Darf mein Nachbar seinen Schnee auf meinem Grundstück entsorgen?
Der entscheidende Unterschied: Naturereignis oder aktive Handlung
Das deutsche Nachbarrecht zieht eine klare Trennlinie, die Sie unbedingt kennen sollten. Wenn der Wind Blätter über den Zaun trägt oder Schnee vom Himmel auf beide Grundstücke fällt, handelt es sich um natürliche Einwirkungen. Diese müssen Sie grundsätzlich dulden, sofern sie die Nutzung Ihres Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Natur keine Grundstücksgrenzen kennt und gewisse Unannehmlichkeiten zum nachbarlichen Zusammenleben gehören.
Sobald der Nachbar jedoch Schaufel oder Rechen in die Hand nimmt und aktiv Schnee oder Laub auf Ihr Grundstück befördert, verlässt er den Schutzbereich der Naturereignisse. Er wird zum sogenannten Handlungsstörer und begeht eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung. Juristisch gesprochen liegt dann eine Grobimmission vor, also eine unzulässige körperliche Einwirkung auf Ihr Eigentum. Dafür gibt es praktisch keine Rechtfertigung.
Was Sie gegen aktives Schnee- und Laubwerfen tun können
Erwischen Sie Ihren Nachbarn dabei, wie er seinen geräumten Schnee auf Ihr Grundstück schaufelt, haben Sie einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Sie können von ihm verlangen, dass er diese Handlung künftig unterlässt und den bereits abgelagerten Schnee wieder entfernt. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach und handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, dürfen Sie unter Umständen die Störung selbst beseitigen und die Kosten erstattet verlangen.
Bevor Sie jedoch zum Anwalt laufen, sollten Sie wissen: Die Verhältnismäßigkeit spielt vor Gericht eine große Rolle. Das Amtsgericht München hat in einem vielbeachteten Urteil vom 20. Juli 2017 klargestellt, dass das gelegentliche Verbringen von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück zwar rechtswidrig, aber keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums darstellt. Das Gericht argumentierte, bei dem mit der Schaufel absichtlich verbrachten Schnee handele es sich lediglich um einige Liter Wasser, die ohnehin bald schmelzen. Ein Unterlassungsanspruch wurde in diesem Fall verneint.
Anders verhält es sich, wenn Ihr Nachbar regelmäßig und in größerem Umfang Schnee auf Ihrem Grundstück ablädt oder wenn dadurch konkrete Schäden entstehen. Verunreinigungen im Schnee wie Streusalz oder Splitt können Ihren Rasen oder Ihre Fassade beschädigen. In solchen Fällen haben Sie neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Schadensersatzanspruch.
Warum Sie das Laub nicht einfach zurückwerfen dürfen
Hier lauert eine Falle, in die viele Grundstückseigentümer tappen. Angenommen, der Baum Ihres Nachbarn wirft jedes Jahr Unmengen an Laub in Ihren Garten. Der Impuls, die Blätter einfach über den Zaun zurückzuwerfen, ist verständlich. Tun Sie das aber besser nicht. Juristisch begehen Sie durch das Zurückwerfen eine verbotene Eigenmacht. Sie greifen damit eigenmächtig und rechtswidrig in den Besitzbereich des Nachbarn ein und werden selbst zum Störer.
Der Knackpunkt liegt in der rechtlichen Bewertung des Laubes. Sobald ein Blatt vom Baum fällt, verliert der Baumeigentümer oft den Besitz daran. Das Laub wird entweder herrenlos durch sogenannte Dereliktion, also die freiwillige Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache, oder es gilt schlicht als Abfall auf Ihrem Grundstück. Werfen Sie es zurück, nehmen Sie das Recht verbotenerweise in die eigene Hand. Der Nachbar könnte Sie dann auf Unterlassung verklagen, obwohl das Laub ursprünglich von seinem Baum stammte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat bereits 1985 entsprechend geurteilt.
Die Laubrente: Entschädigung für übermäßigen Laubfall
Wenn Sie sich mit erheblichem Laubfall vom Nachbargrundstück konfrontiert sehen, gibt es einen anderen Weg. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine sogenannte Laubrente verlangen. Dabei handelt es sich um eine jährliche finanzielle Entschädigung für Ihren Mehraufwand bei der Beseitigung des fremden Laubs.
Rechnen Sie allerdings nicht mit einem schnellen Erfolg. Die Gerichte legen die Hürden für eine Laubrente sehr hoch. Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Laubfall das ortsübliche und zumutbare Maß deutlich überschreitet. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 14. November 2003 klargestellt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung etwa dann vorliegt, wenn das von den Bäumen des Nachbarn abfallende Laub dazu führt, dass Ihre Dachrinnen und Dacheinläufe häufiger gereinigt werden müssen als sonst nötig.
In einem neueren Urteil vom 27. Oktober 2017 hat der BGH den Anspruch auf Laubrente weiter konkretisiert. Danach kann dem Nachbarn, der wegen des Ablaufs der landesrechtlichen Ausschlussfrist die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Nachteile erleiden, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Wann Sie Laub vom Nachbarn dulden müssen
Die Rechtsprechung verlangt von Grundstückseigentümern ein gewisses Maß an Toleranz. Wer im Grünen wohnt, muss mit Laubfall rechnen. Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 16. August 2024 einem Grundstückseigentümer die Laubrente verweigert, obwohl durch Laub- und Eichelfall ein erhöhter Reinigungsaufwand für seinen Pool entstand. Die Begründung: Die Grundstücke lagen in einem Bereich mit älterem und höherem Baumbestand. Wer sich in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließt, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, muss den damit verbundenen Reinigungsaufwand ohne Entschädigung hinnehmen.
Auch die Grenzabstände spielen eine wichtige Rolle. Die Landesnachbargesetze schreiben vor, wie nah Bäume an der Grundstücksgrenze stehen dürfen. Haben Sie es jahrelang versäumt, gegen einen zu dicht gepflanzten Baum vorzugehen, ist Ihr Anspruch auf Beseitigung verjährt. Sie haben die gesetzlichen Ausschlussfristen verpasst. Ihr Schweigen wird quasi als Zustimmung gewertet. In diesem Fall bleibt Ihnen nur noch der Weg über die Laubrente, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Schnee an den Zaun schieben: Eine Grauzone
Eine Sonderstellung nimmt das Lagern von Schnee direkt am Zaun ein. Schiebt Ihr Nachbar den von seinem Grundstück geräumten Schnee an Ihren Zaun, ohne ihn auf Ihr Grundstück zu werfen, verstößt er nicht direkt gegen ein konkretes Gesetz. Allerdings kann er damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Danach ist er verpflichtet, den Schnee so zu lagern, dass Ihr Eigentum nicht durch Nässe oder Reste von Streusalz beschädigt werden kann.
Wird Ihr Zaun durch das Schmelzwasser oder das Streusalz tatsächlich beschädigt, haben Sie einen Anspruch auf Schadensbeseitigung. Dokumentieren Sie solche Schäden sorgfältig mit Fotos und Datum. Diese Beweise sind im Streitfall Gold wert.
Die Verkehrssicherungspflicht: Ein oft übersehener Aspekt
Grundstückseigentümer tragen eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass Personen, die Ihr Grundstück betreten, nicht zu Schaden kommen. Im Winter umfasst dies die sogenannte Räumpflicht. Wenn nun Ihr Nachbar seinen geräumten Schnee vor Ihre Haustür oder in Ihre Einfahrt schiebt, hat er zwar seine eigene Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Er verlagert die Gefahrenquelle aber lediglich auf Ihr Grundstück. Kommt jemand bei Ihnen durch diesen Schnee zu Fall, könnten Sie in die Pflicht genommen werden.
In dieser Konstellation haftet grundsätzlich derjenige, der die Gefahr geschaffen hat, also Ihr Nachbar. Allerdings müssen Sie ihm nachweisen können, dass der Schnee von ihm stammt. Videoaufnahmen oder Zeugenaussagen sind hier hilfreich. Können Sie ihm das beweisen, muss er für die Ihnen entstandenen Schäden aufkommen. Dazu gehören nicht nur mögliche Verletzungen, sondern auch Kosten für eventuelle Sonderschichten Ihres Hausmeisters.
So gehen Sie im Streitfall vor
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Nachbarn. Viele Konflikte lassen sich durch eine sachliche Aussprache lösen. Bleibt Ihr Nachbar uneinsichtig, sollten Sie zunächst Beweise sichern. Fotografieren Sie die Schnee- oder Laubablagerungen mit Datum und Uhrzeit. Notieren Sie, wann Sie welches Verhalten beobachtet haben. Zeugen können im Streitfall entscheidend sein.
Als nächsten Schritt können Sie Ihren Nachbarn schriftlich auffordern, das Verhalten zu unterlassen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist. In vielen Bundesländern ist vor einer gerichtlichen Klage ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach dem zuständigen Schiedsamt. Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren sind überschaubar und oft wirksamer als sofort zum Anwalt zu laufen.
Führt auch die Schlichtung nicht zum Erfolg, bleibt Ihnen der Gang zum Amtsgericht. Bedenken Sie dabei: Nachbarschaftsstreitigkeiten können sich über Jahre hinziehen und erhebliche Kosten verursachen. Selbst wenn Sie im Recht sind, kann der Pyrrhussieg Ihre nachbarschaftlichen Beziehungen dauerhaft belasten. Wägen Sie daher sorgfältig ab, ob der Streitwert den Aufwand rechtfertigt.
Mieter und das Nachbarrecht
Als Mieter sind Sie nicht automatisch berechtigt, nachbarrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Unterlassungsanspruch steht grundsätzlich dem Eigentümer zu. Sie können jedoch Ihren Vermieter auffordern, gegen den störenden Nachbarn vorzugehen. Bei erheblichen Beeinträchtigungen kann sogar ein Mangel der Mietsache vorliegen, der Sie zur Mietminderung berechtigt.
Umgekehrt gilt: Ist Ihr Mieter der Störer, der Schnee oder Laub auf das Nachbargrundstück wirft, können Sie als Vermieter unter Umständen mithaftbar gemacht werden. Bei aktiven Handlungen des Mieters wie dem Schneeschippen wird er jedoch als direkter Handlungsstörer verantwortlich gemacht. Der geschädigte Nachbar muss in diesem Fall den Mieter selbst verklagen.
Fazit: Klarheit im Nachbarrecht
Die Rechtslage ist im Kern eindeutig: Das aktive Abladen von Schnee oder Laub auf dem Nachbargrundstück ist verboten. Ihr Nachbar darf weder Schnee noch Laub noch sonstigen Unrat auf Ihr Grundstück werfen oder schieben. Selbst dann nicht, wenn der Schnee ursprünglich von Ihrem Dach auf sein Grundstück gerutscht ist oder das Laub von Ihrem Baum stammt. Macht er es dennoch, haben Sie einen Unterlassungsanspruch.
Widerstehen Sie aber der Versuchung, fremdes Laub einfach zurückzuwerfen. Sie begehen damit selbst verbotene Eigenmacht und riskieren eine Unterlassungsklage. Bei übermäßigem Laubfall vom Nachbargrundstück prüfen Sie stattdessen, ob die Voraussetzungen für eine Laubrente vorliegen. Und vergessen Sie nicht: Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist oft mehr wert als jeder Rechtsstreit. Suchen Sie zuerst das Gespräch, bevor Sie juristisch aufrüsten.
Rechtsquellen und Urteile
Gesetzliche Grundlagen:
§ 858 BGB (Verbotene Eigenmacht), § 862 BGB (Anspruch wegen Besitzstörung), § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers), § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe), § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch), § 242 BGB (Treu und Glauben), §§ 683, 812 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung), § 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
Rechtsprechung:
AG München, Urteil vom 20.07.2017, Az. 213 C 7060/17 (Schnee auf Nachbargrundstück), BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az. V ZR 102/03 (Laubrente), BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 8/17 (Laubrente bei Fristversäumnis), OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2024, Az. 19 U 67/23 (Laubrente Pool), OLG Stuttgart 1985 (Zurückwerfen von Laub), OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2008, Az. 5 U 161/08 (Duldungspflicht bei Laubfall)
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