Widerrufsbutton Pflicht ab 19. Juni 2026: Was Immobilienmakler jetzt wissen müssen
Was steckt hinter dem neuen Gesetz?
Der Gedanke hinter der Neuregelung ist bestechend einfach: Wer einen Vertrag online abschließen kann, soll ihn auch online genauso einfach widerrufen können. Jahrelang klaffte hier eine Lücke. Der Kaufabschluss war auf vielen Plattformen mit wenigen Klicks erledigt, der Widerruf dagegen führte Verbraucher durch ein Labyrinth aus PDFs, Kontaktformularen und E-Mail-Adressen im Kleingedruckten.
Das ist vorbei. Mit dem § 356a BGB hat der Gesetzgeber — umgesetzt durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 5. Februar 2026 — eine verbindliche elektronische Widerrufsfunktion für alle Fernabsatzverträge eingeführt, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Die Norm folgt dabei einem Muster, das aus dem Maklerrecht vertraut ist: 2012 kam der Bestellbutton nach § 312j BGB, 2022 der Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Nun schließt der Widerrufsbutton die Lücke beim Ausstieg aus dem Vertrag.
Warum trifft es Makler besonders?
Die Pflicht gilt für alle Branchen. Immobilienmakler sind aber aus einem ganz bestimmten Grund besonders stark betroffen: Der Vertragsschluss im Maklergeschäft geschieht oft, ohne dass es jemand bewusst als Vertragsschluss wahrnimmt.
Ein Kaufinteressent ruft auf einem Immobilienportal ein Exposé mit Provisionsvermerk ab. Dann schickt er über das Kontaktformular eine Besichtigungsanfrage. Schon ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Online-Maklervertrag zustande gekommen. Eine Unterschrift? Nicht nötig. Ein bewusster Klick auf einen Vertragsschluss-Button? Ebenfalls nicht zwingend. Die Reaktion auf ein provisionspflichtiges Angebot reicht aus.
Das hat Konsequenzen: Sobald über eine Online-Benutzeroberfläche — und dazu zählt nach der Gesetzesbegründung jede Software, also Websites, Webseiten-Teile und auch Mobil-Apps — ein widerrufsfähiger Fernabsatzvertrag entsteht, greift die neue Pflicht.
Wer ist betroffen — und wer nicht?
Betroffen sind Makler, die auf ihrer Website provisionspflichtige Kaufimmobilien präsentieren und Interessenten dort reagieren können, sei es durch Exposé-Abruf, Kontaktformular oder Besichtigungsanfrage. Dasselbe gilt, wenn ein digitaler Vermarktungsprozess über Maklersoftware oder CRM-Strecken abläuft, in dem der Vertragsschluss über Landingpages mit Häkchen-Feldern und Agreement-Links organisiert wird. Wer über Online-Marktplätze Leads erhält, die in ein solches System eingespeist werden, landet ebenfalls in der Pflicht.
Nicht betroffen sind dagegen Makler, die Verträge ausschließlich persönlich, per Telefon oder per E-Mail anbahnen und erst im direkten Kontakt unterzeichnen lassen. Auch reine Vermieter-Seiten ohne Käuferprovision und reine B2B-Konstellationen fallen heraus.
Ein wichtiges Detail: Wer ausschließlich als Innenprovisions-Makler — also nur vom Verkäufer — vergütet wird, hat in dieser Hinsicht deutlich weniger Handlungsbedarf. Der Vertragsschluss mit dem Verkäufer folgt anderen Regeln, ist in der Praxis unkomplizierter und damit weniger anfällig für Formalfehler.
Wie muss der Button aussehen — und funktionieren?
Die Anforderungen des § 356a BGB sind konkret. Der Gesetzgeber schreibt einen zweistufigen Prozess vor.
Stufe 1: Eine gut sichtbare, hervorgehoben platzierte und während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbare Schaltfläche. Die Beschriftung muss „Vertrag widerrufen" lauten oder eine inhaltlich gleichwertige, eindeutige Formulierung enthalten. Ein unauffälliger Link im Footer-Kleingedruckten reicht ausdrücklich nicht aus. Anwälte warnen zudem davor, von der gesetzlichen Formulierung abzuweichen — erste Abmahnungen nach ähnlichen Button-Regelungen haben gezeigt, wie streng die Gerichte hier urteilen.
Stufe 2: Nach dem Klick öffnet sich ein Formular. Der Verbraucher gibt dort seinen Namen an, benennt den Vertrag — etwa durch Objekt oder Exposé-Nummer — und hinterlässt eine E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung. Einen Widerrufsgrund darf der Makler abfragen, aber niemals als Pflichtfeld. Ist das Formular ausgefüllt, löst ein zweiter Button mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen" die eigentliche Erklärung aus.
Unmittelbar danach muss der Makler dem Verbraucher eine elektronische Eingangsbestätigung schicken. Bei der Formulierung ist Vorsicht geboten: Die Bestätigung darf nicht den Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits auf seine Wirksamkeit geprüft worden. Diese Prüfung bleibt dem Makler vorbehalten — nicht jeder Widerruf ist auch berechtigt.
Was droht, wenn der Button fehlt?
Die Risiken sind dreifach. Erstens verlängert sich die gesetzliche Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage, wenn die Informationspflichten rund um den Button nicht erfüllt sind. Das heißt: Ein Kaufinteressent könnte den Maklervertrag noch weit nach dem Notartermin widerrufen — und die Maklercourtage zurückfordern.
Zweitens drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton nach § 312k BGB zeigen, dass solche Verstöße leicht von außen erkennbar sind — ein Webseitenbesuch genügt — und entsprechend intensiv verfolgt werden.
Drittens können Aufsichtsbehörden tätig werden. In besonders schwerwiegenden Fällen sind Bußgelder möglich.
Textform und Dokumentation: Die zweite Baustelle
Viele Makler, die den Button installieren, wähnen sich anschließend auf der sicheren Seite. Das kann ein Irrtum sein. Denn der Widerrufsbutton ist nur eine von mehreren Pflichten im digitalen Maklergeschäft.
Maklerverträge über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen mit Verbrauchern bedürfen nach § 656a BGB der Textform. Das bedeutet nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, also etwa per E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht zwingend nötig, ein konkludenter Vertragsschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich — aber nur dann, wenn sich die wesentlichen Vertragsinhalte, nämlich Provisionsvereinbarung, Objektbezug und Parteienidentität, aus den in Textform vorliegenden Erklärungen klar ergeben.
Der gesamte digitale Prozess muss daher lückenlos dokumentiert sein. Fehlt der Nachweis, bleibt der Provisionsanspruch angreifbar — unabhängig davon, ob der Widerrufsbutton korrekt eingebunden ist oder nicht. Noch schärfer ist die Situation beim Bestellbutton nach § 312j BGB: Fehlt dort die korrekte Kennzeichnung der Zahlungspflicht, ist der Vertrag nichtig. Keine Rechtsgrundlage, keine Provision — und bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Widerrufsbelehrung muss angepasst werden
Neben der technischen Umsetzung steht noch eine inhaltliche Pflicht: Die Widerrufsbelehrung selbst muss überarbeitet werden. Der Gesetzgeber hat das amtliche Muster geändert. Verbraucher müssen künftig darüber informiert werden, dass sie den Widerruf über die elektronische Funktion erklären können und wie das genau funktioniert. Diese Ergänzung tritt neben die bisherige Belehrung, sie ersetzt sie nicht. Wer vom offiziellen Mustertext abweicht, geht ein erhebliches Risiko ein — die Gerichte prüfen solche Abweichungen sehr genau.
Was bedeutet das für Sie?
Als Makler mit aktiver Webseite oder digitalen Vermarktungsstrecken sollten Sie zunächst prüfen, ob über Ihre Website oder Maklersoftware tatsächlich Fernabsatzverträge mit Kaufinteressenten zustande kommen. Ist das der Fall, müssen Sie erstens den Widerrufsbutton technisch korrekt implementieren — viele Anbieter von Branchensoftware haben entsprechende Lösungen bereits integriert oder angekündigt. Zweitens muss die Eingangsbestätigung automatisiert und rechtssicher formuliert sein. Drittens ist die Widerrufsbelehrung nach dem aktuellen amtlichen Muster anzupassen.
Wer den Aufwand scheut oder unsicher ist, ob der eigene Prozess überhaupt betroffen ist, sollte die Situation nutzen, um grundsätzlich zu prüfen, ob das Geschäftsmodell mit reiner Verkäuferprovision nicht die einfachere Alternative ist. Dort sind die formalen Hürden deutlich niedriger — und die Angriffsfläche für Fehler entsprechend kleiner.
Wichtige Grundsätze im Überblick
- Ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet § 356a BGB alle Unternehmen, bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen — Immobilienmakler sind strukturell besonders häufig betroffen.
- Der Button muss mit „Vertrag widerrufen" beschriftet, hervorgehoben platziert und während der gesamten Widerrufsfrist dauerhaft erreichbar sein; ein zweistufiger Prozess mit Formular und Bestätigung ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Fehlt der Button oder die korrekte Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage — mit der Folge, dass Kaufinteressenten die Provision noch lange nach dem Notartermin zurückfordern können.
- Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behördliche Sanktionen, da Verstöße von außen leicht erkennbar sind.
- Der Widerrufsbutton entbindet nicht von der Pflicht zur lückenlosen Dokumentation des digitalen Vertragsschlussprozesses nach § 656a BGB; Textform und Nachweis der Provisionsvereinbarung bleiben eigenständige Anforderungen.
Quelle: Eigener Beitrag auf Grundlage von § 356a BGB n.F. (BGBl. 2026 I Nr. 28, in Kraft ab 19. Juni 2026)
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