Zum Hauptinhalt springen

Wohnung und Stellplatz - Ein Mietvertrag oder zwei?

  • Teaser: Wer eine Wohnung mit Parkplatz mietet, findet beides oft in einem einzigen Mietvertrag geregelt. Aber kann der Vermieter den Stellplatz separat kündigen? Diese Frage beschäftigte kürzlich das Amtsgericht Kiel und führte zu einer klaren Entscheidung, die für viele Mieter relevant sein dürfte.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/alexas_fotos-686414/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1033461">Alexa</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1033461">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Vermieter will nur den Stellplatz kündigen In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter im April 2003 einen Mietvertrag für eine Zweizimmerwohnung im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses abgeschlossen. Im selben Vertrag war auch ein PKW-Stellplatz auf dem Hinterhof des Grundstücks nebst Fernbedienung für die Einfahrt enthalten. Im März 2024 - also über 20 Jahre später - kündigte die neue Eigentümerin und Vermieterin dem Mieter den Stellplatz zum 30. Juni 2024, ohne Gründe anzugeben. Sie berief sich dabei auf § 580a Abs. 1 BGB, der bei der Miete von "sonstigen Räumen" eine ordentliche Kündigung ermöglicht. Der Mieter widersprach der Kündigung, woraufhin die Vermieterin Klage auf Räumung des Stellplatzes und Herausgabe des Transponders einreichte. Die Standpunkte: Ein Vertrag oder zwei? Die Kernfrage des Rechtsstreits war einfach: Handelt es sich um zwei separate Mietverträge (Wohnung und Stellplatz getrennt) oder um einen einheitlichen Mietvertrag? Die Vermieterin argumentierte: Es handele sich um zwei eigenständige Verträge Der Stellplatz könne nach den Vorschriften über die Miete sonstiger Räume separat gekündigt werden Der Mieter hingegen meinte: Es liege ein einheitlicher Mietvertrag vor Dieser könne nur nach den Vorschriften über Wohnraummiete gekündigt werden, die deutlich strengere Anforderungen stellen Das Urteil: Einheitlicher Mietvertrag! Das Amtsgericht Kiel (Urteil vom 14.10.2024, Az. 107 C 88/24) wies die Klage ab und gab dem Mieter recht. Die Kündigung des Stellplatzes war unwirksam. "Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein einheitliches Mietverhältnis besteht oder zwei unabhängige Mietverhältnisse, ist der Parteiwille." Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren überzeugenden Argumenten: Wirtschaftliche Zusammengehörigkeit: Wohnung und Stellplatz befanden sich auf demselben Grundstück, was für eine wirtschaftliche Einheit spricht. Einheitliche Vertragsurkunde: Alles war in einem Dokument mit der Überschrift "Mietvertrag für Wohnungen" geregelt. Vorgedruckte Regelungen: Die Kündigungsregelungen im Vertrag bezogen sich durchgängig auf Wohnraummiete. Spezielle Sonderregelung: Im Vertrag war lediglich eine besondere Klausel enthalten, die dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht für den Stellplatz einräumte - und zwar nur für den Fall, dass "der neue PKW nicht durch die Hofeinfahrt passt". Das Gericht fand es besonders überzeugend, dass die Parteien zwar eine spezielle Ausstiegsmöglichkeit für den Mieter geregelt, aber keine allgemeine Kündigungsmöglichkeit nur für den Stellplatz vorgesehen hatten. Was bedeutet das Urteil für Sie? Die Entscheidung des AG Kiel steht in einer Reihe ähnlicher Urteile und bekräftigt wichtige Grundsätze für Mieter: Einheitlicher Vertrag = einheitlicher Schutz: Wenn Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag geregelt sind und sich auf demselben Grundstück befinden, spricht viel für einen einheitlichen Mietvertrag mit dem vollen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts. Auf die Details achten: Ein gesondert ausgewiesener Mietanteil für den Stellplatz macht aus einem einheitlichen Vertrag noch keine zwei separaten Verträge. Sonderkündigungsklauseln genau lesen: Eine spezielle Regelung wie "Der Pkw-Stellplatz kann mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zurückgegeben werden, falls der neue Pkw nicht durch die Hofeinfahrt passt" gilt nur für den genannten Sonderfall und nur zugunsten des Mieters. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Mietvertrag für Wohnung und Stellplatz als einheitlich oder getrennt anzusehen ist, sollten Sie im Streitfall rechtlichen Rat einholen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall komplex sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die grundsätzliche Tendenz der Rechtsprechung ist jedoch klar: Bei räumlichem Zusammenhang und einheitlicher vertraglicher Regelung genießt auch der Stellplatz den besonderen Schutz des Wohnraummietrechts. Quelle: AG Kiel, Urteil vom 14.10.2024 - 107 C 88/
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Vermieter will nur den Stellplatz kündigen

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter im April 2003 einen Mietvertrag für eine Zweizimmerwohnung im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses abgeschlossen. Im selben Vertrag war auch ein PKW-Stellplatz auf dem Hinterhof des Grundstücks nebst Fernbedienung für die Einfahrt enthalten.

Im März 2024 - also über 20 Jahre später - kündigte die neue Eigentümerin und Vermieterin dem Mieter den Stellplatz zum 30. Juni 2024, ohne Gründe anzugeben. Sie berief sich dabei auf § 580a Abs. 1 BGB, der bei der Miete von "sonstigen Räumen" eine ordentliche Kündigung ermöglicht.

Der Mieter widersprach der Kündigung, woraufhin die Vermieterin Klage auf Räumung des Stellplatzes und Herausgabe des Transponders einreichte.

Die Standpunkte: Ein Vertrag oder zwei?

Die Kernfrage des Rechtsstreits war einfach: Handelt es sich um zwei separate Mietverträge (Wohnung und Stellplatz getrennt) oder um einen einheitlichen Mietvertrag?

Die Vermieterin argumentierte:

  • Es handele sich um zwei eigenständige Verträge
  • Der Stellplatz könne nach den Vorschriften über die Miete sonstiger Räume separat gekündigt werden

Der Mieter hingegen meinte:

  • Es liege ein einheitlicher Mietvertrag vor
  • Dieser könne nur nach den Vorschriften über Wohnraummiete gekündigt werden, die deutlich strengere Anforderungen stellen

Das Urteil: Einheitlicher Mietvertrag!

Das Amtsgericht Kiel (Urteil vom 14.10.2024, Az. 107 C 88/24) wies die Klage ab und gab dem Mieter recht. Die Kündigung des Stellplatzes war unwirksam.

"Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein einheitliches Mietverhältnis besteht oder zwei unabhängige Mietverhältnisse, ist der Parteiwille."

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren überzeugenden Argumenten:

  1. Wirtschaftliche Zusammengehörigkeit: Wohnung und Stellplatz befanden sich auf demselben Grundstück, was für eine wirtschaftliche Einheit spricht.
  2. Einheitliche Vertragsurkunde: Alles war in einem Dokument mit der Überschrift "Mietvertrag für Wohnungen" geregelt.
  3. Vorgedruckte Regelungen: Die Kündigungsregelungen im Vertrag bezogen sich durchgängig auf Wohnraummiete.
  4. Spezielle Sonderregelung: Im Vertrag war lediglich eine besondere Klausel enthalten, die dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht für den Stellplatz einräumte - und zwar nur für den Fall, dass "der neue PKW nicht durch die Hofeinfahrt passt".

Das Gericht fand es besonders überzeugend, dass die Parteien zwar eine spezielle Ausstiegsmöglichkeit für den Mieter geregelt, aber keine allgemeine Kündigungsmöglichkeit nur für den Stellplatz vorgesehen hatten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Die Entscheidung des AG Kiel steht in einer Reihe ähnlicher Urteile und bekräftigt wichtige Grundsätze für Mieter:

  • Einheitlicher Vertrag = einheitlicher Schutz: Wenn Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag geregelt sind und sich auf demselben Grundstück befinden, spricht viel für einen einheitlichen Mietvertrag mit dem vollen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts.
  • Auf die Details achten: Ein gesondert ausgewiesener Mietanteil für den Stellplatz macht aus einem einheitlichen Vertrag noch keine zwei separaten Verträge.
  • Sonderkündigungsklauseln genau lesen: Eine spezielle Regelung wie "Der Pkw-Stellplatz kann mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zurückgegeben werden, falls der neue Pkw nicht durch die Hofeinfahrt passt" gilt nur für den genannten Sonderfall und nur zugunsten des Mieters.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Mietvertrag für Wohnung und Stellplatz als einheitlich oder getrennt anzusehen ist, sollten Sie im Streitfall rechtlichen Rat einholen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall komplex sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die grundsätzliche Tendenz der Rechtsprechung ist jedoch klar: Bei räumlichem Zusammenhang und einheitlicher vertraglicher Regelung genießt auch der Stellplatz den besonderen Schutz des Wohnraummietrechts.


Quelle: AG Kiel, Urteil vom 14.10.2024 - 107 C 88/24

Kontaktieren Sie uns!

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Zurück zum Magazin

Ihr Recht ist unsere Leidenschaft!

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

Jetzt Termin sichern


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.

Jetzt Termin sichern


Das könnte Sie auch interessieren:

Weiterlesen … Wohnung und Stellplatz - Ein Mietvertrag oder zwei?

  • Aufrufe: 414

Wassergruß aus dem Fenster: Vermieter darf fristlos kündigen

  • Teaser: Im Zusammenleben von Mietern und Vermietern kann es leider immer wieder zu Konflikten kommen. Doch wo liegt die Grenze zwischen einer harmlosen Meinungsverschiedenheit und einem Verhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt? Ein aktuelles Gerichtsurteil gibt hierzu eine klare Antwort: Wer seinen Vermieter mit Wasser überschüttet, muss mit einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses rechnen.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ryanmcguire-123690/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=438399">Ryan McGuire</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=438399">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Eskalierter Streit im Hinterhof Der vorliegende Fall dreht sich um einen Konflikt zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen – dem 18. und 19. Mai 2023 – kam es zu folgenden Vorfällen: Die Mieterin goss jeweils einen mit Wasser gefüllten Eimer aus ihrem Fenster in den Hof, während sich die Vermieterin dort aufhielt. Nach Feststellung des Gerichts wurde die Vermieterin dabei beide Male getroffen und "gänzlich durchnässt". Ein Zeuge beschrieb den Zustand der Vermieterin bildhaft als "klitschnass" wie bei der "Ice-Bucket-Challenge". Die Mieterin selbst gab an, dass die Wassergüsse erfolgt seien, um die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Nach dem ersten Vorfall soll die Mieterin sogar geäußert haben, "sie würde es wieder tun" – was sie am Folgetag dann auch in die Tat umsetzte. Die rechtliche Bewertung: Störung des Hausfriedens Das Gericht bewertete dieses Verhalten als schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten. Folgende rechtliche Aspekte waren dabei entscheidend: Störung des Hausfriedens: Bereits das grundsätzliche Schütten eines Wassereimers aus dem Fenster in den Hof eines vermieteten Gebäudes stellt ein vertragswidriges Verhalten dar. Verletzung der Rücksichtnahmepflicht: Die Mieterin hat das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme "in grober Weise wiederholt verletzt". Vorsätzliches Handeln: Der Mieterin war bewusst, dass sich die Vermieterin im Hof aufhielt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sie zumindest billigend in Kauf nahm, die Vermieterin zu treffen. Strafrechtliche Relevanz: Das Gericht stufte die Handlung sogar als vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ein. "Bereits jeder einzelne der Wassergüsse ist dazu geeignet, aufgrund seiner Nachhaltigkeit und Schwere einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen." Die Entscheidung: Fristlose Kündigung war rechtmäßig Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis am 24. Mai 2023 fristlos und forderte die Räumung der Wohnung. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB. Besonders bemerkenswert: Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich. Das Gericht begründete dies mit zwei wesentlichen Punkten: Die Schwere des Vorfalls rechtfertigte den sofortigen Ausspruch der Kündigung ohne vorherige Warnung. Eine Abmahnung hätte "offensichtlich keinen Erfolg" versprochen, da die Mieterin ausdrücklich angekündigt hatte, ihr Verhalten zu wiederholen. Die von der Mieterin erhobene Widerklage auf Mängelbeseitigung wies das Gericht ebenfalls ab, da durch die wirksame fristlose Kündigung das Mietverhältnis bereits beendet war und somit keine Ansprüche mehr daraus abgeleitet werden konnten. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil verdeutlicht wichtige Grundsätze im Mietrecht, die sowohl für Mieter als auch für Vermieter relevant sind: Für Mieter: Respektvoller Umgang ist Pflicht: Das Mietverhältnis verpflichtet zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Körperliche Übergriffe oder Belästigungen – und sei es "nur" durch Wasser – können schwerwiegende Konsequenzen haben. Konflikte sachlich lösen: Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter sollten immer sachliche Lösungswege gesucht werden. Der Rechtsweg steht offen, Selbstjustiz hingegen kann zum Verlust der Wohnung führen. Keine Bagatelle: Was mancher vielleicht als harmlosen Streich ansehen könnte, kann rechtlich als Körperverletzung gewertet werden und sofortige Konsequenzen nach sich ziehen. Für Vermieter: Dokumentation ist wichtig: Bei Vorfällen, die den Hausfrieden stören, sollten Beweise gesichert und Zeugen benannt werden. Im vorliegenden Fall war die Aussage eines Zeugen entscheidend. Abmahnung nicht immer erforderlich: Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein. Zeitnahes Handeln: Nach Kenntnis eines Kündigungsgrundes sollte die Kündigung zeitnah ausgesprochen werden, um den Zusammenhang zwischen Vorfall und Kündigung deutlich zu machen. Das Urteil zeigt eindrücklich, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung dem friedlichen Zusammenleben in Mietverhältnissen einen hohen Stellenwert beimessen. Die Störung des Hausfriedens durch körperliche Übergriffe – auch wenn diese auf den ersten Blick harmlos erscheinen mögen – kann zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen. Quelle: AG Hanau, 19.02.2024 - 34 C 92/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Eskalierter Streit im Hinterhof

Der vorliegende Fall dreht sich um einen Konflikt zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen – dem 18. und 19. Mai 2023 – kam es zu folgenden Vorfällen:

Die Mieterin goss jeweils einen mit Wasser gefüllten Eimer aus ihrem Fenster in den Hof, während sich die Vermieterin dort aufhielt. Nach Feststellung des Gerichts wurde die Vermieterin dabei beide Male getroffen und "gänzlich durchnässt". Ein Zeuge beschrieb den Zustand der Vermieterin bildhaft als "klitschnass" wie bei der "Ice-Bucket-Challenge".

Die Mieterin selbst gab an, dass die Wassergüsse erfolgt seien, um die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Nach dem ersten Vorfall soll die Mieterin sogar geäußert haben, "sie würde es wieder tun" – was sie am Folgetag dann auch in die Tat umsetzte.

Die rechtliche Bewertung: Störung des Hausfriedens

Das Gericht bewertete dieses Verhalten als schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten. Folgende rechtliche Aspekte waren dabei entscheidend:

  1. Störung des Hausfriedens: Bereits das grundsätzliche Schütten eines Wassereimers aus dem Fenster in den Hof eines vermieteten Gebäudes stellt ein vertragswidriges Verhalten dar.
  2. Verletzung der Rücksichtnahmepflicht: Die Mieterin hat das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme "in grober Weise wiederholt verletzt".
  3. Vorsätzliches Handeln: Der Mieterin war bewusst, dass sich die Vermieterin im Hof aufhielt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sie zumindest billigend in Kauf nahm, die Vermieterin zu treffen.
  4. Strafrechtliche Relevanz: Das Gericht stufte die Handlung sogar als vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ein.

"Bereits jeder einzelne der Wassergüsse ist dazu geeignet, aufgrund seiner Nachhaltigkeit und Schwere einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen."

Die Entscheidung: Fristlose Kündigung war rechtmäßig

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis am 24. Mai 2023 fristlos und forderte die Räumung der Wohnung. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.

Besonders bemerkenswert: Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich. Das Gericht begründete dies mit zwei wesentlichen Punkten:

  1. Die Schwere des Vorfalls rechtfertigte den sofortigen Ausspruch der Kündigung ohne vorherige Warnung.
  2. Eine Abmahnung hätte "offensichtlich keinen Erfolg" versprochen, da die Mieterin ausdrücklich angekündigt hatte, ihr Verhalten zu wiederholen.

Die von der Mieterin erhobene Widerklage auf Mängelbeseitigung wies das Gericht ebenfalls ab, da durch die wirksame fristlose Kündigung das Mietverhältnis bereits beendet war und somit keine Ansprüche mehr daraus abgeleitet werden konnten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht wichtige Grundsätze im Mietrecht, die sowohl für Mieter als auch für Vermieter relevant sind:

Für Mieter:

  • Respektvoller Umgang ist Pflicht: Das Mietverhältnis verpflichtet zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Körperliche Übergriffe oder Belästigungen – und sei es "nur" durch Wasser – können schwerwiegende Konsequenzen haben.
  • Konflikte sachlich lösen: Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter sollten immer sachliche Lösungswege gesucht werden. Der Rechtsweg steht offen, Selbstjustiz hingegen kann zum Verlust der Wohnung führen.
  • Keine Bagatelle: Was mancher vielleicht als harmlosen Streich ansehen könnte, kann rechtlich als Körperverletzung gewertet werden und sofortige Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Vermieter:

  • Dokumentation ist wichtig: Bei Vorfällen, die den Hausfrieden stören, sollten Beweise gesichert und Zeugen benannt werden. Im vorliegenden Fall war die Aussage eines Zeugen entscheidend.
  • Abmahnung nicht immer erforderlich: Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein.
  • Zeitnahes Handeln: Nach Kenntnis eines Kündigungsgrundes sollte die Kündigung zeitnah ausgesprochen werden, um den Zusammenhang zwischen Vorfall und Kündigung deutlich zu machen.

Das Urteil zeigt eindrücklich, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung dem friedlichen Zusammenleben in Mietverhältnissen einen hohen Stellenwert beimessen. Die Störung des Hausfriedens durch körperliche Übergriffe – auch wenn diese auf den ersten Blick harmlos erscheinen mögen – kann zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen.


Quelle: AG Hanau, 19.02.2024 - 34 C 92/23

Kontaktieren Sie uns!

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Zurück zum Magazin

Ihr Recht ist unsere Leidenschaft!

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

Jetzt Termin sichern


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.

Jetzt Termin sichern


Das könnte Sie auch interessieren:

Weiterlesen … Wassergruß aus dem Fenster: Vermieter darf fristlos kündigen

  • Aufrufe: 200

Vorkaufsrecht bei Immobilienkauf: Verkäufer müssen Kaufinteressenten informieren

  • Teaser: Beim Kauf einer Immobilie kann ein bestehendes Vorkaufsrecht den Traum vom eigenen Zuhause platzen lassen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Verkäufer verpflichtet sind, Kaufinteressenten über ein möglicherweise ausgeübtes Vorkaufsrecht zu informieren – auch wenn dieses erst wahrscheinlich ist.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/pexels-2286921/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1866833">Pexels</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1866833">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Unerwartete Ausübung eines Vorkaufsrechts Das Ehepaar K. hatte eine Immobilie in Hamburg gefunden und einen Kaufvertrag unterzeichnet. Was sie nicht wussten: Die Stadt Hamburg hatte ein gesetzliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück und hatte bereits vor Vertragsabschluss Interesse am Erwerb des Grundstücks signalisiert. Die Verkäuferseite – bestehend aus der Eigentümerin und der von ihr beauftragten Immobilienmaklerfirma – verschwiegen diese wichtige Information. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags übte die Stadt Hamburg ihr Vorkaufsrecht aus. Für das Ehepaar K. bedeutete dies nicht nur das Ende ihres Traums vom Eigenheim, sondern auch erhebliche finanzielle Verluste. Sie hatten bereits Finanzierungen für den Kauf abgeschlossen, die nun mit Kosten wieder aufgelöst werden mussten. Die rechtlichen Streitpunkte Die Kläger (das Ehepaar) forderten Schadensersatz von der Verkäuferin und der Immobilienmaklerfirma. Sie argumentierten, dass ihnen die drohende Ausübung des Vorkaufsrechts bewusst verschwiegen wurde. Sie hätten entweder gar nicht gekauft oder ihre Finanzierung anders gestaltet, wenn sie von diesem Risiko gewusst hätten. Die Beklagten hielten dagegen: Der Notar habe im Beurkundungstermin auf das Vorkaufsrecht hingewiesen Es sei nicht klar gewesen, dass die Stadt das Vorkaufsrecht tatsächlich ausüben würde Die Offenlegung eines Interesses des Vorkaufsberechtigten könne den Verkäufer benachteiligen Zudem beriefen sich die Beklagten auf eine Klausel in der "Vollzugsurkunde nach Ausübung eines Vorkaufsrechts", wonach jede Partei ihre eigenen Aufwendungen tragen sollte – was nach ihrer Auffassung einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche beinhaltete. Die Entscheidung des Gerichts Das OLG Hamburg gab den Klägern überwiegend Recht und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von rund 18.940 Euro Schadensersatz. Das Gericht stellte wichtige Grundsätze auf: Ein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen von Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks den Kaufinteressenten darüber aufzuklären, dass er Kenntnis hat, dass der Inhaber eines Vorkaufsrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Recht ausüben wird. Das Gericht stellte fest, dass die Verkäuferin durch ihre Maklerfirma über die wahrscheinliche Ausübung des Vorkaufsrechts informiert war. Die zuständige Sachbearbeiterin der Stadt hatte dem Mitarbeiter der Maklerfirma telefonisch mitgeteilt, dass die Stadt das Vorkaufsrecht wahrscheinlich ausüben werde und sogar gebeten, Verhandlungen mit anderen Interessenten vorläufig zu stoppen. Wichtige Feststellungen des Gerichts: Der allgemeine Hinweis des Notars auf ein mögliches Vorkaufsrecht reicht nicht aus – konkrete Informationen über ein wahrscheinlich ausgeübtes Vorkaufsrecht müssen mitgeteilt werden. Ein Verkäufer ist verpflichtet, über alle Umstände aufzuklären, die für einen vernünftigen Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, sofern der Verkäufer diese kennt oder für möglich hält. Die Maklerfirma hatte sich in eine "Sachwalterstellung" begeben, da sie alle Verhandlungen führte und die einzige Kontaktperson für die Käufer war. Die Klausel in der Vollzugsurkunde, wonach jede Partei ihre Aufwendungen selbst trägt, stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil stärkt die Rechte von Immobilienkäufern erheblich und bringt wichtige Erkenntnisse für alle Beteiligten am Immobilienmarkt: Für Käufer: Fragen Sie aktiv nach, ob Vorkaufsrechte bestehen und ob es Anzeichen gibt, dass diese ausgeübt werden könnten. Bei einem bestehenden Vorkaufsrecht sollten Sie Ihre Finanzierung entsprechend gestalten, um Kosten bei einer möglichen Ausübung zu vermeiden. Dokumentieren Sie alle Gespräche mit Verkäufern und Maklern schriftlich. Für Verkäufer: Sie sind zur umfassenden Aufklärung über alle wesentlichen Umstände verpflichtet, die den Kauf beeinflussen könnten. Dazu gehört auch die Information über ein möglicherweise ausgeübtes Vorkaufsrecht. Diese Aufklärungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Makler einschalten – dessen Wissen wird Ihnen zugerechnet. Für Makler: Als "Sachwalter" haben Sie eine besondere Verantwortung gegenüber beiden Seiten. Sie müssen über alle wesentlichen Umstände informieren, die Ihnen bekannt sind. Ein Verschweigen wichtiger Informationen kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Das OLG Hamburg hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die Transparenz beim Immobilienkauf höchste Priorität hat. Wer wesentliche Informationen verschweigt, muss für den daraus entstehenden Schaden aufkommen – ein wichtiges Signal für mehr Fairness auf dem Immobilienmarkt. Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.2024 - 13 U 64/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Unerwartete Ausübung eines Vorkaufsrechts

Das Ehepaar K. hatte eine Immobilie in Hamburg gefunden und einen Kaufvertrag unterzeichnet. Was sie nicht wussten: Die Stadt Hamburg hatte ein gesetzliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück und hatte bereits vor Vertragsabschluss Interesse am Erwerb des Grundstücks signalisiert. Die Verkäuferseite – bestehend aus der Eigentümerin und der von ihr beauftragten Immobilienmaklerfirma – verschwiegen diese wichtige Information.

Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags übte die Stadt Hamburg ihr Vorkaufsrecht aus. Für das Ehepaar K. bedeutete dies nicht nur das Ende ihres Traums vom Eigenheim, sondern auch erhebliche finanzielle Verluste. Sie hatten bereits Finanzierungen für den Kauf abgeschlossen, die nun mit Kosten wieder aufgelöst werden mussten.

Die rechtlichen Streitpunkte

Die Kläger (das Ehepaar) forderten Schadensersatz von der Verkäuferin und der Immobilienmaklerfirma. Sie argumentierten, dass ihnen die drohende Ausübung des Vorkaufsrechts bewusst verschwiegen wurde. Sie hätten entweder gar nicht gekauft oder ihre Finanzierung anders gestaltet, wenn sie von diesem Risiko gewusst hätten.

Die Beklagten hielten dagegen:

  • Der Notar habe im Beurkundungstermin auf das Vorkaufsrecht hingewiesen
  • Es sei nicht klar gewesen, dass die Stadt das Vorkaufsrecht tatsächlich ausüben würde
  • Die Offenlegung eines Interesses des Vorkaufsberechtigten könne den Verkäufer benachteiligen

Zudem beriefen sich die Beklagten auf eine Klausel in der "Vollzugsurkunde nach Ausübung eines Vorkaufsrechts", wonach jede Partei ihre eigenen Aufwendungen tragen sollte – was nach ihrer Auffassung einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche beinhaltete.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg gab den Klägern überwiegend Recht und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von rund 18.940 Euro Schadensersatz. Das Gericht stellte wichtige Grundsätze auf:

Ein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen von Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks den Kaufinteressenten darüber aufzuklären, dass er Kenntnis hat, dass der Inhaber eines Vorkaufsrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Recht ausüben wird.

Das Gericht stellte fest, dass die Verkäuferin durch ihre Maklerfirma über die wahrscheinliche Ausübung des Vorkaufsrechts informiert war. Die zuständige Sachbearbeiterin der Stadt hatte dem Mitarbeiter der Maklerfirma telefonisch mitgeteilt, dass die Stadt das Vorkaufsrecht wahrscheinlich ausüben werde und sogar gebeten, Verhandlungen mit anderen Interessenten vorläufig zu stoppen.

Wichtige Feststellungen des Gerichts:

  1. Der allgemeine Hinweis des Notars auf ein mögliches Vorkaufsrecht reicht nicht aus – konkrete Informationen über ein wahrscheinlich ausgeübtes Vorkaufsrecht müssen mitgeteilt werden.
  2. Ein Verkäufer ist verpflichtet, über alle Umstände aufzuklären, die für einen vernünftigen Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, sofern der Verkäufer diese kennt oder für möglich hält.
  3. Die Maklerfirma hatte sich in eine "Sachwalterstellung" begeben, da sie alle Verhandlungen führte und die einzige Kontaktperson für die Käufer war.
  4. Die Klausel in der Vollzugsurkunde, wonach jede Partei ihre Aufwendungen selbst trägt, stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Immobilienkäufern erheblich und bringt wichtige Erkenntnisse für alle Beteiligten am Immobilienmarkt:

Für Käufer:

  • Fragen Sie aktiv nach, ob Vorkaufsrechte bestehen und ob es Anzeichen gibt, dass diese ausgeübt werden könnten.
  • Bei einem bestehenden Vorkaufsrecht sollten Sie Ihre Finanzierung entsprechend gestalten, um Kosten bei einer möglichen Ausübung zu vermeiden.
  • Dokumentieren Sie alle Gespräche mit Verkäufern und Maklern schriftlich.

Für Verkäufer:

  • Sie sind zur umfassenden Aufklärung über alle wesentlichen Umstände verpflichtet, die den Kauf beeinflussen könnten.
  • Dazu gehört auch die Information über ein möglicherweise ausgeübtes Vorkaufsrecht.
  • Diese Aufklärungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Makler einschalten – dessen Wissen wird Ihnen zugerechnet.

Für Makler:

  • Als "Sachwalter" haben Sie eine besondere Verantwortung gegenüber beiden Seiten.
  • Sie müssen über alle wesentlichen Umstände informieren, die Ihnen bekannt sind.
  • Ein Verschweigen wichtiger Informationen kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.

Das OLG Hamburg hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die Transparenz beim Immobilienkauf höchste Priorität hat. Wer wesentliche Informationen verschweigt, muss für den daraus entstehenden Schaden aufkommen – ein wichtiges Signal für mehr Fairness auf dem Immobilienmarkt.


Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.2024 - 13 U 64/23

Kontaktieren Sie uns!

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Zurück zum Magazin

Ihr Recht ist unsere Leidenschaft!

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

Jetzt Termin sichern


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.

Jetzt Termin sichern


Das könnte Sie auch interessieren:

Weiterlesen … Vorkaufsrecht bei Immobilienkauf: Verkäufer müssen Kaufinteressenten informieren

  • Aufrufe: 189

Heckenhöhe im Nachbarrecht: BGH klärt Streitfrage zu Bambus

  • Teaser: Haben Sie schon einmal Ärger mit den Nachbarn wegen zu hoher Gewächse an der Grundstücksgrenze gehabt? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klärt nun wichtige Fragen zum Thema Heckenhöhe und Grenzabstand – besonders interessant für alle, die mit Bambus oder anderen hochwachsenden Hecken leben oder sich davon gestört fühlen.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/monsterkoi-65294/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=3393849">Tom</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=3393849">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Worum ging es in dem Fall? In Hessen stritten zwei Nachbarn um eine Bambushecke, die auf einer Aufschüttung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze wuchs. Diese Aufschüttung bestand bereits seit den 1960er Jahren und wurde durch eine 28 Meter lange Mauer abgestützt. Im Jahr 2018 pflanzte der Eigentümer auf dieser erhöhten Fläche Bambus an und installierte zum Nachbargrundstück hin eine Rhizomsperre, um ein Ausbreiten der Wurzeln zu verhindern. Der Bambus wuchs schnell und erreichte eine Höhe von sechs bis sieben Metern. Der Nachbar fühlte sich dadurch erheblich beeinträchtigt und forderte gerichtlich, dass der Bambus auf drei Meter zurückgeschnitten werden müsse – gemessen vom Bodenniveau seines tiefergelegenen Grundstücks. Die zentrale Rechtsfrage Der Fall warf mehrere spannende Rechtsfragen auf: Ist eine Bambuspflanzung überhaupt als „Hecke" im Sinne des Nachbarrechts anzusehen? Hat der Begriff „Hecke" eine natürliche Höhenbegrenzung oder kann eine Hecke beliebig hoch wachsen? Von welchem Bodenniveau aus ist die Höhe zu messen, wenn ein Grundstück höher liegt als das andere? Das Landgericht hatte zunächst dem Kläger Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung des BGH Der BGH traf in seinem Urteil vom 28. März 2025 mehrere wichtige Feststellungen: Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln. Dies bedeutet: Eine Hecke kann durchaus höher als drei Meter sein, ohne ihren Status als Hecke zu verlieren. Der BGH widersprach damit der Auffassung, dass Anpflanzungen ab einer gewissen Höhe nicht mehr als Hecke anzusehen seien. Zur Messung der Höhe bei unterschiedlichen Geländeniveaus stellte der BGH fest: Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Grundstückseigentümer: Bambuspflanzungen können Hecken sein: Auch wenn Bambus botanisch zu den Süßgräsern zählt, kann er rechtlich als Hecke eingestuft werden, wenn er als einheitliche, dichtgeschlossene Anpflanzung an der Grundstücksgrenze wächst. Keine automatische Höhenbegrenzung für Hecken: Eine Hecke verliert nicht automatisch ihren Status als Hecke, wenn sie höher als drei Meter wächst. Das heißt aber nicht, dass jede beliebige Höhe zulässig ist. Natürliche Geländeunterschiede sind zu akzeptieren: Wenn Ihr Grundstück naturbedingt höher liegt als das Ihres Nachbarn, wird die erlaubte Heckenhöhe von Ihrem Bodenniveau aus gemessen. Vorsicht bei künstlichen Erhöhungen: Wer sein Grundstück an der Grenze künstlich erhöht und darauf dann eine Hecke pflanzt, kann sich nicht auf die höhere Messbasis berufen. Hier gilt das ursprüngliche Bodenniveau. Besonderheiten in den Bundesländern beachten: Die konkreten Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein. In Hessen darf eine Hecke bei einem Grenzabstand von 0,75 Metern höher als zwei Meter sein. Wann kann trotz Einhaltung der Abstände ein Rückschnitt verlangt werden? Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass in besonders gravierenden Fällen das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis einen Rückschnitt rechtfertigen kann – auch wenn die formalen Abstandsregeln eingehalten werden. Hier kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an: Führt die hohe Hecke zu ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen für den Nachbarn, kann ein Rückschnitt verlangt werden. Solche Situationen können vorliegen, wenn eine sehr hohe Hecke die Aussicht völlig versperrt oder wenn ein Grundstück durch die Bepflanzung praktisch „eingemauert" wird. Fazit Das Urteil des BGH schafft mehr Rechtssicherheit im oft streitbefangenen Bereich des Nachbarrechts. Es stellt klar, dass nicht jede hohe Hecke automatisch rechtswidrig ist, betont aber gleichzeitig die Bedeutung gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Nachbarn. Wenn Sie selbst in einem Nachbarschaftskonflikt um Anpflanzungen stehen, empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch zu suchen. Viele Streitigkeiten lassen sich durch Kompromisse lösen, ohne die Gerichte zu bemühen. Bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann jedoch der Rechtsweg beschritten werden – das aktuelle BGH-Urteil bietet hierfür wichtige Orientierungspunkte. Quelle: BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Worum ging es in dem Fall?

In Hessen stritten zwei Nachbarn um eine Bambushecke, die auf einer Aufschüttung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze wuchs. Diese Aufschüttung bestand bereits seit den 1960er Jahren und wurde durch eine 28 Meter lange Mauer abgestützt. Im Jahr 2018 pflanzte der Eigentümer auf dieser erhöhten Fläche Bambus an und installierte zum Nachbargrundstück hin eine Rhizomsperre, um ein Ausbreiten der Wurzeln zu verhindern.

Der Bambus wuchs schnell und erreichte eine Höhe von sechs bis sieben Metern. Der Nachbar fühlte sich dadurch erheblich beeinträchtigt und forderte gerichtlich, dass der Bambus auf drei Meter zurückgeschnitten werden müsse – gemessen vom Bodenniveau seines tiefergelegenen Grundstücks.

Die zentrale Rechtsfrage

Der Fall warf mehrere spannende Rechtsfragen auf:

  1. Ist eine Bambuspflanzung überhaupt als „Hecke" im Sinne des Nachbarrechts anzusehen?
  2. Hat der Begriff „Hecke" eine natürliche Höhenbegrenzung oder kann eine Hecke beliebig hoch wachsen?
  3. Von welchem Bodenniveau aus ist die Höhe zu messen, wenn ein Grundstück höher liegt als das andere?

Das Landgericht hatte zunächst dem Kläger Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH).

Die Entscheidung des BGH

Der BGH traf in seinem Urteil vom 28. März 2025 mehrere wichtige Feststellungen:

Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.

Dies bedeutet: Eine Hecke kann durchaus höher als drei Meter sein, ohne ihren Status als Hecke zu verlieren. Der BGH widersprach damit der Auffassung, dass Anpflanzungen ab einer gewissen Höhe nicht mehr als Hecke anzusehen seien.

Zur Messung der Höhe bei unterschiedlichen Geländeniveaus stellte der BGH fest:

Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme:

Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Grundstückseigentümer:

  1. Bambuspflanzungen können Hecken sein: Auch wenn Bambus botanisch zu den Süßgräsern zählt, kann er rechtlich als Hecke eingestuft werden, wenn er als einheitliche, dichtgeschlossene Anpflanzung an der Grundstücksgrenze wächst.
  2. Keine automatische Höhenbegrenzung für Hecken: Eine Hecke verliert nicht automatisch ihren Status als Hecke, wenn sie höher als drei Meter wächst. Das heißt aber nicht, dass jede beliebige Höhe zulässig ist.
  3. Natürliche Geländeunterschiede sind zu akzeptieren: Wenn Ihr Grundstück naturbedingt höher liegt als das Ihres Nachbarn, wird die erlaubte Heckenhöhe von Ihrem Bodenniveau aus gemessen.
  4. Vorsicht bei künstlichen Erhöhungen: Wer sein Grundstück an der Grenze künstlich erhöht und darauf dann eine Hecke pflanzt, kann sich nicht auf die höhere Messbasis berufen. Hier gilt das ursprüngliche Bodenniveau.
  5. Besonderheiten in den Bundesländern beachten: Die konkreten Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein. In Hessen darf eine Hecke bei einem Grenzabstand von 0,75 Metern höher als zwei Meter sein.

Wann kann trotz Einhaltung der Abstände ein Rückschnitt verlangt werden?

Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass in besonders gravierenden Fällen das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis einen Rückschnitt rechtfertigen kann – auch wenn die formalen Abstandsregeln eingehalten werden.

Hier kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an: Führt die hohe Hecke zu ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen für den Nachbarn, kann ein Rückschnitt verlangt werden. Solche Situationen können vorliegen, wenn eine sehr hohe Hecke die Aussicht völlig versperrt oder wenn ein Grundstück durch die Bepflanzung praktisch „eingemauert" wird.

Fazit

Das Urteil des BGH schafft mehr Rechtssicherheit im oft streitbefangenen Bereich des Nachbarrechts. Es stellt klar, dass nicht jede hohe Hecke automatisch rechtswidrig ist, betont aber gleichzeitig die Bedeutung gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Nachbarn.

Wenn Sie selbst in einem Nachbarschaftskonflikt um Anpflanzungen stehen, empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch zu suchen. Viele Streitigkeiten lassen sich durch Kompromisse lösen, ohne die Gerichte zu bemühen. Bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann jedoch der Rechtsweg beschritten werden – das aktuelle BGH-Urteil bietet hierfür wichtige Orientierungspunkte.


Quelle: BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23

Kontaktieren Sie uns!

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Zurück zum Magazin

Ihr Recht ist unsere Leidenschaft!

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

Jetzt Termin sichern


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.

Jetzt Termin sichern


Das könnte Sie auch interessieren:

Weiterlesen … Heckenhöhe im Nachbarrecht: BGH klärt Streitfrage zu Bambus

  • Aufrufe: 268

Vorkaufsrechte an Wohnungen: Familienangehöriger oder Mieter?

  • Teaser: Nach einer Trennung oder Scheidung muss häufig gemeinsames Eigentum aufgeteilt werden - besonders bei Immobilien kann dies kompliziert werden. Welche Rechte haben die Beteiligten, wenn sowohl ein Familienmitglied als auch ein Mieter ein Vorkaufsrecht an derselben Wohnung beanspruchen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung diese Frage nun klar beantwortet.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ipicture-39635806/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=9448861">iPicture</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=9448861">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Vorkaufsrechte in Konkurrenz In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten sich geschiedene Eheleute bei der Trennung darauf geeinigt, ihr gemeinsames Haus in Meißen in drei Wohnungen aufzuteilen. Der Ehemann erhielt zwei Wohnungen, die Ehefrau eine. Wichtig für den späteren Rechtsstreit: Die Ex-Partner räumten sich gegenseitig dingliche Vorkaufsrechte ein. Für die Frau wurde im Dezember 2016 ein solches Vorkaufsrecht an einer der Wohnungen des Mannes im Grundbuch eingetragen. Als der Ex-Ehemann 2019 seine beiden Wohnungen an Dritte verkaufen wollte, wurde es kompliziert. Für eine der Wohnungen wurde ein Kaufpreis von 27.000 Euro vereinbart. Die Ex-Ehefrau übte daraufhin ihr Vorkaufsrecht aus. Doch diese Wohnung war bereits vor der Aufteilung an einen Mieter vermietet worden, der nun seinerseits das gesetzliche Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB geltend machte. Der Mieter wurde schließlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, das Vorkaufsrecht der Ex-Ehefrau später gelöscht. Dies führte zu mehreren Rechtsstreitigkeiten. Der zentrale Streitpunkt: Welches Vorkaufsrecht hat Vorrang? Die entscheidende Rechtsfrage lautete: Welches Vorkaufsrecht geht vor – das im Grundbuch eingetragene dingliche Vorkaufsrecht der Ex-Ehefrau oder das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters? Das Oberlandesgericht Dresden hatte zunächst dem Mietervorkaufsrecht den Vorrang eingeräumt. Es argumentierte, dass das dingliche Vorkaufsrecht der Ex-Ehefrau hinter dem Mietervorkaufsrecht zurücktreten müsse, da es erst nach der Vermietung der Wohnung bestellt worden war. Die Entscheidung des BGH Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar: Das dingliche Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen genießt Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters – und zwar auch dann, wenn das dingliche Vorkaufsrecht erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde. Für diese Entscheidung stützte sich der BGH auf folgende Überlegungen: "Wenn der Vermieter das Wohnungseigentum auch nach Überlassung der Wohnung an den Mieter direkt an den Familienangehörigen verkaufen könnte, ohne dass der Mieter zum Vorkauf berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich, warum das Mietervorkaufsrecht Vorrang gegenüber einem nach Überlassung der Wohnung an den Mieter für einen Familienangehörigen bestellten dinglichen Vorkaufsrecht haben sollte." Besonders wichtig: Der BGH betonte, dass auch geschiedene Eheleute weiterhin als Familienangehörige im Sinne des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese BGH-Entscheidung hat weitreichende praktische Auswirkungen: Für Familienangehörige mit Vorkaufsrecht: Ihr im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht behält seinen Wert und seine Durchsetzbarkeit – auch gegenüber Mietern mit gesetzlichem Vorkaufsrecht. Dies gilt selbst dann, wenn das Vorkaufsrecht erst nach Vermietung der Wohnung eingeräumt wurde. Für Mieter: Ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB kann durch ein dingliches Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen des Vermieters verdrängt werden. Dies schränkt den Mieterschutz in bestimmten Konstellationen ein. Für Vermieter: Sie können auch nach Vermietung einer Wohnung Familienangehörigen ein wirksames dingliches Vorkaufsrecht einräumen, das Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht genießt. Dies erweitert Ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachlassplanung oder Vermögensaufteilung. Für Immobilienkäufer: Beim Erwerb von vermieteten Wohnungen sollten Sie stets prüfen, ob im Grundbuch Vorkaufsrechte zugunsten von Familienangehörigen des Verkäufers eingetragen sind. Diese können auch nach einer scheinbar erfolgreichen Ausübung des Mietervorkaufsrechts noch relevant werden. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung aller Rechte und Belastungen beim Immobilienerwerb ist. Die scheinbar klare Regelung des Mietervorkaufsrechts kann durch familienrechtliche Konstellationen und dingliche Rechte überlagert werden. Fazit Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Position von Familienangehörigen bei der Ausübung von Vorkaufsrechten. Die familienrechtliche Komponente erhält damit Vorrang vor dem Mieterschutz. Betroffene sollten sich bei ähnlichen Konstellationen frühzeitig rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte optimal wahren zu können. Quelle: BGH, Urteil vom 27. September 2024 – V ZR 48/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Vorkaufsrechte in Konkurrenz

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten sich geschiedene Eheleute bei der Trennung darauf geeinigt, ihr gemeinsames Haus in Meißen in drei Wohnungen aufzuteilen. Der Ehemann erhielt zwei Wohnungen, die Ehefrau eine. Wichtig für den späteren Rechtsstreit: Die Ex-Partner räumten sich gegenseitig dingliche Vorkaufsrechte ein. Für die Frau wurde im Dezember 2016 ein solches Vorkaufsrecht an einer der Wohnungen des Mannes im Grundbuch eingetragen.

Als der Ex-Ehemann 2019 seine beiden Wohnungen an Dritte verkaufen wollte, wurde es kompliziert. Für eine der Wohnungen wurde ein Kaufpreis von 27.000 Euro vereinbart. Die Ex-Ehefrau übte daraufhin ihr Vorkaufsrecht aus. Doch diese Wohnung war bereits vor der Aufteilung an einen Mieter vermietet worden, der nun seinerseits das gesetzliche Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB geltend machte.

Der Mieter wurde schließlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, das Vorkaufsrecht der Ex-Ehefrau später gelöscht. Dies führte zu mehreren Rechtsstreitigkeiten.

Der zentrale Streitpunkt: Welches Vorkaufsrecht hat Vorrang?

Die entscheidende Rechtsfrage lautete: Welches Vorkaufsrecht geht vor – das im Grundbuch eingetragene dingliche Vorkaufsrecht der Ex-Ehefrau oder das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters?

Das Oberlandesgericht Dresden hatte zunächst dem Mietervorkaufsrecht den Vorrang eingeräumt. Es argumentierte, dass das dingliche Vorkaufsrecht der Ex-Ehefrau hinter dem Mietervorkaufsrecht zurücktreten müsse, da es erst nach der Vermietung der Wohnung bestellt worden war.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar: Das dingliche Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen genießt Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters – und zwar auch dann, wenn das dingliche Vorkaufsrecht erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde.

Für diese Entscheidung stützte sich der BGH auf folgende Überlegungen:

"Wenn der Vermieter das Wohnungseigentum auch nach Überlassung der Wohnung an den Mieter direkt an den Familienangehörigen verkaufen könnte, ohne dass der Mieter zum Vorkauf berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich, warum das Mietervorkaufsrecht Vorrang gegenüber einem nach Überlassung der Wohnung an den Mieter für einen Familienangehörigen bestellten dinglichen Vorkaufsrecht haben sollte."

Besonders wichtig: Der BGH betonte, dass auch geschiedene Eheleute weiterhin als Familienangehörige im Sinne des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese BGH-Entscheidung hat weitreichende praktische Auswirkungen:

  1. Für Familienangehörige mit Vorkaufsrecht: Ihr im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht behält seinen Wert und seine Durchsetzbarkeit – auch gegenüber Mietern mit gesetzlichem Vorkaufsrecht. Dies gilt selbst dann, wenn das Vorkaufsrecht erst nach Vermietung der Wohnung eingeräumt wurde.
  2. Für Mieter: Ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB kann durch ein dingliches Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen des Vermieters verdrängt werden. Dies schränkt den Mieterschutz in bestimmten Konstellationen ein.
  3. Für Vermieter: Sie können auch nach Vermietung einer Wohnung Familienangehörigen ein wirksames dingliches Vorkaufsrecht einräumen, das Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht genießt. Dies erweitert Ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachlassplanung oder Vermögensaufteilung.
  4. Für Immobilienkäufer: Beim Erwerb von vermieteten Wohnungen sollten Sie stets prüfen, ob im Grundbuch Vorkaufsrechte zugunsten von Familienangehörigen des Verkäufers eingetragen sind. Diese können auch nach einer scheinbar erfolgreichen Ausübung des Mietervorkaufsrechts noch relevant werden.

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung aller Rechte und Belastungen beim Immobilienerwerb ist. Die scheinbar klare Regelung des Mietervorkaufsrechts kann durch familienrechtliche Konstellationen und dingliche Rechte überlagert werden.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Position von Familienangehörigen bei der Ausübung von Vorkaufsrechten. Die familienrechtliche Komponente erhält damit Vorrang vor dem Mieterschutz. Betroffene sollten sich bei ähnlichen Konstellationen frühzeitig rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte optimal wahren zu können.

Quelle: BGH, Urteil vom 27. September 2024 – V ZR 48/23

Kontaktieren Sie uns!

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Zurück zum Magazin

Ihr Recht ist unsere Leidenschaft!

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

Jetzt Termin sichern


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.

Jetzt Termin sichern


Das könnte Sie auch interessieren:

Weiterlesen … Vorkaufsrechte an Wohnungen: Familienangehöriger oder Mieter?

  • Aufrufe: 200