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Mieterhöhung per Mietspiegel: Glasdusche auf Duschtasse zählt nicht als „bodenstehend"

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Ein Mietspiegel-Zuschlag für eine „bodenstehende Glasabtrennung" setzt eine ebenerdige Dusche voraus – eine flache Duschtasse reicht nicht aus. Das hat das Amtsgericht Bonn klargestellt.
Frau steht im Badezimmer vor ihrer Dusche
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Was stand auf dem Spiel?

Eine Vermieterin forderte ihre Mieter auf, einer Mieterhöhung von 935,00 Euro auf 994,22 Euro monatlich zuzustimmen. Grundlage war der Bonner Mietspiegel, Stand 2024 – ein qualifizierter Mietspiegel, dessen Werte nach § 558d BGB als ortsübliche Vergleichsmiete gelten, solange kein Gegenbeweis erbracht wird.

Die angesetzte Miete von 10,11 Euro pro Quadratmeter setzte sich aus einer Basismiete von 7,45 Euro sowie Zuschlägen für Wohnlage, Schallschutz, hochwertigen Fußbodenbelag – und dem Merkmal „Bodenstehende Glasabtrennung" zusammen. Allein dieser Posten machte 0,58 Euro pro Quadratmeter aus.

Die Mieter stimmten einer Erhöhung bis auf 956,85 Euro zu. Den Rest – monatlich 37,37 Euro – lehnten sie ab. Die Vermieterin zog vor Gericht.

Wer argumentierte wie?

Die Wohnung verfügte über eine Dusche mit flacher Duschtasse, auf der eine gläserne Abtrennung ohne aufstehendes Rahmenprofil befestigt war. Die Vermieterin sah darin eine „bodenstehende" Konstruktion: Die Tasse rage nur 2,5 Zentimeter aus dem Fliesenboden – ein minimaler Niveauversatz, aber keine echte Stufe. Entscheidend sei nicht das Bodenniveau, sondern das Fehlen einer schwellenbildenden Aufkantung an der Glasabtrennung selbst.

Die Mieter hielten dagegen: Eine bodenstehende Glasabtrennung könne es nur bei einer wirklich ebenerdigen Dusche geben – also dort, wo die Glasscheibe tatsächlich auf dem Fliesenboden steht. Die Duschtasse messe ohne Rahmenprofil 3,5 Zentimeter, mit dem aufgesetzten Profil sogar 4,3 Zentimeter. Das sei keine ebenerdig zugängliche Dusche.

Wie entschied das Gericht?

Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Die verlangten 994,22 Euro übersteigen die ortsübliche Vergleichsmiete, weil das Merkmal „Bodenstehende Glasabtrennung" nicht erfüllt ist.

Das Gericht legte den Begriff nach § 133 und § 157 BGB aus – den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen und Verträge. Maßgeblich ist danach der Standpunkt eines objektiven, vernünftigen Betrachters.

Und der liest „bodenstehend" eindeutig so: Die Glasabtrennung steht auf dem Boden. Dem Fliesenboden des Bades – nicht auf einer Duschtasse. Nur dann liegt eine ebenerdige Dusche vor, bei der Duschfläche und Badboden auf gleichem Niveau liegen und ein stufenloser Einstieg möglich ist. Wer an Barrierefreiheit denkt, hat das Bild sofort vor Augen.

Dass die verbaute Duschtasse mit 2,5 Zentimetern besonders flach ausfällt, ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend ist allein, dass die Glasabtrennung auf der Duschtasse und nicht auf dem Fliesenboden montiert ist – und damit gerade keinen ebenerdigen Zugang schafft.

„Entscheidend ist, dass die gläserne Duschabtrennung nicht unmittelbar auf dem Fliesenboden, sondern auf der Duschtasse selbst montiert ist und so keinen ebenerdigen Zugang zur Dusche ermöglicht." (AG Bonn, Urteil vom 11.12.2025)

Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich damit auf 9,53 Euro pro Quadratmeter bzw. 937,18 Euro monatlich. Das lag nur knapp über dem Betrag, dem die Mieter bereits zugestimmt hatten – die Klage war damit von Anfang an aussichtslos.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter sollten Sie bei jeder Mieterhöhung, die auf einem Mietspiegel beruht, jeden einzelnen Zuschlag konkret prüfen. Wird ein Aufschlag für eine „bodenstehende Glasabtrennung" geltend gemacht, stellen Sie sich die einfache Frage: Steht die Glasscheibe auf dem Fliesenboden oder auf einer Duschtasse? Selbst eine sehr flache Tasse reicht nach dieser Entscheidung nicht. Dokumentieren Sie die Situation mit Fotos und messen Sie die Höhe des Übergangs nach.

Als Vermieter gilt: Prüfen Sie vor dem Mieterhöhungsverlangen gewissenhaft, ob jedes angesetzte Merkmal tatsächlich vorliegt. Die formalen Anforderungen nach § 558a BGB und § 558b BGB sind schnell erfüllt – doch wenn ein Zuschlag sachlich nicht haltbar ist, überschreitet die geforderte Miete die nach § 558 BGB zulässige Grenze. Ein nicht begründbarer Zuschlag kostet Sie im Streitfall Prozess und Kosten, ohne dass Sie am Ende mehr kassieren.

Wer auf diesen Zuschlag Wert legt, muss bei der Modernisierung eine wirklich ebenerdige Dusche einbauen lassen – mit der Glasabtrennung direkt auf dem Fliesenboden.

Wichtige Grundsätze im Überblick

  • Das Merkmal „Bodenstehende Glasabtrennung" im Mietspiegel ist nur erfüllt, wenn die Glasscheibe direkt auf dem Fliesenboden montiert ist und eine ebenerdige Dusche mit niveaugleichem Einstieg entsteht.
  • Eine Glasabtrennung auf einer Duschtasse – auch einer sehr flachen – erfüllt dieses Merkmal nicht, unabhängig von der Randhohe der Tasse.
  • Mietspiegel-Merkmale werden nach dem objektiven Verständnis eines vernünftigen Lesers ausgelegt (§§ 133, 157 BGB).
  • Vermieter müssen bei einem Mieterhöhungsverlangen sicherstellen, dass jeder einzelne Zuschlag tatsächlich berechtigt ist – andernfalls überschreitet die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete.
  • Ein einziger unberechtigter Zuschlag kann dazu führen, dass das Mieterhöhungsbegehren teilweise scheitert.

Quelle: AG Bonn, Urteil vom 11.12.2025, Az. 202 C 107/25

Die Informationen auf unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage durch neue Gesetze und Urteile jederzeit ändern kann.

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