GEMA-Gebühren für Ferienwohnungen


Der Sachverhalt: Streit um acht Ferienwohnungen
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betrieb ein Vermieter acht Ferienwohnungen in Bayern. Diese waren mit Fernseh- und Radiogeräten ausgestattet, die ihre Signale über eine zentrale Verteileranlage erhielten. Die Unterkünfte wurden über das Internet an Feriengäste vermietet.
Die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, forderte vom Betreiber die Zahlung von Lizenzgebühren. Sie argumentierte, dass die Weiterleitung der Radio- und Fernsehsignale an die Gäste eine sogenannte "öffentliche Wiedergabe" darstelle, die nach dem Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig sei.
Der Ferienwohnungsvermieter widersprach dieser Auffassung. Er war der Ansicht, dass seine Gäste die Medien privat nutzen würden und daher keine GEMA-Gebühren anfallen könnten. Außerdem verwies er darauf, dass viele seiner Gäste Stammkunden seien, was gegen eine öffentliche Wiedergabe spreche.
Zentrale Streitpunkte: Was ist "öffentliche Wiedergabe"?
Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung lag in der Frage, wann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt. Nach Paragraph 15 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes ist eine Wiedergabe dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
Die GEMA vertrat die Position, dass Ferienwohnungen grundsätzlich einem unbegrenzten Adressatenkreis zur Verfügung stehen. Jeder könne theoretisch eine solche Unterkunft mieten, weshalb die Gäste zur "Öffentlichkeit" zählen würden. Die technische Weiterleitung der Signale über eine Verteileranlage stelle eine aktive Handlung dar, die eine Lizenzpflicht begründe.
Der Vermieter argumentierte dagegen, dass seine Gäste in den Ferienwohnungen wie in ihrem privaten Zuhause leben würden. Die Nutzung von Fernseh- und Radiogeräten erfolge in einem privaten Rahmen. Zudem handle es sich bei vielen Gästen um Stammkunden, was eine private Gruppe darstelle.
Die BGH-Entscheidung: Klare Rechtslage für Ferienwohnungen
Der Bundesgerichtshof gab der GEMA in seinem Urteil vom 18. Juni 2020 vollumfänglich recht. Das Gericht stellte fest, dass die Weiterleitung von Radio- und Fernsehsignalen über eine Verteileranlage in Ferienwohnungen eine öffentliche Wiedergabe darstellt, die GEMA-Gebühren nach sich zieht.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren zentralen Argumenten. Zunächst stellten sie klar, dass sich das Angebot von Ferienwohnungen an einen "unbegrenzten Adressatenkreis" richtet. Da die Unterkünfte öffentlich beworben werden und grundsätzlich jeder sie mieten kann, liegt keine Beschränkung auf einen privaten Personenkreis vor.
Das Gericht wies auch das Argument des Vermieters zurück, dass Stammgäste eine private Gruppe bilden würden. Die Richter betonten, dass die grundsätzliche Verfügbarkeit für jedermann entscheidend sei, nicht die tatsächliche Nutzung durch bestimmte Personen.
Technische Voraussetzungen und Ausnahmen
Wichtig für die Gebührenpflicht ist die Art der technischen Signalübertragung. Das BGH-Urteil macht deutlich, dass nur die aktive Weiterleitung von Signalen über eine Verteileranlage zur GEMA-Pflicht führt. Diese liegt vor, wenn zentral empfangene Radio- oder Fernsehsignale über Kabel, Satellitenverteilung oder ähnliche Systeme an mehrere Unterkünfte verteilt werden.
Anders verhält es sich bei der bloßen Bereitstellung von Empfangsgeräten mit individuellen Antennen. Hier hat der Bundesgerichtshof bereits 2015 entschieden, dass keine GEMA-Gebühren anfallen. Die sogenannten "Zimmerantennen" empfangen die Signale direkt, ohne dass der Vermieter eine aktive Weiterleitung vornimmt.
Diese Unterscheidung ist für Ferienwohnungsvermieter von großer praktischer Bedeutung. Wer seine Unterkünfte mit individuellen DVB-T-Antennen ausstattet, kann die GEMA-Gebühren vollständig vermeiden. Allerdings müssen dabei die technischen Anforderungen genau beachtet werden.
Rechtliche Grundlagen der GEMA-Berechtigung
Die GEMA ist als Verwertungsgesellschaft berechtigt, die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahrzunehmen. Ihre Befugnisse ergeben sich aus dem Verwertungsgesellschaftengesetz, das 2016 das frühere Urheberrechtswahrnehmungsgesetz abgelöst hat.
Das Urheberrechtsgesetz gewährt den Schöpfern von Musikwerken das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke. Wer Musik oder musikhaltige Sendungen öffentlich wiedergibt, muss dafür eine Lizenz erwerben und Gebühren zahlen. Die GEMA nimmt diese Rechte treuhänderisch für ihre Mitglieder wahr.
Im Bereich der Ferienwohnungen kommt der Tarif für die "Weitersendung und öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen" zur Anwendung. Dieser erfasst explizit auch Ferienwohnungen und vergleichbare Unterkünfte.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Betreiber von Ferienwohnungen hat das BGH-Urteil weitreichende praktische Konsequenzen. Wer mehrere Unterkünfte mit Fernseh- oder Radiogeräten vermietet und diese über eine zentrale Verteileranlage versorgt, muss sich bei der GEMA registrieren und jährliche Lizenzgebühren zahlen.
Die Gebühren werden pro Unterkunft berechnet, unabhängig von der tatsächlichen Belegung oder Nutzung der Geräte. Auch wenn Feriengäste die Fernseher oder Radios nicht einschalten, entstehen trotzdem Kosten. Diese sollten von Anfang an in die Kalkulation der Mietpreise einbezogen werden.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen technischen Lösungen. Während zentrale Verteilungsanlagen zur GEMA-Pflicht führen, können individuelle Zimmerantennen diese vermeiden. Vermieter sollten daher bei der Ausstattung ihrer Unterkünfte sorgfältig prüfen, welche Lösung wirtschaftlich günstiger ist.
Die GEMA geht bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche systematisch vor. Sie durchsucht das Internet nach Anzeigen für Ferienwohnungen und kontaktiert Vermieter, die TV- oder Radioausstattung bewerben. Dabei können auch rückwirkende Forderungen für mehrere Jahre entstehen.
Praktische Handlungsempfehlungen für Vermieter
Betreiber von Ferienwohnungen sollten zunächst ihre technische Ausstattung überprüfen. Werden die TV- und Radiogeräte über eine zentrale Anlage versorgt, ist eine Registrierung bei der GEMA erforderlich. Die Gebühren sollten als reguläre Betriebskosten eingeplant werden.
Wer GEMA-Gebühren vermeiden möchte, kann auf individuelle Empfangslösungen umstellen. DVB-T-Antennen für jeden Fernseher sind technisch möglich und rechtlich unbedenklich. Allerdings sollte die Umstellung fachmännisch erfolgen, um späteren Rechtsproblemen vorzubeugen.
Wichtig ist auch die ordnungsgemäße Dokumentation der technischen Einrichtungen. Im Streitfall müssen Vermieter nachweisen können, ob sie Verteilungsanlagen verwenden oder individuelle Antennen einsetzen. Entsprechende Belege und Fotos sollten aufbewahrt werden.
Die GEMA bietet auf ihrer Internetseite einen Gebührenrechner an, mit dem sich die zu erwartenden Kosten ermitteln lassen. Zudem ist eine Online-Registrierung möglich, die den Anmeldeprozess vereinfacht. Bei größeren Objekten oder komplexen technischen Installationen empfiehlt sich die Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte.
Unterschiede zu anderen Immobilienarten
Das BGH-Urteil zu Ferienwohnungen steht im Kontext weiterer höchstrichterlicher Entscheidungen zu GEMA-Gebühren. Dabei zeigt sich, dass die Rechtsprechung zwischen verschiedenen Nutzungsarten differenziert.
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen beispielsweise keine GEMA-Gebühren zahlen, wenn sie Signale über Gemeinschaftsantennen an die einzelnen Wohnungen weiterleiten. Der Bundesgerichtshof sieht hier eine Wiedergabe in einem "privaten Kreis", da die Eigentümer eine geschlossene Gruppe bilden.
Auch Hotels sind von den Ferienwohnungsregeln zu unterscheiden. Zwar gelten für sie grundsätzlich ähnliche Grundsätze, aber der professionelle Hotelbetrieb kann andere Tarife zur Anwendung bringen. Die bloße Bereitstellung von Zimmerantennen ist jedoch auch in Hotels GEMA-frei.
Quelle: BGH, Urteil v. 18.6.2020, I ZR 171/19
Kontaktieren Sie uns!
Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.
Ihr Recht ist unsere Leidenschaft!

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.
Unsere digitale Kanzlei

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.
kostenlose Ersteinschätzung

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.
Das könnte Sie auch interessieren:
-ed79a4cd.webp)
Erleichterte Kündigung – Alles, was Mieter und Vermieter wissen müssen

Alles, was Sie über Eigenbedarfskündigungen wissen müssen

Was, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

Wohnungsmietvertrag kündigen – ein Leitfaden für Mieter und Vermieter
