Ausgangswerte bestimmen
Nutze die Nettokaltmiete und den VPI des Monats, der im Vertrag oder bei der letzten Anpassung maßgeblich war.
Berechnen Sie die zulässige Anpassung der Indexmiete für Wohnraum in wenigen Sekunden – transparent, verständlich und auf Basis offizieller VPI-Werte.
Nutze die Nettokaltmiete und den VPI des Monats, der im Vertrag oder bei der letzten Anpassung maßgeblich war.
Die prozentuale Änderung ergibt sich aus dem Verhältnis von neuem zu altem Verbraucherpreisindex.
Die Änderung muss in Textform mit Indexänderung und neuem Mietbetrag erklärt werden. Beachte die gesetzlichen Fristen.
Hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um Indexmietverträge, Mieterhöhungen und den Verbraucherpreisindex. Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu öffnen.
Bei einer Indexmiete wird die Nettokaltmiete vertraglich an den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) gekoppelt. Der VPI wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt und bildet die durchschnittliche Preisentwicklung der Waren und Dienstleistungen ab, die private Haushalte in Deutschland kaufen.
Steigt der Index, kann die Miete im gleichen prozentualen Verhältnis erhöht werden. Sinkt er, kann entsprechend auch eine Senkung der Miete verlangt werden. Die Miete ändert sich jedoch nicht allein durch die Veröffentlichung eines neuen Indexwertes: Die Anpassung muss in Textform geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage ist § 557b BGB.
Verglichen werden der VPI des vereinbarten Ausgangsmonats – meist der Monat des Mietbeginns oder der letzten Anpassung – und der aktuelle VPI. Die Rechnung lautet: alte Nettokaltmiete × neuer Index ÷ alter Index = neue Nettokaltmiete.
Beispiel: Steigt der Index von 110,0 auf 115,5, entspricht das einer Veränderung von 5 %. Aus 800 € Nettokaltmiete werden rechnerisch 840 €. Dabei werden nicht die Indexpunkte als Prozentwert übernommen.
Die offiziellen Monats- und Jahreswerte veröffentlicht das Statistische Bundesamt (Destatis). Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland, nicht der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI), ein Landesindex oder ein Index für eine einzelne Gütergruppe.
Destatis stellt außerdem Tabellen in GENESIS-Online und eine Rechenhilfe für Wertsicherungsklauseln bereit. Wichtig ist, für Ausgangs- und Vergleichsmonat Werte derselben Indexreihe und desselben Basisjahres zu verwenden. Bei einer Umbasierung sollten keine Werte verschiedener Basisjahre miteinander vermischt werden.
Bei einer Staffelmiete stehen die künftigen Mietbeträge oder Erhöhungsbeträge und ihre Zeitpunkte bereits bei Vertragsabschluss in Euro fest. Bei einer Indexmiete ist die spätere Miethöhe dagegen offen und hängt von der Entwicklung des VPI ab.
Beide Modelle müssen schriftlich vereinbart werden. Während ihrer Laufzeit sind zusätzliche Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen.
Eine Indexanpassung muss in Textform erklärt werden. Das Schreiben sollte mindestens enthalten:
Textform bedeutet, dass die Erklärung lesbar ist, die erklärende Person nennt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht zwingend. Aus Beweisgründen sollte der Zugang dennoch verlässlich dokumentiert werden.
Während eine Indexmietvereinbarung gilt, ist eine zusätzliche Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ausgeschlossen. Auch Modernisierungserhöhungen sind nur in den engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn die Maßnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; für bestimmte Heizungsmaßnahmen gelten Sonderregeln.
Nicht ausgeschlossen sind gesetzlich zulässige Änderungen von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen nach § 560 BGB. Ebenso bleiben allgemeine Mieterrechte – etwa eine Mietminderung bei erheblichen Mängeln – bestehen. Eine Indexmiete bedeutet also nicht, dass sämtliche anderen mietrechtlichen Regeln entfallen.
Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, darf die Ausgangsmiete grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Gesetzliche Ausnahmen können unter anderem bei einer zulässigen höheren Vormiete, bestimmten Modernisierungen, Neubauten oder der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung gelten.
Spätere, wirksame Indexanpassungen werden nicht erneut an der ortsüblichen Vergleichsmiete gemessen. Ein Verstoß bei Vertragsbeginn wird durch spätere Indexsteigerungen aber nicht automatisch geheilt. Ob die Mietpreisbremse vor Ort gilt und welche Ausnahme greift, sollte anhand der jeweiligen Landesverordnung und des konkreten Vertrags geprüft werden.
Unwirksam oder rechtlich angreifbar können insbesondere Klauseln sein, die vom zwingenden Schutz des § 557b BGB zum Nachteil des Mieters abweichen. Warnzeichen sind zum Beispiel:
Davon zu unterscheiden ist eine wirksame Vertragsklausel mit einem lediglich fehlerhaften Erhöhungsschreiben. Fehlen dort Pflichtangaben, stimmt die Berechnung nicht oder wurde die Jahresfrist missachtet, kann die konkrete Erhöhung unwirksam sein, ohne dass automatisch die gesamte Indexvereinbarung entfällt. Im Streitfall kommt es auf den genauen Wortlaut an.
Nein, eine reine Indexmieterhöhung nach § 557b BGB löst grundsätzlich kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht aus. Das Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB gilt seinem Wortlaut nach für Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558) und für Modernisierungserhöhungen (§ 559), nicht für die Anpassung an den VPI.
Mieter können das Mietverhältnis aber unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist kündigen. Wird neben der Indexanpassung ausnahmsweise eine gesonderte Modernisierungserhöhung verlangt, kann dafür ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Vertragliche Kündigungsausschlüsse und ein wirksamer Zeitmietvertrag sind gesondert zu prüfen.
Vor der Unterschrift sollte die Indexklausel verständlich, vollständig und rechnerisch nachvollziehbar sein. Besonders wichtig sind:
Außerdem sollte geprüft werden, ob Mindestmietdauer, Kündigungsausschluss oder weitere Vertragsklauseln die Flexibilität einschränken. Bei unklaren Formulierungen oder einer hohen wirtschaftlichen Belastung ist eine Beratung vor der Unterschrift sinnvoll.
Hinweis: Die Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung. Entscheidend sind immer der konkrete Mietvertrag und die Umstände des Einzelfalls.