Qualifizierter Alleinauftrag
Was unterscheidet ihn vom einfachen Alleinauftrag?
Beim einfachen Alleinauftrag beauftragen Sie zwar nur einen Makler, dürfen aber weiterhin selbst nach Käufern Ausschau halten. Finden Sie auf eigene Faust einen Interessenten und verkaufen ohne den Makler, schulden Sie ihm keine Provision. Beim qualifizierten Alleinauftrag ist das anders: Hier verpflichten Sie sich, sämtliche Interessenten — auch die aus dem eigenen Bekanntenkreis — an den Makler zu verweisen. Ein Eigenverkauf ohne den Makler ist Ihnen vertraglich untersagt.
Ein wichtiger dogmatischer Unterschied: Der einfache Alleinauftrag weicht nur unwesentlich vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags nach § 652 BGB ab. Deshalb kann er — das hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.05.2020 (Az. I ZR 40/19) ausdrücklich bestätigt — auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden. Der qualifizierte Alleinauftrag berührt dagegen wesentliche Grundgedanken des Maklerrechts. Für ihn gelten daher deutlich strengere Anforderungen.
Verweisungsklausel und Hinzuziehungsklausel
Das Herzstück des qualifizierten Alleinauftrags sind die sogenannte Verweisungsklausel und die Hinzuziehungsklausel. Die Verweisungsklausel verpflichtet Sie, jeden Kaufinteressenten direkt an den Makler weiterzuleiten — auch wenn jemand bei Ihnen an der Haustür klingelt. Die Hinzuziehungsklausel geht noch einen Schritt weiter: Falls bereits Kontakt zwischen Ihnen und einem Interessenten besteht, muss der Makler trotzdem in die Verhandlungen eingebunden werden. Beide Klauseln sichern dem Makler seinen Provisionsanspruch, selbst wenn er den Käufer gar nicht selbst gefunden hat.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verkaufen Sie während der Vertragslaufzeit ohne den Makler, kann dies unter Umständen Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Allerdings ist die Sache keineswegs so einfach, wie mancher Makler seinen Kunden glauben machen möchte. Der Makler muss konkret nachweisen, dass ihm durch Ihren Vertragsbruch ein tatsächlich entstandener Schaden entstanden ist. Dazu gehört insbesondere der Beweis, dass es ihm gelungen wäre, innerhalb der Bindungsfrist einen zum Abschluss bereiten und zahlungsfähigen Käufer zu finden — und dass dieser Käufer ihm eine Provision gezahlt hätte. Ein pauschaler Verweis auf die entgangene Provision reicht nicht.
Ein konkretes Beispiel: Sie schließen einen qualifizierten Alleinauftrag mit Makler M. ab. Zwei Monate später meldet sich Ihr Nachbar und bietet Ihnen einen guten Preis. Sie verkaufen direkt an ihn, ohne M. einzuschalten. M. verlangt nun Schadensersatz in Höhe seiner entgangenen Provision. Vor Gericht müsste M. allerdings beweisen, dass er selbst innerhalb der restlichen Vertragslaufzeit einen gleichwertigen Käufer hätte stellen können. Gelingt ihm das nicht, geht er leer aus.
Warum lassen sich Eigentümer darauf ein?
Auf den ersten Blick wirkt der qualifizierte Alleinauftrag wie ein schlechtes Geschäft für den Eigentümer. Doch es gibt handfeste Vorteile. Der Makler weiß, dass er der einzige Ansprechpartner ist. Kein Konkurrent kann ihm die Provision streitig machen. Das steigert seine Motivation erheblich. Er wird bereit sein, mehr Geld und Zeit in die Vermarktung zu investieren — etwa in professionelles Homestaging, hochwertige Fotos oder 360-Grad-Rundgänge. Die gesamte Außendarstellung Ihrer Immobilie bleibt in einer Hand, was für eine konsistente und professionelle Vermarktung sorgt.
Die Kehrseite: Weniger Flexibilität
Natürlich hat die Exklusivbindung ihren Preis. Sie können weder weitere Makler einschalten noch den Verkauf selbst in die Hand nehmen. Sind Sie mit der Leistung des Maklers unzufrieden, sitzen Sie bis zum Ende der Vertragslaufzeit fest — es sei denn, es liegt ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.
Vertragslaufzeit und außerordentliche Kündigung
Achten Sie bei der Laufzeit genau hin. Bei der Vermarktung von Immobilien hat der BGH eine Bindungsfrist von sechs Monaten für regelmäßig angemessen erachtet. Bei besonders schwierigen Aufträgen — etwa bei schwer verkäuflichen Objekten oder in einem ungünstigen Marktumfeld — können im Einzelfall auch längere Laufzeiten angemessen sein.
Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu. Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Makler über Monate hinweg keinerlei erkennbare Vermarktungsaktivitäten entfaltet oder grob gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
Nur als Individualvereinbarung wirksam
Hier lauert die größte Stolperfalle — und zwar für Makler. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein qualifizierter Alleinauftrag nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam vereinbart werden kann. Verweisungs- und Hinzuziehungsklauseln in vorformulierten Verträgen sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam, weil sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligen. Zu den Grundgedanken des Maklerrechts nach § 652 BGB gehört nämlich, dass Sie als Auftraggeber jederzeit selbst einen Kaufvertrag abschließen dürfen, ohne Provision zahlen zu müssen — und dass der Makler nur dann Provision verdient, wenn seine Tätigkeit für den Vertragsschluss ursächlich war. Das OLG Hamm hat dies auch für den unternehmerischen Bereich bestätigt (Urteil vom 12.06.2023, Az. 18 U 43/22).
Was bedeutet „individuell ausgehandelt"?
Viele Makler verwenden Formularverträge mit Ankreuzfeldern und Lücken zum Ausfüllen. Das reicht nicht. Der BGH verlangt, dass der qualifizierte Alleinauftrag tatsächlich individuell ausgehandelt wird. Das bedeutet mehr als nur eine Erklärung des Maklers: Sie als Kunde müssen die Möglichkeit gehabt haben, eigene Textvorschläge einzubringen und die Regelung inhaltlich zu verändern. Eine bloße Unterschrift unter einen vorformulierten Vertrag reicht nicht aus.
Der Makler muss Ihnen seine Änderungsbereitschaft hinreichend deutlich zu erkennen geben. Auch wenn nur über die Provisionshöhe verhandelt wurde, macht das die Verweisungsklausel noch nicht zur Individualvereinbarung. Und eine vorbereitete Klausel, die lediglich mit dem handschriftlichen Vermerk „ausgehandelt" versehen wird, ist nach der Rechtsprechung ebenfalls keine wirksame Individualvereinbarung. Entscheidend ist, ob über den konkreten Inhalt der Verweisungsklausel selbst verhandelt wurde.
Rechtsfolgen bei unwirksamen Klauseln
Ist die Verweisungsklausel unwirksam, wird der qualifizierte Alleinauftrag in der Regel auf einen einfachen Alleinauftrag zurückgestuft. Der Makler kann dann keine Provision verlangen, wenn Sie den Käufer selbst gefunden haben. Es verbleibt bei den wirksamen Bestandteilen des Vertrags — insbesondere dem Verbot, weitere Makler einzuschalten.
Darüber hinaus kann die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln dem Maklerkunden Ansprüche auf Freistellung von der Zahlungspflicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB) geben. Makler sollten daher besonders darauf achten, qualifizierte Alleinaufträge ausschließlich durch echte individuelle Vereinbarungen zu schließen.
Gegenpflichten des Maklers
Der qualifizierte Alleinauftrag bindet nicht nur Sie. Auch der Makler übernimmt gegenüber Ihnen erweiterte Tätigkeitspflichten. Er muss sich aktiv und in angemessener Weise um die Vermarktung Ihrer Immobilie kümmern. Das bedeutet: Exposé erstellen, Besichtigungen organisieren, Verhandlungen führen. Bleibt er untätig, kann er sich nach § 280 Abs. 2, Abs. 3 in Verbindung mit §§ 281 ff. BGB schadensersatzpflichtig machen. Im Unterschied zum einfachen Maklervertrag — bei dem der Makler nach dem Prinzip „kein Erfolg, keine Provision" arbeitet — begründet der Alleinauftrag ein echtes Pflichtenprogramm.
Praxistipps für Eigentümer
Bevor Sie einen qualifizierten Alleinauftrag unterschreiben, sollten Sie einige Punkte prüfen. Achten Sie darauf, dass die Vertragslaufzeit angemessen befristet ist — sechs Monate sind ein guter Richtwert. Klären Sie, welche konkreten Vermarktungsmaßnahmen der Makler schuldet — und lassen Sie das schriftlich festhalten. Bestehen Sie auf echte Verhandlungen über die Verweisungsklausel. Wenn der Makler Ihnen nur die Wahl lässt zwischen dem qualifizierten Alleinauftrag mit vollem Leistungspaket und einem einfachen Maklervertrag mit reduziertem Service, ist das nach der Rechtsprechung kein echtes Aushandeln. Und: Haben Sie keine Hemmungen, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Sie sich derart weitreichend binden.
Praxistipps für Makler
Als Makler sollten Sie einen qualifizierten Alleinauftrag niemals über einen vorformulierten Standardvertrag abschließen. Dokumentieren Sie den Verhandlungsverlauf sorgfältig — idealerweise durch Schriftwechsel oder zumindest durch Gesprächsnotizen mit Datum und Inhalt. Im Streitfall tragen Sie die Beweislast dafür, dass der Vertrag individuell ausgehandelt wurde. Bieten Sie dem Eigentümer als Gegenleistung für die Exklusivbindung ein klar definiertes Leistungspaket an: professionelle Fotos, Grundrissaufbereitung, Online-Vermarktung, regelmäßige Statusberichte. Je transparenter Ihr Leistungsversprechen, desto überzeugender steht der qualifizierte Alleinauftrag vor Gericht.
Sehen Sie auch unter [Alleinauftrag], [Maklervertrag], [Maklerprovision] und [Verweisungsklausel].
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