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Wohnungsmietvertrag kündigen – ein Leitfaden für Mieter und Vermieter

  • Teaser: Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages ist ein Thema, das sowohl für Mieter als auch für Vermieter von großer Bedeutung ist. In diesem Artikel erläutern wir ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine Kündigung stattfinden kann, und bieten praktische Tipps, um sowohl Mieter als auch Vermieter über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
  • Portrait ALexander Liese
    Alexander Liese
  • 05/24

Inhaltsangabe:

Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages ist ein Thema, das sowohl für Mieter als auch für Vermieter von großer Bedeutung ist. In diesem Artikel erläutern wir ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine Kündigung stattfinden kann, und bieten praktische Tipps, um sowohl Mieter als auch Vermieter über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

  1. Grundlagen der Kündigung im Mietrecht

Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf abzielt, das bestehende Dauerschuldverhältnis zu beenden. Für Mieter und Vermieter gelten dabei unterschiedliche Regelungen:

Während der Mieter den Grund für seinen Wunsch nach einer Beendigung des Mietverhältnisses in der Kündigung nicht darzulegen braucht, muss der Vermieter in der Regel ein berechtigte Interessen nachweisen können, um ein Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden.

Mieterschutz versus Eigentumsrecht

Das Mietrecht in Deutschland schützt Mieter davor, aus ihrer Hauptwohnung ohne triftigen Grund vertrieben zu werden. Auf der anderen Seite dürfen die Eigentumsrechte des Vermieters nicht durch das Mietverhältnis untergraben werden, wodurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mieter- und Vermieterschutz entsteht. Dieser Spagat fordert die Parteien des Mietverhältnisses und den Gesetzgeber immer wieder heraus, einen vernünftigen Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen zu finden.

Tipp: Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Kündigung, sollten Sie sich rechtlichen Rat an Ihre Seite holen. Leidet die Kündigung an bestimmten Mängeln, dann entfaltet diese keine rechtliche Wirkung. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Kündigungserklärung gar nicht zu reagieren, anstatt den Vermieter auf die Fehler in der Kündigung hinzuweisen. Der Vermieter könnte nämlich reagieren, indem er einfach eine neue -fehlerfreie- Kündigung ausspricht. Umgekehrt sollten Sie als Vermieter sicher gehen, dass die Kündigungserklärung keine Mängel enthält. Müssen Sie nämlich aufgrund der mängelbedingten Unwirksamkeit eine neue Kündigung aussprechen, beginnt auch die Kündigungsfrist erst mit dem Zugang der neuen, wirksamen Kündigung.

Lassen Sie deshalb die Kündigungserklärung von Ihrem Rechtsanwalt für Mietrecht überprüfen, um die beste Strategie für eine Verteidigung gegen die Kündigung oder dessen rechtswirksam Ausspruch zu entwickeln. 

2. Kündigungsarten

Das Mietrecht unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung:

  • Ordentliche Kündigung: Muss fristgerecht erfolgen und es müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

  • Außerordentliche Kündigung: Kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden und führt zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses.

Tipp: Welche Art der Kündigung sich im konkreten Fall zur bestmöglichen Interessenwahrung eignet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist grundsätzlich auch möglich, beide Kündigungen in einer Erklärung in ein sog. Eventualverhältnis zu setzen. Es ist also zulässig, die außerordentliche Kündigung und hilfsweise gleichzeitig die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu erklären. Dies bietet sich an, wenn Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung bestehen, sie sich jedoch sicher sind, dass die Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung vorliegen. Sie sollten schon vor dem Ausspruch einer Kündigung stehts die Voraussetzungen für eine Kündigung durch einen Anwalt für Mietrecht überprüfen lassen, um sicher zu gehen, dass sie sich für die richtige Art der Kündigung entscheiden.

3. Die Kündigung – formale Anforderungen

Wie kann man kündigen?

Wer ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigen will, muss dies mit einer schriftlichen Erklärung tun. Aus der Erklärung muss zunächst klar erkennbar hervorgehen, dass die erklärende Mietpartei das Mietverhältnis einseitig und dauerhaft beenden möchte. Es muss zwar nicht zwingend das Wort „Kündigung“ enthalten sein, jedoch ist dies aus Gründen der Klarheit anzuraten. Entscheidend ist nämlich nicht, wie der Mieter die Erklärung verstanden hat, sondern im Zweifel, wie ein objektiver, verständiger Erklärungsempfänger diese verstehen durfte.

Schriftform – Was ist zu beachten?

Schriftlich bedeutet, dass die Kündigungserklärung von dem Erklärenden eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine Kündigung per E-Mail, per Fax-Nachricht, per SMS oder gar per WhatsApp ist formunwirksam.

Zulässig ist eine Kündigung jedoch, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist ein setzt ein qualifiziertes elektronischen Zertifikat samt entsprechendem Signaturschlüssel voraus. Mittels dieses Zertifikats kann die Identität der Person durch einen korrespondierenden öffentlichen Signaturprüfschlüssel überprüft werden. Durch die Verwendung dieser Signatur wird die Schriftform ersetzt. 

Dies kommt in der Praxis bei Privatparteien eher selten vor. Allerdings verfügen die meisten Anwälte über elektronische qualifizierte Signaturen. Diese sind deshalb in der Lage Kündigungen mittels elektronischer Form auszusprechen. 

Tipp: Wenn Sie eine Kündigungserklärung erhalten haben, die die Schriftform nicht einhält, entfaltet diese keine rechtliche Wirkung. Sie sind also als Mieter nicht verpflichtet, der Räumungsaufforderung des Vermieters nachzukommen. Es kann deshalb sinnvoll sein, den Vermieter über diesen Umstand im ungewissen zu lassen. Solange er die Kündigung für wirksam hält, wird dieser den Mangel der Kündigung nicht durch Ausspruch einer neuen Kündigung heilen. Lassen Sie sich also am besten von Ihrem Anwalt für Mietrecht beraten, um die beste Strategie im Umgang mit dem Vermieter zu entwickeln.

Mehrere Personen als Mieter oder Vermieter

Befindet sich auf der Seite des Erklärenden eine Personenmehrheit, stehen also beispielsweise auf Vermieterseite mehr als eine Person im Mietvertrag (Ehepaar, Erbengemeinschaft, Grundstücksgemeinschaft), muss die Kündigung auch von allen unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift oder ist diese nicht eigenhändig, sondern lediglich „maschinenschriftlich“, ist die Kündigung unwirksam. Ebenso, wenn lediglich eine Kopie der unterschriebenen Kündigung zugestellt wird. 

Gleichzeitig muss die Kündigung auch an alle Personen der anderen Partei gerichtet werden. Stehen zum Beispiel mehr als eine Person als Mieter im Mietvertrag, muss die Kündigung sich auch an alle Mieter richten. Richtet sich diese sich nur an einen Mieter, ist die Kündigung unwirksam. Dies ist grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn ein Mieter bereits vorzeitig aus der Wohnung ausgezogen ist. In diesem Fall muss die Kündigung im Regelfall auch an den ausgezogenen Mieter zugestellt werden. Kommt es zu einem Mieter- oder Vermieterwechsel, zum Beispiel durch Veräußerung des Mietobjekts oder durch Erbschaft, ist dies bei Absender und Empfänger der Kündigung entsprechend zu berücksichtigen.

Tipp: Häufig entstehen Probleme die Wohnanschrift des Mieters, der vorzeitig ausgezogen ist, zu ermitteln. Vermieter stehen dann vor dem Problem, dass sie dem ausgezogenen Mieter die Kündigung nicht zustellen und das Mietverhältnis deshalb nicht kündigen können. Im Mietvertrag kann jedoch eine sog. „Vertretungsklausel“ enthalten sein. Eine solche sieht vor, dass bei einer Personenmehrheit jede Person, für die jeweils andere mit einer Empfangsvollmacht ausgestattet wird. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung auch wirksam an den Mieter zugestellt werden kann, der noch in der Wohnung wohnt. Eine solche Empfangsvollmacht kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Es ist daher zu empfehlen die Kündigungserklärung von Ihrer Kanzlei für Mietrecht in Essen überprüfen oder von dieser formulieren zu lassen. So können Sie die Rechtslage am besten einschätzen.

Kündigung durch beauftragte Personen

Vor allem auf Vermieterseite kommt es häufig vor, dass dieser sich für die Abgabe der Kündigungserklärung vertreten lässt. Zum Beispiel durch eine Hausverwaltung, eine Vermietervereinigung wie „Haus & Grund“ oder einen Rechtsanwalt. Dies ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss auch in diesem Fall die Schriftform gewahrt werden. Dann muss der Vertreter die Kündigung eigenhändig unterschreiben und kenntlich machen, dass er die Kündigung nicht „im eigenen Namen“ sondern im Namen des Vermieters abgibt.

Tipp: Wird die Kündigung durch einen Vertreter abgegeben und ist der Kündigung kein Original der Vertretungsvollmacht beigefügt, kann der Erklärungsempfänger die Kündigung mit Verweis auf die fehlende Vollmacht zurückweisen. Dies muss er allerdings „unverzüglich“ tun. Unverzüglich bedeutet, dass er dies in aller Regel binnen weniger Tage nach dem Zugang der Kündigung tun muss. Weist der Empfänger die Kündigung aus diesem Grund zurück, wird sie unwirksam. Es ist deshalb ratsam, die verschiedenen Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung zu wehren, von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen.

Kündigung unter Bedingungen? Vorsicht!

Eine Kündigung ist in aller Regel bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass eine Kündigung nicht unter einem bestimmten Vorbehalt, also dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden kann. Beispiel: „Hiermit kündige ich das Mietverhältnis unter der Bedingung, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter findet“.

Ausnahmsweise sind aber Bedingungen zulässig, wenn der Eintritt der Bedingung ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt. Beispiel: „Hiermit kündige ich das Mietverhältnis, wenn der Zahlungsrückstand nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ausgeglichen wird.“

3. Die Kündigung – inhaltliche Anforderungen

Mit Ausnahme der ordentlichen Kündigung des Mieters, ist die Kündigung zu begründen. Fehlt eine tragfähige Begründung in der Kündigungserklärung führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass die andere Vertragspartei die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Kündigung abschätzen können soll. Auf der anderen Seite soll sich auch der Kündigende mit der Rechtslage auseinandersetzen müssen und sich mit der Zulässigkeit von Kündigungsgründen befassen.

Tipp: Sog. nachgeschobene Kündigungsgründe finden grundsätzlich keine Berücksichtigung. Dies bedeutet, dass eine begründungsschwache unwirksame Kündigung nicht im Nachhinein mit weiteren Ausführungen zum Kündigungsgrund „retten“ kann. Es ist daher dringen zu empfehlen, ihren Rechtsanwalt für Mietrecht in Essen frühzeitig zu kontaktieren und diesen mit der Formulierung der Kündigungserklärung zu beauftragen. Damit können Sie sicher gehen, dass Ihre Kündigung nicht an formellen Mängeln leidet. 

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung kann ohne Einhaltung einer gesetzlichen Frist erfolgen. Damit ist das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet und es besteht schon bei Zugang der Kündigungserklärung eine Räumungspflicht des Mieters.

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist wegen dieser weitreichenden Auswirkungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Es bedarf hierfür stets des Vorliegens eines wichtigen Grundes.

Jede Mietpartei kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn dem Kündigenden bei Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss also so gravierend sein, dass es nicht einmal zumutbar ist, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung abzuwarten.

Wann ein wichtiger Grund vorliegt, der zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist nicht abschließend geregelt. Grundsätzlich ist dafür aber ein ganz erheblicher Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten erforderlich.

Beispiele für einen wichtigen Grund:

  • Dem Mieter wird die Wohnung nicht rechtzeitig zum Gebrauch übergeben oder dem Mieter wird der Gebrauch der Mietwohnung vom Vermieter wieder entzogen.
  • Der Mieter verletzt seine Pflichten zum sorgsamen Umgang mit der Mietwohnung und gefährdet den Bestand der Mietwohnung, zum Beispiel wenn der Mieter keine Vorkehrungen zur Vermeidung von Frostschäden im Winter trifft, oder bei übermäßiger Tierhaltung
  • Die unbefugte Überlassung der Mietwohnung an Dritte.
  • Mietrückstand
  • Nichtzahlung der Mietkaution in Höhe von zwei Monatsmieten
  • Nachhaltige Störung des Hausfriedens
  • Verstoß gegen ein zurecht abgemahntes Verhalten
  • Vorsätzliche Begehung von Straftaten zum Nachteil der anderen Mietpartei (z.B. Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung)
  • Erhebliche Mängel an der Mietwohnung, die die Nutzung zu Wohnzwecken dauerhaft aufheben.

Tipp: Liegt der wichtige Grund in einem Mietrückstand hat der Mieter die Möglichkeit, die Kündigung nachträglich unwirksam werden zu lassen, wenn dieser spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung einer auf dieser Kündigung basierenden Räumungsklage des Vermieters, den Zahlungsrückstand ausgleicht. Obwohl also die Räumungsklage ursprünglich begründet war, wird diese durch vollständigen Zahlungsausgleich unbegründet. Dies ist aber nur dann möglich, wenn nicht in den letzten zwei Jahren vor dem Ausspruch der Kündigung bereits schon einmal eine Kündigung durch Zahlungsausgleich unwirksam geworden ist. Kurz gesagt: Der Trick klappt also nur alle zwei Jahre. Es ist deshalb stets sinnvoll die Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung zu wehren, von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 

Tipp: Häufig herrscht bei Mietern und Vermietern der Irrglaube, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug erst dann ausgesprochen werden kann, wenn der Zahlungsrückstand eine Höhe von zwei Monatsmieten erreicht. Dies trifft nicht uneingeschränkt zu. Der Vermieter ist bereits bei einem Rückstand in Höhe einer Monatsmiete zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Rückstand dadurch zustande kommt, dass der Mieter zwei aufeinanderfolgende Monate nur einen Teil der Miete zahlt und die Summe eine Monatsmiete ergibt. Lassen Sie sich deshalb frühzeitig zu den Kündigungsmöglichkeiten von Ihrer Kanzlei für Mietrecht in Essen beraten.

Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung unterscheidet sich von der außerordentlichen Kündigung im Grundsatz dadurch, dass die Beendigung des Mietverhältnisses den Ablauf einer gesetzlich geregelten oder aber einer wirksam vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist voraussetzt. Der Zugang einer wirksam erklärten ordentlichen Kündigung beendet das Mietverhältnis also nicht sofort, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an welchem die Kündigungsfrist verstrichen ist.

Die inhaltlichen Voraussetzungen der ordentlichen Kündigungen sind davon abhängig, welche Mietvertragspartei die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung setzt die ordentliche Kündigung nicht zwingend die Verletzung von vertraglichen Pflichten einer Mietvertragspartei voraus.

Ordentliche Kündigung durch den Mieter

Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von „drei Monaten“ ohne Angaben von Gründen kündigen. Auch wenn dies so häufig zu lesen ist, ist dies strenggenommen nicht ganz richtig. 

Präziser ausgedrückt, kann der Mieter das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Dies bedeutet, dass der bereits begonnene, laufende Monat in die Kündigungsfrist eingerechnet wird, wenn die Kündigung dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats zugeht. Die drei Werktage des Monats werden deshalb auch als „Karenztage“ bezeichnet. Stellt der Mieter die Kündigung also am dritten Werktag eines Monats zu, endet das also mit einer Kündigungsfrist von unter drei Monaten. 

Ist der dritte Werktag des Monats zum Zeitpunkt der Zustellung bereits verstrichen, wird der laufende Monat nicht in die Kündigungsfrist eingerechnet. Dies hat zur Folge, dass das Mietverhältnis länger als drei Monate fortbesteht. 

Beispiele:

  • Der Mieter stellt die Kündigung am Mittwoch, den 03.02. (dritter Werktag) eines Jahres zu. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des 30.04. (übernächster Monat)
  • Der Mieter stellt die Kündigung am Donnerstag, den 04.02. (vierter Werktag) eines Jahres zu. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des 31.05

Tipp: Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung wird bei der Berechnung der Karenztage auch der Samstag als Werktag angesehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der dritte Werktag auf einen Samstag fällt. Dann wiederum ist der darauffolgende Werktag der letzte Tag der Karenztage. Um sicherzugehen, dass Sie die Kündigungsfrist richtig berechnen, sollten Sie Ihren Anwalt für Mietrecht in Essen zu Rate ziehen.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Will ein Vermieter, den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag kündigen, muss er grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darlegen. Dieses die freie Kündbarkeit einschränkende Erfordernis ist Ausdruck des sozialen Wohnraummietrechts. Es soll den vertragstreuen Mieter, der den Wohnraum zu seinem räumlichen und sozialen Lebensmittelpunkt gemacht hat, vor willkürlichen Kündigungen des Vermieters schützen.

Tipp: Ausnahmsweise braucht der Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darlegen. Dies ist der Fall, wenn sich der Vermieter auf die sog. „erleichterte Kündigung“ berufen kann. Diese kann der Vermieter aussprechen, wenn er selbst in dem Haus wohnt, in welchem sich die Mietwohnung befindet und neben der Mietwohnung keine weitere Wohneinheit in dem Haus existiert.

Ob der Grund, welcher der Vermieter zum Gegenstand seiner Kündigung macht, von einem berechtigten Interesse getragen wird, ist letzten Endes immer eine einzelfallbezogene Entscheidung des Gerichts in einem auf der Kündigung basierenden Räumungsprozess. Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Lebenssachverhalte, ist also eine allgemeine Definition des berechtigten Interesses nicht möglich. Im Ergebnis muss sich unter der Bewertung und Gewichtung aller maßgeblichen Sachverhaltsaspekte das Zurückerlangungsinteresse des Vermieters, höher zu wiegen als das Interesse des Mieters an der Fortdauer der Gebrauchsüberlassung. In keinem Fall besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Vermieter ausschließlich den Zweck verfolgt, einen höheren Mietzins zu erzielen. 

Das Gesetz formuliert jedoch verschiedene Fallkonstellationen, in denen von einem Überwiegen der Vermieterbelange auszugehen ist. Man spricht insoweit von sog. Regelbeispielen.

Hierunter fallen: 

  • Der Eigenbedarf
  • Die schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung von mietvertraglichen Pflichten
  • Eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks 

Auf Eigenbedarf der Vermieter sich dann berufen, wenn die Wohnräume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Schuldhafte Pflichtverletzungen liegen vor, wenn der Mieter zum Beispiel wiederholt seinen Zahlungspflichten aus dem Mietverhältnis nicht vollständig oder unpünktlich nachkommt, wenn der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachkommt, wenn der Mieter die Wohnung zweckwidrig -etwa gewerblich- nutzt oder wenn er dem Vermieter unberechtigter Weise den Zutritt zu Wohnung verwehrt. 

Tipp: Sollte der Kündigungsgrund in ausbleibenden Zahlungen des Mieters bestehen, steht Ihnen als Vermieter ein sog. Vermieterpfandrecht zu. Sie können also an allen im Eigentum des Mieters stehenden Gegenständen, die dieser in die Mietwohnung verbracht hat, ein Verwertungsrecht begründen. Dem Mieter ist dann verboten die Sachen aus der Mietwohnung zu entfernen. Sie können diese dann öffentlich versteigern lassen und mit dem Erlös den Zahlungsrückstand ausgleichen. Es ist deshalb sinnvoll sich von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen über die Möglichkeiten im Umgang mit säumigen Mietern beraten zu lassen.

Die Absicht einer angemessenen wirtschaftliche Verwertung kann einen Kündigungsgrunddarstellen, wenn der Vermieter ein konkretes Verwertungsinteresse hat, dessen Erfüllung am bestehenden Mietverhältnis scheitert. Der Fortbestand des Mietverhältnisses muss darüber hinaus eine Gefahr für erhebliche Vermögensnachteile des Vermieters bedeuten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich um eine erheblich sanierungsbedürftiges Gebäude handelt und die erforderlichen Umbau/Sanierungsmaßnahmen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zulassen. Wenn beispielsweise die Sanierung des Gebäudes im Vergleich zu einem Abriss und Neubau vollkommen unwirtschaftlich ist.

Tipp: Sowohl bei Verkaufs- wie auch bei Renovierungsabsichten ist den Hinderungsnachweis für die angemessene wirtschaftlichen Nutzung nur schwer zu erbringen und muss sogfältig begründet werden. Daher ist angeraten, Ihren Rechtsanwalt für Mietrecht in Essen zu konsultieren.

Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung

Für den Vermieter gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraummietverhältnisse. Innerhalb der ersten fünf Jahre gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach fünf Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate.

Tipp: Um zu bestimmen, ob bereits eine verlängerte Kündigungsfrist nach fünf bzw. acht Jahren gilt, ist der Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums, also der Tag, an welchem dem Mieter die Wohnung übergeben worden ist, entscheidend. Auf das Datum, an welchem der Mietvertrag unterschrieben worden ist, kommt es nicht an. Um bei der Berechnung der Kündigungsfrist keinen Fehler zu machen, fragen Sie am besten Ihre Kanzlei für Mietrecht in Essen

Grundsätzlich können im Mietvertrag auch vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese den Mieter nicht schlechter stellen, als er bei Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen stünde. Unzulässig sind demnach Verlängerungen der Kündigungsfristen des Mieters oder Verkürzungen der Kündigungsfristen des Vermieters. 

Ein Sonderfall stellt den Erwerb vermieteten Wohnraums in einem Zwangsversteigerungsverfahren dar. In diesem Fall steht dem Ersteher ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zu. 

Eine weitere Ausnahme gilt für besondere Mietverhältnisse, z. B. wenn der Wohnraum nicht zur dauerhaften Überlassung vermietet wurde. Typische Fälle einer Kurzzeitvermietung sind Ferienwohnungen, Kuraufenthalte, Messeaufenthalte oder Montagetätigkeiten. Hier gelten die vertraglich vereinbarten Fristen.

4. Zustellung der Kündigung: rechtssicher und effektiv

Genügt die Kündigung allen vorgenannten Anforderungen, wird diese wirksam, sobald sie dem Mieter zugestellt worden ist. Der Vermieter muss aber die Tatsache, dass der Mieter die Kündigung wirklich erhalten hat, beweisen und auch zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist.

Es ist für den Vermieter also ratsam, sich bereits vor dem Ausspruch der Kündigung darüber Gedanken zu machen, wie er im Ernstfall die Zustellung der Kündigung gerichtsfest beweisen kann.

Er kann zum Beispiel die Kündigung selbst übergeben und sich den Erhalt der Eigenbedarfskündigung auf einer Empfangserklärung durch den Mieter unterschreiben lassen. Der Mieter ist allerdings nicht verpflichtet, den Erhalt der Kündigung schriftlich zu bestätigen. Tut der Mieter das nicht und kommt es später zu einem Gerichtsverfahren, dann kann der Vermieter nicht als Zeuge für die Übergabe der Kündigung aussagen, weil er selbst Partei des Gerichtsprozesses ist.

Der Vermieter könnte stattdessen die Kündigungserklärung von einem Boten überbringen lassen oder von diesem die Kündigung in den Briefkasten des Mieters werfen lassen. Der Bote kann dann später als Zeuge den Zugang der Kündigung bestätigen. Bote kann jede beliebige Person sein, die nicht als Vermieter im Mietvertrag aufgeführt ist. Auch der Ehepartner, Verwandte oder Freunde.

Tipp: Der Bote sollte sich zudem vergewissern, welches Schreiben er genau zustellt. Der Vermieter sollte also die Kündigungserklärung vom Boten selbst in den Briefumschlag legen lassen. Der Bote sollte zudem eine Botenerklärung unterschreiben, in der Tag und Uhrzeit der Zustellung aufgeführt und der Inhalt des Briefumschlags bezeichnet werden. Das kann dem Boten ersparen, später als Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen, da die Botenerklärung als Beweis in der Regel ausreicht. Der beste Weg ist allerdings, unsere Kanzlei für Mietrecht in Essen mit der Kündigung zu beauftragen. In diesem Fall können Sie sicher sein, dass die Kündigung rechtssicher erfolgt.

Falls kein geeigneter Bote zur Verfügung steht, ist eine andere Möglichkeit, das Kündigungsschreiben durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. So hat der Vermieter auch einen Nachweis, dass die Kündigung dem Mieter ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Gerichtsvollzieher fertigt nämlich vor der Zustellung eine beglaubigte Abschrift des zugestellten Dokuments, sowie eine Zustellungsurkunde an.

Zusammenfassung:

Die rechtlichen Fragen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kündigung von Wohnraummietverträgen sind komplex und erfordern sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Kanzlei für Mietrecht in Essen steht Ihnen zur Seite, um Sie durch diesen Prozess zu führen und sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen optimal vertreten werden.

Kontaktieren Sie uns!

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


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Alles, was Sie über Eigenbedarfskündigungen wissen müssen

  • Teaser: Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter kann viele Gründe haben, doch einer der häufigsten und zugleich komplexesten ist die Eigenbedarfskündigung.
  • Portrait ALexander Liese
    Alexander Liese
  • 03/24

Inhaltsangabe:

Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter kann viele Gründe haben, doch einer der häufigsten und zugleich komplexesten ist die Eigenbedarfskündigung. Im Gegensatz zum Mieter, der den Grund für seine Kündigung nicht darzulegen braucht, kann der Vermieter ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis über Wohnungen nur dann durch Kündigung beenden, wenn er dies mit einem berechtigten Interesse begründen kann. Ein solches berechtigtes Interesse kann in einem sog. Eigenbedarf bestehen. Ein Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Mieträume für sich, Familienangehörige oder andere zu seinem Haushalt gehörende Personen benötigt.
Wir beleuchten die rechtlichen Grundlagen, die hinter einer solchen Kündigung stehen, insbesondere die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, die das deutsche Mietrecht hierfür bereithält. 

Eigenbedarf erklärt: Wann besteht ein berechtigtes Interesse?

Wenn ein Vermieter eine Wohnung oder ein Haus, das er zu Wohnzwecken vermietet hat, für sich selbst, seine Familienmitglieder oder andere zu seinem Haushalt gehörige Personen nutzen möchte, dann hat er das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Vermieter muss tatsächlich ein berechtigtes und aktuelles Interesse an der Nutzung der Wohnung nachweisen. Er muss also auch die Absicht haben, die Wohnung alsbald zu nutzen. Eine Kündigung auf Vorrat ist nicht zulässig.

Er muss also vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume darlegen können. Dies kann der Fall sein, wenn er selbst oder beispielsweise seine Familienangehörigen in die Wohnung ziehen möchten, weil sie in der Nähe arbeiten, studieren oder aus anderen persönlichen Gründen. War der Eigenbedarf allerdings schon bei Abschluss des Mietvertrages absehbar und vermietet dieser die Wohnung trotzdem auf unbestimmte Zeit, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam.

Tipp: Die Kündigung wegen Eigenbedarfs kann im Mietvertrag zugunsten des Mieters vertraglich ausgeschlossen oder auf besondere Umstände beschränkt werden. Es ist dabei unbedingt die Schriftform einzuhalten, wenn der Verzicht länger als ein Jahr dauern soll. Es ist deshalb zu empfehlen, den Mietvertrag von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen.

Es bestehen hohe Anforderungen an eine korrekte und ordnungsgemäße Begründung der Kündigung. Deshalb ist es ratsam, unseren Rechtsanwalt für Mietrecht in Essen zur Begründung von Eigenbedarfskündigungen zu Rate zu ziehen, da es für einen Laien nicht einfach ist, die Begründung formal und inhaltlich gerichtsfest zu formulieren.

Typische Gründe für eine Eigenbedarfskündigung sind:

  • Ein volljähriges Kind des Vermieters möchte aus der elterlichen Wohnung ausziehen und einen eigenen Hausstand gründen;
  • Die derzeitige Wohnung wird dem Vermieter zu klein, weil er Nachwuchs erwartet oder mit seiner Lebenspartnerin oder Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand begründen möchte;
  • Der Vermieter hat die Wohnung gekauft, um sie selbst zu bewohnen;
  • Das Vermieter(ehe)paar möchte sich trennen und braucht eine zusätzliche Wohnung;
  • Die gekündigte Wohnung ermöglicht dem Vermieter nach einem Arbeitsplatzwechsel oder seinen Kindern nach einem Schulwechsel erheblich kürzere Wege zur Arbeit bzw. Schule;
  • Der Vermieter möchte in eine kleinere Wohnung ziehen, weil der Platzbedarf durch den Auszug von in der Wohnung lebenden Verwandten sich verringert.
  • Weil der Vermieter pflegebedürftige Verwandte in seinen Haushalt aufnehmen will und daher eine größere Wohnung benötigt oder der Vermieter pflegebedürftig wird und er Angehörige für seine Pflege in den Haushalt aufnehmen möchte.
  • Wenn für den pflegebedürftigen Vermieter die Wohnung erheblich besser geeignet ist, weil sie zum Beispiel im Erdgeschoss gelegen ist und der Vermieter aus gesundheitlichen Gründen keine Treppen mehr steigen kann.

Tipp: Befinden sich nur zwei Wohneinheiten in dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet und wird eine davon vom Vermieter bewohnt, dann kann der Vermieter das Mietverhältnis im Wege der „vereinfachten Kündigung“ beenden. Er muss also kein berechtigtes Interesse oder Eigenbedarf zur Begründung der Kündigung darlegen. In diesem Fall verlängert sich allerdings die Kündigungsfrist um weitere drei Monate. Es ist deshalb zu empfehlen die verschiedenen Möglichkeiten einer Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder die Kündigungserklärung rechtssicher von diesem formulieren zu lassen. 

Wer zählt neben dem Vermieter selbst als Bedarfsperson? - Ein Überblick:

Bei Eigenbedarfskündigungen, die der Vermieter mit dem notwendigen Bedarf für Dritte begründet, müssen die Person, zu dessen Gunsten der Bedarf geltend gemacht wird, genau bezeichnet werden. Nicht für jede Person, zu der der Vermieter ein soziales Verhältnis pflegt, kann der Vermieter auch Eigenbedarf begründen.

Zu den Bedarfspersonen zählen:

  • Der Vermieter selbst: Wenn der Vermieter die Wohnung für seinen eigenen Gebrauch benötigt – beispielsweise, weil er näher an seinem Arbeitsplatz wohnen oder zurück in seine Heimatstadt ziehen möchte –, kann er sich auf Eigenbedarf berufen.
  • Familienangehörige: In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2024 hat dieser den Begriff der Familie strenger ausgelegt, als es die Rechtsprechung bisher getan hat. Konnte zuvor noch eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten von entfernteren Verwandten, wie beispielsweise für Cousins ausgesprochen werden, sofern eine besondere Nähebeziehung dargelegt wurde, hat der Bundesgerichtshof, den sog. „privilegierten Personenkreis“ auf diejenigen Familienmitglieder eingeschränkt, denen das Gesetz auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesteht. Hierunter fallen demnach:
  • Verlobte des Vermieters
  • Ehegatten und Ex-Ehegatten des Vermieters
  • eingetragener Lebenspartner des Vermieters
  • Personen die mit dem Vermieter in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Großeltern, Kinder einschließlich Stief- und Adoptivkinder, Enkelkinder, Urenkel usw.)
  • Personen die mit dem Vermieter bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind (Geschwister, Halbgeschwister, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten)
  • Mit der der Vermieter bis zum zweiten Grad der Seitenlinie verschwägert ist. (Geschwister des Ehegatten und deren Ehegatten, nicht aber sog. Schwippschwager)
  • Haushaltsangehörige: Neben den direkten Verwandten können auch Personen, die mit dem Vermieter in einer engen sozialen Gemeinschaft leben, als Grund für eine Eigenbedarfskündigung dienen. Dazu gehören beispielsweise Lebenspartner, Pflegekinder oder langjährige Haushaltshilfen. Wichtig ist, dass eine dauerhafte Haushaltsgemeinschaft bestanden hat, eine enge soziale Bindung zum Vermieter besteht und der Vermieter dies auch nachweisen kann.

Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft (AG), können keine Kündigung wegen Eigenbedarfs vornehmen. Bei Personengesellschaften hingegen, wie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Erbengemeinschaft, ist es möglich, eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf zu erklären.

Grenzen des Eigenbedarfs: Wann besteht kein berechtigtes Interesse?

Ein Vermieter darf nicht nur vorgeben, die Wohnung für sich selbst oder eine andere Bedarfsperson nutzen zu wollen, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden.

Folgende Gründe rechtfertigen keine Kündigung wegen Eigenbedarf:

  • Der Vermieter möchte sich vom Mietvertrag lösen, um die Wohnung zu einem höheren Preis an eine andere Person zu vermieten;
  • Wenn der Vermieter die Absicht hat, die Wohnung zu verkaufen;
  • Der Mieter ist dem Vermieter lästig, weil er ständig die Beseitigung von Mängeln fordert oder seine Zustimmung zur Mieterhöhung verweigert;
  • Der Vermieter möchte die Wohnung an eine Person vermieten, die nicht zu den zuvor genannten Bedarfsperson zählt.

Eine auf solchen Gründen basierende Kündigung ist unwirksam und damit wirkungslos. Das Mietverhältnis bleibt demnach bestehen.

Tipp: Handelt es sich um eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus und wird das Grundstück nach Abschluss des Mietvertrages in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt, besteht das Risiko, dass der Vermieter die Wohnungen einzeln verkauft und der neue Wohnungseigentümer Eigenbedarf anmeldet. In diesen Fällen steht dem Mieter jedoch ein Vorkaufsrecht an der Wohnung zu. Er kann also anstelle des Käufers, den Kaufvertrag „übernehmen“ und die Wohnung selbst kaufen. Es ist deshalb zu empfehlen Ihre Möglichkeiten von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen. 

Sollte sich herausstellen, dass der Vermieter einen Eigenbedarf nur vortäuscht und der Mieter daraufhin die Wohnung verlässt, macht sich der Vermieter schadenersatzpflichtig. Dieser Schadensersatz könnte beispielsweise hinsichtlich der vom Mieter aufgewandten Umzugskosten bestehen. Muss der Mieter für seine neue Wohnung eine höhere Miete zahlen, kann der Vermieter auch verpflichtet werden, die Differenz zu zahlen. Behauptet der Vermieter den Eigenbedarf wahrheitswidrig in einem Gerichtsprozess kann sich dieser sogar wegen Prozessbetruges strafbar machen.

Tipp: Sind die Kündigungen wegen Eigenbedarf nicht ausreichend begründet oder ist der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, entfaltet die Kündigung keine Wirkung. Dann ist der Mieter nicht gezwungen darauf zu reagieren. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder diese rechtssicher von diesem formulieren zu lassen.

Sonderfall: Wegfall des Eigenbedarfs während der Kündigungsfrist

Es kann vorkommen, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht und zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ein Eigenbedarf besteht, der Grund des Eigenbedarfs aber während der Kündigungsfrist wieder entfällt. Dies kann der Fall sein, weil der Angehörige zu dessen Gunsten der den Eigenbedarf geltend gemacht hat, während der Kündigungsfrist verstirbt oder der Angehörige sich umentschieden hat und die Wohnung plötzlich doch nicht mehr beziehen möchte.

Fällt der Eigenbedarf nachträglich weg, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Fällt der Eigenbedarf nach dem Ablauf der Kündigungsfrist weg, besteht eine solche Pflicht nicht mehr. Der Mieter kann also nicht einfach die Räumung der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist schuldhaft hinauszögern, in der Hoffnung, dass der Eigenbedarf später wegfällt.

Andienungspflicht: Wenn der Vermieter Eigentümer mehrerer Wohnungen ist

Wenn ein Vermieter mehrere Wohnungen in seinem Bestand hat und eine davon wegen Eigenbedarfs kündigen möchte, muss er erklären, warum er sich gerade für diese Wohnung entschieden hat. Falls die betreffende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt, kann der Vermieter selbst entscheiden, welchem Mieter er kündigt. Er muss also keine Sozialauswahl treffen oder sich für den Mieter entscheiden, der zuletzt zugezogen ist.

Zusätzlich ist der Vermieter in manchen Fällen verpflichtet, dem gekündigten Mieter eine alternative Wohnung im selben Haus anzubieten. Das gilt, wenn eine solche Wohnung im gleichen Haus liegt, bis zum Ende der Kündigungsfrist verfügbar wird und eine vergleichbare Größe und Zimmerzahl wie die gekündigte Wohnung hat. In diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter die Bedingungen für die Ersatzwohnung mitteilen. Wenn der Vermieter es versäumt, ein solches Angebot zu machen, könnte der Mieter Schadensersatz für entstandene Mehrkosten, wie zum Beispiel Umzugskosten fordern. Allerdings bleibt die Kündigung selbst in diesem Fall gültig.

Form und Inhalt: So sieht eine korrekte Kündigung aus

Wenn ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen will, muss er das schriftlich tun. Schriftlich bedeutet, dass der Vermieter die Kündigungserklärung eigenhändig unterschreiben muss. Eine Kündigung per E-Mail, per Fax oder gar per WhatsApp ist formunwirksam. Wichtig ist zudem, dass die Kündigung auch tatsächlich an den Mieter gerichtet ist und nicht etwa an einen Mitbewohner oder Untermieter, der nicht im Mietvertrag als Mieter aufgeführt ist.

Sind auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen beteiligt, wie zum Beispiel Ehepaare oder eine Eigentümergemeinschaft, ist es wichtig, dass die Kündigung stets von allen Vermietern an alle Mieter gerichtet ist. Alle Vermieter müssen die Kündigung unterschreiben und als Adressat der Kündigung müssen alle Mieter aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam.

Tipp: Häufig ist es ein Problem, dass einer der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen und unbekannt verzogen ist. Auch dann ist die Kündigung grundsätzlich allen Mietern zuzustellen. Weil dem Vermieter die Anschrift des ausgezogenen Mieters nicht bekannt ist, kann er die Kündigung nicht zustellen. Allerdings kann schon im Mietvertrag vereinbart werden, dass beide Mieter, für den jeweils anderen eine Empfangsvollmacht für Kündigungserklärungen erteilt. Dann reicht es aus, wenn die Kündigung lediglich dem verbleibenden Mieter zugestellt wird. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung und den Mietvertrag von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder diese rechtssicher von diesem formulieren zu lassen.

In der Kündigung muss/müssen die Person/en konkret genannt werden, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird. Hierbei muss der Vermieter die Bedarfsperson aber nicht konkret mit Namen nennen. Es reicht aus, wenn er den Verwandtschaftsgrad benennt. 
Außerdem sind sämtliche Umstände und Gründe zu nennen, aus denen sich der Eigenbedarf für die Bedarfsperson ergibt. Damit soll dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Möglichkeit geben werden, den Kündigungsgrund zu prüfen und die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens abschätzen zu können. Insofern darf auch der Vermieter den Kündigungsgrund nicht im Nachhinein austauschen. Auch sollte der Vermieter den Mieter über das ihm zustehende Widerspruchsrecht informieren.

Fristen im Fokus: Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigungen

Der Vermieter hat darauf zu achten, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen einhält. Die Dauer der Kündigungsfrist, wenn ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, hängt davon ab, wie lange der Mieter schon in der Wohnung lebt. Zunächst beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Wenn der Mieter aber schon fünf Jahre in der Wohnung lebt, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Nach acht Jahren in der Wohnung verlängert sie sich sogar auf neun Monate.

Wichtig ist auch, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Mieter ankommt. Es muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Mieter zugestellt worden sein, damit die Kündigungsfrist in diesem Monat beginnt. Geht dem Mieter die Kündigung erst nach dem dritten Werktag des Monats zu, wird dieser laufende Monat bei der Kündigungsfrist also nicht mitgezählt.

Tipp: Ist die Kündigung unwirksam, weil sie zum Beispiel nicht von allen Vermietern unterschrieben ist und bemerkt der Vermieter seinen Fehler, muss dieser eine neue Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist beginnt in diesem Fall von vorne. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder diese rechtssicher von diesem formulieren zu lassen.

Zustellung der Kündigung: Rechtssicher und effektiv

Genügt die Kündigung allen vorgenannten Anforderungen, wird diese wirksam, sobald sie dem Mieter zugestellt worden ist. Der Vermieter muss aber die Tatsache, dass der Mieter die Kündigung wirklich erhalten hat, beweisen und auch zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist. Es ist für den Vermieter also ratsam, sich bereits vor dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung darüber Gedanken zu machen, wie er im Ernstfall beweisen kann, dass der Mieter die Kündigung beweisen kann.

Er kann zum Beispiel die Kündigung selbst übergeben und sich den Erhalt der Eigenbedarfskündigung auf einer Empfangserklärung durch den Mieter unterschreiben lassen. Der Mieter ist allerdings nicht verpflichtet, den Erhalt der Kündigung schriftlich zu bestätigen. Tut der Mieter das nicht und kommt es später zu einem Gerichtsverfahren, dann kann der Vermieter nicht als Zeuge für die Übergabe der Kündigung aussagen, weil er selbst Partei des Gerichtsprozesses ist.

Der Vermieter könnte stattdessen die Eigenbedarfskündigung von einem Boten überbringen lassen oder von diesem die Kündigung in den Briefkasten des Mieters werfen lassen. Der Bote kann dann später als Zeuge den Zugang der Kündigung bestätigen. Bote kann jede beliebige Person sein, die nicht als Vermieter im Mietvertrag aufgeführt ist. Auch der Ehepartner, Verwandte oder Freunde.

Tipp: Der Bote sollte sich zudem vergewissern, welches Schreiben er genau zustellt. Der Vermieter sollte also die Eigenbedarfskündigung vom Boten selbst in den Briefumschlag legen lassen. Der Bote sollte zudem eine Botenerklärung unterschreiben, in der Tag und Uhrzeit der Zustellung aufgeführt und der Inhalt des Briefumschlags bezeichnet werden. Das kann dem Boten ersparen, später als Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen, da die Botenerklärung als Beweis in der Regel ausreicht. Der beste Weg ist allerdings, unsere Kanzlei für Mietrecht in Essen mit der Kündigung zu beauftragen. In diesem Fall können Sie sicher sein, dass die Kündigung rechtssicher erfolgt.

Falls kein geeigneter Bote zur Verfügung steht, ist eine andere Möglichkeit, das Kündigungsschreiben durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. So hat der Vermieter auch einen Nachweis, dass die Kündigung dem Mieter ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Gerichtsvollzieher fertigt nämlich vor der Zustellung eine beglaubigte Abschrift des zugestellten Dokuments, sowie eine Zustellungsurkunde an.

Kündigung wegen Eigenbedarf im Briefkasten- Was nun?

Entspricht die Kündigungserklärung allen vorgenannten Anforderungen wird diese wirksam, sobald sie dem Mieter zugeht. Dies bedeutet, dass der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu räumen und an den Vermieter herauszugeben.

Tipp: Ist die Kündigung unwirksam, dann entfaltet sie keine rechtliche Wirkung. Es ist jedoch nicht zu empfehlen, den Vermieter auf die Fehler in der Kündigung hinzuweisen, weil er dann einfach eine weitere fehlerfreie Kündigung aussprechen könnte. Es kann deshalb in manchen Fällen sinnvoll sein, auf die Kündigung gar nicht zu reagieren. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen.

Unzumutbare Härte – Das Widerspruchsrecht des Mieters

Der Mieter hat das Recht, der Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einem angehörigen seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Der Mieter muss denn Widerspruch gegen die Kündigung spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich erklären und sollte hierbei die Gründe für eine unzumutbare Härte darlegen.

Beispiele für eine unzumutbare Härte:

  • Krankheiten, Behinderungen oder Gebrechen, die einen Umzug in eine andere Wohnung unmöglich machen;
  • Der pflegebedürftige Mieter wird von in der Nähe wohnenden Verwandten gepflegt und ein Umzug würde den Weg zu seinen Pflegepersonen erheblich verlängern;
  • Schwangerschaft;
  • Der Mieter befindet sich in der finalen Phase seiner Ausbildung/Studiums und bereitet sich auf seine Abschlussprüfung vor;
  • Dem Mieter steht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein geeigneter Ersatzwohnraum zur Verfügung.

Tipp: Der Härtegrund des fehlenden Ersatzwohnraumes ist der am häufigsten auftretende Härtefallgrund. Damit der Mieter sich erfolgreich darauf berufen kann, ist es wichtig, dass dieser seine Bemühungen zur Suche nach Ersatzwohnraum dokumentiert. Der Mieter sollte also eine Liste anfertigen, in welchem er alle Bewerbungen und Besichtigungstermine einträgt. Zudem sollten alle Absagen der Vermieter gesammelt werden. Es ist deshalb zu empfehlen frühzeitig unsere Kanzlei für Mietrecht in Essen zu Rate zu ziehen, um sich bestmöglich auf einen Räumungsprozess vorzubereiten.

Liegt tatsächlich eine besondere Härte vor, kann der Mieter vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Wie lange der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und davon, ob der Härtegrund nur vorübergehend oder dauerhaft besteht. Kommt es letztlich zu einem Räumungsprozess wird das Gericht versuchen, die Interessen des Vermieters an der Eigennutzung und die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses in einen interessengerechten Ausgleich bringen.

Räumungsklage – Jetzt geht’s vor Gericht

Zieht der Mieter nach Ablauf der Räumungsfrist nicht aus der Mietwohnung aus, bleibt dem Vermieter nur der Weg über die Räumungsklage. Auf keinen Fall darf der Vermieter die Wohnung selbst räumen und die Schlösser austauschen oder Ähnliches. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, muss die Räumung durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher wird jedoch nur aufgrund eines Räumungsurteils tätig. Ein solches Räumungsurteil kann der Vermieter bei dem örtlichen Amtsgericht erwirken. Hierfür muss er zunächst eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen. 

Tipp: Eine Räumungsklage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Kündigung wirksam ist und der Räumungsklage schlüssig formuliert ist. Das setzt voraus, dass sowohl der Sachverhalt vollständig und richtig dargestellt wird als auch die Klageanträge ordnungsgemäß verfasst wurden. Es ist deshalb zu empfehlen die Räumungsklage von Ihrer Kanzlei für Mietrecht in Essen formulieren und einreichen zu lassen.

Eine Räumungsklage kann oft viel Zeit in Anspruch nehmen und sich über mehrere Instanzen erstrecken. Selbst wenn die Kündigung wirksam ist, kann es ratsam sein, sich gegen die Räumungsklage zu verteidigen. Häufig lässt sich mit dem Vermieter auch noch im Räumungsprozess eine gütliche Einigung erzielen.

Soforthilfe auf Eigenbedarfskündigung: Tipps für Betroffene

Mieter, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten haben, sollten sich von einem Anwalt, der sich auf Mietrecht spezialisiert hat, beraten lassen. Wenn die Kündigung formale Fehler hat, wie zum Beispiel eine fehlende Unterschrift, ist es oft am besten, gar nicht darauf zu reagieren. Ist die Kündigung jedoch formal korrekt, hat der Mieter immer noch das Recht, die Gründe für die Kündigung anzuzweifeln oder Widerspruch einzulegen.

Auch Vermieter, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen möchten, sollten sich vorher rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass ihre Kündigung keine formellen oder inhaltlichen Fehler enthält. Eine Beratung durch einen Anwalt mag zunächst Kosten verursachen, kann aber langfristig vor teuren Rechtsstreitigkeiten schützen.

Die Rechtsanwaltskanzlei JURiAL in Essen ist auf Mietrecht spezialisiert und bietet sowohl Mietern als auch Vermietern umfassende Beratung und Unterstützung in allen mietrechtlichen Angelegenheiten.


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Kalte Räumung nach Tod des Mieters

  • Teaser: Rechtsanwalt Alexander Liese nimmt Stellung zur Rechtslage in der WDR-Lokalzeit
  • Portrait Alexander Liese
    Alexander Liese
  • 10/23
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Rechtsanwalt Alexander Liese nimmt Stellung zur Rechtslage in der WDR-Lokalzeit

Ein Vermieter verschafft sich Zugang zur Wohnung eines Verstorbenen und lässt sie ohne Nachricht an die Hinterbliebenen ausräumen, obwohl der Mietvertrag noch läuft. Er bestellt einen Container und entsorgt das Mobiliar, Hausrat und Erinnerungstücke des Verstorbenen. Rechtsanwalt Alexander Liese nimmt Stellung zur Rechtslage und den rechtlichen Konsequenzen für den Vermieter.

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Gut vorbereitet zum Anwaltsgespräch

  • Teaser: Damit wir Sie bestmöglich beraten können, sollten wir alle wesentlichen Tatsachen kennen. Sie können daher zum Erfolg unserer anwaltlichen Tätigkeit beitragen, wenn Sie sich auf das erste Treffen wie folgt vorbereiten:
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    Alexander Liese
  • 08/23
Damit wir Sie bestmöglich beraten können, sollten wir alle wesentlichen Tatsachen kennen. Sie können daher zum Erfolg unserer anwaltlichen Tätigkeit beitragen, wenn Sie sich auf das erste Treffen wie folgt vorbereiten:

Fakten sammeln:

Tragen Sie alle Tatsachen zusammen, die aus Ihrer Sicht in der Angelegenheit von Bedeutung sein könnten. Schreiben Sie sich die wichtigsten Punkte stichpunktartig auf. Notieren Sie sich alle Fragen, die Sie an uns haben.

Unterlagen:

Bringen Sie alle wichtigen Unterlagen wie z. B. Verträge, Vereinbarungen, Kündigungserklärungen, Bescheide, Aufträge, Rechnungen, etc. mit. Auch Briefumschläge können wichtig sein, insbesondere bei Postzustellungen. Wir scannen Ihre Unterlagen in der Kanzlei ein, sodass Sie diese direkt wieder mitnehmen können. Falls Sie einen Telefon- oder Videotermin vereinbart haben, scannen oder fotografieren Sie die Unterlagen ab und schicken uns diese vorab unter Angabe Ihres Namens und des gebuchten Termins per E-Mail zu (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.).

Fotos + Videos:

Falls Sie Fotos oder Videos über relevante Fakten oder Vorgänge gemacht haben, sollten sie uns diese ebenfalls vorab oder im Termin zur Verfügung stellen.

Zeugen:

Überlegen Sie, welche Zeugen Sie ggf. benennen könnten. Notieren Sie sich den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift Ihrer Zeugen.

Ihre Daten:

Bringen Sie Ihre persönlichen Daten wie z. B. vollständige Adresse, Telefonnummern, ggf. Fax und E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung oder Ihrer Haftpflichtversicherung mit oder senden Sie uns diese vorab per E-Mail zu (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.).

Anspruchsgegner:

Soweit Sie die persönlichen Daten auch von Ihrem Anspruchsgegner haben, sollten Sie auch diese Daten zum Besprechungstermin mitbringen.

Offen und ehrlich:

Versuchen Sie alle Sachverhalte so objektiv wie möglich darzustellen und uns nichts zu verschweigen. Seien Sie ehrlich zu sich selbst und zu uns. Wir sind auf Ihrer Seite und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für Sie nachteilige Informationen werden wir in keinem Fall weitergeben. Nichts ist unangenehmer, wenn während einer Verhandlung uns unbekannte Fakten zu Tage treten, auf die wir nicht vorbereitet sind.

Wichtig:

Diese Liste ist als Anregung für Sie gedacht. Die vorgenannten Punkte sind keinesfalls Voraussetzung für ein Gespräch mit einem Anwalt. Wenn Sie sich nur grundsätzlich informieren wollen, reichen zunächst auch Ihre mündlichen Angaben.


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Was, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

  • Teaser: Fragen kostet nichts, außer beim Anwalt. Ein Anwalt ist teuer, ein guter Anwalt ist unbezahlbar. So jedenfalls die landläufige Meinung. Falsch! Anwälte sind selbstständige Organe der Rechtspflege und damit grundsätzlich für jeden Rechtssuchenden da. Aber klar ist auch, der Rechtsanwaltsberuf ist kein Hobby und der Anwalt muss auch seine Brötchen verdienen. Doch was ist zutun, wenn ich nicht das nötige Kleingeld habe, um einen Anwalt selbst zu bezahlen?
  • Portrait ALexander Liese
    Alexander Liese
  • 07/23
Fragen kostet nichts, außer beim Anwalt. Ein Anwalt ist teuer, ein guter Anwalt ist unbezahlbar. So jedenfalls die landläufige Meinung. Falsch! Anwälte sind selbstständige Organe der Rechtspflege und damit grundsätzlich für jeden Rechtssuchenden da. Aber klar ist auch, der Rechtsanwaltsberuf ist kein Hobby und der Anwalt muss auch seine Brötchen verdienen. Doch was ist zutun, wenn ich nicht das nötige Kleingeld habe, um einen Anwalt selbst zu bezahlen?

Was ist Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung, welche dem Zweck dient, einem Rechtssuchenden dem Zugang zur Rechtsberatung zu ermöglichen, wenn dieser sich dies aus eigenen Mitteln nicht leisten kann. Die Beratungshilfe umfasst zunächst die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt. Wird jedoch darüber hinaus Hilfe und Unterstützung bei der Durchsetzung der Rechte benötigt, ist auch diese Leistung durch die Beratungshilfe abgedeckt. Die Beratungshilfe wird grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet gewährt. Hiervon ausgenommen sind allerdings Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. In diesen Fällen ist lediglich die Beratung durch einen Anwalt, nicht aber die Vertretung von der Beratungshilfe umfasst. 

Wann wird Beratungshilfe gewährt?

Beratungshilfe steht denjenigen zur Verfügung, welche nicht über die Mittel verfügt, um sich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts leisten zu können. Hierbei kommt es sowohl auf das Einkommen, als auch auf das Vermögen des Rechtssuchenden an. Darüber hinaus darf die Rechtsberatung nicht mutwillig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Rechtssuchende sein Rechtsproblem auch ohne einen Rechtsanwalt regeln kann, weil es sich um eine besonders einfache Angelegenheit handelt.  Des Weiteren darf es sich nicht bereits um ein gerichtliches Verfahren handeln. Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, besteht ggf. ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Woher bekomme ich Beratungshilfe?

Zuständig für die Entscheidung über Beratungshilfe ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen Wohnsitz hat. Wird die Beratungshilfe bewilligt, erhält der Rechtssuchende einen Beratungshilfeschein. Dieser erlaubt es dem Rechtssuchenden, unter Einlösung des Beratungshilfescheins, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen. Einen Beratungshilfeschein wird vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt. Dort kann der Rechtssuchende persönlich, meist sogar ohne vorherigen Termin, persönlich erscheinen und mit einem Rechtspfleger zusammen den Antrag ausfüllen. Hierbei sollten bereits alle Unterlagen mitgebracht werden (Belege für das aktuelle Einkommen, für monatliche Fixkosten wie Miete und Nebenkosten, Unterhaltsleistungen usw., sowie ggf. Unterlagen zum Rechtsproblem).

Was ist Prozesskostenhilfe?

Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Leistung, zur Finanzierung gerichtlicher Verfahren. Diese umfasst alle im Gerichtsverfahren anfallenden (eigenen) Gerichts- und Anwaltskosten. Grundsätzlich ist die Prozesskostenhilfe allerdings lediglich ein zinsloses staatliches Darlehen. Das bedeutet, dass  die Staatskasse, den Prozesskostenhilfeempfänger, zur Rückzahlung der Leistungen auffordern kann, sofern sich seine Vermögensverhältnisse innerhalb der nächsten vier Jahre verbessern. Die Prozesskostenhilfe umfasst die vollständige Vertretung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, über die Instanz für die sie bewilligt worden ist. Nicht umfasst sind die Kosten, die der Gegenpartei für ihre anwaltliche Vertretung entstehen.

Wann wird Prozesskostenhilfe gewährt?

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass der Antragsteller nicht, nicht vollständig oder nur in Raten in der Lage ist, die Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Des Weiteren darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller von der Rechtsverfolgung absehen würde, wenn er die Kosten selbst zu tragen hätte. Darüber hinaus muss die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Woher bekomme ich Prozesskostenhilfe?

Zuständig für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Gericht, bei welchem das gerichtliche Verfahren anhängig ist, für welches Prozesskostenhilfe begehrt wird. Im Falle unserer Beauftragung übernehmen wir gerne die Antragstellung für Sie. Hierfür benötigen wir von Ihnen eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, samt der Belege zu den dort gemachten Angaben. Ein Formular finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier.


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