Zum Hauptinhalt springen

Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern – aber nicht ohne weiteres

Der beste Anwalt für Mietrecht
Wer jahrelang keine Betriebskostenabrechnung erhält, darf die Vorauszahlungen zurückverlangen. Doch der Vermieter kann diese Forderung durch eine nachgeholte Abrechnung noch im laufenden Prozess zu Fall bringen.
Anwälte im Gerichtsaal überreichen Unterlagen an die Gegenanwältin
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Streit um mehr als zehntausend Euro Nebenkosten

Eine Hamburgerin vermietete eine Wohnung inklusive Tiefgaragenstellplatz. Der Mieter leistete monatlich 350 Euro Betriebskostenvorauszahlungen – auf der Grundlage des Mietvertrags, der eine jährliche Abrechnung vorsah. Tatsächlich rechnete die Vermieterin über mehrere Jahre hinweg nie ab. Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Sommer 2023 forderte der ehemalige Mieter die gesamten Vorauszahlungen für die Jahre 2021 bis 2023 zurück – insgesamt rund 10.500 Euro.

Daneben ging es um weitere Streitpunkte: Die Mietkaution über knapp 6.000 Euro war nicht ordnungsgemäß auf einem Mietkautionskonto angelegt worden, sondern lag unverzinst auf einem Girokonto. Und aus einer Auseinandersetzung um einen angeblich defekten Duschkopf war eine kuriose Zahlung von 500 Euro entstanden – geleistet „unter Vorbehalt" in einer konfrontativen Situation im Tiefgaragenbereich.

Keine Abrechnung – und trotzdem verliert der Mieter?

Wer als Mieter langjährig Vorauszahlungen leistet und nie eine Abrechnung erhält, steht nicht schutzlos da. § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Kommt er dem nicht nach, darf der Mieter bei beendetem Mietverhältnis unmittelbar auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen klagen – ohne den Umweg über eine aufwendige Stufenklage auf Abrechnung. So hat es der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, unter anderem im Urteil vom 26.09.2012 (VIII ZR 315/11).

Das Amtsgericht Hamburg bestätigte diesen Ausgangspunkt. Die Vermieterin hatte tatsächlich keine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung vorgelegt – jedenfalls nicht zu Beginn des Verfahrens. Ein erstes Schreiben enthielt keine Aufstellung der umlagefähigen Nebenkosten, ein weiteres entpuppte sich als bloße Hausgeldabrechnung aus der Wohnungseigentumsverwaltung. Die Klage des Mieters war damit zunächst dem Grunde nach begründet.

Kann der Vermieter eine Abrechnung noch im Prozess nachreichen?

Hier liegt der entscheidende Knackpunkt des Urteils – und er ist für beide Seiten bedeutsam.

Das Gericht machte früh deutlich: Die Rückforderung der Vorauszahlungen ist kein unumkehrbares Ergebnis. Der Vermieter darf sich auch im laufenden Prozess noch gegen die Rückforderung verteidigen, indem er eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt. Das folgt daraus, dass § 556 Abs. 3 BGB nach seinem klaren Wortlaut nur die Geltendmachung von Nachforderungen des Vermieters ausschließt – nicht aber sein Recht, eine Abrechnung zu erstellen, um Rückforderungen des Mieters zu begrenzen. Den Vermieter vollständig seines Aufwendungsersatzes zu berauben, obwohl tatsächlich Betriebskosten entstanden sind, wäre weder mit dem Gesetz noch mit seinem Schutzzweck vereinbar (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04).

Die Vermieterin nutzte diesen Spielraum. Rund ein Jahr nach Klageerhebung reichte sie professionell erstellte Abrechnungen für die Jahre 2021 bis 2023 ein. Das Gericht wies den Kläger daraufhin ausdrücklich auf die neue Lage hin.

Was muss eine Betriebskostenabrechnung enthalten?

Das Gericht erläuterte, welche Mindestanforderungen für eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung gelten. Sie muss nach § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten zählen dazu erstens eine Aufstellung der Gesamtkosten, zweitens die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, drittens die Berechnung des Mieteranteils und viertens der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Entscheidend ist, ob der Mieter die Kostenverteilung anhand der Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachprüfen kann. Die September-2025-Abrechnungen der Vermieterin erfüllten diese Voraussetzungen. Die Einwände des Mieters – er sei nicht mit gewerblichen Kosten zu belasten, bestimmte Kostenpositionen seien mietvertraglich nicht vereinbart, die Heizkostenabrechnung sei fehlerhaft – berühren allenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung, nicht ihre formelle Wirksamkeit.

Der falsche Klageantrag als Verhängnis

Jetzt hätte der Mieter reagieren müssen – und tat es nicht. Wer eine Rückforderungsklage erhebt und während des Prozesses eine ordnungsgemäße Abrechnung erhält, muss seine Klageanträge umstellen. Er kann entweder Erledigung erklären und einen neuen bezifferten Antrag auf Auszahlung eines Guthabens stellen – oder, wenn er die Abrechnung für inhaltlich falsch hält, eine entsprechende Leistungsklage erheben und dort konkret rügen, welche Positionen er bestreitet.

Der Mieter tat weder das eine noch das andere. Er bestand auf dem ursprünglichen Antrag, die gesamten Vorauszahlungen zurückzubekommen, ohne die Klage umzustellen.

„Im Rahmen einer nicht für erledigt erklärten Klage auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse ist kein Raum, um über einzelne Abrechnungsposten einer dann letztlich doch erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten." (AG Hamburg)

Das Gericht hatte keinen Anlass, ihn darüber erneut zu belehren – denn der vorherige richterliche Hinweis war eindeutig gewesen. Die Klage auf Rückzahlung der 10.500 Euro wurde abgewiesen.

Was war mit der Kaution und den 500 Euro aus der Tiefgarage?

Die Kaution von knapp 6.000 Euro hatte die Vermieterin während des Verfahrens zurückgezahlt. Dieser Teil des Rechtsstreits wurde übereinstimmend für erledigt erklärt – die Kosten dafür trägt die Vermieterin, weil sie die fällige Zahlung erst nach Klageerhebung leistete.

Strittig blieben mögliche Zinsen auf die Kaution, weil das Geld nicht auf einem ordnungsgemäßen Mietkautionskonto angelegt worden war, sondern unverzinst auf einem Girokonto. Das Gericht sah hier zwar einen Auskunftsanspruch als erfüllt an – die Vermieterin hatte die fehlende Verzinsung ja eingeräumt. Was der Mieter daraus hätte machen müssen: einen bezifferten Schadensersatzanspruch stellen, also konkret berechnen, wie viel Zinsen bei korrekter Anlage entstanden wären. Auch das unterließ er.

Bei den 500 Euro aus der Tiefgarage scheiterte die Rückforderung an § 814 BGB. Der Mieter wusste bei der Zahlung, dass er dazu nicht verpflichtet war – die Parteien hatten das Duschkopf-Thema bereits im April 2023 einvernehmlich geregelt. Eine spätere Rückforderung widerspricht diesem Verhalten. Der Zusatz „unter Vorbehalt" bei der Überweisung half nicht weiter: Das Gericht bewertete ihn als Indiz dafür, dass der Mieter die Nichtschuld kannte und sich lediglich ein „Hintertürchen" offenlassen wollte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter sollten Sie bei einer laufenden Rückforderungsklage genau beobachten, ob der Vermieter während des Prozesses noch eine Abrechnung nachliefert. Ist die Abrechnung formell in Ordnung, verlieren Sie Ihren Rückforderungsanspruch. Dann müssen Sie schnell handeln: Erklären Sie die Klage in Höhe der Nachzahlungsbeträge für erledigt, stellen Sie einen neuen Antrag auf Auszahlung des Guthabens und benennen Sie konkret, welche Positionen Sie inhaltlich bestreiten. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Ihre Klage trotz ursprünglicher Berechtigung scheitert.

Als Vermieter sollten Sie aus diesem Fall lernen, dass Sie auch im Prozess noch die Initiative ergreifen können. Wer professionell erstellte, formell einwandfreie Betriebskostenabrechnungen vorlegt, kann eine Rückforderungsklage des Mieters noch abwenden – zumindest soweit die Abrechnung ein ausgeglichenes oder zugunsten des Mieters geringes Ergebnis ausweist. Wichtig: § 556 Abs. 3 BGB sperrt danach nur noch etwaige Nachforderungen gegen den Mieter, nicht aber Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.

Für beide Seiten gilt: Achten Sie bei Zahlungen, die Sie für nicht geschuldet halten, darauf, ob ein späterer Rückforderungsanspruch tatsächlich durchsetzbar ist – wer in Kenntnis der Nichtschuld zahlt, kann das Geld nach § 814 BGB in der Regel nicht zurückfordern.

Wichtige Grundsätze im Überblick

  • Bleibt die Betriebskostenabrechnung aus, darf der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die gesamten Vorauszahlungen ohne Umweg über eine Stufenklage zurückfordern.
  • Der Vermieter kann eine solche Rückforderungsklage noch abwenden, indem er im laufenden Prozess eine formell ordnungsgemäße Abrechnung nach § 259 BGB vorlegt.
  • Legt der Vermieter eine solche Abrechnung vor, muss der Mieter seine Klageanträge umstellen – anderenfalls scheitert die Klage.
  • Inhaltliche Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung (z. B. falsche Kostenverteilung) können nur im Rahmen einer bezifferten Leistungsklage auf Auszahlung eines höheren Guthabens geltend gemacht werden.
  • Wer eine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld leistet, verliert den Rückforderungsanspruch nach § 814 BGB – auch ein erklärter „Vorbehalt" schützt nicht automatisch davor.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.02.2026, Az. 9 C 216/25

Die Informationen auf unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage durch neue Gesetze und Urteile jederzeit ändern kann.

Frauenhände mit einem Mobiltelefon

Soforthilfe beim Anwalt

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Miet- und Immobilienrecht zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Wir sind echte Experten im Mietrecht.

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei
Bewertungen auf Fachanwalt.de

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.


Das könnte Sie auch interessieren:

09. August 2025
Auch wer nur Besitzer eines Grundstücksteils ist, kann bei Nachbarschaftsschäden Ersatz verlangen - selbst ohne Eigentümer zu sein. Vermieter haben...
05. November 2025
Ein herabfallender Dachziegel kann teuer werden – nicht nur für den Geschädigten. Das Landgericht Frankfurt zeigt: Hausverwaltungen müssen für orde...
07. Mai 2026
Muss ein Dachgeschosseigentümer neue Fenster auf eigene Kosten einbauen lassen – obwohl die alten noch einwandfrei sind und nur wegen des maroden D...
30. August 2025
Die deutsche Mietpreisbremse ist seit zehn Jahren in Kraft – doch viele Mieter wissen nicht, wie sie funktioniert oder dass sie bis 2029 verlängert...
08. April 2025
Die Eigentümergemeinschaft ist eine rechtliche Zwangsgemeinschaft – Wohnungseigentümer müssen sich oft mit unterschiedlichen Interessen arrangieren...