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WEG-Reform: Einfachere Umlaufbeschlüsse für Eigentümergemeinschaften

  • Teaser: Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz erleichtert seit Dezember 2020 die Beschlussfassung in Eigentümergemeinschaften – was Sie darüber wissen sollten.
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  • Beitragstext: Modernisierung des Umlaufverfahrens bei Wohnungseigentümergemeinschaften Wer in einer Eigentumswohnung lebt, kennt das Problem: Für Entscheidungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) müssen oft alle Eigentümer zusammenkommen. Manchmal reicht die Zeit in einer Eigentümerversammlung nicht aus, oder es fehlen wichtige Informationen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Früher bedeutete das häufig: Eine neue Versammlung musste einberufen werden – mit entsprechendem Aufwand und Kosten. Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes vom 1. Dezember 2020 wurde das Umlaufverfahren, also die Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung, deutlich modernisiert. Diese Änderungen bieten neue Möglichkeiten für einen effizienteren Umgang mit Entscheidungsprozessen in Eigentümergemeinschaften. Was hat sich beim Umlaufverfahren geändert? 1. Digitale Kommunikation ist jetzt erlaubt Die erste wesentliche Änderung betrifft die Form der Zustimmung. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG können Eigentümer seit Dezember 2020 ihre Zustimmung zu einem Umlaufbeschluss in Textform erklären. Das bedeutet: E-Mails sind zulässig Internetplattformen können genutzt werden Spezielle Apps sind möglich Schriftliche Dokumente sind weiterhin gültig Diese Neuerung passt das Wohnungseigentumsrecht an die digitale Realität an. Allerdings bleibt eine wichtige Hürde bestehen: Grundsätzlich müssen weiterhin alle Eigentümer einem Umlaufbeschluss zustimmen, damit er wirksam ist – ein Quorum, das in der Praxis oft schwer zu erreichen ist. 2. Erleichterung durch Mehrheitsentscheidungen Die zweite und vermutlich praktisch bedeutsamere Änderung findet sich in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG. Die Eigentümergemeinschaft kann nun in einer Versammlung beschließen, dass für einen bestimmten einzelnen Gegenstand im nachfolgenden Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Dies klingt zunächst kompliziert, hilft aber in vielen Alltagssituationen: Beispiel: Bei der Prüfung der Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung wird ein Fehler entdeckt. Statt eine neue Versammlung einzuberufen, kann jetzt beschlossen werden, dass über die korrigierte Abrechnung im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entschieden werden darf. Früher wurden solche Fälle oft mit rechtlich fragwürdigen "Beschlüssen unter Vorbehalt" gelöst. Das Landgericht München I hatte bereits 2016 geurteilt, dass solche Beschlüsse rechtswidrig oder sogar nichtig sein können. In welchen Fällen hilft die neue Regelung? Das vereinfachte Umlaufverfahren eignet sich besonders für: Korrekturen fehlerhafter Jahresabrechnungen Anpassungen von Vorschüssen Nachforderungen aus Abrechnungen Folgebeschlüsse zu Baumaßnahmen Auftragserweiterungen bei laufenden Projekten Was bedeutet die Gesetzesänderung für Sie? Für Wohnungseigentümer: Mehr Flexibilität: Entscheidungen können schneller getroffen werden, ohne dass eine neue Versammlung einberufen werden muss. Vereinfachte Teilnahme: Die Möglichkeit, per E-Mail oder andere digitale Wege abzustimmen, erleichtert die Beteiligung. Bessere Informationsgrundlage: Durch die Vertagung einzelner Beschlüsse ins Umlaufverfahren haben Sie mehr Zeit, sich mit komplexen Themen zu befassen. Für Verwaltungen: Effizientere Arbeit: Korrekturen oder Anpassungen können schneller umgesetzt werden. Rechtssicherheit: Die neue Regelung schafft eine klare Rechtsgrundlage für Beschlüsse, die früher in rechtlicher Grauzone getroffen wurden. Planbarkeit: Die Möglichkeit, bestimmte Entscheidungen ins Umlaufverfahren zu verlagern, erlaubt eine bessere Planung von Eigentümerversammlungen. Grenzen und Risiken des neuen Verfahrens Die Reform bringt zwar deutliche Erleichterungen, aber es gibt auch Grenzen und offene Fragen: Das vereinfachte Verfahren gilt nur für einzelne, konkrete Gegenstände, die zuvor in einer Eigentümerversammlung besprochen wurden. Eine vollständige Verlagerung neuer oder komplexer Themen ins Umlaufverfahren ohne vorherige Beratungsmöglichkeit ist nach Expertenmeinung wahrscheinlich nicht zulässig. Ein Beschluss, dass bestimmte Themen grundsätzlich und dauerhaft im vereinfachten Umlaufverfahren entschieden werden sollen, wäre vermutlich nichtig. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Absicht, ein vereinfachtes Umlaufverfahren durchzuführen, bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden muss. Praktische Umsetzung Um ein vereinfachtes Umlaufverfahren durchzuführen, sind folgende Schritte notwendig: In der Eigentümerversammlung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, dass ein bestimmter Gegenstand im Umlaufverfahren mit Mehrheitsentscheidung entschieden werden soll. Der Verwalter sendet einen Beschlussvorschlag in Textform an alle Eigentümer. Die Eigentümer haben eine angemessene Frist zur Stimmabgabe. Der Verwalter zählt die eingegangenen Stimmen aus. Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis wird verkündet und in die Beschlusssammlung eingetragen. Fazit Die Reform des Umlaufverfahrens im Wohnungseigentumsgesetz bringt spürbare Erleichterungen für den Alltag in Eigentümergemeinschaften. Besonders die Möglichkeit der digitalen Kommunikation und des vereinfachten Mehrheitsverfahrens für einzelne Beschlussgegenstände können den Verwaltungsaufwand reduzieren und Entscheidungsprozesse beschleunigen. Dennoch bleiben einige rechtliche Fragen offen, die erst durch künftige Rechtsprechung geklärt werden müssen. Eigentümer und Verwaltungen sollten daher die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen.
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Modernisierung des Umlaufverfahrens bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Wer in einer Eigentumswohnung lebt, kennt das Problem: Für Entscheidungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) müssen oft alle Eigentümer zusammenkommen. Manchmal reicht die Zeit in einer Eigentümerversammlung nicht aus, oder es fehlen wichtige Informationen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Früher bedeutete das häufig: Eine neue Versammlung musste einberufen werden – mit entsprechendem Aufwand und Kosten.

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes vom 1. Dezember 2020 wurde das Umlaufverfahren, also die Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung, deutlich modernisiert. Diese Änderungen bieten neue Möglichkeiten für einen effizienteren Umgang mit Entscheidungsprozessen in Eigentümergemeinschaften.

Was hat sich beim Umlaufverfahren geändert?

1. Digitale Kommunikation ist jetzt erlaubt

Die erste wesentliche Änderung betrifft die Form der Zustimmung. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG können Eigentümer seit Dezember 2020 ihre Zustimmung zu einem Umlaufbeschluss in Textform erklären. Das bedeutet:

  • E-Mails sind zulässig
  • Internetplattformen können genutzt werden
  • Spezielle Apps sind möglich
  • Schriftliche Dokumente sind weiterhin gültig

Diese Neuerung passt das Wohnungseigentumsrecht an die digitale Realität an. Allerdings bleibt eine wichtige Hürde bestehen: Grundsätzlich müssen weiterhin alle Eigentümer einem Umlaufbeschluss zustimmen, damit er wirksam ist – ein Quorum, das in der Praxis oft schwer zu erreichen ist.

2. Erleichterung durch Mehrheitsentscheidungen

Die zweite und vermutlich praktisch bedeutsamere Änderung findet sich in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG. Die Eigentümergemeinschaft kann nun in einer Versammlung beschließen, dass für einen bestimmten einzelnen Gegenstand im nachfolgenden Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

Dies klingt zunächst kompliziert, hilft aber in vielen Alltagssituationen:

Beispiel: Bei der Prüfung der Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung wird ein Fehler entdeckt. Statt eine neue Versammlung einzuberufen, kann jetzt beschlossen werden, dass über die korrigierte Abrechnung im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entschieden werden darf.

Früher wurden solche Fälle oft mit rechtlich fragwürdigen "Beschlüssen unter Vorbehalt" gelöst. Das Landgericht München I hatte bereits 2016 geurteilt, dass solche Beschlüsse rechtswidrig oder sogar nichtig sein können.

In welchen Fällen hilft die neue Regelung?

Das vereinfachte Umlaufverfahren eignet sich besonders für:

  • Korrekturen fehlerhafter Jahresabrechnungen
  • Anpassungen von Vorschüssen
  • Nachforderungen aus Abrechnungen
  • Folgebeschlüsse zu Baumaßnahmen
  • Auftragserweiterungen bei laufenden Projekten

Was bedeutet die Gesetzesänderung für Sie?

Für Wohnungseigentümer:

  • Mehr Flexibilität: Entscheidungen können schneller getroffen werden, ohne dass eine neue Versammlung einberufen werden muss.
  • Vereinfachte Teilnahme: Die Möglichkeit, per E-Mail oder andere digitale Wege abzustimmen, erleichtert die Beteiligung.
  • Bessere Informationsgrundlage: Durch die Vertagung einzelner Beschlüsse ins Umlaufverfahren haben Sie mehr Zeit, sich mit komplexen Themen zu befassen.

Für Verwaltungen:

  • Effizientere Arbeit: Korrekturen oder Anpassungen können schneller umgesetzt werden.
  • Rechtssicherheit: Die neue Regelung schafft eine klare Rechtsgrundlage für Beschlüsse, die früher in rechtlicher Grauzone getroffen wurden.
  • Planbarkeit: Die Möglichkeit, bestimmte Entscheidungen ins Umlaufverfahren zu verlagern, erlaubt eine bessere Planung von Eigentümerversammlungen.

Grenzen und Risiken des neuen Verfahrens

Die Reform bringt zwar deutliche Erleichterungen, aber es gibt auch Grenzen und offene Fragen:

  1. Das vereinfachte Verfahren gilt nur für einzelne, konkrete Gegenstände, die zuvor in einer Eigentümerversammlung besprochen wurden.
  2. Eine vollständige Verlagerung neuer oder komplexer Themen ins Umlaufverfahren ohne vorherige Beratungsmöglichkeit ist nach Expertenmeinung wahrscheinlich nicht zulässig.
  3. Ein Beschluss, dass bestimmte Themen grundsätzlich und dauerhaft im vereinfachten Umlaufverfahren entschieden werden sollen, wäre vermutlich nichtig.
  4. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Absicht, ein vereinfachtes Umlaufverfahren durchzuführen, bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden muss.

Praktische Umsetzung

Um ein vereinfachtes Umlaufverfahren durchzuführen, sind folgende Schritte notwendig:

  1. In der Eigentümerversammlung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, dass ein bestimmter Gegenstand im Umlaufverfahren mit Mehrheitsentscheidung entschieden werden soll.
  2. Der Verwalter sendet einen Beschlussvorschlag in Textform an alle Eigentümer.
  3. Die Eigentümer haben eine angemessene Frist zur Stimmabgabe.
  4. Der Verwalter zählt die eingegangenen Stimmen aus. Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Das Ergebnis wird verkündet und in die Beschlusssammlung eingetragen.

Fazit

Die Reform des Umlaufverfahrens im Wohnungseigentumsgesetz bringt spürbare Erleichterungen für den Alltag in Eigentümergemeinschaften. Besonders die Möglichkeit der digitalen Kommunikation und des vereinfachten Mehrheitsverfahrens für einzelne Beschlussgegenstände können den Verwaltungsaufwand reduzieren und Entscheidungsprozesse beschleunigen.

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Auskunftsanspruch nach vorgetäuschtem Eigenbedarf

  • Teaser: Wer aufgrund einer Eigenbedarfskündigung seine Wohnung verliert, nur um später festzustellen, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, hat Anspruch auf Schadensersatz – das ist bekannt. Doch wie weit gehen die Rechte des Mieters in solchen Fällen? Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mieter auch Auskunft über die neue Miethöhe verlangen können, wenn die Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung neu vermietet wurde.
  • Bildquelle: Dutko(Liudmila Dutko))@depositphotos
  • Beitragstext: Der Fall: Vorgetäuschter Eigenbedarf und Neuvermietung In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall kündigte ein Vermieterehepaar ihrem Mieter im Juli 2015 wegen Eigenbedarfs. Als Grund gaben sie an, die Wohnung ihrer Tochter überlassen zu wollen. Nach einem Räumungsprozess musste der Mieter im November 2018 ausziehen. Allerdings zog die Tochter der Vermieter nie in die Wohnung ein. Stattdessen blieb die Wohnung fast drei Jahre lang leer, bevor die Vermieter im November 2021 einen neuen Mietvertrag mit anderen Mietern abschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der ehemalige Mieter bereits die Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung gerichtlich gefordert und in einem separaten Verfahren Schadensersatz für seine Umzugskosten geltend gemacht. Als die Vermieter die Wohnung neu vermieteten, forderte der ehemalige Mieter Auskunft über die vereinbarte Miethöhe. Die Vermieter verweigerten diese Information jedoch und legten dem Gericht nur eine geschwärzte Kopie des neuen Mietvertrags vor. Die Entscheidung des Landgerichts Das Amtsgericht Kreuzberg hatte die Auskunftsklage des Mieters zunächst abgewiesen. Das Landgericht Berlin kam in der Berufung jedoch zu einem anderen Ergebnis: Das Landgericht Berlin hat den Vermieter zur Auskunft über die neue Miethöhe verpflichtet. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az. 66 S 178/22, Urteil vom 28.02.2024) ist der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) begründet. Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien durch die unrechtmäßige Eigenbedarfskündigung ein besonderes Rechtsverhältnis entstanden ist, das über reine Schadensersatzansprüche hinausgeht. Die rechtliche Begründung im Detail Das Gericht führte aus, dass ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht, wenn: Eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht Der Berechtigte entschuldbar keine Kenntnis über einen Umstand hat, den er zur Beurteilung seiner Rechte benötigt Der Verpflichtete die Auskunft ohne großen Aufwand erteilen kann Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Besonders interessant ist die Begründung, warum die Höhe der neuen Miete für die Rechte des ehemaligen Mieters relevant ist: "Der von den Beklagten mit den neuen Mietern in der Wohnung vereinbarte Mietzins ist für den Bestand und gegebenenfalls den Umfang anderer Rechte des Klägers erheblich, über die er ohne die verlangte Auskunft entschuldigt im Ungewissen ist." Das Gericht verwies auf § 285 BGB, wonach ein Schuldner, der von seiner Pflicht zur Leistung eines geschuldeten Gegenstandes frei geworden ist, zur Herausgabe des empfangenen Ersatzes verpflichtet ist. Dies sei auf den vorliegenden Fall anwendbar: Der Vermieter schuldete dem Mieter die Wiedereinräumung der Besitzrechte an der Wohnung (aufgrund der unrechtmäßigen Kündigung). Diese Pflicht wurde durch die Neuvermietung unmöglich (§ 275 BGB). Der neue Mietzins stellt einen "Ersatz" dar, den der Vermieter für den Gegenstand (die Wohnung) empfängt. Um seine Rechte in vollem Umfang beurteilen zu können, benötigt der Mieter daher die Information über die neue Miethöhe. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil stärkt die Position von Mietern, die Opfer einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung geworden sind. Es zeigt, dass die Rechte von Mietern in solchen Fällen weiter reichen können als bisher angenommen: Nicht nur Umzugskosten: Neben den üblicherweise geltend gemachten Umzugskosten können weitere Ansprüche bestehen, etwa solche aus § 285 BGB. Auskunftsanspruch als Vorstufe: Um diese Ansprüche prüfen und beziffern zu können, haben Mieter Anspruch auf relevante Informationen wie die neue Miethöhe. Keine Privilegierung durch Zwangsvollstreckung: Das Gericht stellte klar, dass es Vermietern nicht zugute kommen darf, wenn sie ihre unwahren Behauptungen auch in gerichtlichen Verfahren erfolgreich vertreten haben. Missbräuchliches Verhalten wird nicht belohnt: Das Gericht kritisierte das Verhalten der Vermieter, die nach Jahren des Leerstands die Wohnung plötzlich neu vermieteten, als der ehemalige Mieter bereits rechtliche Schritte eingeleitet hatte. Falls Sie als Mieter von einer Eigenbedarfskündigung betroffen sind, die sich später als vorgetäuscht herausstellt, können Sie möglicherweise nicht nur Schadensersatz für Umzugskosten verlangen, sondern auch Auskunft über die neue Miethöhe und unter Umständen weitere Ansprüche geltend machen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen und Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen. Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 28.02.2024, Az. 66 S 178/22
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Vorgetäuschter Eigenbedarf und Neuvermietung

In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall kündigte ein Vermieterehepaar ihrem Mieter im Juli 2015 wegen Eigenbedarfs. Als Grund gaben sie an, die Wohnung ihrer Tochter überlassen zu wollen. Nach einem Räumungsprozess musste der Mieter im November 2018 ausziehen.

Allerdings zog die Tochter der Vermieter nie in die Wohnung ein. Stattdessen blieb die Wohnung fast drei Jahre lang leer, bevor die Vermieter im November 2021 einen neuen Mietvertrag mit anderen Mietern abschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der ehemalige Mieter bereits die Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung gerichtlich gefordert und in einem separaten Verfahren Schadensersatz für seine Umzugskosten geltend gemacht.

Als die Vermieter die Wohnung neu vermieteten, forderte der ehemalige Mieter Auskunft über die vereinbarte Miethöhe. Die Vermieter verweigerten diese Information jedoch und legten dem Gericht nur eine geschwärzte Kopie des neuen Mietvertrags vor.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Amtsgericht Kreuzberg hatte die Auskunftsklage des Mieters zunächst abgewiesen. Das Landgericht Berlin kam in der Berufung jedoch zu einem anderen Ergebnis:

Das Landgericht Berlin hat den Vermieter zur Auskunft über die neue Miethöhe verpflichtet.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az. 66 S 178/22, Urteil vom 28.02.2024) ist der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) begründet. Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien durch die unrechtmäßige Eigenbedarfskündigung ein besonderes Rechtsverhältnis entstanden ist, das über reine Schadensersatzansprüche hinausgeht.

Die rechtliche Begründung im Detail

Das Gericht führte aus, dass ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht, wenn:

  • Eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht
  • Der Berechtigte entschuldbar keine Kenntnis über einen Umstand hat, den er zur Beurteilung seiner Rechte benötigt
  • Der Verpflichtete die Auskunft ohne großen Aufwand erteilen kann

Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Besonders interessant ist die Begründung, warum die Höhe der neuen Miete für die Rechte des ehemaligen Mieters relevant ist:

"Der von den Beklagten mit den neuen Mietern in der Wohnung vereinbarte Mietzins ist für den Bestand und gegebenenfalls den Umfang anderer Rechte des Klägers erheblich, über die er ohne die verlangte Auskunft entschuldigt im Ungewissen ist."

Das Gericht verwies auf § 285 BGB, wonach ein Schuldner, der von seiner Pflicht zur Leistung eines geschuldeten Gegenstandes frei geworden ist, zur Herausgabe des empfangenen Ersatzes verpflichtet ist. Dies sei auf den vorliegenden Fall anwendbar:

  1. Der Vermieter schuldete dem Mieter die Wiedereinräumung der Besitzrechte an der Wohnung (aufgrund der unrechtmäßigen Kündigung).
  2. Diese Pflicht wurde durch die Neuvermietung unmöglich (§ 275 BGB).
  3. Der neue Mietzins stellt einen "Ersatz" dar, den der Vermieter für den Gegenstand (die Wohnung) empfängt.

Um seine Rechte in vollem Umfang beurteilen zu können, benötigt der Mieter daher die Information über die neue Miethöhe.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Position von Mietern, die Opfer einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung geworden sind. Es zeigt, dass die Rechte von Mietern in solchen Fällen weiter reichen können als bisher angenommen:

  1. Nicht nur Umzugskosten: Neben den üblicherweise geltend gemachten Umzugskosten können weitere Ansprüche bestehen, etwa solche aus § 285 BGB.
  2. Auskunftsanspruch als Vorstufe: Um diese Ansprüche prüfen und beziffern zu können, haben Mieter Anspruch auf relevante Informationen wie die neue Miethöhe.
  3. Keine Privilegierung durch Zwangsvollstreckung: Das Gericht stellte klar, dass es Vermietern nicht zugute kommen darf, wenn sie ihre unwahren Behauptungen auch in gerichtlichen Verfahren erfolgreich vertreten haben.
  4. Missbräuchliches Verhalten wird nicht belohnt: Das Gericht kritisierte das Verhalten der Vermieter, die nach Jahren des Leerstands die Wohnung plötzlich neu vermieteten, als der ehemalige Mieter bereits rechtliche Schritte eingeleitet hatte.

Falls Sie als Mieter von einer Eigenbedarfskündigung betroffen sind, die sich später als vorgetäuscht herausstellt, können Sie möglicherweise nicht nur Schadensersatz für Umzugskosten verlangen, sondern auch Auskunft über die neue Miethöhe und unter Umständen weitere Ansprüche geltend machen.

Wichtig ist, dass Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen und Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen.


Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 28.02.2024, Az. 66 S 178/22

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Mehr Rechte für Eigentümer nach WEMoG

  • Teaser: Die Eigentümergemeinschaft ist eine rechtliche Zwangsgemeinschaft – Wohnungseigentümer müssen sich oft mit unterschiedlichen Interessen arrangieren. Besonders bei baulichen Veränderungen kam es in der Vergangenheit häufig zu Streit. Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat der Gesetzgeber 2020 weitreichende Änderungen eingeführt, die nun durch zwei wegweisende BGH-Urteile vom 9. Februar 2024 erstmals höchstrichterlich konkretisiert wurden.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/katermikesch-1802718/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1138387">katermikesch</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1138387">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Streit um einen Aufzug im denkmalgeschützten Haus Im Mittelpunkt des Falles aus München stand eine Wohnanlage mit zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Gebäuden unter Denkmalschutz. Während im Vorderhaus ein Aufzug vorhanden war, fehlte eine solche Einrichtung im Hinterhaus – dem ehemaligen "Gesindehaus" mit schlichter Fassade und einem sehr schmalen Treppenhaus. Die Eigentümer von Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses beantragten bei der Eigentümerversammlung, ihnen auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses zu gestatten. Obwohl die Antragsteller selbst nicht gehbehindert waren, beriefen sie sich auf die Erleichterung des Zugangs durch Menschen mit Behinderung. Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Antrag ab. Nach erfolgloser Klage vor dem Amtsgericht hatte das Landgericht München I den Beschluss der Eigentümergemeinschaft durch Urteil ersetzt und damit den Bau des Außenaufzugs grundsätzlich genehmigt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) legte Revision zum BGH ein. Die Entscheidung: Grünes Licht für den Aufzug Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision zurück. Nach seiner Auffassung steht den Klägern ein Anspruch auf einen Grundlagenbeschluss über die Errichtung eines Personenaufzugs für das Hinterhaus zu. Damit wird zunächst nur über das "Ob" der Maßnahme entschieden, während das "Wie" der Ausgestaltung den Wohnungseigentümern noch vorbehalten bleibt. Wichtige Klarstellungen des BGH Für Wohnungseigentümer sind besonders folgende Punkte der Entscheidung bedeutsam: 1. Privilegierte bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG Der BGH betont, dass nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG bestimmte bauliche Veränderungen privilegiert sind. Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Anspruch auf Genehmigung von Maßnahmen geschaffen, die unter anderem der Barrierefreiheit dienen. "Eine bauliche Veränderung, die einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen." 2. Keine Behinderung erforderlich Wichtig für Eigentümer ist auch die Feststellung des BGH, dass es unerheblich ist, ob die Wohnungseigentümer selbst behindert sind. Es genügt, wenn die Maßnahme die Zugänglichkeit des Sondereigentums dadurch erleichtert, dass Barrieren verringert werden. Eigentümer dürfen also für die Zukunft vorsorgen. 3. Ausschließliche Nutzungsbefugnis durch Beschluss möglich Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung geändert: Nach dem neuen WEG können die Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung zur Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum führt. Eine Vereinbarung ist dafür nicht mehr nötig. 4. Angemessenheit als Regelfall Bauliche Veränderungen, die einem privilegierten Zweck dienen, sind nach Auffassung des BGH regelmäßig angemessen. Nur in Ausnahmefällen kann die Angemessenheit verneint werden, etwa bei außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Begehren, die zu unverhältnismäßigen Nachteilen führen. 5. Keine grundlegende Umgestaltung durch Aufzug Eine "grundlegende Umgestaltung" der Wohnanlage, die ein Hindernis für die Maßnahme sein könnte, nahm der BGH bei einem Außenaufzug nicht an. Bei Maßnahmen, die privilegierten Zwecken dienen, ist eine grundlegende Umgestaltung typischerweise nicht anzunehmen. Was bedeutet das Urteil für Sie? Das BGH-Urteil stärkt die Position von Wohnungseigentümern, die ihre Wohnung oder das Gemeinschaftseigentum barrierefrei gestalten wollen. Sie können folgende Rechte nun mit größerer Sicherheit durchsetzen: Recht auf barrierefreien Zugang: Auch wenn Sie selbst (noch) nicht körperlich eingeschränkt sind, können Sie Maßnahmen zur Barrierereduzierung (z.B. Aufzug, Rampe) durchsetzen. Kostenregelung unproblematisch: Die Kosten für die Maßnahme tragen die bauwilligen Eigentümer. Dies steht der Angemessenheit nicht entgegen. Detailfragen später klären: Zunächst wird nur das "Ob" der Maßnahme beschlossen. Die genaue Ausführung kann später festgelegt werden, wobei die Mehrheit im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung noch Gestaltungsermessen hat. Hohe Hürden für Ablehnung: Die Eigentümergemeinschaft kann privilegierte Maßnahmen nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Praktische Empfehlungen Wenn Sie als Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung planen: Stellen Sie einen präzisen Beschlussantrag für die Eigentümerversammlung Weisen Sie auf den privilegierten Charakter der Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG hin Bieten Sie an, die Kosten zu übernehmen Legen Sie verschiedene Ausführungsvarianten vor, aus denen die Gemeinschaft wählen kann Beachten Sie, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben (z.B. Denkmalschutz, Baurecht) eingehalten werden müssen Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das Urteil, dass sie privilegierte bauliche Veränderungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ablehnen können. Sie haben jedoch ein Mitspracherecht bei der konkreten Ausführung der Maßnahme. Das BGH-Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte einzelner Eigentümer und trägt dem gesellschaftlichen Interesse an barrierefreiem Wohnraum Rechnung. Quelle: BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Streit um einen Aufzug im denkmalgeschützten Haus

Im Mittelpunkt des Falles aus München stand eine Wohnanlage mit zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Gebäuden unter Denkmalschutz. Während im Vorderhaus ein Aufzug vorhanden war, fehlte eine solche Einrichtung im Hinterhaus – dem ehemaligen "Gesindehaus" mit schlichter Fassade und einem sehr schmalen Treppenhaus.

Die Eigentümer von Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses beantragten bei der Eigentümerversammlung, ihnen auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses zu gestatten. Obwohl die Antragsteller selbst nicht gehbehindert waren, beriefen sie sich auf die Erleichterung des Zugangs durch Menschen mit Behinderung.

Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Antrag ab. Nach erfolgloser Klage vor dem Amtsgericht hatte das Landgericht München I den Beschluss der Eigentümergemeinschaft durch Urteil ersetzt und damit den Bau des Außenaufzugs grundsätzlich genehmigt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) legte Revision zum BGH ein.

Die Entscheidung: Grünes Licht für den Aufzug

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision zurück. Nach seiner Auffassung steht den Klägern ein Anspruch auf einen Grundlagenbeschluss über die Errichtung eines Personenaufzugs für das Hinterhaus zu. Damit wird zunächst nur über das "Ob" der Maßnahme entschieden, während das "Wie" der Ausgestaltung den Wohnungseigentümern noch vorbehalten bleibt.

Wichtige Klarstellungen des BGH

Für Wohnungseigentümer sind besonders folgende Punkte der Entscheidung bedeutsam:

1. Privilegierte bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG

Der BGH betont, dass nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG bestimmte bauliche Veränderungen privilegiert sind. Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Anspruch auf Genehmigung von Maßnahmen geschaffen, die unter anderem der Barrierefreiheit dienen.

"Eine bauliche Veränderung, die einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen."

2. Keine Behinderung erforderlich

Wichtig für Eigentümer ist auch die Feststellung des BGH, dass es unerheblich ist, ob die Wohnungseigentümer selbst behindert sind. Es genügt, wenn die Maßnahme die Zugänglichkeit des Sondereigentums dadurch erleichtert, dass Barrieren verringert werden. Eigentümer dürfen also für die Zukunft vorsorgen.

3. Ausschließliche Nutzungsbefugnis durch Beschluss möglich

Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung geändert: Nach dem neuen WEG können die Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung zur Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum führt. Eine Vereinbarung ist dafür nicht mehr nötig.

4. Angemessenheit als Regelfall

Bauliche Veränderungen, die einem privilegierten Zweck dienen, sind nach Auffassung des BGH regelmäßig angemessen. Nur in Ausnahmefällen kann die Angemessenheit verneint werden, etwa bei außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Begehren, die zu unverhältnismäßigen Nachteilen führen.

5. Keine grundlegende Umgestaltung durch Aufzug

Eine "grundlegende Umgestaltung" der Wohnanlage, die ein Hindernis für die Maßnahme sein könnte, nahm der BGH bei einem Außenaufzug nicht an. Bei Maßnahmen, die privilegierten Zwecken dienen, ist eine grundlegende Umgestaltung typischerweise nicht anzunehmen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das BGH-Urteil stärkt die Position von Wohnungseigentümern, die ihre Wohnung oder das Gemeinschaftseigentum barrierefrei gestalten wollen. Sie können folgende Rechte nun mit größerer Sicherheit durchsetzen:

  1. Recht auf barrierefreien Zugang: Auch wenn Sie selbst (noch) nicht körperlich eingeschränkt sind, können Sie Maßnahmen zur Barrierereduzierung (z.B. Aufzug, Rampe) durchsetzen.
  2. Kostenregelung unproblematisch: Die Kosten für die Maßnahme tragen die bauwilligen Eigentümer. Dies steht der Angemessenheit nicht entgegen.
  3. Detailfragen später klären: Zunächst wird nur das "Ob" der Maßnahme beschlossen. Die genaue Ausführung kann später festgelegt werden, wobei die Mehrheit im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung noch Gestaltungsermessen hat.
  4. Hohe Hürden für Ablehnung: Die Eigentümergemeinschaft kann privilegierte Maßnahmen nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Praktische Empfehlungen

Wenn Sie als Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung planen:

  • Stellen Sie einen präzisen Beschlussantrag für die Eigentümerversammlung
  • Weisen Sie auf den privilegierten Charakter der Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG hin
  • Bieten Sie an, die Kosten zu übernehmen
  • Legen Sie verschiedene Ausführungsvarianten vor, aus denen die Gemeinschaft wählen kann
  • Beachten Sie, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben (z.B. Denkmalschutz, Baurecht) eingehalten werden müssen

Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das Urteil, dass sie privilegierte bauliche Veränderungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ablehnen können. Sie haben jedoch ein Mitspracherecht bei der konkreten Ausführung der Maßnahme.

Das BGH-Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte einzelner Eigentümer und trägt dem gesellschaftlichen Interesse an barrierefreiem Wohnraum Rechnung.


Quelle: BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22

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WEG-Recht: Mehrheitsentscheidungen bei Kostenverteilung

  • Teaser: Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs geben Wohnungseigentümern mehr Spielraum bei der Änderung von Kostenverteilungen – aber mit klaren Grenzen.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/tungart7-38741244/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=8941853">Tung Lam</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=8941853">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Einleitung: Neuer Spielraum bei der Kostenverteilung Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben, kennen Sie vermutlich die Diskussionen über die Verteilung von Kosten in der Eigentümergemeinschaft. Wer zahlt wie viel für die Sanierung des Dachs? Wie werden die Kosten für die Tiefgarage verteilt? Mit zwei wegweisenden Urteilen vom 14. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun wichtige Klarstellungen zum reformierten Wohnungseigentumsrecht geschaffen. Die Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss von einer vereinbarten Kostenverteilung abweichen können. Fall 1: Wer zahlt für die Tiefgarage? Der Sachverhalt In der ersten Entscheidung (V ZR 236/23) ging es um eine Wohnanlage mit einer Tiefgarage, die 15 Stellplätze umfasst. Nach der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 war die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zugeordnet. Zudem war festgelegt, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen sind. Im April 2022 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach der Garage sanieren zu lassen und die Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen umzulegen – also auch auf jene Eigentümer, die keinen Stellplatz besaßen. Eine betroffene Eigentümerin ohne Stellplatz wehrte sich mit einer Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss. Die Entscheidung des BGH Der BGH hat nun klargestellt, dass die Wohnungseigentümer grundsätzlich die Kompetenz haben, durch Mehrheitsbeschluss von der vereinbarten Kostenverteilung abzuweichen – und zwar auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner erweitert wird. Dies ist eine wichtige Neuerung des seit Dezember 2020 geltenden reformierten Wohnungseigentumsrechts. Aber Vorsicht: Der BGH hat gleichzeitig hohe Hürden für solche Beschlüsse aufgestellt. Bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung (wie hier zwischen Wohngebäude und Tiefgarage) entspricht es in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, auch die übrigen Wohnungseigentümer an den Kosten zu beteiligen. "In typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist." Der BGH begründet dies damit, dass eine objektbezogene Kostentrennung regelmäßig deshalb vereinbart wird, weil sich Gebrauch bzw. Gebrauchsmöglichkeiten besonders stark unterscheiden. Es bedarf daher eines sachlichen Grundes, um von dieser Vereinbarung abzuweichen. Als mögliche sachliche Gründe nennt der BGH: Wenn die Kosten der Beseitigung von Schäden dienen, die vom übrigen Gemeinschaftseigentum außerhalb der Tiefgarage herrühren Wenn sich das Problem auf die gesamte Anlage erstreckt und aus diesem Grund eine Gesamtsanierung unter Beteiligung aller Wohnungseigentümer beschlossen wird Die bloße Tatsache, dass die Tiefgarage auch für die Statik des Gebäudes wichtig ist, reicht hingegen nicht als sachlicher Grund aus. Fall 2: Änderung des Verteilungsschlüssels zwischen Wohn- und Gewerbeeinheiten Der Sachverhalt Im zweiten Fall (V ZR 128/23) ging es um eine Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten und mehreren Gewerbeeinheiten sowie 25 Garagen/Stellplätzen. Nach der Teilungserklärung von 1984 sollten öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten nach Miteigentumsanteilen getragen werden. Nur für die Heizungskosten war eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vorgesehen. Auffällig war dabei, dass die Miteigentumsanteile bei den Wohnungen bezogen auf die Grundfläche etwa viermal größer waren als bei den Gewerbeeinheiten. In einer Eigentümerversammlung 2021 wurde beschlossen, die bisher nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten künftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen. Dagegen klagten die Eigentümer der Gewerbeeinheiten. Die Entscheidung des BGH Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit des Beschlusses. Er stellte klar, dass nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht die Kompetenz zur Änderung des Verteilungsschlüssels auch für die Zuführung zu Rücklagen besteht – anders als nach dem alten Recht. Wichtig ist die Klarstellung des BGH, dass die Formulierung "bestimmte Arten von Kosten" in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich das allgemeine Bestimmtheitserfordernis hervorhebt und keine darüber hinausgehenden Anforderungen begründet. Für die Frage, ob ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, gelten die gleichen Grundsätze wie nach altem Recht: Die Änderung einer vereinbarten Kostenverteilung, die bestimmte Wohnungseigentümer privilegiert, ist zulässig, wenn es für diese Privilegierung keinen sachlichen Grund gibt. Im konkreten Fall war der Beschluss rechtmäßig, weil die Gewerbeeinheiten gemessen an ihrer Fläche nur mit etwa einem Viertel an den Kosten beteiligt wurden und für diese Privilegierung kein sachlicher Grund bestand. Was bedeutet das Urteil für Sie? Die Entscheidungen des BGH haben wichtige praktische Auswirkungen für alle Wohnungseigentümer: Mehr Flexibilität: Wohnungseigentümergemeinschaften haben unter dem neuen Recht mehr Möglichkeiten, durch Mehrheitsbeschluss von vereinbarten Kostenverteilungen abzuweichen. Schutz vor ungerechten Belastungen: Gleichzeitig hat der BGH Grenzen gesetzt, um zu verhindern, dass Eigentümer unbillig mit Kosten belastet werden, die mit ihrer Nutzung nichts zu tun haben. Handlungsanleitung für Wohnungseigentümer: Prüfen Sie die Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung: Welche Regelungen zur Kostenverteilung sind dort getroffen? Bei geplanten Änderungen der Kostenverteilung: Gibt es sachliche Gründe, die eine Abweichung rechtfertigen? Als betroffener Eigentümer: Achten Sie auf die einmonatige Anfechtungsfrist, wenn Sie mit einem Beschluss nicht einverstanden sind! Bedeutung für Rücklagen: Die Beschlusskompetenz erstreckt sich auch auf die Änderung des Verteilungsschlüssels für Rücklagen. Beseitigung von Privilegierungen: Ein wichtiger sachlicher Grund für die Änderung einer vereinbarten Kostenverteilung kann sein, dass bestimmte Eigentümer ungerechtfertigt privilegiert werden. Diese Urteile zeigen: Das reformierte Wohnungseigentumsrecht gibt den Gemeinschaften mehr Spielraum für praktische Lösungen durch Mehrheitsbeschlüsse. Gleichzeitig setzt der BGH diesem Spielraum aber auch Grenzen, um die Interessen einzelner Eigentümer zu schützen. Bei Unklarheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte als Wohnungseigentümer optimal wahrnehmen zu können. Quelle: Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23 und V ZR 128/23
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Einleitung: Neuer Spielraum bei der Kostenverteilung

Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben, kennen Sie vermutlich die Diskussionen über die Verteilung von Kosten in der Eigentümergemeinschaft. Wer zahlt wie viel für die Sanierung des Dachs? Wie werden die Kosten für die Tiefgarage verteilt? Mit zwei wegweisenden Urteilen vom 14. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun wichtige Klarstellungen zum reformierten Wohnungseigentumsrecht geschaffen. Die Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss von einer vereinbarten Kostenverteilung abweichen können.

Fall 1: Wer zahlt für die Tiefgarage?

Der Sachverhalt

In der ersten Entscheidung (V ZR 236/23) ging es um eine Wohnanlage mit einer Tiefgarage, die 15 Stellplätze umfasst. Nach der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 war die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zugeordnet. Zudem war festgelegt, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen sind.

Im April 2022 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach der Garage sanieren zu lassen und die Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen umzulegen – also auch auf jene Eigentümer, die keinen Stellplatz besaßen. Eine betroffene Eigentümerin ohne Stellplatz wehrte sich mit einer Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat nun klargestellt, dass die Wohnungseigentümer grundsätzlich die Kompetenz haben, durch Mehrheitsbeschluss von der vereinbarten Kostenverteilung abzuweichen – und zwar auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner erweitert wird. Dies ist eine wichtige Neuerung des seit Dezember 2020 geltenden reformierten Wohnungseigentumsrechts.

Aber Vorsicht: Der BGH hat gleichzeitig hohe Hürden für solche Beschlüsse aufgestellt. Bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung (wie hier zwischen Wohngebäude und Tiefgarage) entspricht es in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, auch die übrigen Wohnungseigentümer an den Kosten zu beteiligen.

"In typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist."

Der BGH begründet dies damit, dass eine objektbezogene Kostentrennung regelmäßig deshalb vereinbart wird, weil sich Gebrauch bzw. Gebrauchsmöglichkeiten besonders stark unterscheiden. Es bedarf daher eines sachlichen Grundes, um von dieser Vereinbarung abzuweichen.

Als mögliche sachliche Gründe nennt der BGH:

  • Wenn die Kosten der Beseitigung von Schäden dienen, die vom übrigen Gemeinschaftseigentum außerhalb der Tiefgarage herrühren
  • Wenn sich das Problem auf die gesamte Anlage erstreckt und aus diesem Grund eine Gesamtsanierung unter Beteiligung aller Wohnungseigentümer beschlossen wird

Die bloße Tatsache, dass die Tiefgarage auch für die Statik des Gebäudes wichtig ist, reicht hingegen nicht als sachlicher Grund aus.

Fall 2: Änderung des Verteilungsschlüssels zwischen Wohn- und Gewerbeeinheiten

Der Sachverhalt

Im zweiten Fall (V ZR 128/23) ging es um eine Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten und mehreren Gewerbeeinheiten sowie 25 Garagen/Stellplätzen. Nach der Teilungserklärung von 1984 sollten öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten nach Miteigentumsanteilen getragen werden. Nur für die Heizungskosten war eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vorgesehen.

Auffällig war dabei, dass die Miteigentumsanteile bei den Wohnungen bezogen auf die Grundfläche etwa viermal größer waren als bei den Gewerbeeinheiten. In einer Eigentümerversammlung 2021 wurde beschlossen, die bisher nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten künftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen. Dagegen klagten die Eigentümer der Gewerbeeinheiten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit des Beschlusses. Er stellte klar, dass nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht die Kompetenz zur Änderung des Verteilungsschlüssels auch für die Zuführung zu Rücklagen besteht – anders als nach dem alten Recht.

Wichtig ist die Klarstellung des BGH, dass die Formulierung "bestimmte Arten von Kosten" in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich das allgemeine Bestimmtheitserfordernis hervorhebt und keine darüber hinausgehenden Anforderungen begründet.

Für die Frage, ob ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, gelten die gleichen Grundsätze wie nach altem Recht: Die Änderung einer vereinbarten Kostenverteilung, die bestimmte Wohnungseigentümer privilegiert, ist zulässig, wenn es für diese Privilegierung keinen sachlichen Grund gibt.

Im konkreten Fall war der Beschluss rechtmäßig, weil die Gewerbeeinheiten gemessen an ihrer Fläche nur mit etwa einem Viertel an den Kosten beteiligt wurden und für diese Privilegierung kein sachlicher Grund bestand.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Die Entscheidungen des BGH haben wichtige praktische Auswirkungen für alle Wohnungseigentümer:

  1. Mehr Flexibilität: Wohnungseigentümergemeinschaften haben unter dem neuen Recht mehr Möglichkeiten, durch Mehrheitsbeschluss von vereinbarten Kostenverteilungen abzuweichen.
  2. Schutz vor ungerechten Belastungen: Gleichzeitig hat der BGH Grenzen gesetzt, um zu verhindern, dass Eigentümer unbillig mit Kosten belastet werden, die mit ihrer Nutzung nichts zu tun haben.
  3. Handlungsanleitung für Wohnungseigentümer:
    • Prüfen Sie die Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung: Welche Regelungen zur Kostenverteilung sind dort getroffen?
    • Bei geplanten Änderungen der Kostenverteilung: Gibt es sachliche Gründe, die eine Abweichung rechtfertigen?
    • Als betroffener Eigentümer: Achten Sie auf die einmonatige Anfechtungsfrist, wenn Sie mit einem Beschluss nicht einverstanden sind!
  4. Bedeutung für Rücklagen: Die Beschlusskompetenz erstreckt sich auch auf die Änderung des Verteilungsschlüssels für Rücklagen.
  5. Beseitigung von Privilegierungen: Ein wichtiger sachlicher Grund für die Änderung einer vereinbarten Kostenverteilung kann sein, dass bestimmte Eigentümer ungerechtfertigt privilegiert werden.

Diese Urteile zeigen: Das reformierte Wohnungseigentumsrecht gibt den Gemeinschaften mehr Spielraum für praktische Lösungen durch Mehrheitsbeschlüsse. Gleichzeitig setzt der BGH diesem Spielraum aber auch Grenzen, um die Interessen einzelner Eigentümer zu schützen. Bei Unklarheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte als Wohnungseigentümer optimal wahrnehmen zu können.

Quelle: Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23 und V ZR 128/23

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

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Maklerprovision: BGH erklärt Umgehungstricks für unwirksam

  • Teaser: Beim Immobilienkauf ist die Verteilung der Maklerkosten ein häufiger Streitpunkt. Mit dem Gesetz zur fairen Verteilung der Maklerkosten wurde Ende 2020 eine klare Regelung geschaffen: Beauftragt der Verkäufer einen Makler, darf der Käufer maximal die Hälfte der Provision zahlen. Doch in der Praxis versuchen viele, diese Regelung zu umgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. I ZR 138/24) klargestellt: Solche Umgehungsversuche sind unwirksam – und zwar komplett.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/jackmac34-483877/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=595468">jacqueline macou</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=595468">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Clever getarnte Provision Ein Ehepaar interessierte sich 2021 für ein Einfamilienhaus, das von einer Immobilienmaklerin im Auftrag der Verkäuferin angeboten wurde. Im Exposé war der Kaufpreis mit 397.500 Euro angegeben – mit dem ausdrücklichen Hinweis "keine Käuferprovision". Die Kaufvertragsparteien handelten zunächst einen Kaufpreis von 395.000 Euro und anschließend von 370.000 Euro aus. Mit der zweiten Preissenkung sollte der Kaufpreis um genau jenen Betrag reduziert werden, den die Verkäuferin der Maklerin als Provision schuldete. In einer separaten "Vereinbarung" – unterschrieben nur von den Käufern und der Maklerin – verpflichteten sich die Käufer, der Maklerin einen Betrag von 25.000 Euro als "Honorar" zu zahlen. Dieser Betrag war am Tag der notariellen Beurkundung fällig. Nach Beurkundung des Kaufvertrags stellte die Maklerin den Käufern wie vereinbart 25.000 Euro in Rechnung. Die Käufer zahlten zunächst, forderten den Betrag später aber gerichtlich zurück. Die zentrale Streitfrage: Ist die Umgehung des Gesetzes wirksam? Der Fall warf eine grundlegende Frage auf: Kann die gesetzliche Regelung zur fairen Verteilung der Maklerkosten (§ 656d BGB) durch solche Konstruktionen umgangen werden? Die Maklerin argumentierte, es handele sich nicht um eine verbotene Abwälzung der Provision, sondern um eine legitime Preisgestaltung: Der ursprüngliche Kaufpreis sei einfach aufgeteilt worden – in einen reduzierten Betrag für den Verkäufer und einen separaten Betrag für die Maklerin. Das Landgericht gab den Käufern vollständig Recht und verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung des gesamten Betrags. Das Oberlandesgericht Köln hingegen entschied, dass die Käufer nur die Hälfte (12.500 Euro) zurückfordern könnten, da eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vereinbarung möglich sei. Die Entscheidung des BGH: Keine halben Sachen Der BGH hat in seiner Entscheidung mehrere wichtige Grundsätze klargestellt: Umfassender Anwendungsbereich: § 656d BGB erfasst nicht nur direkte Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer, sondern jede Art von vertraglicher Vereinbarung, die zu einer Zahlungspflicht des nicht beauftragenden Teils führt – einschließlich separater Vereinbarungen mit dem Makler. Innenverhältnis entscheidend: Wenn sich die Käufer im Innenverhältnis zur Verkäuferin verpflichten, den Maklerlohn in voller Höhe zu bezahlen, verstößt dies gegen § 656d BGB, selbst wenn die Verkäuferin formal Vertragspartnerin des Maklers bleibt. Komplette Nichtigkeit statt Teilwirksamkeit: Eine gegen § 656d BGB verstoßende Vereinbarung ist vollständig nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion, bei der der Käufer zumindest die Hälfte der Provision zahlen müsste, findet nicht statt. "Eine Vereinbarung, die gegen § 656d BGB verstößt, ist nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion mit der Folge, dass die andere Partei zur Zahlung des hälftigen Maklerlohns verpflichtet bleibt, findet nicht statt." Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Käufer: Wenn Sie als Käufer einer Immobilie eine Vereinbarung unterschreiben sollen, durch die Sie mehr als die Hälfte der Maklerprovision tragen würden, ist diese unwirksam. Haben Sie bereits eine solche Zahlung geleistet, können Sie den gesamten Betrag zurückfordern – nicht nur den Teil, der über die Hälfte hinausgeht. Achten Sie auf versteckte Konstruktionen: Auch wenn eine Provisionszahlung als "Honorar" oder als Teil des Kaufpreises getarnt wird, greift der gesetzliche Schutz. Für Verkäufer: Als Verkäufer müssen Sie mindestens die Hälfte der Maklerkosten tragen, wenn Sie den Makler beauftragt haben. Vereinbarungen, die dies umgehen sollen, sind unwirksam und können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Für Makler: Provisionsvereinbarungen, die gegen § 656d BGB verstoßen, sind vollständig unwirksam. Es ist nicht möglich, durch vertragliche Gestaltungen die hälftige Teilung der Provision zu umgehen. Eine transparente und gesetzeskonforme Gestaltung der Provisionsvereinbarung ist unerlässlich. Fazit: Ein Sieg für den Verbraucherschutz Mit diesem Urteil hat der BGH ein klares Zeichen für den Verbraucherschutz gesetzt. Die seit Ende 2020 geltende gesetzliche Regelung zur fairen Verteilung der Maklerkosten kann nicht durch kreative Vertragskonstruktionen ausgehebelt werden. Die Entscheidung stärkt die Position von Immobilienkäufern erheblich: Wer mehr als die Hälfte der Provision gezahlt hat, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte, kann den gesamten Betrag zurückfordern – unabhängig davon, wie die Vereinbarung im Einzelnen gestaltet war. Für alle Beteiligten am Immobilienmarkt bedeutet dies: Klare und faire Vereinbarungen zur hälftigen Teilung der Maklerkosten sind der einzig rechtssichere Weg. Quelle: BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 138/24
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Der Fall: Clever getarnte Provision

Ein Ehepaar interessierte sich 2021 für ein Einfamilienhaus, das von einer Immobilienmaklerin im Auftrag der Verkäuferin angeboten wurde. Im Exposé war der Kaufpreis mit 397.500 Euro angegeben – mit dem ausdrücklichen Hinweis "keine Käuferprovision".

Die Kaufvertragsparteien handelten zunächst einen Kaufpreis von 395.000 Euro und anschließend von 370.000 Euro aus. Mit der zweiten Preissenkung sollte der Kaufpreis um genau jenen Betrag reduziert werden, den die Verkäuferin der Maklerin als Provision schuldete.

In einer separaten "Vereinbarung" – unterschrieben nur von den Käufern und der Maklerin – verpflichteten sich die Käufer, der Maklerin einen Betrag von 25.000 Euro als "Honorar" zu zahlen. Dieser Betrag war am Tag der notariellen Beurkundung fällig.

Nach Beurkundung des Kaufvertrags stellte die Maklerin den Käufern wie vereinbart 25.000 Euro in Rechnung. Die Käufer zahlten zunächst, forderten den Betrag später aber gerichtlich zurück.

Die zentrale Streitfrage: Ist die Umgehung des Gesetzes wirksam?

Der Fall warf eine grundlegende Frage auf: Kann die gesetzliche Regelung zur fairen Verteilung der Maklerkosten (§ 656d BGB) durch solche Konstruktionen umgangen werden?

Die Maklerin argumentierte, es handele sich nicht um eine verbotene Abwälzung der Provision, sondern um eine legitime Preisgestaltung: Der ursprüngliche Kaufpreis sei einfach aufgeteilt worden – in einen reduzierten Betrag für den Verkäufer und einen separaten Betrag für die Maklerin.

Das Landgericht gab den Käufern vollständig Recht und verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung des gesamten Betrags. Das Oberlandesgericht Köln hingegen entschied, dass die Käufer nur die Hälfte (12.500 Euro) zurückfordern könnten, da eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vereinbarung möglich sei.

Die Entscheidung des BGH: Keine halben Sachen

Der BGH hat in seiner Entscheidung mehrere wichtige Grundsätze klargestellt:

  1. Umfassender Anwendungsbereich: § 656d BGB erfasst nicht nur direkte Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer, sondern jede Art von vertraglicher Vereinbarung, die zu einer Zahlungspflicht des nicht beauftragenden Teils führt – einschließlich separater Vereinbarungen mit dem Makler.
  2. Innenverhältnis entscheidend: Wenn sich die Käufer im Innenverhältnis zur Verkäuferin verpflichten, den Maklerlohn in voller Höhe zu bezahlen, verstößt dies gegen § 656d BGB, selbst wenn die Verkäuferin formal Vertragspartnerin des Maklers bleibt.
  3. Komplette Nichtigkeit statt Teilwirksamkeit: Eine gegen § 656d BGB verstoßende Vereinbarung ist vollständig nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion, bei der der Käufer zumindest die Hälfte der Provision zahlen müsste, findet nicht statt.

"Eine Vereinbarung, die gegen § 656d BGB verstößt, ist nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion mit der Folge, dass die andere Partei zur Zahlung des hälftigen Maklerlohns verpflichtet bleibt, findet nicht statt."

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Käufer:

  • Wenn Sie als Käufer einer Immobilie eine Vereinbarung unterschreiben sollen, durch die Sie mehr als die Hälfte der Maklerprovision tragen würden, ist diese unwirksam.
  • Haben Sie bereits eine solche Zahlung geleistet, können Sie den gesamten Betrag zurückfordern – nicht nur den Teil, der über die Hälfte hinausgeht.
  • Achten Sie auf versteckte Konstruktionen: Auch wenn eine Provisionszahlung als "Honorar" oder als Teil des Kaufpreises getarnt wird, greift der gesetzliche Schutz.

Für Verkäufer:

  • Als Verkäufer müssen Sie mindestens die Hälfte der Maklerkosten tragen, wenn Sie den Makler beauftragt haben.
  • Vereinbarungen, die dies umgehen sollen, sind unwirksam und können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Für Makler:

  • Provisionsvereinbarungen, die gegen § 656d BGB verstoßen, sind vollständig unwirksam.
  • Es ist nicht möglich, durch vertragliche Gestaltungen die hälftige Teilung der Provision zu umgehen.
  • Eine transparente und gesetzeskonforme Gestaltung der Provisionsvereinbarung ist unerlässlich.

Fazit: Ein Sieg für den Verbraucherschutz

Mit diesem Urteil hat der BGH ein klares Zeichen für den Verbraucherschutz gesetzt. Die seit Ende 2020 geltende gesetzliche Regelung zur fairen Verteilung der Maklerkosten kann nicht durch kreative Vertragskonstruktionen ausgehebelt werden.

Die Entscheidung stärkt die Position von Immobilienkäufern erheblich: Wer mehr als die Hälfte der Provision gezahlt hat, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte, kann den gesamten Betrag zurückfordern – unabhängig davon, wie die Vereinbarung im Einzelnen gestaltet war.

Für alle Beteiligten am Immobilienmarkt bedeutet dies: Klare und faire Vereinbarungen zur hälftigen Teilung der Maklerkosten sind der einzig rechtssichere Weg.


Quelle: BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 138/24

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