Hundehaltung in der Mietwohnung: Wann darf der Vermieter die Erlaubnis widerrufen?


Der Fall: Neuer Vermieter will den Hund nicht dulden
In einem Berliner Mehrfamilienhaus kam es zum Streit um die Haltung eines Hundes. Der Mieter lebte seit 2018 in einem möblierten Apartment und hatte vom damaligen Vermieter die ausdrückliche Erlaubnis erhalten, einen Hund zu halten. Nach einem Eigentümerwechsel trat der neue Vermieter in den bestehenden Mietvertrag ein.
Der neue Vermieter widerrief jedoch im Juni 2023 die Erlaubnis zur Hundehaltung. Er behauptete, bei dem Tier handele es sich um einen "Kampfhund", dessen Haltung er nicht gestatten wolle. Er forderte den Mieter auf, den Hund bis Ende Juni zu "entfernen". Als der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkam, mahnte der Vermieter ihn ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis zum 30. November 2023.
In seiner Kündigung führte der Vermieter an, der Mieter würde den angeblichen Kampfhund als "Druck- und Nötigungsmittel" gegenüber anderen Hausbewohnern einsetzen, um sich etwa Vorrang im Treppenhaus zu verschaffen. Mehrere Bewohner hätten Angst vor dem Tier.
Die Entscheidung: Erlaubnis zur Hundehaltung nicht einfach widerrufbar
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Räumungsklage des Vermieters ab und stellte wichtige Grundsätze zur Hundehaltung in Mietwohnungen auf:
- Der Mieter kann weiterhin einen mit Zustimmung des bisherigen Vermieters angeschafften Hund halten, wenn kein wichtiger Grund für den Widerruf der Erlaubnis besteht. Dies gilt auch, wenn es sich um einen sogenannten Kampfhund handeln sollte.
- Nur wenn der Vermieter beweist, dass der Hund als "Waffe" gegenüber Mitmietern vom gekündigten Mieter eingesetzt wurde, kommt ein Widerruf in Betracht.
Das Gericht betonte dabei, dass Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind, die "einfach so entfernt werden können". Gerade Hunde gehören für deren Besitzer "zur Familie" und stehen auch selbst unter entsprechendem Schutz.
Die Begründung des Gerichts im Detail
In seiner Begründung arbeitete das Gericht mehrere wichtige Punkte heraus:
- Keine ausreichenden Beweise für einen Kampfhund
Der Vermieter hatte nicht überzeugend nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes handelte. Im Gegenteil: Der Mieter legte tierärztliche Bescheinigungen vor, die bestätigten, dass es sich bei seinem Hund um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimeraner handelt, die nicht als gefährlich einzustufen ist. - Kein Missbrauch des Hundes als "Waffe"
Die vom Vermieter aufgeführten Vorfälle konnten nicht belegen, dass der Mieter seinen Hund als Drohmittel gegenüber anderen Hausbewohnern eingesetzt hatte. Zeugenaussagen bestätigten vielmehr, dass der Hund stets an der Leine geführt wurde, niemanden anbellte oder ansprang und es zu keinem Beißversuch gekommen war. - Ängste allein reichen nicht
Das Gericht erkannte an, dass einige Zeugen Angst vor dem Hund hatten, weil er groß und muskulös sei. Allerdings reicht die subjektive Angst vor einem Hund nicht aus, um eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung zu widerrufen, wenn kein objektiv bedrohliches Verhalten vorliegt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Mieter mit Hunden ist diese Entscheidung eine wichtige Stärkung ihrer Rechte:
- Bestandsschutz: Wenn der vorherige Vermieter die Hundehaltung erlaubt hat, kann ein neuer Eigentümer diese Erlaubnis nicht ohne weiteres widerrufen – selbst dann nicht, wenn es sich möglicherweise um einen Hund handelt, der unter das örtliche Hundegesetz fällt.
- Hohe Hürden für Widerruf: Für den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zur Hundehaltung benötigt der Vermieter einen "wichtigen Grund". Die bloße Behauptung, es handele sich um einen gefährlichen Hund, reicht nicht aus.
- Beweislast beim Vermieter: Der Vermieter muss konkrete Vorfälle nachweisen, bei denen der Hund tatsächlich andere Bewohner bedroht hat oder der Mieter den Hund gezielt als Drohinstrument eingesetzt hat.
- Angst allein genügt nicht: Die subjektive Angst anderer Hausbewohner vor einem Hund rechtfertigt für sich genommen noch keinen Widerruf der Erlaubnis, wenn der Hund sich tatsächlich unauffällig verhält.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte die Bindung zwischen Mensch und Tier ernst nehmen und einen einmal erlaubten Hund nicht einfach aus der Wohnung "entfernt" werden kann. Zugleich zeigt sie, wie wichtig es ist, dass Hundehalter ihre Tiere gut erziehen und an der Leine führen, um ein harmonisches Zusammenleben im Mehrfamilienhaus zu ermöglichen.
Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr: Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung ist nicht einfach widerrufbar. Der Vermieter benötigt handfeste Gründe, wenn er gegen einen bereits genehmigten Hund vorgehen will.
Quelle: AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2024, Az. 218 C 243/23
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