von Arbeitsräumen für künstlerische Tätigkeiten rechtfertigt allein keine Eigenbedarfskündigung. Es ist zumutbar, Teile der Sammlung in anderen Räumen wie dem Keller zu lagern.
  • Für alle Beteiligten: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten strengere Maßstäbe bei der Beurteilung von Eigenbedarf. Der Schutz von Wohnraum genießt hier besonderen Stellenwert.

Das Urteil zeigt deutlich: Wohnraum ist primär zum Wohnen da. Das Interesse eines Vermieters, Räume für Lagerung oder überwiegend berufliche Zwecke zu nutzen, muss hinter dem Bestandsschutzinteresse des Mieters zurücktreten.

Quelle: AG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 213 C 61/24

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Einbau eines digitalen Türspions bedarf der Gestattung

  • Teaser: In einer zunehmend digitalisierten Welt finden moderne Technologien auch in Wohngebäuden immer mehr Anwendung. Doch was für den einen Eigentümer ein Sicherheitsgewinn ist, kann für andere einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Einbau eines digitalen Türspions in einer Eigentumswohnung der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf - auch wenn das Gerät weder Aufnahmen speichert noch Signale an andere Geräte überträgt.
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  • Beitragstext: Der Fall: Moderne Technik führt zu Nachbarschaftsstreit In dem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen herkömmlichen Türspion durch einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion ersetzt. Dieser digitale Türspion zeichnete zwar keine Bilder dauerhaft auf und übertrug auch keine Signale an andere Geräte wie etwa ein Smartphone. Dennoch fühlten sich die klagenden Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, da die Kamera den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Wohnungstür erfasste. Die Kläger forderten vom beklagten Eigentümer die Entfernung des digitalen Türspions. Nach ihrer Ansicht stellte der Einbau eine unzulässige bauliche Veränderung dar, die zudem in ihr Persönlichkeitsrecht eingreife. Der Beklagte berief sich darauf, dass sein digitaler Türspion lediglich einen herkömmlichen Türspion ersetze und keine Daten speichere oder übertrage. Zudem verwies er auf seine Sehbeeinträchtigung, die den Einsatz des digitalen Türspions notwendig mache. Die Entscheidung des Gerichts: Gemeinschaft muss zustimmen Das Landgericht Karlsruhe bestätigte in seinem Urteil vom 17.05.2024 (Az. 11 S 163/23) die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Richter kamen zu folgenden zentralen Feststellungen: Wohnungseingangstür gehört zum Gemeinschaftseigentum: Die Wohnungseingangstür ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Eine Veränderung durch den Austausch des Türspions bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Auch wenn der digitale Türspion keine Bilder dauerhaft speichert, stellt er einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn dar. Das Gericht führt aus: "In derartigen Fällen bedeutet die Videoüberwachung eine ständige Kontrolle der betroffenen Personen in ihrer privaten Lebensführung." Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer: Das Gericht stellte klar, dass einzelne Eigentümer aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) weiterhin gegen andere störende Eigentümer im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen können. Kein automatischer Duldungsanspruch: Ein Duldungsanspruch des Beklagten ergebe sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt wurde. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Wohnungseigentümer: Für alle Wohnungseigentümer: Digitale Türspione - auch solche ohne Speicher- oder Übertragungsfunktion - stellen eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedarf. Die Entscheidung betrifft nicht nur komplexe Systeme, sondern auch einfache digitale Türspione. Das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn kann bereits durch die bloße Möglichkeit der Beobachtung verletzt sein, auch wenn keine dauerhafte Speicherung erfolgt. Für Eigentümergemeinschaften: Bei Beschlüssen über solche technischen Neuerungen müssen verschiedene Interessen abgewogen werden. Das Gericht deutet an, dass die Eigentümergemeinschaft durchaus die Nutzung digitaler Türspione genehmigen kann: "In nicht wenigen Wohnanlagen sind digitale Türspione verbreitet und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Ermessensfreiheit der Eigentümerversammlung so weit geht, die Nutzung dieser technischen Fortentwicklung für einzelne oder für alle zuzulassen." Für Eigentümer mit besonderen Bedürfnissen: Bei besonderen Bedürfnissen, wie etwa einer Sehbehinderung, können diese Gesichtspunkte in die Abwägung der Eigentümergemeinschaft einfließen. Das Gericht verweist auf eine frühere Entscheidung des AG Köln, in der einer schwer seh- und gehbehinderten Mieterin die Installation einer Kamera als Türspionersatz gestattet wurde. In solchen Fällen kann sich das Interesse des Betroffenen unter Umständen auf den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderungen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz stützen. Fazit: Technischer Fortschritt braucht gemeinschaftliche Entscheidung Das Urteil zeigt, dass der Einsatz moderner Technik in Wohngebäuden einer sorgfältigen Abwägung bedarf. Während digitale Türspione für viele Menschen einen Komfort- und Sicherheitsgewinn darstellen können, müssen die Persönlichkeitsrechte aller Bewohner respektiert werden. Die gute Nachricht für technisch interessierte Eigentümer: Das Gericht schließt die Genehmigung solcher Einrichtungen durch die Eigentümergemeinschaft nicht aus. Vielmehr legt es nahe, dass die jeweiligen Interessen im Rahmen einer Beschlussfassung gegeneinander abgewogen werden können. Insbesondere bei besonderen Bedürfnissen aufgrund von körperlichen Einschränkungen könnten gute Argumente für eine Genehmigung sprechen. Wer als Eigentümer einen digitalen Türspion installieren möchte, sollte daher zunächst einen entsprechenden Antrag an die Eigentümergemeinschaft stellen, statt eigenmächtig zu handeln. So lassen sich Rechtsstreitigkeiten vermeiden und gemeinschaftliche Lösungen finden. Quelle: LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024, Az. 11 S 163/23
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Der Fall: Moderne Technik führt zu Nachbarschaftsstreit

In dem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen herkömmlichen Türspion durch einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion ersetzt. Dieser digitale Türspion zeichnete zwar keine Bilder dauerhaft auf und übertrug auch keine Signale an andere Geräte wie etwa ein Smartphone. Dennoch fühlten sich die klagenden Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, da die Kamera den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Wohnungstür erfasste.

Die Kläger forderten vom beklagten Eigentümer die Entfernung des digitalen Türspions. Nach ihrer Ansicht stellte der Einbau eine unzulässige bauliche Veränderung dar, die zudem in ihr Persönlichkeitsrecht eingreife. Der Beklagte berief sich darauf, dass sein digitaler Türspion lediglich einen herkömmlichen Türspion ersetze und keine Daten speichere oder übertrage. Zudem verwies er auf seine Sehbeeinträchtigung, die den Einsatz des digitalen Türspions notwendig mache.

Die Entscheidung des Gerichts: Gemeinschaft muss zustimmen

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte in seinem Urteil vom 17.05.2024 (Az. 11 S 163/23) die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Richter kamen zu folgenden zentralen Feststellungen:

  1. Wohnungseingangstür gehört zum Gemeinschaftseigentum: Die Wohnungseingangstür ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Eine Veränderung durch den Austausch des Türspions bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
  2. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Auch wenn der digitale Türspion keine Bilder dauerhaft speichert, stellt er einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn dar. Das Gericht führt aus:

"In derartigen Fällen bedeutet die Videoüberwachung eine ständige Kontrolle der betroffenen Personen in ihrer privaten Lebensführung."

  1. Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer: Das Gericht stellte klar, dass einzelne Eigentümer aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) weiterhin gegen andere störende Eigentümer im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen können.
  2. Kein automatischer Duldungsanspruch: Ein Duldungsanspruch des Beklagten ergebe sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Wohnungseigentümer:

Für alle Wohnungseigentümer:

  • Digitale Türspione - auch solche ohne Speicher- oder Übertragungsfunktion - stellen eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedarf.
  • Die Entscheidung betrifft nicht nur komplexe Systeme, sondern auch einfache digitale Türspione.
  • Das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn kann bereits durch die bloße Möglichkeit der Beobachtung verletzt sein, auch wenn keine dauerhafte Speicherung erfolgt.

Für Eigentümergemeinschaften:

  • Bei Beschlüssen über solche technischen Neuerungen müssen verschiedene Interessen abgewogen werden.
  • Das Gericht deutet an, dass die Eigentümergemeinschaft durchaus die Nutzung digitaler Türspione genehmigen kann:

"In nicht wenigen Wohnanlagen sind digitale Türspione verbreitet und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Ermessensfreiheit der Eigentümerversammlung so weit geht, die Nutzung dieser technischen Fortentwicklung für einzelne oder für alle zuzulassen."

Für Eigentümer mit besonderen Bedürfnissen:

  • Bei besonderen Bedürfnissen, wie etwa einer Sehbehinderung, können diese Gesichtspunkte in die Abwägung der Eigentümergemeinschaft einfließen.
  • Das Gericht verweist auf eine frühere Entscheidung des AG Köln, in der einer schwer seh- und gehbehinderten Mieterin die Installation einer Kamera als Türspionersatz gestattet wurde.
  • In solchen Fällen kann sich das Interesse des Betroffenen unter Umständen auf den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderungen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz stützen.

Fazit: Technischer Fortschritt braucht gemeinschaftliche Entscheidung

Das Urteil zeigt, dass der Einsatz moderner Technik in Wohngebäuden einer sorgfältigen Abwägung bedarf. Während digitale Türspione für viele Menschen einen Komfort- und Sicherheitsgewinn darstellen können, müssen die Persönlichkeitsrechte aller Bewohner respektiert werden.

Die gute Nachricht für technisch interessierte Eigentümer: Das Gericht schließt die Genehmigung solcher Einrichtungen durch die Eigentümergemeinschaft nicht aus. Vielmehr legt es nahe, dass die jeweiligen Interessen im Rahmen einer Beschlussfassung gegeneinander abgewogen werden können. Insbesondere bei besonderen Bedürfnissen aufgrund von körperlichen Einschränkungen könnten gute Argumente für eine Genehmigung sprechen.

Wer als Eigentümer einen digitalen Türspion installieren möchte, sollte daher zunächst einen entsprechenden Antrag an die Eigentümergemeinschaft stellen, statt eigenmächtig zu handeln. So lassen sich Rechtsstreitigkeiten vermeiden und gemeinschaftliche Lösungen finden.

Quelle: LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024, Az. 11 S 163/23

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