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Bunte Wände bei Auszug - Müssen Mieter streichen?

  • Teaser: Viele Mietverträge enthalten Klauseln zu sogenannten "Schönheitsreparaturen". Doch was passiert, wenn ein Mieter die Wände in bunten Farben streicht und der Vermieter diese nach Auszug neu streichen lässt? Muss der Mieter dafür aufkommen? Das Amtsgericht Hanau hat in einem aktuellen Urteil hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen.
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  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Bunte Wände und ein unzufriedener Nachmieter Zwischen den Parteien bestand vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2023 ein Mietverhältnis. Bei der Rückgabe der Wohnung stellte der Vermieter fest, dass die Wände in bunten Farben (gelb, grün und rosa) gestrichen waren. Der Nachmieter verweigerte daraufhin die Annahme der Wohnung zum 1. Juli 2023. Der Vermieter forderte die Mieter auf, die Wände neu zu streichen. Als diese ablehnten, ließ er die Wände selbst mit weißer Farbe streichen und stellte den Mietern dafür Kosten in Höhe von 4.724,30 Euro in Rechnung. Zusätzlich verlangte er einen Mietausfall für Juli 2023 in Höhe von 750 Euro, da die Wohnung erst am 26. Juli 2023 an den Nachmieter übergeben werden konnte. Die Mieter weigerten sich zu zahlen und argumentierten, die Wohnung sei ihnen bereits in bunten Farben übergeben worden. Außerdem hätten sie keine Beschädigungen an der Mietsache vorgenommen. Die zentrale Rechtsfrage Im Kern ging es um die Frage: Kann ein Vermieter die Kosten für das Überstreichen bunter Wände vom Mieter verlangen, wenn im Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthalten sind? Die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau Das Amtsgericht Hanau wies die Klage des Vermieters ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten: Unwirksamkeit der Renovierungsklauseln im Mietvertrag: "Die Verwendung auch weicher Renovierungsfristen für Schönheitsreparaturen von drei, fünf und sieben Jahren ist bei nach Februar 2008 geschlossenen Mietverträgen unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel." Das Gericht stellte fest, dass die im Mietvertrag enthaltenen Fristen für Renovierungen (3, 5 und 7 Jahre) zu kurz waren. Nach aktueller Rechtsprechung müssten bei neueren Mietverträgen längere Fristen (5, 8 und 10 Jahre) angesetzt werden. Rücksichtnahmepflicht des Mieters: Grundsätzlich gilt: Mieter müssen aufgrund ihrer Rücksichtnahmepflicht die Wohnung in einem Zustand zurückgeben, der eine Weitervermietung ermöglicht - dazu gehört in der Regel eine Dekoration in hellen, neutralen Farben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mieter die Wohnung selbst in einem solchen Zustand übernommen hat. Unrenovierte Übergabe der Wohnung: Im Mietvertrag war festgehalten, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Der Vertrag enthielt sogar eine Klausel, die den Mieter verpflichtete, die Wohnung bei Einzug selbst zu streichen. Damit waren die Voraussetzungen für eine Rückgabe in neutralen Farben nicht gegeben. Anrechnung ersparter Renovierungskosten: Ein besonders wichtiger Punkt in der Entscheidung: "Stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter aufgrund eines vertragswidrigen Zustands der Mietsache zu, muss er sich, wenn die Schönheitsreparaturen nicht oder nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, diejenigen Kosten anrechnen lassen, die er mangels eigener Renovierungsarbeiten im laufenden Mietverhältnis erspart hat." Das Gericht berechnete, dass der Vermieter während der gesamten Mietdauer von über 13 Jahren keine Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte. Die ersparten Kosten wurden auf insgesamt 13.497,50 Euro geschätzt - deutlich mehr als die geforderten 4.724,30 Euro für den Neuanstrich. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Mieter: Wenn Sie eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, müssen Sie diese nicht in neutral gestrichenen Wänden zurückgeben. Auch wenn Ihr Mietvertrag eine Klausel zu Schönheitsreparaturen enthält, ist diese möglicherweise unwirksam. Besonders bei Mietverträgen, die nach Februar 2008 geschlossen wurden, sind Renovierungsfristen von 3, 5 und 7 Jahren zu kurz und machen die Klausel unwirksam. Für Vermieter: Überprüfen Sie die Renovierungsklauseln in Ihren Mietverträgen. Bei nach Februar 2008 geschlossenen Verträgen sollten die Fristen 5, 8 und 10 Jahre betragen. Bedenken Sie: Wenn Sie während der Mietzeit keine eigenen Renovierungsarbeiten durchgeführt haben, müssen Sie sich diese ersparten Kosten bei einem Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Eine farbige Gestaltung der Wände durch den Mieter kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn die Wohnung zuvor in neutralen Farben übergeben wurde. Fazit Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern bei der farblichen Gestaltung ihrer Wohnungen und setzt Vermietern Grenzen bei der Durchsetzung von Renovierungskosten. Es zeigt, wie wichtig es ist, den Zustand der Wohnung bei der Übergabe genau zu dokumentieren und die Wirksamkeit von Klauseln im Mietvertrag zu prüfen. Vor allem macht es deutlich: Wenn ein Vermieter während der gesamten Mietdauer keine Renovierungsarbeiten durchführt, kann er nach dem Auszug nicht einfach alle Kosten auf den Mieter abwälzen - selbst wenn bunte Wände vorhanden sind. Quelle: AG Hanau, Urteil vom 29.11.2024 - 32 C 265/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Bunte Wände und ein unzufriedener Nachmieter

Zwischen den Parteien bestand vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2023 ein Mietverhältnis. Bei der Rückgabe der Wohnung stellte der Vermieter fest, dass die Wände in bunten Farben (gelb, grün und rosa) gestrichen waren. Der Nachmieter verweigerte daraufhin die Annahme der Wohnung zum 1. Juli 2023.

Der Vermieter forderte die Mieter auf, die Wände neu zu streichen. Als diese ablehnten, ließ er die Wände selbst mit weißer Farbe streichen und stellte den Mietern dafür Kosten in Höhe von 4.724,30 Euro in Rechnung. Zusätzlich verlangte er einen Mietausfall für Juli 2023 in Höhe von 750 Euro, da die Wohnung erst am 26. Juli 2023 an den Nachmieter übergeben werden konnte.

Die Mieter weigerten sich zu zahlen und argumentierten, die Wohnung sei ihnen bereits in bunten Farben übergeben worden. Außerdem hätten sie keine Beschädigungen an der Mietsache vorgenommen.

Die zentrale Rechtsfrage

Im Kern ging es um die Frage: Kann ein Vermieter die Kosten für das Überstreichen bunter Wände vom Mieter verlangen, wenn im Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthalten sind?

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau

Das Amtsgericht Hanau wies die Klage des Vermieters ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten:

  1. Unwirksamkeit der Renovierungsklauseln im Mietvertrag:

    "Die Verwendung auch weicher Renovierungsfristen für Schönheitsreparaturen von drei, fünf und sieben Jahren ist bei nach Februar 2008 geschlossenen Mietverträgen unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel."

    Bisher entsprach es der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass Schönheitsreparaturklauseln mit einem sog. „starren Fristenkatalog“ unwirksam sind. Unter starren Fristen sind solche zu verstehen, die dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem bestimmten Zeitintervall abverlangen, ohne hierbei auf den tatsächlichen Abnutzungszustand der Wohnung abzustellen. Demgegenüber wurde es bislang für zulässig angesehen, wenn die Klausel zwar Zeitintervalle nennt, gleichzeitig aber einschränkend ausführt, dass nach Ablauf der Frist, die Schönheitsreparaturen nur „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ anfallen, soweit der konkrete Abnutzungszustand dies erfordert. (sog. weiche Fristen).

    Das Gericht stellte im vorliegenden Fall jedoch fest, dass auch im Mietvertrag enthaltene „weiche“ Fristen  zur unwirksam der Klausel führen können, wenn die Fristen zu kurz bemessen sind. Das Gericht sah eine Fristen von 3, 5 und 7 Jahre als zu kurz an. Demnach müssten bei neueren Mietverträgen längere Fristen (5, 8 und 10 Jahre) angesetzt werden.

  2. Rücksichtnahmepflicht des Mieters: Grundsätzlich gilt: Mieter müssen aufgrund ihrer Rücksichtnahmepflicht die Wohnung in einem Zustand zurückgeben, der eine Weitervermietung ermöglicht - dazu gehört in der Regel eine Dekoration in hellen, neutralen Farben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mieter die Wohnung selbst in einem solchen Zustand übernommen hat.
  3. Unrenovierte Übergabe der Wohnung: Im Mietvertrag war festgehalten, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Der Vertrag enthielt sogar eine Klausel, die den Mieter verpflichtete, die Wohnung bei Einzug selbst zu streichen. Damit waren die Voraussetzungen für eine Rückgabe in neutralen Farben nicht gegeben.
  4. Anrechnung ersparter Renovierungskosten: Ein besonders wichtiger Punkt in der Entscheidung:

    "Stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter aufgrund eines vertragswidrigen Zustands der Mietsache zu, muss er sich, wenn die Schönheitsreparaturen nicht oder nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, diejenigen Kosten anrechnen lassen, die er mangels eigener Renovierungsarbeiten im laufenden Mietverhältnis erspart hat."

    Das Gericht berechnete, dass der Vermieter während der gesamten Mietdauer von über 13 Jahren keine Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte. Die ersparten Kosten wurden auf insgesamt 13.497,50 Euro geschätzt - deutlich mehr als die geforderten 4.724,30 Euro für den Neuanstrich.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

  1. Für Mieter:
    • Wenn Sie eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, müssen Sie diese nicht in neutral gestrichenen Wänden zurückgeben.
    • Auch wenn Ihr Mietvertrag eine Klausel zu Schönheitsreparaturen enthält, ist diese möglicherweise unwirksam.
    • Besonders bei Mietverträgen, die nach Februar 2008 geschlossen wurden, sind Renovierungsfristen von 3, 5 und 7 Jahren zu kurz und machen die Klausel unwirksam, auch wenn die Schönheitsreparaturklausel lediglich weiche Fristen vorsieht.
  2. Für Vermieter:
    • Überprüfen Sie die Renovierungsklauseln in Ihren Mietverträgen. Bei nach Februar 2008 geschlossenen Verträgen sollten die Fristen 5, 8 und 10 Jahre betragen.
    • Bedenken Sie: Wenn Sie während der Mietzeit keine eigenen Renovierungsarbeiten durchgeführt haben, müssen Sie sich diese ersparten Kosten bei einem Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
    • Eine farbige Gestaltung der Wände durch den Mieter kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn die Wohnung zuvor in neutralen Farben übergeben wurde.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern bei der farblichen Gestaltung ihrer Wohnungen und setzt Vermietern Grenzen bei der Durchsetzung von Renovierungskosten. Es zeigt, wie wichtig es ist, den Zustand der Wohnung bei der Übergabe genau zu dokumentieren und die Wirksamkeit von Klauseln im Mietvertrag zu prüfen.

Vor allem macht es deutlich: Wenn ein Vermieter während der gesamten Mietdauer keine Renovierungsarbeiten durchführt, kann er nach dem Auszug nicht einfach alle Kosten auf den Mieter abwälzen - selbst wenn bunte Wände vorhanden sind.


Quelle: AG Hanau, Urteil vom 29.11.2024 - 32 C 265/23

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Einmal Mieter, immer Mieter? Wann man aus einem Mietvertrag ausscheiden kann

  • Teaser: Ein gemeinschaftlicher Mietvertrag ist nicht so einfach aufzulösen, wie viele denken. Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze zum Ausscheiden von Mitmietern geklärt und zeigt: Bloßes Ausziehen oder langes Schweigen reicht nicht aus.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/derks24-5892478/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=3879443">Alfred Derks</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=3879443">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Ist er noch Mieter oder nicht? In dem Rechtsstreit ging es um eine grundlegende Frage: Ist ein Mieter, der seit Jahrzehnten nicht mehr in der Wohnung wohnt und sich auch nicht um Mietangelegenheiten kümmert, immer noch Teil des Mietverhältnisses? Der Kläger hatte 1984 zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in Berlin abgeschlossen. Nach Darstellung der Vermieterin war er jedoch seit etwa 1988 ausgezogen und lebte in einer anderen Wohnung. In den darauffolgenden 30 Jahren fand der gesamte Schriftverkehr – einschließlich mehrerer Mieterhöhungen – ausschließlich zwischen der Lebensgefährtin und der Vermieterseite statt. Als die Vermieterin 2023 erklärte, das Mietverhältnis bestehe nur noch mit der Lebensgefährtin, klagte der Mann auf Feststellung, dass er weiterhin Mieter der Wohnung sei. Die zentrale Streitfrage: Kann man konkludent ausscheiden? Die Vermieterin argumentierte, der Kläger sei durch sein Verhalten stillschweigend (konkludent) aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Immerhin habe er: Die Wohnung seit über 30 Jahren nicht mehr bewohnt Keine Miete gezahlt Sich nie an der Kommunikation mit der Vermieterseite beteiligt Nie gegen die Annahme widersprochen, dass nur seine Lebensgefährtin Mieterin sei Das Amtsgericht Schöneberg folgte zunächst dieser Argumentation und wies die Klage ab. Die Entscheidung des Landgerichts: Ein eindeutiges Urteil Das Landgericht Berlin hat das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und entschieden: Der Kläger ist nach wie vor Mieter der Wohnung. Das Gericht stellte in seinem Urteil wichtige rechtliche Grundsätze klar: "Ein von mehreren Personen begründetes Mietverhältnis kann nur von allen Beteiligten wieder aufgehoben oder umgestaltet werden." Für die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag müssen demnach alle Beteiligten mitwirken – sowohl alle Mieter als auch der Vermieter. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Wichtige Grundsätze für alle Mieter und Vermieter Das Landgericht stellte in seinem Urteil einige zentrale Punkte klar, die für viele Mietverhältnisse relevant sind: Personale Teilkündigungen sind unwirksam - Ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern kann nicht nur für einen Teil der Mieter beendet werden. Keine Wohnpflicht - Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Formloser Aufhebungsvertrag möglich - Ein Mietaufhebungsvertrag kann formlos wirksam sein, selbst wenn der ursprüngliche Mietvertrag schriftlich geschlossen wurde. Konkludentes Handeln reicht nicht immer - Selbst wenn ein Mieter über 30 Jahre nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt daraus nicht automatisch eine konkludente Erklärung, aus dem Mietverhältnis entlassen werden zu wollen. Keine Kenntnis, keine Erklärung - Wenn einem Mieter die Korrespondenz zwischen dem anderen Mieter und dem Vermieter nicht bekannt ist, kann sein Schweigen nicht als Zustimmung zur Entlassung aus dem Mietverhältnis gewertet werden. Was bedeutet das Urteil für Sie? Die Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter: Für Mieter in einer Wohngemeinschaft oder Partnerschaft: Wenn Sie offiziell aus einem Mietvertrag ausscheiden möchten, müssen Sie eine ausdrückliche Vereinbarung mit allen Mietparteien und dem Vermieter treffen. Ausziehen allein reicht nicht aus, um Ihre mietvertraglichen Pflichten zu beenden. Sie können auch nach Jahrzehnten noch für Mietrückstände oder Schäden haftbar gemacht werden, wenn Sie formell Mieter geblieben sind. Für Vermieter: Mieterhöhungen und andere wichtige Mitteilungen müssen immer an alle Mieter gerichtet werden, die im Mietvertrag stehen. Ein Ausscheiden eines Mieters kann nicht einfach unterstellt werden – es bedarf einer klaren Vereinbarung. Die bloße Tatsache, dass ein Mieter nicht in der Wohnung wohnt oder sich nicht meldet, ändert nichts an seinem rechtlichen Status. Für Paare und Familien: Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern für ihre Kinder oder Partner füreinander als Mieter mit unterschreiben – die Haftung bleibt bestehen, auch wenn man später auszieht oder die Beziehung endet. Vor allem bei Trennung oder Scheidung sollte das Mietverhältnis klar geregelt werden. Fazit: Klarheit schaffen ist wichtig Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen im Mietrecht sind. Wer aus einem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden möchte, sollte dies schriftlich mit allen Beteiligten vereinbaren. Andernfalls kann man auch nach Jahrzehnten noch als Mieter gelten – mit allen Rechten und Pflichten. Für die Praxis empfiehlt es sich, solche Änderungen immer schriftlich festzuhalten, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden. Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 19.11.2024 - 63 S 156/24
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Ist er noch Mieter oder nicht?

In dem Rechtsstreit ging es um eine grundlegende Frage: Ist ein Mieter, der seit Jahrzehnten nicht mehr in der Wohnung wohnt und sich auch nicht um Mietangelegenheiten kümmert, immer noch Teil des Mietverhältnisses?

Der Kläger hatte 1984 zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in Berlin abgeschlossen. Nach Darstellung der Vermieterin war er jedoch seit etwa 1988 ausgezogen und lebte in einer anderen Wohnung. In den darauffolgenden 30 Jahren fand der gesamte Schriftverkehr – einschließlich mehrerer Mieterhöhungen – ausschließlich zwischen der Lebensgefährtin und der Vermieterseite statt.

Als die Vermieterin 2023 erklärte, das Mietverhältnis bestehe nur noch mit der Lebensgefährtin, klagte der Mann auf Feststellung, dass er weiterhin Mieter der Wohnung sei.

Die zentrale Streitfrage: Kann man konkludent ausscheiden?

Die Vermieterin argumentierte, der Kläger sei durch sein Verhalten stillschweigend (konkludent) aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Immerhin habe er:

  • Die Wohnung seit über 30 Jahren nicht mehr bewohnt
  • Keine Miete gezahlt
  • Sich nie an der Kommunikation mit der Vermieterseite beteiligt
  • Nie gegen die Annahme widersprochen, dass nur seine Lebensgefährtin Mieterin sei

Das Amtsgericht Schöneberg folgte zunächst dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Die Entscheidung des Landgerichts: Ein eindeutiges Urteil

Das Landgericht Berlin hat das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und entschieden: Der Kläger ist nach wie vor Mieter der Wohnung.

Das Gericht stellte in seinem Urteil wichtige rechtliche Grundsätze klar:

"Ein von mehreren Personen begründetes Mietverhältnis kann nur von allen Beteiligten wieder aufgehoben oder umgestaltet werden."

Für die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag müssen demnach alle Beteiligten mitwirken – sowohl alle Mieter als auch der Vermieter. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses.

Wichtige Grundsätze für alle Mieter und Vermieter

Das Landgericht stellte in seinem Urteil einige zentrale Punkte klar, die für viele Mietverhältnisse relevant sind:

  1. Personale Teilkündigungen sind unwirksam - Ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern kann nicht nur für einen Teil der Mieter beendet werden.
  2. Keine Wohnpflicht - Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
  3. Formloser Aufhebungsvertrag möglich - Ein Mietaufhebungsvertrag kann formlos wirksam sein, selbst wenn der ursprüngliche Mietvertrag schriftlich geschlossen wurde.
  4. Konkludentes Handeln reicht nicht immer - Selbst wenn ein Mieter über 30 Jahre nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt daraus nicht automatisch eine konkludente Erklärung, aus dem Mietverhältnis entlassen werden zu wollen.
  5. Keine Kenntnis, keine Erklärung - Wenn einem Mieter die Korrespondenz zwischen dem anderen Mieter und dem Vermieter nicht bekannt ist, kann sein Schweigen nicht als Zustimmung zur Entlassung aus dem Mietverhältnis gewertet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Die Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter:

Für Mieter in einer Wohngemeinschaft oder Partnerschaft:

  • Wenn Sie offiziell aus einem Mietvertrag ausscheiden möchten, müssen Sie eine ausdrückliche Vereinbarung mit allen Mietparteien und dem Vermieter treffen.
  • Ausziehen allein reicht nicht aus, um Ihre mietvertraglichen Pflichten zu beenden.
  • Sie können auch nach Jahrzehnten noch für Mietrückstände oder Schäden haftbar gemacht werden, wenn Sie formell Mieter geblieben sind.

Für Vermieter:

  • Mieterhöhungen und andere wichtige Mitteilungen müssen immer an alle Mieter gerichtet werden, die im Mietvertrag stehen.
  • Ein Ausscheiden eines Mieters kann nicht einfach unterstellt werden – es bedarf einer klaren Vereinbarung.
  • Die bloße Tatsache, dass ein Mieter nicht in der Wohnung wohnt oder sich nicht meldet, ändert nichts an seinem rechtlichen Status.

Für Paare und Familien:

  • Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern für ihre Kinder oder Partner füreinander als Mieter mit unterschreiben – die Haftung bleibt bestehen, auch wenn man später auszieht oder die Beziehung endet.
  • Vor allem bei Trennung oder Scheidung sollte das Mietverhältnis klar geregelt werden.

Fazit: Klarheit schaffen ist wichtig

Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen im Mietrecht sind. Wer aus einem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden möchte, sollte dies schriftlich mit allen Beteiligten vereinbaren. Andernfalls kann man auch nach Jahrzehnten noch als Mieter gelten – mit allen Rechten und Pflichten.

Für die Praxis empfiehlt es sich, solche Änderungen immer schriftlich festzuhalten, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 19.11.2024 - 63 S 156/24

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Wann rechtfertigt eine Straftat die Kündigung eines Mietverhältnisses?

  • Teaser: Wenn ein Vermieter seinem Mieter kündigen möchte, muss er dafür triftige Gründe haben. Doch was passiert, wenn der Vermieter dem Mieter eine Straftat vorwirft? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Paderborn klärt, unter welchen Bedingungen eine Straftat zur Kündigung berechtigt und was der Vermieter dabei beweisen muss.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/cocoparisienne-127419/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1157304">Anja</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1157304">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Ein Streit um Brennholz und verspätete Mietzahlungen Im vorliegenden Fall vermietete der Kläger (Vermieter) seit 2021 eine Wohnung an den Beklagten (Mieter). Während des Mietverhältnisses kam es zu mehreren Konflikten. Der Vermieter warf dem Mieter vor, Brennholz aus einem nicht mitvermieteten Schuppen gestohlen zu haben. Außerdem zahlte der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte statt – wie vom Vermieter erwartet – zu Beginn des Monats. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrfach und forderte den Mieter zur Räumung der Wohnung auf. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, zog der Vermieter vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Paderborn (Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23) gaben dem Mieter Recht. Straftaten als Kündigungsgrund – was gilt? Das Gericht stellte wichtige Grundsätze zur Kündigung wegen Straftaten auf: "Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen." Allerdings ist nicht jede Straftat automatisch ein Kündigungsgrund. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Straftat muss einen Bezug zum Mietverhältnis haben Sie muss so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist Die Straftat muss tatsächlich bewiesen sein Der letzte Punkt ist besonders wichtig: Der Vermieter trägt die Beweislast für die Straftat. Er muss nachweisen, dass der Mieter tatsächlich eine Straftat begangen hat. Der angebliche Holzdiebstahl Im konkreten Fall konnte der Vermieter nicht beweisen, dass der Mieter einen Diebstahl begangen hatte. Im Gegenteil: Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Mieter beim Abschluss des Mietvertrags durch einen Übersetzer mitgeteilt worden war, dass er das Brennholz benutzen dürfe. Das Gericht stellte fest: "Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sieht die Kammer es als erwiesen an, dass dem Beklagten gegenüber zumindest ein Einverständnis zur Nutzung des im Schuppen gelagerten Holzes bei Abschluss des Mietvertrages [...] erklärt worden ist, was einen Vorsatz des Beklagten in Bezug auf eine etwaige Wegnahme ausschließt." Ohne Vorsatz liegt kein Diebstahl vor. Die Kündigung wegen des angeblichen Holzdiebstahls war daher unwirksam. Unpünktliche Mietzahlungen als Kündigungsgrund Der Vermieter stützte seine Kündigung auch auf die Tatsache, dass der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte zahlte, statt zu Monatsbeginn. Zu diesem Punkt stellte das Gericht fest: "Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen." Allerdings muss zwischen der Abmahnung und der Kündigung ein ausreichender Zeitraum liegen, damit der Mieter sein Zahlungsverhalten umstellen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Abmahnung am 24.12. erhalten, und der Vermieter erwartete bereits für Januar eine Änderung des Zahlungsverhaltens. Das Gericht hielt dies für zu kurzfristig: "Ein Zeitraum von wenigen Tagen zwischen dem Zugang der Abmahnung und dem nächsten Fälligkeitstermin ist zu knapp." Zudem hatte der Mieter über ein Jahr lang die Miete zur Monatsmitte gezahlt, ohne dass der Vermieter dies beanstandet hatte. Auch daher lag keine erhebliche Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung rechtfertigen würde. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil enthält wichtige Hinweise für Vermieter und Mieter: Für Vermieter: Wenn Sie eine Kündigung auf eine Straftat stützen wollen, müssen Sie die Straftat beweisen können Bei unpünktlichen Mietzahlungen müssen Sie zunächst abmahnen und dem Mieter eine angemessene Frist zur Umstellung seines Zahlungsverhaltens einräumen Haben Sie ein bestimmtes Zahlungsverhalten längere Zeit akzeptiert, können Sie nicht ohne weiteres eine sofortige Änderung verlangen Für Mieter: Auch wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, ist das nicht automatisch ein wirksamer Kündigungsgrund Der Vermieter muss die Vorwürfe beweisen können Bei Unklarheiten über die Nutzung von Räumen oder Gegenständen sollten Sie schriftliche Vereinbarungen treffen Nach einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen sollten Sie Ihr Zahlungsverhalten anpassen Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Kündigungen im Mietrecht strengen Voraussetzungen unterliegen. Vermieter können nicht ohne weiteres kündigen, auch wenn sie subjektiv der Meinung sind, der Mieter habe sich falsch verhalten. Fazit Eine Straftat kann grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen, allerdings nur, wenn sie bewiesen ist und einen Bezug zum Mietverhältnis hat. Unpünktliche Mietzahlungen können ebenfalls zur Kündigung berechtigen, jedoch muss dem Mieter nach einer Abmahnung ausreichend Zeit zur Verhaltensänderung gegeben werden. Quelle: LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
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Ein Streit um Brennholz und verspätete Mietzahlungen

Im vorliegenden Fall vermietete der Kläger (Vermieter) seit 2021 eine Wohnung an den Beklagten (Mieter). Während des Mietverhältnisses kam es zu mehreren Konflikten. Der Vermieter warf dem Mieter vor, Brennholz aus einem nicht mitvermieteten Schuppen gestohlen zu haben. Außerdem zahlte der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte statt – wie vom Vermieter erwartet – zu Beginn des Monats.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrfach und forderte den Mieter zur Räumung der Wohnung auf. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, zog der Vermieter vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Paderborn (Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23) gaben dem Mieter Recht.

Straftaten als Kündigungsgrund – was gilt?

Das Gericht stellte wichtige Grundsätze zur Kündigung wegen Straftaten auf:

"Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen."

Allerdings ist nicht jede Straftat automatisch ein Kündigungsgrund. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Straftat muss einen Bezug zum Mietverhältnis haben
  2. Sie muss so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist
  3. Die Straftat muss tatsächlich bewiesen sein

Der letzte Punkt ist besonders wichtig: Der Vermieter trägt die Beweislast für die Straftat. Er muss nachweisen, dass der Mieter tatsächlich eine Straftat begangen hat.

Der angebliche Holzdiebstahl

Im konkreten Fall konnte der Vermieter nicht beweisen, dass der Mieter einen Diebstahl begangen hatte. Im Gegenteil: Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Mieter beim Abschluss des Mietvertrags durch einen Übersetzer mitgeteilt worden war, dass er das Brennholz benutzen dürfe.

Das Gericht stellte fest:

"Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sieht die Kammer es als erwiesen an, dass dem Beklagten gegenüber zumindest ein Einverständnis zur Nutzung des im Schuppen gelagerten Holzes bei Abschluss des Mietvertrages [...] erklärt worden ist, was einen Vorsatz des Beklagten in Bezug auf eine etwaige Wegnahme ausschließt."

Ohne Vorsatz liegt kein Diebstahl vor. Die Kündigung wegen des angeblichen Holzdiebstahls war daher unwirksam.

Unpünktliche Mietzahlungen als Kündigungsgrund

Der Vermieter stützte seine Kündigung auch auf die Tatsache, dass der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte zahlte, statt zu Monatsbeginn. Zu diesem Punkt stellte das Gericht fest:

"Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen."

Allerdings muss zwischen der Abmahnung und der Kündigung ein ausreichender Zeitraum liegen, damit der Mieter sein Zahlungsverhalten umstellen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Abmahnung am 24.12. erhalten, und der Vermieter erwartete bereits für Januar eine Änderung des Zahlungsverhaltens. Das Gericht hielt dies für zu kurzfristig:

"Ein Zeitraum von wenigen Tagen zwischen dem Zugang der Abmahnung und dem nächsten Fälligkeitstermin ist zu knapp."

Zudem hatte der Mieter über ein Jahr lang die Miete zur Monatsmitte gezahlt, ohne dass der Vermieter dies beanstandet hatte. Auch daher lag keine erhebliche Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung rechtfertigen würde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil enthält wichtige Hinweise für Vermieter und Mieter:

Für Vermieter:

  • Wenn Sie eine Kündigung auf eine Straftat stützen wollen, müssen Sie die Straftat beweisen können
  • Bei unpünktlichen Mietzahlungen müssen Sie zunächst abmahnen und dem Mieter eine angemessene Frist zur Umstellung seines Zahlungsverhaltens einräumen
  • Haben Sie ein bestimmtes Zahlungsverhalten längere Zeit akzeptiert, können Sie nicht ohne weiteres eine sofortige Änderung verlangen

Für Mieter:

  • Auch wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, ist das nicht automatisch ein wirksamer Kündigungsgrund
  • Der Vermieter muss die Vorwürfe beweisen können
  • Bei Unklarheiten über die Nutzung von Räumen oder Gegenständen sollten Sie schriftliche Vereinbarungen treffen
  • Nach einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen sollten Sie Ihr Zahlungsverhalten anpassen

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Kündigungen im Mietrecht strengen Voraussetzungen unterliegen. Vermieter können nicht ohne weiteres kündigen, auch wenn sie subjektiv der Meinung sind, der Mieter habe sich falsch verhalten.

Fazit

Eine Straftat kann grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen, allerdings nur, wenn sie bewiesen ist und einen Bezug zum Mietverhältnis hat. Unpünktliche Mietzahlungen können ebenfalls zur Kündigung berechtigen, jedoch muss dem Mieter nach einer Abmahnung ausreichend Zeit zur Verhaltensänderung gegeben werden.


Quelle: LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23

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Legionellen im Trinkwasser: Wann liegt ein Mietmangel vor?

  • Teaser: Immer wieder führen Legionellen im Trinkwasser zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern. Doch wann berechtigt ein Legionellenbefall tatsächlich zur Mietminderung? Das Landgericht Dresden hat in einem aktuellen Urteil wichtige Klarstellungen getroffen und einen objektiven Maßstab definiert.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ralf1403-21380246/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=8493302">Ralf Ruppert</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=8493302">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Streit um Mietkürzung wegen Legionellen Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihren Mieter auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete verklagt. Der Mieter hatte die Miete über einen längeren Zeitraum (Juni 2020 bis August 2021) gemindert, weil im Trinkwasser der Wohnanlage Legionellen nachgewiesen wurden. Die entscheidende Frage: War diese Mietminderung rechtmäßig oder nicht? Der Mieter berief sich darauf, dass bereits ab einer Legionellenkonzentration von 100 KbE/100 ml (Koloniebildende Einheiten pro 100 Milliliter) eine Gesundheitsgefahr bestehe, die eine Mietminderung rechtfertige. Die Vermieterin hingegen argumentierte, dass erst ab 10.000 KbE/100 ml von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen sei. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Dresden gab der Vermieterin Recht und wies die Berufung des Mieters zurück. In seinem Urteil vom 24.09.2024 (Az. 4 S 81/23) stellte das Gericht drei wichtige Grundsätze auf: Für die Beurteilung, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab. Die Überschreitung des in der Trinkwasserverordnung genannten Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache noch nicht. Erst bei Überschreitungen ab 10.000 KbE/100 ml kann von einer möglichen Gesundheitsgefahr ausgegangen werden, die einen Mietmangel darstellt. Das Gericht berief sich dabei auf Sachverständigenmeinungen und technische Regelwerke, insbesondere das Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches). Warum sind Legionellen problematisch? Legionellen sind Stäbchenbakterien, die im Wasser vorkommen. Sie werden vor allem gefährlich, wenn sie als feine Wassertröpfchen (Aerosole) eingeatmet werden, was besonders beim Duschen passieren kann. Im schlimmsten Fall können sie die Legionärskrankheit auslösen, eine schwere Form der Lungenentzündung. Die Trinkwasserverordnung sieht daher vor, dass ab einem Wert von 100 KbE/100 ml bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht. Der objektive Maßstab bei der Mängelbewertung Das Landgericht Dresden betonte in seinem Urteil, dass für die Frage eines Mietmangels ein objektiver Maßstab gilt: "Für die Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab." Dies bedeutet, dass nicht die subjektive Wahrnehmung oder individuelle gesundheitliche Besonderheiten des einzelnen Mieters entscheidend sind. Stattdessen ist ein "Durchschnittsnutzer" als Referenz heranzuziehen. Der Sachverständige erläuterte im Verfahren, dass bei Werten zwischen 100 und 10.000 KbE/100 ml zwar Untersuchungen und mittelfristige Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, aber noch kein Duschverbot ausgesprochen werden muss. Erst ab 10.000 KbE/100 ml sind sofortige Maßnahmen wie ein Duschverbot oder die Installation von speziellen Wasserfiltern notwendig. Stufen der Legionellenbelastung und erforderliche Maßnahmen Nach den Feststellungen des Gerichts gelten folgende Stufen: Unter 100 KbE/100 ml: Kein Handlungsbedarf Ab 100 KbE/100 ml ("mittlere Kontamination"): Gefährdungsanalyse durchführen Mittelfristige Sanierung innerhalb eines Jahres Nachuntersuchung innerhalb einer Woche Ab 10.000 KbE/100 ml: Duschverbot oder Installation endständiger Trinkwasserfilter Information der Mieter und des Gesundheitsamtes Thermische Desinfektion innerhalb von 14 Tagen Nachbeprobung innerhalb einer weiteren Woche Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Legionellenkonzentration in der Wohnung des Mieters nie über 10.000 KbE/100 ml lag. Der höchste gemessene Wert betrug 3.400 KbE/100 ml. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Ein Recht zur Mietminderung besteht nicht schon bei jeder Überschreitung des Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml. Die rein subjektive Besorgnis vor gesundheitlichen Gefahren reicht nicht aus. Als Mieter sollten Sie bei Verdacht auf Legionellen Ihren Vermieter informieren und auf eine Untersuchung drängen. Für Vermieter: Bei Feststellung von Legionellen sind Sie verpflichtet, die vorgeschriebenen Maßnahmen je nach Belastungsgrad zu ergreifen. Bei Werten unter 10.000 KbE/100 ml besteht in der Regel noch kein Mietmangel, der zu einer Mietminderung berechtigt. Dennoch müssen Sie die notwendigen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen durchführen. Für beide Seiten: Eine praktische Lösung bei erhöhten Legionellenwerten können endständige Trinkwasserfilter sein, die an den Duschköpfen installiert werden. Diese müssen regelmäßig ausgetauscht werden, können aber auch von Mietern selbst problemlos gewechselt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof in dieser Frage noch eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen wird. Das Landgericht Dresden hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da es zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung gibt. Fazit Nicht jeder Legionellenbefall stellt automatisch einen Mietmangel dar. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Konzentration und die damit verbundene objektive Gesundheitsgefahr. Die rein subjektive Besorgnis des Mieters reicht nicht aus, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Quelle: Landgericht Dresden, Urteil vom 24.09.2024, Az. 4 S 81/23
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Der Fall: Streit um Mietkürzung wegen Legionellen

Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihren Mieter auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete verklagt. Der Mieter hatte die Miete über einen längeren Zeitraum (Juni 2020 bis August 2021) gemindert, weil im Trinkwasser der Wohnanlage Legionellen nachgewiesen wurden. Die entscheidende Frage: War diese Mietminderung rechtmäßig oder nicht?

Der Mieter berief sich darauf, dass bereits ab einer Legionellenkonzentration von 100 KbE/100 ml (Koloniebildende Einheiten pro 100 Milliliter) eine Gesundheitsgefahr bestehe, die eine Mietminderung rechtfertige. Die Vermieterin hingegen argumentierte, dass erst ab 10.000 KbE/100 ml von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Dresden gab der Vermieterin Recht und wies die Berufung des Mieters zurück. In seinem Urteil vom 24.09.2024 (Az. 4 S 81/23) stellte das Gericht drei wichtige Grundsätze auf:

  1. Für die Beurteilung, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab.
  2. Die Überschreitung des in der Trinkwasserverordnung genannten Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache noch nicht.
  3. Erst bei Überschreitungen ab 10.000 KbE/100 ml kann von einer möglichen Gesundheitsgefahr ausgegangen werden, die einen Mietmangel darstellt.

Das Gericht berief sich dabei auf Sachverständigenmeinungen und technische Regelwerke, insbesondere das Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches).

Warum sind Legionellen problematisch?

Legionellen sind Stäbchenbakterien, die im Wasser vorkommen. Sie werden vor allem gefährlich, wenn sie als feine Wassertröpfchen (Aerosole) eingeatmet werden, was besonders beim Duschen passieren kann. Im schlimmsten Fall können sie die Legionärskrankheit auslösen, eine schwere Form der Lungenentzündung.

Die Trinkwasserverordnung sieht daher vor, dass ab einem Wert von 100 KbE/100 ml bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht.

Der objektive Maßstab bei der Mängelbewertung

Das Landgericht Dresden betonte in seinem Urteil, dass für die Frage eines Mietmangels ein objektiver Maßstab gilt:

"Für die Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab."

Dies bedeutet, dass nicht die subjektive Wahrnehmung oder individuelle gesundheitliche Besonderheiten des einzelnen Mieters entscheidend sind. Stattdessen ist ein "Durchschnittsnutzer" als Referenz heranzuziehen.

Der Sachverständige erläuterte im Verfahren, dass bei Werten zwischen 100 und 10.000 KbE/100 ml zwar Untersuchungen und mittelfristige Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, aber noch kein Duschverbot ausgesprochen werden muss. Erst ab 10.000 KbE/100 ml sind sofortige Maßnahmen wie ein Duschverbot oder die Installation von speziellen Wasserfiltern notwendig.

Stufen der Legionellenbelastung und erforderliche Maßnahmen

Nach den Feststellungen des Gerichts gelten folgende Stufen:

  1. Unter 100 KbE/100 ml: Kein Handlungsbedarf
  2. Ab 100 KbE/100 ml ("mittlere Kontamination"):
    • Gefährdungsanalyse durchführen
    • Mittelfristige Sanierung innerhalb eines Jahres
    • Nachuntersuchung innerhalb einer Woche
  3. Ab 10.000 KbE/100 ml:
    • Duschverbot oder Installation endständiger Trinkwasserfilter
    • Information der Mieter und des Gesundheitsamtes
    • Thermische Desinfektion innerhalb von 14 Tagen
    • Nachbeprobung innerhalb einer weiteren Woche

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Legionellenkonzentration in der Wohnung des Mieters nie über 10.000 KbE/100 ml lag. Der höchste gemessene Wert betrug 3.400 KbE/100 ml.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter:

  1. Für Mieter: Ein Recht zur Mietminderung besteht nicht schon bei jeder Überschreitung des Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml. Die rein subjektive Besorgnis vor gesundheitlichen Gefahren reicht nicht aus. Als Mieter sollten Sie bei Verdacht auf Legionellen Ihren Vermieter informieren und auf eine Untersuchung drängen.
  2. Für Vermieter: Bei Feststellung von Legionellen sind Sie verpflichtet, die vorgeschriebenen Maßnahmen je nach Belastungsgrad zu ergreifen. Bei Werten unter 10.000 KbE/100 ml besteht in der Regel noch kein Mietmangel, der zu einer Mietminderung berechtigt. Dennoch müssen Sie die notwendigen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen durchführen.
  3. Für beide Seiten: Eine praktische Lösung bei erhöhten Legionellenwerten können endständige Trinkwasserfilter sein, die an den Duschköpfen installiert werden. Diese müssen regelmäßig ausgetauscht werden, können aber auch von Mietern selbst problemlos gewechselt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof in dieser Frage noch eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen wird. Das Landgericht Dresden hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da es zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung gibt.

Fazit

Nicht jeder Legionellenbefall stellt automatisch einen Mietmangel dar. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Konzentration und die damit verbundene objektive Gesundheitsgefahr. Die rein subjektive Besorgnis des Mieters reicht nicht aus, um eine Mietminderung zu rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Dresden, Urteil vom 24.09.2024, Az. 4 S 81/23

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Wenn Mieter zur Schlüsselgewalt greifen: Fristlose Kündigung bei unbefugtem Türverschluss

  • Teaser: Wer als Mieter eigenmächtig Türen zu nicht angemieteten Bereichen verschließt, riskiert die fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses. Dies entschied kürzlich das Amtsgericht Breisach in einem Urteil, das grundlegende Fragen zum Zugangsrecht von Vermietern innerhalb ihrer Immobilien klärt.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ben_kerckx-69781/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=337286">Ben Kerckx</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=337286">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Streit um Zugangsrechte im eigenen Haus Die Eigentümer eines Reihenhauses in Breisach erwarben im Juli 2022 eine Immobilie, in der ein Mieter bereits seit 2015 ein Zimmer bewohnte. Zwischen den neuen Eigentümern und dem Mieter entwickelte sich ein Streit über die Nutzungsrechte der übrigen Räumlichkeiten des Hauses. Der Konflikt eskalierte, als der Mieter die Tür des Windfangs abschloss und den Eigentümern dadurch den Zugang zum ersten Obergeschoss ihres eigenen Hauses verwehrte. Trotz mehrfacher Aufforderung, einen Schlüssel auszuhändigen oder das Schloss wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, verweigerte der Mieter dies. Schließlich mussten die Eigentümer einen Schlüsseldienst beauftragen, um wieder Zugang zu erhalten. Die zentrale rechtliche Streitfrage Das Gericht musste entscheiden, ob das eigenmächtige Verschließen einer Tür zu nicht angemieteten Räumen durch einen Mieter eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Mieter argumentierte, er habe die Tür nur verschlossen, nachdem die Vermieter angeblich sein Eigentum entsorgt hätten. Er sei auch bereit gewesen, die Eigentümer ins Gebäude zu lassen. Zudem berief er sich auf gesundheitliche Probleme, die ihm einen Umzug unmöglich machten. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht Breisach gab den Vermietern Recht und entschied, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Das Gericht betonte: Das Verschließen der Windfangtür stellt eine schwerwiegende Verletzung der Rechte der Vermieter dar, da der Mieter ihnen die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden, nicht vom Mieter angemieteten Räume entzog. Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass der Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen nicht bereit war, den Vermietern einen Schlüssel auszuhändigen. Das Gericht stellte klar: "Den Vermietern steht das Recht auf Nutzung der ihnen zur Eigennutzung zur Verfügung stehenden Räume uneingeschränkt und unabhängig von der Bereitschaft des Mieters zu, sie einzulassen." Die besondere Situation des Mieters Trotz der Rechtmäßigkeit der Kündigung berücksichtigte das Gericht die gesundheitliche Situation des Mieters. Ein psychiatrisches Gutachten hatte bestätigt, dass der Mieter an einem komplexen psychiatrischen Störungsbild leidet, das seine Fähigkeit mit Veränderungen umzugehen stark einschränkt. Der Sachverständige bestätigte, dass ein erzwungener Umzug mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen würde. Dies könnte bis hin zu schweren depressiven Zuständen, sozialem Rückzug und Verlust der Fähigkeit zur Selbstversorgung reichen. Aufgrund dieser besonderen Härte gewährte das Gericht dem Mieter eine großzügige Räumungsfrist bis zum 30. April 2025, obwohl die fristlose Kündigung an sich sofort wirksam war. Grenzen der Mitwirkungspflichten Interessant ist auch, dass das Gericht in seinem Urteil klarstellte, dass ein Mieter bei Erhaltungsmaßnahmen (wie etwa Trocknungsarbeiten nach einem Wasserschaden) keine aktive Mitwirkungspflicht hat. Der Mieter muss solche Maßnahmen lediglich dulden, ist aber nicht verpflichtet, aktiv bei der Durchführung zu helfen, etwa indem er selbst seine Gegenstände ausräumt. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat mehrere wichtige Konsequenzen für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Sie dürfen nicht eigenmächtig Zugangsbarrieren zu Bereichen errichten, die nicht zu Ihrer Mietsache gehören. Selbst wenn Sie Konflikte mit Ihrem Vermieter haben, rechtfertigt dies nicht, diesem den Zugang zu seinem Eigentum zu verwehren. Für Vermieter: Ihnen steht grundsätzlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen nicht vermieteten Teilen Ihrer Immobilie zu. Bei erheblichen Verstößen gegen dieses Recht kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Bei gesundheitlichen Einschränkungen: Auch bei rechtmäßigen Kündigungen können besondere gesundheitliche Umstände zu verlängerten Räumungsfristen führen. Gerichte wägen hier zwischen den Interessen des Vermieters und der besonderen Härte für den Mieter ab. Bei Instandhaltungsmaßnahmen: Mieter müssen zwar Erhaltungsmaßnahmen dulden, sind aber nicht zu aktiver Mithilfe verpflichtet. Die notwendigen Ausräumarbeiten sind vom Vermieter zu erbringen. Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig klare Absprachen zwischen Mietern und Vermietern sind. Besonders bei Teilanmietungen eines Hauses sollten die Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Flächen und nicht vermieteten Bereichen eindeutig geregelt sein, um Konflikte zu vermeiden. Quelle: AG Breisach, Urteil vom 17.10.2024 - 1 C 45
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Der Fall: Streit um Zugangsrechte im eigenen Haus

Die Eigentümer eines Reihenhauses in Breisach erwarben im Juli 2022 eine Immobilie, in der ein Mieter bereits seit 2015 ein Zimmer bewohnte. Zwischen den neuen Eigentümern und dem Mieter entwickelte sich ein Streit über die Nutzungsrechte der übrigen Räumlichkeiten des Hauses.

Der Konflikt eskalierte, als der Mieter die Tür des Windfangs abschloss und den Eigentümern dadurch den Zugang zum ersten Obergeschoss ihres eigenen Hauses verwehrte. Trotz mehrfacher Aufforderung, einen Schlüssel auszuhändigen oder das Schloss wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, verweigerte der Mieter dies. Schließlich mussten die Eigentümer einen Schlüsseldienst beauftragen, um wieder Zugang zu erhalten.

Die zentrale rechtliche Streitfrage

Das Gericht musste entscheiden, ob das eigenmächtige Verschließen einer Tür zu nicht angemieteten Räumen durch einen Mieter eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Der Mieter argumentierte, er habe die Tür nur verschlossen, nachdem die Vermieter angeblich sein Eigentum entsorgt hätten. Er sei auch bereit gewesen, die Eigentümer ins Gebäude zu lassen. Zudem berief er sich auf gesundheitliche Probleme, die ihm einen Umzug unmöglich machten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Breisach gab den Vermietern Recht und entschied, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Das Gericht betonte:

Das Verschließen der Windfangtür stellt eine schwerwiegende Verletzung der Rechte der Vermieter dar, da der Mieter ihnen die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden, nicht vom Mieter angemieteten Räume entzog.

Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass der Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen nicht bereit war, den Vermietern einen Schlüssel auszuhändigen. Das Gericht stellte klar:

"Den Vermietern steht das Recht auf Nutzung der ihnen zur Eigennutzung zur Verfügung stehenden Räume uneingeschränkt und unabhängig von der Bereitschaft des Mieters zu, sie einzulassen."

Die besondere Situation des Mieters

Trotz der Rechtmäßigkeit der Kündigung berücksichtigte das Gericht die gesundheitliche Situation des Mieters. Ein psychiatrisches Gutachten hatte bestätigt, dass der Mieter an einem komplexen psychiatrischen Störungsbild leidet, das seine Fähigkeit mit Veränderungen umzugehen stark einschränkt.

Der Sachverständige bestätigte, dass ein erzwungener Umzug mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen würde. Dies könnte bis hin zu schweren depressiven Zuständen, sozialem Rückzug und Verlust der Fähigkeit zur Selbstversorgung reichen.

Aufgrund dieser besonderen Härte gewährte das Gericht dem Mieter eine großzügige Räumungsfrist bis zum 30. April 2025, obwohl die fristlose Kündigung an sich sofort wirksam war.

Grenzen der Mitwirkungspflichten

Interessant ist auch, dass das Gericht in seinem Urteil klarstellte, dass ein Mieter bei Erhaltungsmaßnahmen (wie etwa Trocknungsarbeiten nach einem Wasserschaden) keine aktive Mitwirkungspflicht hat. Der Mieter muss solche Maßnahmen lediglich dulden, ist aber nicht verpflichtet, aktiv bei der Durchführung zu helfen, etwa indem er selbst seine Gegenstände ausräumt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat mehrere wichtige Konsequenzen für Mieter und Vermieter:

  1. Für Mieter: Sie dürfen nicht eigenmächtig Zugangsbarrieren zu Bereichen errichten, die nicht zu Ihrer Mietsache gehören. Selbst wenn Sie Konflikte mit Ihrem Vermieter haben, rechtfertigt dies nicht, diesem den Zugang zu seinem Eigentum zu verwehren.
  2. Für Vermieter: Ihnen steht grundsätzlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen nicht vermieteten Teilen Ihrer Immobilie zu. Bei erheblichen Verstößen gegen dieses Recht kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
  3. Bei gesundheitlichen Einschränkungen: Auch bei rechtmäßigen Kündigungen können besondere gesundheitliche Umstände zu verlängerten Räumungsfristen führen. Gerichte wägen hier zwischen den Interessen des Vermieters und der besonderen Härte für den Mieter ab.
  4. Bei Instandhaltungsmaßnahmen: Mieter müssen zwar Erhaltungsmaßnahmen dulden, sind aber nicht zu aktiver Mithilfe verpflichtet. Die notwendigen Ausräumarbeiten sind vom Vermieter zu erbringen.

Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig klare Absprachen zwischen Mietern und Vermietern sind. Besonders bei Teilanmietungen eines Hauses sollten die Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Flächen und nicht vermieteten Bereichen eindeutig geregelt sein, um Konflikte zu vermeiden.


Quelle: AG Breisach, Urteil vom 17.10.2024 - 1 C 45/23

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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