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Geplatzter Hauskauf: Wann müssen Verkäufer Kosten ersetzen?

  • Teaser: Ein Immobilienkauf platzt kurz vor dem Notartermin – wer trägt die bereits angefallenen Kosten? Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Verkäufer unter bestimmten Umständen die Notarkosten des Käufers ersetzen müssen. Dabei kommt es entscheidend auf das Verhalten während der Verhandlungen an.
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  • Beitragstext: Der Fall: Vom sicheren Käufer zum Nachsehen Die Geschichte beginnt wie viele Immobilienkäufe: Ein Interessent besichtigt mehrfach ein Wohnhaus und führt intensive Verhandlungen mit dem Verkäufer. Nachdem sich beide Seiten über die wesentlichen Punkte einig waren, sollte ein Notar den Kaufvertrag ausarbeiten. Doch der Käufer wurde unsicher. Immer noch fanden Besichtigungen mit anderen Interessenten statt. Als er beim Verkäufer nachfragte, erhielt er eine beruhigende E-Mail: "Unsere Absprache gilt: Sie sind der Käufer!" Vertrauensvoll beauftragte der Käufer daraufhin das Notariat mit der Vertragserstellung. Doch dann kam die böse Überraschung: Der Verkäufer erhielt ein gleichwertiges Angebot mit angeblich besseren Nebenvereinbarungen, brach die Verhandlungen ab und verkaufte an den anderen Interessenten. Der enttäuschte Käufer blieb auf den Notarkosten sitzen und klagte auf Schadensersatz. Hohe Hürden für Schadensersatz bei Immobiliengeschäften Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag nicht abschließt, muss normalerweise keinen Schadensersatz zahlen. Bei Immobiliengeschäften sind die Hürden besonders hoch, um Verkäufer nicht unter indirekten Zwang zu setzen. Schadensersatz gibt es nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die in der Regel vorsätzlich begangen werden müssen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2017 klargestellt. Die Gerichte prüfen dabei sehr genau: Wie liefen die Verhandlungen ab? Welche Zusagen wurden gemacht? Wurde der Käufer zu kostspieligen Maßnahmen veranlasst? Entscheidende Faktoren: Vertrauen und Zusagen Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Karlsruhe die hohen Voraussetzungen als erfüllt an. Ausschlaggebend waren mehrere Punkte: Gesteigerte Vertrauensbeziehung: Durch die klare Aussage "Sie sind der Käufer!" entstand ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Veranlassung zu Kosten: Der Verkäufer stimmte der Beauftragung des Notars zu und bestärkte den Käufer in seinem Vertrauen, obwohl er weiterhin mit anderen Interessenten verhandelte. Fehlende Fairness: Bei einem gleichwertigen Angebot hätte der Verkäufer dem ersten Interessenten die Chance geben müssen, "gleichzuziehen". "Aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen und der klaren Aussage des Verkäufers sah das Gericht eine gesteigerte Vertrauensbeziehung begründet, die zu erhöhter Rücksichtnahme verpflichtet." Was bedeutet das Urteil für Sie? Als Käufer sollten Sie trotz dieser Entscheidung vorsichtig sein: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie im Streitfall Recht bekommen Warten Sie mit kostspieligen Maßnahmen (wie Kreditzusagen) bis zum Notartermin Dokumentieren Sie alle Zusagen des Verkäufers schriftlich Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie bereits Kosten hatten Als Verkäufer müssen Sie aufpassen: Machen Sie keine verbindlich wirkenden Zusagen, wenn Sie noch unentschlossen sind Informieren Sie alle Interessenten transparent über den Stand der Verhandlungen Brechen Sie Verhandlungen nicht unvermittelt ab, wenn Sie den Käufer zu Kosten veranlasst haben Praktische Absicherung ist wichtig Das Urteil zeigt: Auch ohne unterschriebenen Kaufvertrag können Pflichten entstehen. Dennoch sollten sich Käufer nicht auf solche Ansprüche verlassen. Besser ist es, sich von Anfang an abzusichern: Vereinbaren Sie schriftlich, wer bei einem Rücktritt welche Kosten trägt Klären Sie, ob der Verkäufer parallel mit anderen Interessenten verhandelt Lassen Sie sich bei größeren Investitionen rechtlich beraten Die Rechtsprechung entwickelt sich stetig weiter, aber eines bleibt: Vertrauen ist gut, schriftliche Vereinbarungen sind besser. Fazit Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt die strenge BGH-Rechtsprechung, zeigt aber auch: In Ausnahmefällen können Verkäufer zur Kostenerstattung verpflichtet werden. Entscheidend ist das konkrete Verhalten während der Verhandlungen. Für beide Seiten gilt: Ehrlichkeit und Transparenz vermeiden nicht nur rechtliche Probleme, sondern auch menschliche Enttäuschungen. Quelle: LG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2025 - 9 S 41/24
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Vom sicheren Käufer zum Nachsehen

Die Geschichte beginnt wie viele Immobilienkäufe: Ein Interessent besichtigt mehrfach ein Wohnhaus und führt intensive Verhandlungen mit dem Verkäufer. Nachdem sich beide Seiten über die wesentlichen Punkte einig waren, sollte ein Notar den Kaufvertrag ausarbeiten.

Doch der Käufer wurde unsicher. Immer noch fanden Besichtigungen mit anderen Interessenten statt. Als er beim Verkäufer nachfragte, erhielt er eine beruhigende E-Mail: "Unsere Absprache gilt: Sie sind der Käufer!"

Vertrauensvoll beauftragte der Käufer daraufhin das Notariat mit der Vertragserstellung. Doch dann kam die böse Überraschung: Der Verkäufer erhielt ein gleichwertiges Angebot mit angeblich besseren Nebenvereinbarungen, brach die Verhandlungen ab und verkaufte an den anderen Interessenten.

Der enttäuschte Käufer blieb auf den Notarkosten sitzen und klagte auf Schadensersatz.

Hohe Hürden für Schadensersatz bei Immobiliengeschäften

Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag nicht abschließt, muss normalerweise keinen Schadensersatz zahlen. Bei Immobiliengeschäften sind die Hürden besonders hoch, um Verkäufer nicht unter indirekten Zwang zu setzen.

Schadensersatz gibt es nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die in der Regel vorsätzlich begangen werden müssen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2017 klargestellt.

Die Gerichte prüfen dabei sehr genau:

  • Wie liefen die Verhandlungen ab?
  • Welche Zusagen wurden gemacht?
  • Wurde der Käufer zu kostspieligen Maßnahmen veranlasst?

Entscheidende Faktoren: Vertrauen und Zusagen

Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Karlsruhe die hohen Voraussetzungen als erfüllt an. Ausschlaggebend waren mehrere Punkte:

Gesteigerte Vertrauensbeziehung: Durch die klare Aussage "Sie sind der Käufer!" entstand ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien.

Veranlassung zu Kosten: Der Verkäufer stimmte der Beauftragung des Notars zu und bestärkte den Käufer in seinem Vertrauen, obwohl er weiterhin mit anderen Interessenten verhandelte.

Fehlende Fairness: Bei einem gleichwertigen Angebot hätte der Verkäufer dem ersten Interessenten die Chance geben müssen, "gleichzuziehen".

"Aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen und der klaren Aussage des Verkäufers sah das Gericht eine gesteigerte Vertrauensbeziehung begründet, die zu erhöhter Rücksichtnahme verpflichtet."

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Käufer sollten Sie trotz dieser Entscheidung vorsichtig sein:

  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie im Streitfall Recht bekommen
  • Warten Sie mit kostspieligen Maßnahmen (wie Kreditzusagen) bis zum Notartermin
  • Dokumentieren Sie alle Zusagen des Verkäufers schriftlich
  • Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie bereits Kosten hatten

Als Verkäufer müssen Sie aufpassen:

  • Machen Sie keine verbindlich wirkenden Zusagen, wenn Sie noch unentschlossen sind
  • Informieren Sie alle Interessenten transparent über den Stand der Verhandlungen
  • Brechen Sie Verhandlungen nicht unvermittelt ab, wenn Sie den Käufer zu Kosten veranlasst haben

Praktische Absicherung ist wichtig

Das Urteil zeigt: Auch ohne unterschriebenen Kaufvertrag können Pflichten entstehen. Dennoch sollten sich Käufer nicht auf solche Ansprüche verlassen.

Besser ist es, sich von Anfang an abzusichern:

  • Vereinbaren Sie schriftlich, wer bei einem Rücktritt welche Kosten trägt
  • Klären Sie, ob der Verkäufer parallel mit anderen Interessenten verhandelt
  • Lassen Sie sich bei größeren Investitionen rechtlich beraten

Die Rechtsprechung entwickelt sich stetig weiter, aber eines bleibt: Vertrauen ist gut, schriftliche Vereinbarungen sind besser.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt die strenge BGH-Rechtsprechung, zeigt aber auch: In Ausnahmefällen können Verkäufer zur Kostenerstattung verpflichtet werden. Entscheidend ist das konkrete Verhalten während der Verhandlungen.

Für beide Seiten gilt: Ehrlichkeit und Transparenz vermeiden nicht nur rechtliche Probleme, sondern auch menschliche Enttäuschungen.


Quelle: LG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2025 - 9 S 41/24

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Wenn die Bürofläche zu klein ist: Mieter bekommt Geld zurück

  • Teaser: Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden: Wurde im Mietvertrag eine echte Quadratmetermiete vereinbart, kann der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern - selbst wenn die Flächenangabe nicht als Sollbeschaffenheit vereinbart wurde.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Der Fall: 70 Quadratmeter im Vertrag, nur 45,6 in der Realität Ein Unternehmer mietete 2014 Büroräume und zahlte neun Jahre lang eine Miete, die auf 70 Quadratmetern basierte. Erst 2023 erfuhr er: Die Räume sind tatsächlich nur 45,6 Quadratmeter groß - eine Abweichung von über 30 Prozent. Die monatliche Miete betrug 350 Euro, berechnet nach 5 Euro pro Quadratmeter. Bei der tatsächlichen Fläche hätte er nur 230 Euro zahlen müssen. Der entscheidende Vertragstext: "Die monatliche Grundmiete beträgt: Bürofläche EUR 5,00 /m² x 70,0 m² EUR 350,00." Zentrale Streitpunkte vor Gericht War die Flächenangabe verbindlich? Die Vermieterin argumentierte, die Flächenangabe von 70 Quadratmetern sei nicht als Beschaffenheitsmerkmal vereinbart worden. Sie verwies auf eine Klausel im Vertrag: "Die Angabe der Fläche dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands." Quadratmetermiete oder Pauschale? Der Mieter behauptete, es sei eine echte Quadratmetermiete vereinbart worden. Die Vermieterin sah die Aufschlüsselung nur als Formulartext ohne rechtliche Bedeutung. Das Urteil: Geld zurück trotz Flächenklausel Das OLG Dresden gab dem Mieter größtenteils recht und sprach ihm 4.320 Euro zu - allerdings nur für die Jahre 2021 bis 2023, da die Ansprüche aus 2020 bereits verjährt waren. Die Begründung des Gerichts Echte Quadratmetermiete vereinbart: Das Gericht stellte fest, dass im Vertrag ausdrücklich eine Mietpreisabrede von 5 Euro je Quadratmeter getroffen wurde. Dies sei eine echte Quadratmetermiete. Flächenklausel ändert nichts am Mietpreis: Die Klausel in § 1 Ziffer 2 des Vertrags regele nur, ob die Flächenangabe zur Sollbeschaffenheit gehört - nicht aber die Höhe der Miete. Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung: Bei einer echten Quadratmetermiete berechnet sich die geschuldete Miete nach der tatsächlichen Fläche. Zahlungen über diesen Betrag hinaus sind Überzahlungen, die zurückgefordert werden können. Wichtige Unterscheidung: Mangel vs. Überzahlung Das Urteil macht eine wichtige rechtliche Unterscheidung: Mietmangel: Wenn die Flächenangabe Teil der Sollbeschaffenheit ist, liegt bei Abweichungen ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigt Überzahlung: Bei echter Quadratmetermiete kann unabhängig davon eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung erfolgen Grenzen des Anspruchs Verjährung greift Rückforderungsansprüche verjähren nach drei Jahren. Da der Mieter erst 2023 von der Flächenabweichung erfuhr, waren die Ansprüche aus 2020 bereits verjährt. Kenntnis verhindert Rückforderung nicht Die Vermieterin konnte sich nicht auf § 814 BGB berufen, wonach bewusst geleistete Nicht-Schulden nicht zurückgefordert werden können. Der Mieter hatte bis 2023 keine positive Kenntnis von der geringeren Fläche. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Mieter von Gewerberäumen Prüfen Sie Ihren Mietvertrag: Ist eine Quadratmetermiete vereinbart? Nachmessen lohnt sich: Auch wenn Flächenangaben als unverbindlich bezeichnet werden, können Sie bei echter Quadratmetermiete zu viel gezahlte Miete zurückfordern Handeln Sie schnell: Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis der Abweichung Dokumentieren Sie: Halten Sie den Zeitpunkt fest, ab dem Sie von der Flächenabweichung erfahren Für Vermieter Klare Vertragsgestaltung: Entscheiden Sie bewusst zwischen Pauschale und Quadratmetermiete Korrekte Flächenangaben: Auch bei "unverbindlichen" Angaben können rechtliche Folgen entstehen Verjährungsfristen beachten: Rückforderungsansprüche sind zeitlich begrenzt Praktische Tipps Bei Vertragsabschluss: Lassen Sie die Fläche professionell vermessen und vereinbaren Sie eindeutig, ob eine Pauschale oder Quadratmetermiete gelten soll. Bei bestehenden Verträgen: Überprüfen Sie regelmäßig, ob die vertraglichen Angaben mit der Realität übereinstimmen. Bei Abweichungen: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch oder holen Sie sich rechtlichen Rat, um Verjährung zu vermeiden. Das Urteil zeigt: Auch scheinbar wasserdichte Flächenklauseln schützen nicht vor Rückforderungen, wenn eine echte Quadratmetermiete vereinbart wurde. Entscheidend ist die konkrete Vertragsgestaltung im Einzelfall. Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2025 - 5 U 1633/24
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Büroräume viel kleiner als vertraglich vereinbart

Ein Unternehmer mietete 2014 Büroräume in Leipzig. Der Mietvertrag wies eine Fläche von "ca. 70 qm" aus, tatsächlich waren es jedoch nur 45,6 Quadratmeter - eine Abweichung von über 34 Prozent. Jahrelang zahlte der Mieter die vereinbarte Miete von monatlich 350 Euro.

Im Mietvertrag stand ausdrücklich eine Quadratmetermiete von 5,00 Euro je Quadratmeter. Gleichzeitig enthielt der Vertrag aber auch eine Klausel, wonach die Flächenangabe "wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands" diene.

Erst 2023, kurz vor Ende des Mietverhältnisses, erfuhr der Mieter telefonisch von der tatsächlichen Raumgröße. Daraufhin forderte er die Rückzahlung der über Jahre zu viel gezahlten Miete - insgesamt mehrere tausend Euro.

Der zentrale Streitpunkt: Echte Quadratmetermiete oder Pauschalmiete?

Die Vermieterin berief sich auf die Vertragsklausel: Die Flächenangabe sei unverbindlich, eine Grundmiete von 350 Euro sei pauschal vereinbart worden. Die Aufspaltung in einen Quadratmeterpreis sei nur dem verwendeten Vertragsformular geschuldet, nicht aber gewollt.

Der Mieter argumentierte dagegen: Bei einer echten Quadratmetermiete müsse nach der tatsächlichen Fläche abgerechnet werden. Bei 46 Quadratmetern und 5,00 Euro je Quadratmeter wären nur 230 Euro Grundmiete geschuldet gewesen - 120 Euro weniger pro Monat.

Die entscheidende Frage lautete: Haben die Parteien eine echte Quadratmetermiete vereinbart oder nur eine pauschale Miete, die rechnerisch auf Quadratmeter aufgeteilt wurde?

Landgericht wies Klage ab - OLG gab Mieter Recht

Das Landgericht Leipzig wies die Klage zunächst ab. Es sah in der Vertragsklausel einen eindeutigen Ausschluss jeder Flächenrelevanz für die Mietberechnung.

Das Oberlandesgericht Dresden korrigierte diese Entscheidung grundlegend. Die Richter unterschieden klar zwischen zwei verschiedenen Rechtsfragen:

Unterschied zwischen Sollbeschaffenheit und Mietberechnung

"Die Parteien können vereinbaren, wie sie eine Mietfläche verstanden wissen wollten. Unabhängig davon ist bei echter Quadratmetermiete die geschuldete Miete anhand der tatsächlichen Quadratmeter zu berechnen."

Das Gericht stellte fest: Die Vertragsklausel bezieht sich nur darauf, ob eine bestimmte Flächengröße zur vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit gehört. Sie regelt aber nicht die Höhe der Miete bei echter Quadratmetermiete.

Konkret bedeutet das:

  • Für Gewährleistung: Keine Mietminderung wegen zu kleiner Räume, da Flächenangabe unverbindlich
  • Für Mietberechnung: Trotzdem Abrechnung nach tatsächlicher Fläche bei echter Quadratmetermiete

Echte Quadratmetermiete lag vor

Das OLG Dresden bejahte eine echte Quadratmetermiete, da der Vertrag ausdrücklich vorsah: "Bürofläche EUR 5,00/m² x 70,0 m² EUR 350,00".

Die Richter ließen das Argument nicht gelten, dies sei nur der verwendeten Vertragsvorlage geschuldet. Auch Formularverträge seien bindend, wenn sie ordnungsgemäß einbezogen wurden und der Inhaltskontrolle standhalten.

Die Entscheidung: Rückzahlung von über 4.000 Euro

Das OLG verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung von 4.320 Euro. Dieser Betrag errechnet sich aus der monatlichen Überzahlung von 120 Euro für 36 Monate (Januar 2021 bis Dezember 2023).

Die Berechnung im Detail:

  • Vereinbarte Miete: 5,00 EUR × 70 m² = 350 EUR
  • Geschuldete Miete: 5,00 EUR × 46 m² = 230 EUR
  • Monatliche Überzahlung: 120 EUR
  • Zeitraum 2021-2023: 36 Monate
  • Rückforderung: 36 × 120 EUR = 4.320 EUR

Verjährung bei Ansprüchen aus 2020

Für das Jahr 2020 gingen die Mieter leer aus. Diese Rückforderungsansprüche waren bereits verjährt, da der Mieter die tatsächliche Flächengröße grob fahrlässig hätte früher erkennen können.

Das Gericht argumentierte: Die räumlichen Verhältnisse waren dem Mieter seit 2014 bekannt. Zudem hätte er die abweichenden Flächenangaben in den jährlichen Betriebskostenabrechnungen bemerken können, die seit 2015 die korrekte Fläche von 45,6 Quadratmetern auswiesen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Gewerbemieter:

  • Mietverträge genau prüfen: Unterscheiden Sie zwischen pauschaler Miete und echter Quadratmetermiete
  • Bei echter Quadratmetermiete: Lassen Sie die Fläche professionell vermessen, wenn Zweifel bestehen
  • Betriebskostenabrechnungen beachten: Abweichende Flächenangaben können Hinweise auf Überzahlungen geben
  • Schnell handeln: Warten Sie nicht jahrelang mit der Geltendmachung von Ansprüchen

Für Vermieter:

  • Klare Vertragsgestaltung: Wenn eine Pauschalmiete gewollt ist, vermeiden Sie Quadratmeter-Aufschlüsselungen
  • Konsistenz wahren: Verwenden Sie in allen Dokumenten (Vertrag, Nebenkostenabrechnungen) dieselben Flächenangaben
  • Vorsicht bei Formularverträgen: Auch standardisierte Klauseln sind bindend und können nicht nachträglich relativiert werden

Praktische Hinweise:

Der Unterschied ist entscheidend:

  • Echte Quadratmetermiete: "5,00 EUR/m² × tatsächliche Fläche"
  • Pauschalmiete: "350 EUR für die überlassenen Räume"

Verjährungsfristen beachten: Rückforderungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Überzahlung.

Dokumentation ist wichtig: Halten Sie Messungen, Berechnungen und den Zeitpunkt der Kenntniserlangung schriftlich fest.

Abgrenzung zur Wohnraummiete

Dieses Urteil betraf Gewerberäume. Bei Wohnraummiete gelten teilweise andere Regeln, insbesondere hinsichtlich der Unwirksamkeit bestimmter Klauseln und der Mieterschutzvorschriften.

Das OLG Dresden verwies ausdrücklich auf die etablierte BGH-Rechtsprechung zur 10-Prozent-Grenze bei Flächenabweichungen. Diese kommt jedoch nur zum Tragen, wenn die Flächenangabe Teil der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit ist - was hier durch die Vertragsklausel ausgeschlossen war.

Fazit: Vertragsauslegung entscheidet

Das Urteil zeigt: Entscheidend ist die genaue Vertragsauslegung. Klauseln zur Unverbindlichkeit von Flächenangaben können die Gewährleistungsrechte ausschließen, ändern aber nichts an der Berechnungsgrundlage bei echter Quadratmetermiete.

Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten von Anfang an Klarheit über die gewünschte Mietstruktur schaffen. Unklare oder widersprüchliche Regelungen führen zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten.

Die Entscheidung des OLG Dresden stärkt die Position von Gewerbemietern bei echten Quadratmetermieten und sorgt für mehr Rechtssicherheit in diesem wichtigen Bereich des Mietrechts.


Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.03.2025, Az. 5 U 1633/24

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Schönheitsreparaturen im Mietvertrag - Was Mieter wissen müssen

  • Teaser: Wer muss eigentlich streichen, wenn die Wohnung nach einigen Jahren nicht mehr frisch aussieht? Diese Frage beschäftigt regelmäßig Gerichte und führt zu Unsicherheit bei Mietern. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Januar 2024 bringt Klarheit zu wichtigen Aspekten bei Schönheitsreparaturen und zur Beweislast im Mietrecht.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Worum ging es in dem Fall? In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin gegen ihre Vermieterin geklagt. Sie forderte einen Kostenvorschuss in Höhe von über 26.000 Euro zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in ihrer Mietwohnung. Zusätzlich wollte die Mieterin feststellen lassen, dass sie berechtigt sei, die Miete um 10% zu mindern, solange die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt würden. Die Parteien einigten sich während des Verfahrens auf einen Vergleich und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Über die Kosten des Verfahrens sollte das Gericht entscheiden. Das Amtsgericht legte die Kosten zunächst der Vermieterin auf, nach einer Beschwerde änderte das Landgericht diese Entscheidung und legte die Kosten der Mieterin auf. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Mieterin zum BGH. Was hat der BGH entschieden? Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Begründung enthält wichtige Grundsätze zu Schönheitsreparaturen im Mietrecht: Beweislast bei unrenovierter Wohnung: Beruft sich ein Mieter darauf, dass eine im Mietvertrag enthaltene Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist, weil die Wohnung ihm unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für diesen Umstand. Gültigkeit von Schönheitsreparaturklauseln: Eine Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich wirksam, auch wenn sie flexible Fristen enthält, solange diese dem tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Unabhängigkeit von Klauseln: Die Unwirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel (die den Mieter zur anteiligen Zahlung von Renovierungskosten beim Auszug verpflichtet) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Klausel, die dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegt. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Mieter Beweislast bei unrenovierter Wohnung Wenn Sie als Mieter eine Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen haben und sich darauf berufen, dass die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam ist, müssen Sie beweisen können, dass die Wohnung bei Einzug nicht renoviert war. Es empfiehlt sich daher: Bei der Wohnungsübergabe den Zustand genau dokumentieren Fotos vom Zustand der Wohnung beim Einzug machen Das Übergabeprotokoll sorgfältig ausfüllen und Mängel festhalten Im Zweifel den Zustand der Wohnung durch Zeugen bestätigen lassen Flexible Fristen sind zulässig Wenn Ihr Mietvertrag Fristen für Renovierungsarbeiten enthält, die sich am tatsächlichen Bedarf orientieren, ist dies grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, dass die Renovierung nicht nach starren Zeitvorgaben erfolgen muss, sondern vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängt. Für Vermieter Klauseln richtig formulieren Wenn Sie als Vermieter Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen möchten, sollten Sie darauf achten, dass: Die Klauseln flexibel formuliert sind und sich am tatsächlichen Renovierungsbedarf orientieren Der Mieter nur zu den auf seine Mietzeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet wird Bei unrenoviert übergebenen Wohnungen ein angemessener Ausgleich für den Mieter vorgesehen ist Quotenabgeltungsklauseln sorgfältig prüfen Quotenabgeltungsklauseln sind oft unwirksam. Deren Unwirksamkeit führt jedoch nicht automatisch dazu, dass auch die allgemeine Schönheitsreparaturklausel unwirksam wird. Praktische Tipps Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung sowohl beim Ein- als auch beim Auszug mit Fotos und einem detaillierten Protokoll. Lesen Sie Ihren Mietvertrag genau und achten Sie besonders auf die Regelungen zu Schönheitsreparaturen. Führen Sie ein Renovierungstagebuch, in dem Sie alle durchgeführten Schönheitsreparaturen mit Datum, Art der Arbeiten und möglichst mit Belegen dokumentieren. Bei Unklarheiten: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einem Mieterverein beraten. Fazit Der BGH-Beschluss stärkt die Position von Vermietern bei der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf Mieter. Für Mieter wird die Bedeutung einer guten Dokumentation des Wohnungszustands bei Einzug noch wichtiger. Die Entscheidung zeigt erneut, wie komplex das Thema Schönheitsreparaturen im Mietrecht ist und wie wichtig ein sorgfältig formulierter Mietvertrag ist. Quelle: BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall aus der Praxis

Eine Mieterin wohnte seit 2008 in einer Wohnung, für die sie einen sogenannten "Dauernutzungsvertrag" abgeschlossen hatte. Der Mietvertrag enthielt detaillierte Regelungen zu Schönheitsreparaturen: Die Mieterin sollte nach bestimmten flexiblen Fristen renovieren, wobei sich diese Fristen je nach Zustand der Wohnung verlängern oder verkürzen konnten.

Als Renovierungsarbeiten fällig wurden, wehrte sich die Mieterin. Sie verlangte von der Vermieterin einen Kostenvorschuss und wollte die Miete um 10 Prozent mindern. Ihre Begründung: Die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag seien unwirksam.

Nach einem längeren Rechtsstreit schlossen beide Parteien einen Vergleich und einigten sich darauf, dass das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden sollte.

Die zentrale Rechtsfrage

Wer muss beweisen, ob eine Wohnung bei Mietbeginn renovierungsbedürftig war?

Diese Frage ist entscheidend für die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln. Denn: Wird eine Wohnung unrenoviert übergeben, sind Klauseln unwirksam, die den Mieter ohne angemessenen Ausgleich zur Renovierung verpflichten.

Die Mieterin argumentierte, sie müsse nicht beweisen, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Vielmehr müsse die Vermieterin beweisen, dass die Wohnung bei Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand war.

Die Vermieterin berief sich darauf, dass die Klauseln wirksam seien und die Mieterin zur Renovierung verpflichtet sei. Sie müsse nicht beweisen, dass die Wohnung renoviert übergeben wurde.

BGH-Entscheidung: Klare Beweislastverteilung

Der Bundesgerichtshof gab der Vermieterin Recht und stellte wichtige Grundsätze auf:

Mieter trägt die Beweislast

"Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast."

Das Gericht machte deutlich: Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel beruft, weil die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, muss dies auch beweisen können.

Flexible Fristen sind zulässig

Die Richter bestätigten, dass flexible Renovierungsfristen grundsätzlich wirksam sind. Entscheidend ist, dass sich die Fristen am tatsächlichen Renovierungsbedarf orientieren können. Starre, unveränderbare Fristen wären hingegen unwirksam.

Getrennte Prüfung verschiedener Klauseln

Ein wichtiger Aspekt: Die Unwirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel (die regelt, was der Mieter bei Auszug zahlen muss, wenn noch nicht renoviert werden muss) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der grundsätzlichen Renovierungspflicht.

Rechtliche Hintergründe verstehen

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen umfassen typischerweise:

  • Tapezieren oder Streichen von Wänden und Decken
  • Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren
  • Streichen oder Lackieren von Türen und Fenstern von innen
  • Streichen oder Lackieren von Fußböden

Grundsätzlich ist der Vermieter für diese Arbeiten verantwortlich. Durch wirksame Vertragsklauseln kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen werden.

Wann sind Klauseln unwirksam?

Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam, wenn:

  • Sie starre, unveränderliche Fristen vorsehen
  • Der Mieter ohne angemessenen Ausgleich renovieren muss, obwohl er die Wohnung unrenoviert übernommen hat
  • Sie intransparent oder unverständlich formuliert sind
  • Sie den Mieter unangemessen benachteiligen

Die Beweislastfrage in der Praxis

Die BGH-Entscheidung stellt klar: Mieter müssen konkret darlegen und beweisen, dass ihre Wohnung bei Übergabe renovierungsbedürftig war. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus.

Dies bedeutet für Mieter: Dokumentation bei Wohnungsübergabe ist essentiell. Fotos, Übergabeprotokolle und Zeugen können später entscheidend sein.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Mieter

Beweislast bei unrenovierter Wohnung

Wenn Sie als Mieter eine Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen haben und sich darauf berufen, dass die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam ist, müssen Sie beweisen können, dass die Wohnung bei Einzug nicht renoviert war. Es empfiehlt sich daher:

  • Bei der Wohnungsübergabe den Zustand genau dokumentieren
  • Fotos vom Zustand der Wohnung beim Einzug machen
  • Das Übergabeprotokoll sorgfältig ausfüllen und Mängel festhalten
  • Im Zweifel den Zustand der Wohnung durch Zeugen bestätigen lassen

Flexible Fristen sind zulässig

Wenn Ihr Mietvertrag Fristen für Renovierungsarbeiten enthält, die sich am tatsächlichen Bedarf orientieren, ist dies grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, dass die Renovierung nicht nach starren Zeitvorgaben erfolgen muss, sondern vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängt.

Für Vermieter

Klauseln richtig formulieren

Wenn Sie als Vermieter Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen möchten, sollten Sie darauf achten, dass:

  • Die Klauseln flexibel formuliert sind und sich am tatsächlichen Renovierungsbedarf orientieren
  • Der Mieter nur zu den auf seine Mietzeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet wird
  • Bei unrenoviert übergebenen Wohnungen ein angemessener Ausgleich für den Mieter vorgesehen ist

Quotenabgeltungsklauseln sorgfältig prüfen

Quotenabgeltungsklauseln sind oft unwirksam. Deren Unwirksamkeit führt jedoch nicht automatisch dazu, dass auch die allgemeine Schönheitsreparaturklausel unwirksam wird.

Praktische Tipps

  • Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung sowohl beim Ein- als auch beim Auszug mit Fotos und einem detaillierten Protokoll.
  • Lesen Sie Ihren Mietvertrag genau und achten Sie besonders auf die Regelungen zu Schönheitsreparaturen.
  • Führen Sie ein Renovierungstagebuch, in dem Sie alle durchgeführten Schönheitsreparaturen mit Datum, Art der Arbeiten und möglichst mit Belegen dokumentieren.
  • Bei Unklarheiten: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einem Mieterverein beraten.

Fazit

Der BGH-Beschluss stärkt die Position von Vermietern bei der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf Mieter. Für Mieter wird die Bedeutung einer guten Dokumentation des Wohnungszustands bei Einzug noch wichtiger. Die Entscheidung zeigt erneut, wie komplex das Thema Schönheitsreparaturen im Mietrecht ist und wie wichtig ein sorgfältig formulierter Mietvertrag ist.

Quelle: BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23

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Mietrecht: Räumungsfrist bei Eigenbedarfskündigung - Neue Chancen in der Berufung

  • Teaser: Für Mieter, die nach einer Eigenbedarfskündigung ihr Zuhause verlassen müssen, bedeutet dies meist einen tiefen Einschnitt in ihr Leben. Besonders schwierig wird die Situation, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Wohnungssuche erschweren oder wenn der lokale Wohnungsmarkt stark angespannt ist. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München zeigt nun, welche zusätzlichen Möglichkeiten Mieter im Berufungsverfahren haben können, um mehr Zeit für die Wohnungssuche zu gewinnen.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Der Fall: Eigenbedarfskündigung trifft auf gesundheitlich beeinträchtigte Mieterin Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt und anschließend Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht München gab der Klage statt und verurteilte die Mieterin zur Räumung bis zum 31.12.2024. Obwohl die Beklagte erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte, konnte ihr Widerspruch gegen die Kündigung aus formalen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die Mieterin legte Berufung gegen das Urteil ein, nahm diese jedoch später wieder zurück. Nach der Berufungsrücknahme stellte sie beim Landgericht noch den Antrag auf Gewährung einer längeren Räumungsfrist. Strittige Rechtsfrage: Kann das Berufungsgericht nach Berufungsrücknahme noch eine Räumungsfrist gewähren? Der Vermieter wandte sich gegen die Verlängerung der Räumungsfrist mit zwei Hauptargumenten: Nach Rücknahme der Berufung dürfe das Landgericht gar keine Räumungsfrist mehr gewähren. Jedenfalls könne keine längere Frist als die vom Amtsgericht bereits gewährte festgesetzt werden. Diese Rechtsauffassung griff das Landgericht München auf und musste entscheiden, ob es nach Berufungsrücknahme überhaupt noch eine Räumungsfristentscheidung treffen kann. Die Entscheidung: Berufungsgericht darf auch nach Berufungsrücknahme Räumungsfrist gewähren Das Landgericht München stellte in seinem Beschluss klar: Ein Berufungsgericht ist auch nach Rücknahme einer Berufung des Mieters gegen ein Räumungsurteil befugt, eine eigene Räumungsfristentscheidung zu treffen. Das Gericht begründete dies mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 721 ZPO, nämlich der Vermeidung von Obdachlosigkeit im Interesse des Mieters. Da das Berufungsgericht die Umstände des Falls bereits geprüft hat, spreche auch die Prozessökonomie für diese Lösung. Die Richter unterschieden dabei verschiedene Fallkonstellationen: Bei unstatthaften oder verspäteten Berufungen, die durch Beschluss verworfen werden, ist keine Räumungsfristentscheidung möglich. Bei Zurückweisung einer Berufung durch Urteil oder Beschluss sowie bei Entscheidungen nach Berufungsrücknahme kann hingegen eine eigene Räumungsfristentscheidung getroffen werden. Berücksichtigung der besonderen Umstände der Mieterin Im konkreten Fall gewährte das Landgericht München der Mieterin eine verlängerte Räumungsfrist bis zum 30.06.2025. Bei der Entscheidung wurden berücksichtigt: Angespannter Wohnungsmarkt: Das Gericht erkannte die besondere Situation auf dem Münchener Wohnungsmarkt an, die trotz umfangreicher Bemühungen der Mieterin bisher keine neue Wohnmöglichkeit ergeben hatte. Gesundheitliche Einschränkungen: Die Mieterin litt unter mehreren gesundheitlichen Problemen, darunter: Fortgeschrittenes Alter Schwerbehinderung (GdB 80) Dementielles Syndrom leicht- bis mittelgradiger Ausprägung Weitere multiple krankheitsbedingte Einschränkungen Diese gesundheitlichen Aspekte konnten zwar nicht für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574 ff. BGB berücksichtigt werden (wegen des nicht form- und fristgerecht eingelegten Widerspruchs), flossen aber in die Räumungsfristentscheidung ein. Keine Anrechnung der erstinstanzlichen Räumungsfrist Besonders bemerkenswert ist, dass das Landgericht die bereits vom Amtsgericht gewährte Räumungsfrist bis zum 31.12.2024 nicht auf die eigene Entscheidung anrechnete. Es betonte, dass es sich um eine eigene, selbständige Räumungsfristgewährung handelt. Die gesetzliche Höchstgrenze von einem Jahr für Räumungsfristen wird dabei auf jede Instanz separat angewendet - eine Addition der Fristen erfolgt nicht. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter, die sich gegen ein Räumungsurteil zur Wehr setzen möchten: Zweite Chance auf Räumungsfristverlängerung: Selbst wenn eine Berufung zurückgenommen wird, können Sie beim Berufungsgericht einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist stellen. Unabhängige Fristverlängerung: Das Berufungsgericht kann eine eigenständige Räumungsfrist gewähren, die nicht durch die erstinstanzliche Frist begrenzt ist. Theoretisch sind so bis zu zwei Jahre Räumungsfrist möglich (je ein Jahr pro Instanz). Berücksichtigung persönlicher Umstände: Gesundheitliche Einschränkungen und ein schwieriger Wohnungsmarkt können auch dann für die Räumungsfrist berücksichtigt werden, wenn diese Umstände für einen Widerspruch gegen die Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden können. Strategische Überlegung: Selbst wenn die Erfolgsaussichten einer Berufung gering sind, kann sich das Rechtsmittel lohnen, um anschließend eine verlängerte Räumungsfrist zu erreichen. Für Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass sie auch nach einer Berufungsrücknahme mit weiteren Verzögerungen bei der Durchsetzung ihres Räumungsanspruchs rechnen müssen. Die Entscheidung zeigt die Bemühungen der Gerichte, bei Räumungssachen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Vermieter und dem Schutz von Mietern vor Obdachlosigkeit zu finden. Besonders schutzbedürftige Mietergruppen, wie ältere oder kranke Menschen, können dabei auf ein besonderes Entgegenkommen der Gerichte hoffen. Quelle: LG München, Beschluss vom 16.09.2024, Az. 14 S 3525/23, veröffentlicht in ZMR 2025, 129
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Eigenbedarfskündigung trifft auf gesundheitlich beeinträchtigte Mieterin

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt und anschließend Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht München gab der Klage statt und verurteilte die Mieterin zur Räumung bis zum 31.12.2024. Obwohl die Beklagte erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte, konnte ihr Widerspruch gegen die Kündigung aus formalen Gründen nicht berücksichtigt werden.

Die Mieterin legte Berufung gegen das Urteil ein, nahm diese jedoch später wieder zurück. Nach der Berufungsrücknahme stellte sie beim Landgericht noch den Antrag auf Gewährung einer längeren Räumungsfrist.

Strittige Rechtsfrage: Kann das Berufungsgericht nach Berufungsrücknahme noch eine Räumungsfrist gewähren?

Der Vermieter wandte sich gegen die Verlängerung der Räumungsfrist mit zwei Hauptargumenten:

  1. Nach Rücknahme der Berufung dürfe das Landgericht gar keine Räumungsfrist mehr gewähren.
  2. Jedenfalls könne keine längere Frist als die vom Amtsgericht bereits gewährte festgesetzt werden.

Diese Rechtsauffassung griff das Landgericht München auf und musste entscheiden, ob es nach Berufungsrücknahme überhaupt noch eine Räumungsfristentscheidung treffen kann.

Die Entscheidung: Berufungsgericht darf auch nach Berufungsrücknahme Räumungsfrist gewähren

Das Landgericht München stellte in seinem Beschluss klar:

Ein Berufungsgericht ist auch nach Rücknahme einer Berufung des Mieters gegen ein Räumungsurteil befugt, eine eigene Räumungsfristentscheidung zu treffen.

Das Gericht begründete dies mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 721 ZPO, nämlich der Vermeidung von Obdachlosigkeit im Interesse des Mieters. Da das Berufungsgericht die Umstände des Falls bereits geprüft hat, spreche auch die Prozessökonomie für diese Lösung.

Die Richter unterschieden dabei verschiedene Fallkonstellationen:

  • Bei unstatthaften oder verspäteten Berufungen, die durch Beschluss verworfen werden, ist keine Räumungsfristentscheidung möglich.
  • Bei Zurückweisung einer Berufung durch Urteil oder Beschluss sowie bei Entscheidungen nach Berufungsrücknahme kann hingegen eine eigene Räumungsfristentscheidung getroffen werden.

Berücksichtigung der besonderen Umstände der Mieterin

Im konkreten Fall gewährte das Landgericht München der Mieterin eine verlängerte Räumungsfrist bis zum 30.06.2025. Bei der Entscheidung wurden berücksichtigt:

  1. Angespannter Wohnungsmarkt: Das Gericht erkannte die besondere Situation auf dem Münchener Wohnungsmarkt an, die trotz umfangreicher Bemühungen der Mieterin bisher keine neue Wohnmöglichkeit ergeben hatte.
  2. Gesundheitliche Einschränkungen: Die Mieterin litt unter mehreren gesundheitlichen Problemen, darunter:
    • Fortgeschrittenes Alter
    • Schwerbehinderung (GdB 80)
    • Dementielles Syndrom leicht- bis mittelgradiger Ausprägung
    • Weitere multiple krankheitsbedingte Einschränkungen

Diese gesundheitlichen Aspekte konnten zwar nicht für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574 ff. BGB berücksichtigt werden (wegen des nicht form- und fristgerecht eingelegten Widerspruchs), flossen aber in die Räumungsfristentscheidung ein.

Keine Anrechnung der erstinstanzlichen Räumungsfrist

Besonders bemerkenswert ist, dass das Landgericht die bereits vom Amtsgericht gewährte Räumungsfrist bis zum 31.12.2024 nicht auf die eigene Entscheidung anrechnete. Es betonte, dass es sich um eine eigene, selbständige Räumungsfristgewährung handelt. Die gesetzliche Höchstgrenze von einem Jahr für Räumungsfristen wird dabei auf jede Instanz separat angewendet - eine Addition der Fristen erfolgt nicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter, die sich gegen ein Räumungsurteil zur Wehr setzen möchten:

  1. Zweite Chance auf Räumungsfristverlängerung: Selbst wenn eine Berufung zurückgenommen wird, können Sie beim Berufungsgericht einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist stellen.
  2. Unabhängige Fristverlängerung: Das Berufungsgericht kann eine eigenständige Räumungsfrist gewähren, die nicht durch die erstinstanzliche Frist begrenzt ist. Theoretisch sind so bis zu zwei Jahre Räumungsfrist möglich (je ein Jahr pro Instanz).
  3. Berücksichtigung persönlicher Umstände: Gesundheitliche Einschränkungen und ein schwieriger Wohnungsmarkt können auch dann für die Räumungsfrist berücksichtigt werden, wenn diese Umstände für einen Widerspruch gegen die Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden können.
  4. Strategische Überlegung: Selbst wenn die Erfolgsaussichten einer Berufung gering sind, kann sich das Rechtsmittel lohnen, um anschließend eine verlängerte Räumungsfrist zu erreichen.

Für Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass sie auch nach einer Berufungsrücknahme mit weiteren Verzögerungen bei der Durchsetzung ihres Räumungsanspruchs rechnen müssen.

Die Entscheidung zeigt die Bemühungen der Gerichte, bei Räumungssachen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Vermieter und dem Schutz von Mietern vor Obdachlosigkeit zu finden. Besonders schutzbedürftige Mietergruppen, wie ältere oder kranke Menschen, können dabei auf ein besonderes Entgegenkommen der Gerichte hoffen.

Quelle: LG München, Beschluss vom 16.09.2024, Az. 14 S 3525/23, veröffentlicht in ZMR 2025, 129

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Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

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Keine fristlose Kündigung bei fehlender Bankbürgschaft

  • Teaser: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Vermieter können bei Verzug mit einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit nicht fristlos nach § 569 Abs. 2a BGB kündigen. Diese Vorschrift gilt nur für Geldkautionen.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Worum ging es in dem Fall? Ein Mieter hatte seit Januar 2020 eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz gemietet. Die monatliche Nettokaltmiete betrug knapp 2.000 Euro zuzüglich Betriebskosten. Im Mietvertrag war eine Mietsicherheit über 4.400 Euro vereinbart, die "spätestens zur Übergabe der Wohnung in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen" war. Die Vermieterin übergab dem Mieter die Wohnung, obwohl dieser die vereinbarte Bankbürgschaft nicht stellte. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 kündigte sie das Mietverhältnis außerordentlich fristlos wegen unterbliebener Leistung der Mietsicherheit und berief sich dabei auf § 569 Abs. 2a BGB. Der umstrittene Kündigungsgrund § 569 Abs. 2a BGB ermöglicht Vermietern eine fristlose Kündigung, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten im Verzug ist. Die Vorschrift sollte Vermieter vor unzuverlässigen Mietern schützen, die bereits zu Beginn des Mietverhältnisses ihre Pflichten nicht erfüllen. Streitig war jedoch, ob diese Kündigungsmöglichkeit auch bei Bankbürgschaften als Mietsicherheit greift oder nur bei Bargeld-Kautionen. Zwei Rechtsauffassungen standen sich gegenüber Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zunächst für die Vermieterin entschieden und argumentiert: Der Wortlaut des § 569 Abs. 2a BGB verweise eindeutig auf "Sicherheitsleistungen nach § 551 BGB" - und dazu gehörten alle Arten von Mietsicherheiten, auch Bankbürgschaften. Die Gegenauffassung besagte: § 569 Abs. 2a BGB erfasse nur Geldkautionen, da die Vorschrift einen "Zahlungsverzug" voraussetze. Einen solchen könne es nur bei Geldleistungen geben, nicht bei der Stellung einer Bürgschaft. BGH stellt klar: Nur Geldkautionen erfasst Der Bundesgerichtshof folgte der zweiten Auffassung und entschied eindeutig: Eine Bankbürgschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 569 Abs. 2a BGB. Wortlaut spricht gegen weite Auslegung Die Richter betonten, dass der Gesetzestext nicht nur auf § 551 BGB verweise, sondern auch verlange, dass der Mieter mit einem "Betrag" im Verzug sein müsse. Dies deute darauf hin, dass nur teilbare Geldleistungen gemeint seien. Eine Bankbürgschaft könne der Mieter nämlich nicht in Raten erbringen - sie muss vollständig gestellt werden. Systematik bestätigt enge Auslegung § 569 Abs. 2a BGB ist an die Kündigung wegen Mietschulden angelehnt. Der Gesetzgeber wollte einen "Gleichlauf" zwischen beiden Kündigungstatbeständen herstellen. Wie bei Mietschulden soll die Kündigung bereits bei zwei Monatsmieten Rückstand möglich sein - aber nur, wenn die Mietsicherheit in Teilbeträgen geleistet werden kann. Bei Geldkautionen hat der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB das Recht zur Ratenzahlung in drei gleichen Monatsbeträgen. Bei Bankbürgschaften gibt es dieses Recht nicht. Entstehungsgeschichte bestätigt BGH-Sicht Die Gesetzesmaterialien sprechen durchweg von "Nichtzahlung der Kaution" und "Zahlungsverpflichtungen" des Mieters. Der Gesetzgeber hatte offensichtlich nur Fallgestaltungen mit Bargeld-Kautionen im Blick. Gleichzeitig mit der Einführung des § 569 Abs. 2a BGB wurde das Recht zur Teilzahlung bei Geldkautionen in § 551 Abs. 2 BGB präzisiert - ein weiterer Beleg für den systematischen Zusammenhang. Schutzinteressen sprechen gegen weite Auslegung Bei Bankbürgschaften hat der Vermieter einen stärkeren Schutz als bei Geldkautionen: Er kann die Wohnung so lange zurückbehalten, bis die Bürgschaft vollständig gestellt ist (§ 273 BGB). Würde er dennoch die Wohnung übergeben und dann wegen der fehlenden Bürgschaft kündigen, würde er sich widersprüchlich verhalten. Ein solches Vorgehen könnte als Rechtsmissbrauch gewertet werden. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Vermieter Vermieter sind bei Bankbürgschaften nicht schutzlos gestellt. Auch wenn § 569 Abs. 2a BGB nicht greift, bleiben andere Kündigungsmöglichkeiten: Fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB wegen wichtigem Grund Ordentliche Kündigung nach § 573 BGB wegen Vertragsverletzung Diese Kündigungen erfordern jedoch eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung. Sie sind nicht automatisch wie bei § 569 Abs. 2a BGB möglich. Praktischer Tipp: Vermieter sollten bei vereinbarten Bankbürgschaften ihr Zurückbehaltungsrecht konsequent ausüben und die Wohnung erst übergeben, wenn die Bürgschaft vollständig vorliegt. Für Mieter Mieter können sich nicht darauf verlassen, dass die Nichtstellung einer Bankbürgschaft folgenlos bleibt. Zwar ist eine automatische fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB ausgeschlossen, aber andere Kündigungsgründe können greifen. Wichtig: Die Pflicht zur Stellung der Mietsicherheit besteht weiterhin uneingeschränkt. Mieter sollten vereinbarte Bankbürgschaften zeitnah beibringen. Für Mietvertragsgestaltung Das Urteil zeigt die unterschiedlichen Rechtsfolgen verschiedener Sicherheitsformen auf. Vermieter, die maximalen Kündigungsschutz wünschen, sollten Geldkautionen vereinbaren. Bei Bankbürgschaften müssen sie auf andere Kündigungstatbestände zurückgreifen. Ausblick und Empfehlungen Die BGH-Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Auslegung des § 569 Abs. 2a BGB. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Sicherheitsformen wird nun klar gezogen. Vermieter sollten prüfen, ob ihre Mietverträge und ihre Praxis der Wohnungsübergabe mit dieser Rechtsprechung vereinbar sind. Insbesondere bei Bankbürgschaften ist eine sorgfältige rechtliche Beratung vor Ausspruch einer Kündigung empfehlenswert. Die Entscheidung zeigt auch, dass AGB-Kontrolle bei Mietsicherheitsklauseln relevant bleiben kann. Der BGH verwies darauf, dass Bürgschaftsklauseln auf ihre Wirksamkeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen sind. Quelle: BGH, Urteil vom 14.05.2025 - VIII ZR 256/23
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Worum ging es in dem Fall?

Ein Mieter hatte seit Januar 2020 eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz gemietet. Die monatliche Nettokaltmiete betrug knapp 2.000 Euro zuzüglich Betriebskosten. Im Mietvertrag war eine Mietsicherheit über 4.400 Euro vereinbart, die "spätestens zur Übergabe der Wohnung in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen" war.

Die Vermieterin übergab dem Mieter die Wohnung, obwohl dieser die vereinbarte Bankbürgschaft nicht stellte. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 kündigte sie das Mietverhältnis außerordentlich fristlos wegen unterbliebener Leistung der Mietsicherheit und berief sich dabei auf § 569 Abs. 2a BGB.

Der umstrittene Kündigungsgrund

§ 569 Abs. 2a BGB ermöglicht Vermietern eine fristlose Kündigung, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten im Verzug ist. Die Vorschrift sollte Vermieter vor unzuverlässigen Mietern schützen, die bereits zu Beginn des Mietverhältnisses ihre Pflichten nicht erfüllen.

Streitig war jedoch, ob diese Kündigungsmöglichkeit auch bei Bankbürgschaften als Mietsicherheit greift oder nur bei Bargeld-Kautionen.

Zwei Rechtsauffassungen standen sich gegenüber

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zunächst für die Vermieterin entschieden und argumentiert: Der Wortlaut des § 569 Abs. 2a BGB verweise eindeutig auf "Sicherheitsleistungen nach § 551 BGB" - und dazu gehörten alle Arten von Mietsicherheiten, auch Bankbürgschaften.

Die Gegenauffassung besagte: § 569 Abs. 2a BGB erfasse nur Geldkautionen, da die Vorschrift einen "Zahlungsverzug" voraussetze. Einen solchen könne es nur bei Geldleistungen geben, nicht bei der Stellung einer Bürgschaft.

BGH stellt klar: Nur Geldkautionen erfasst

Der Bundesgerichtshof folgte der zweiten Auffassung und entschied eindeutig: Eine Bankbürgschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 569 Abs. 2a BGB.

Wortlaut spricht gegen weite Auslegung

Die Richter betonten, dass der Gesetzestext nicht nur auf § 551 BGB verweise, sondern auch verlange, dass der Mieter mit einem "Betrag" im Verzug sein müsse. Dies deute darauf hin, dass nur teilbare Geldleistungen gemeint seien. Eine Bankbürgschaft könne der Mieter nämlich nicht in Raten erbringen - sie muss vollständig gestellt werden.

Systematik bestätigt enge Auslegung

§ 569 Abs. 2a BGB ist an die Kündigung wegen Mietschulden angelehnt. Der Gesetzgeber wollte einen "Gleichlauf" zwischen beiden Kündigungstatbeständen herstellen. Wie bei Mietschulden soll die Kündigung bereits bei zwei Monatsmieten Rückstand möglich sein - aber nur, wenn die Mietsicherheit in Teilbeträgen geleistet werden kann.

Bei Geldkautionen hat der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB das Recht zur Ratenzahlung in drei gleichen Monatsbeträgen. Bei Bankbürgschaften gibt es dieses Recht nicht.

Entstehungsgeschichte bestätigt BGH-Sicht

Die Gesetzesmaterialien sprechen durchweg von "Nichtzahlung der Kaution" und "Zahlungsverpflichtungen" des Mieters. Der Gesetzgeber hatte offensichtlich nur Fallgestaltungen mit Bargeld-Kautionen im Blick.

Gleichzeitig mit der Einführung des § 569 Abs. 2a BGB wurde das Recht zur Teilzahlung bei Geldkautionen in § 551 Abs. 2 BGB präzisiert - ein weiterer Beleg für den systematischen Zusammenhang.

Schutzinteressen sprechen gegen weite Auslegung

Bei Bankbürgschaften hat der Vermieter einen stärkeren Schutz als bei Geldkautionen: Er kann die Wohnung so lange zurückbehalten, bis die Bürgschaft vollständig gestellt ist (§ 273 BGB).

Würde er dennoch die Wohnung übergeben und dann wegen der fehlenden Bürgschaft kündigen, würde er sich widersprüchlich verhalten. Ein solches Vorgehen könnte als Rechtsmissbrauch gewertet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Vermieter

Vermieter sind bei Bankbürgschaften nicht schutzlos gestellt. Auch wenn § 569 Abs. 2a BGB nicht greift, bleiben andere Kündigungsmöglichkeiten:

  • Fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB wegen wichtigem Grund
  • Ordentliche Kündigung nach § 573 BGB wegen Vertragsverletzung

Diese Kündigungen erfordern jedoch eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung. Sie sind nicht automatisch wie bei § 569 Abs. 2a BGB möglich.

Praktischer Tipp: Vermieter sollten bei vereinbarten Bankbürgschaften ihr Zurückbehaltungsrecht konsequent ausüben und die Wohnung erst übergeben, wenn die Bürgschaft vollständig vorliegt.

Für Mieter

Mieter können sich nicht darauf verlassen, dass die Nichtstellung einer Bankbürgschaft folgenlos bleibt. Zwar ist eine automatische fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB ausgeschlossen, aber andere Kündigungsgründe können greifen.

Wichtig: Die Pflicht zur Stellung der Mietsicherheit besteht weiterhin uneingeschränkt. Mieter sollten vereinbarte Bankbürgschaften zeitnah beibringen.

Für Mietvertragsgestaltung

Das Urteil zeigt die unterschiedlichen Rechtsfolgen verschiedener Sicherheitsformen auf. Vermieter, die maximalen Kündigungsschutz wünschen, sollten Geldkautionen vereinbaren. Bei Bankbürgschaften müssen sie auf andere Kündigungstatbestände zurückgreifen.

Ausblick und Empfehlungen

Die BGH-Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Auslegung des § 569 Abs. 2a BGB. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Sicherheitsformen wird nun klar gezogen.

Vermieter sollten prüfen, ob ihre Mietverträge und ihre Praxis der Wohnungsübergabe mit dieser Rechtsprechung vereinbar sind. Insbesondere bei Bankbürgschaften ist eine sorgfältige rechtliche Beratung vor Ausspruch einer Kündigung empfehlenswert.

Die Entscheidung zeigt auch, dass AGB-Kontrolle bei Mietsicherheitsklauseln relevant bleiben kann. Der BGH verwies darauf, dass Bürgschaftsklauseln auf ihre Wirksamkeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen sind.


Quelle: BGH, Urteil vom 14.05.2025 - VIII ZR 256/23

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