Gewerbeuntersagung
Was genau ist eine Gewerbeuntersagung?
Eine Gewerbeuntersagung ist ein Verwaltungsakt, mit dem das zuständige Ordnungsamt einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagt. Rechtsgrundlage ist § 35 der Gewerbeordnung (GewO). Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit belegen — und dass die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Im Klartext: Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß betreiben werden.
Wann gilt ein Makler als unzuverlässig?
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig einwandfrei zu führen. Dabei gibt es keine „Unzuverlässigkeit schlechthin". Die Tatsachen müssen sich immer auf das konkret ausgeübte Gewerbe beziehen. Für Immobilienmakler bedeutet das: Nicht jedes private Fehlverhalten führt automatisch zur Gewerbeuntersagung. Es muss ein Zusammenhang mit der Maklertätigkeit bestehen.
Finanzielle und persönliche Unzuverlässigkeit
In der Praxis spielen vor allem zwei Fallgruppen eine Rolle. Die erste ist die finanzielle Unzuverlässigkeit. Anhaltende Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt, den Krankenkassen oder der Berufsgenossenschaft sind der häufigste Auslöser für ein Gewerbeuntersagungsverfahren. Schon vergleichsweise geringe Rückstände können ausreichen, wenn sie sich über längere Zeit aufgebaut haben.
Die zweite Fallgruppe betrifft die persönliche Unzuverlässigkeit. Dazu zählen einschlägige Straftatbestände, etwa Betrug, Untreue oder die Veruntreuung von Kundengeldern — alles Vergehen, die im Maklergeschäft besonders schwer wiegen. Entscheidend ist auch hier: Die Straftaten müssen einen Gewerbebezug aufweisen. Eine Verurteilung wegen eines rein privaten Delikts ohne Bezug zur Maklertätigkeit rechtfertigt für sich genommen noch keine Gewerbeuntersagung.
Erlaubniswiderruf und Gewerbeuntersagung — das Zusammenspiel
Als Immobilienmakler unterliegen Sie einer doppelten Kontrolle. Sie benötigen erstens eine Erlaubnis nach § 34c GewO, um überhaupt als Makler tätig werden zu dürfen. Und Sie unterliegen zweitens der allgemeinen Gewerbeaufsicht nach § 35 GewO.
Stellt die Behörde Ihre Unzuverlässigkeit fest, kommt es auf die richtige Reihenfolge an. Nach § 35 Abs. 8 GewO ist die Gewerbeuntersagung nämlich subsidiär: Soweit spezialgesetzliche Vorschriften bestehen — und die Maklererlaubnis nach § 34c GewO ist eine solche —, hat der Widerruf der Erlaubnis Vorrang vor der allgemeinen Gewerbeuntersagung. Die Behörde widerruft also zunächst Ihre Maklererlaubnis. Daneben kann sie aber zusätzlich eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aussprechen, die über die konkrete Maklertätigkeit hinausgeht.
Die erweiterte Gewerbeuntersagung
Genau hier liegt die eigentliche Brisanz. Die Gewerbeuntersagung kann auf sämtliche Gewerbe erstreckt werden — die sogenannte erweiterte Gewerbeuntersagung. Dann dürfen Sie weder als Makler noch in irgendeinem anderen Gewerbe selbstständig tätig sein. Auch eine Geschäftsführerposition in einer GmbH ist Ihnen dann verwehrt. Die Behörde darf eine solche Erstreckung aber nur anordnen, wenn die festgestellten Tatsachen auch für diese weiteren Tätigkeiten die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
Die Verhältnismäßigkeit als Grenze
Die Gewerbeuntersagung greift tief in Ihre Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Deshalb muss sie verhältnismäßig sein. Die Behörde muss vor der Untersagung prüfen, ob nicht mildere Mittel ausreichen, um den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Solche milderen Mittel können etwa Auflagen sein oder die Verpflichtung, bestimmte Rückstände nach einem Sanierungsplan abzubauen.
Für Sie als Makler ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Wenn Sie im laufenden Verfahren einen überzeugenden Sanierungsplan vorlegen und erste Zahlungen leisten, kann das die Behörde dazu bewegen, von einer Untersagung abzusehen. Auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren ist die fehlende Verhältnismäßigkeit ein starkes Argument.
Die Stellvertretererlaubnis — eine wichtige Option
Was viele nicht wissen: Wird eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, muss das nicht zwingend das Ende Ihres Maklerunternehmens bedeuten. Nach § 35 Abs. 2 GewO kann die Behörde gestatten, dass ein zuverlässiger Stellvertreter den Betrieb fortführt. Der Stellvertreter muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die der Untersagte nicht mehr bietet.
Aus Maklersicht kann diese Regelung existenzsichernd sein. Denken Sie daran, wenn Sie eine Gewerbeuntersagung nicht mehr abwenden können: Ein zuverlässiger Mitarbeiter oder Geschäftspartner könnte als Stellvertreter die Maklertätigkeit weiterführen und Ihr Unternehmen am Leben halten, bis Sie die Wiedergestattung erlangt haben.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Ordnungsamt leitet das Verfahren ein, oft auf Hinweis des Finanzamts oder der Krankenkassen. Sie erhalten ein Schreiben, das Sie über die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens informiert. Vor der eigentlichen Untersagung steht Ihnen die Anhörung nach § 28 VwVfG zu. Die Behörde muss Ihnen Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. In der Regel setzt sie dafür eine Frist von rund zwei Wochen.
Nehmen Sie die Anhörung ernst — eine Verletzung dieser Pflicht durch die Behörde kann den gesamten Bescheid rechtswidrig machen.
Zusätzlich wird die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) angehört. Die IHK prüft die Vorwürfe und bietet Ihnen ein persönliches Gespräch an. Nutzen Sie auch diese Gelegenheit — denn zu diesem Zeitpunkt ist die Untersagung noch nicht ausgesprochen, und Sie haben noch Handlungsspielraum.
Welche Folgen hat eine Gewerbeuntersagung für Makler?
Die Konsequenzen sind drastisch. Die Gewerbeuntersagung gilt bundesweit. Sie müssen Ihre Maklertätigkeit sofort einstellen und Ihr Gewerbe abmelden. Ein Eintrag im Gewerbezentralregister erfolgt automatisch. Finanzämter, Krankenkassen und andere Bezirksämter werden informiert.
Wer trotz Untersagung weitermacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 GewO. Die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 Euro gemäß § 146 Abs. 3 GewO. Bei beharrlichen Verstößen geht es über das Ordnungswidrigkeitenrecht hinaus: Dann drohen nach § 148 Nr. 1 GewO sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Und noch etwas unterschätzen viele: Die Gewerbeuntersagung verjährt nicht. Sie gilt zeitlich unbegrenzt, bis Sie aktiv eine Wiedergestattung beantragen und diese auch bewilligt wird.
Sofortiger Vollzug — wenn es schnell gehen muss
In bestimmten Fällen ordnet die Behörde den sofortigen Vollzug der Gewerbeuntersagung an. Das bedeutet: Sie müssen die Tätigkeit unverzüglich einstellen, auch wenn Sie Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch hat in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Dagegen können Sie beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen — allerdings mit oft eher mäßigen Erfolgsaussichten.
Was können Sie gegen eine Gewerbeuntersagung tun?
Gegen den Untersagungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, steht Ihnen der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung — nicht der des Gerichtsverfahrens. Das heißt: Selbst wenn Sie Ihre Schulden inzwischen getilgt haben, hilft Ihnen das im Klageverfahren gegen die Untersagung nicht. Für solche nachträglichen Änderungen ist das Wiedergestattungsverfahren vorgesehen.
Ein wichtiger Hebel im Verfahren ist die bereits beschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung: Konnte die Behörde auf mildere Mittel zurückgreifen? Hat sie Ihren Sanierungsplan ignoriert? Wurde die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt? All das sind Ansatzpunkte, die ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht prüfen sollte.
Wiedergestattung — der Weg zurück ins Gewerbe
Die gute Nachricht: Eine Gewerbeuntersagung ist kein lebenslanges Berufsverbot. Nach § 35 Abs. 6 GewO können Sie die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Allerdings gilt eine zwingende Sperrfrist von einem Jahr ab Bestandskraft des Bescheides. Erst nach Ablauf dieser Frist entsteht überhaupt der Rechtsanspruch auf Wiedergestattung. Nur in besonderen Ausnahmefällen — etwa wenn Sie sämtliche Schulden bereits vollständig getilgt haben und zusätzliche besondere Gründe vorliegen — kommt eine frühere Wiedergestattung in Betracht.
Was Sie für die Wiedergestattung nachweisen müssen
Im Wiedergestattungsverfahren trifft Sie zunächst die Darlegungslast: Sie müssen nachweisen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind und die Jahresfrist abgelaufen ist. Dafür brauchen Sie aktuelle Bescheinigungen des Finanzamts, der Krankenkassen und gegebenenfalls der Berufsgenossenschaft über den Stand Ihrer Verbindlichkeiten. Außerdem müssen Sie darlegen, womit Sie seit der Untersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben.
Die Behörde trifft dann eine Zukunftsprognose: Bieten Sie die Gewähr, Ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben? Kommt sie zu dem Ergebnis, dass Ihre Unzuverlässigkeit fortbesteht, muss sie dies beweisen — die Beweislast für die Aufrechterhaltung der Untersagung trägt die Behörde. Lehnt sie Ihren Antrag ab, können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen.
So vermeiden Sie eine Gewerbeuntersagung
Als Makler sollten Sie bestimmte Warnsignale ernst nehmen. Zahlen Sie Ihre Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Berufsgenossenschaftsbeiträge immer pünktlich. Geraten Sie in finanzielle Schwierigkeiten, suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt und den Krankenkassen. Vereinbaren Sie Ratenzahlungen und halten Sie diese konsequent ein. Sollte dennoch ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden, schalten Sie umgehend einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht ein. Frühes Handeln kann den Unterschied machen zwischen dem Verlust Ihrer beruflichen Existenz und einer glimpflichen Lösung.
Haben Sie keine Hemmungen, bei finanziellen Engpässen proaktiv auf Ihre Gläubiger zuzugehen — das wird im Verfahren positiv gewertet.
Besonderheiten bei der GmbH
Betreiben Sie Ihr Maklergeschäft über eine GmbH, trifft die Gewerbeuntersagung zunächst die Gesellschaft. Zusätzlich kann aber auch Ihnen persönlich als Geschäftsführer die Tätigkeit untersagt werden — sowohl die selbstständige Gewerbeausübung als auch die Geschäftsführerposition. Denken Sie also nicht, dass die GmbH-Struktur Sie persönlich schützt. Die Behörde kann und wird in der Regel gemäß § 35 Abs. 7a GewO auch gegen die handelnden Personen vorgehen.
Sehen Sie auch unter [Maklererlaubnis nach § 34c GewO], [Gewerberechtliche Zuverlässigkeit], [Erlaubniswiderruf] und [Vermögensschadenhaftpflicht].
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