Undichte Dusche berechtigt zur Mietminderung


Wenn die Dusche zur Überschwemmung wird
Stellen Sie sich vor, Sie müssen nach jedem Duschgang das Badezimmer wischen, weil die Duschtür nicht richtig schließt und Wasser überall hinläuft. Genau damit musste sich eine Mieterin über eineinhalb Jahre lang abfinden, bis das Amtsgericht Paderborn ihr Recht gab und der Vermieterin eine Rückzahlung von über 400 Euro auferlegte.
Der langwierige Kampf um eine dichte Dusche
Die Mieterin einer Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 400 Euro meldete bereits im September 2022 einen Defekt an der Duschtür. Was zunächst wie ein kleines Problem aussah, entwickelte sich zu einem monatelangen Streit zwischen Mieterin und Vermieterin.
Das Problem war eindeutig: Die Duschtür ließ sich nicht vollständig schließen, wodurch bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen Wasser ins Badezimmer liefen. Die Mieterin versuchte zunächst, das Problem selbst zu bewältigen, indem sie sich beim Duschen in die Ecke stellte, möglichst kurz duschte und das austretende Wasser mit Handtüchern aufzufangen suchte.
Während ein ebenfalls gemeldeter Defekt am Spülkasten der Toilette bereits im Dezember 2022 von der Hausverwaltung repariert wurde, blieb die defekte Dusche monatelang unbeachtet. Die Situation verschlechterte sich sogar noch: Der Laminatboden im Flur vor dem Badezimmer begann aufzuquellen, weil regelmäßig Wasser aus der Dusche austrat.
Die Mieterin wird aktiv
Nach monatelangem Warten kündigte die Mieterin im Mai 2023 an, den Schaden selbst reparieren lassen zu wollen. Als auch das nicht funktionierte, griff sie im Juni 2023 zu einem rechtlich erlaubten Mittel: Sie minderte die Miete um zehn Prozent der Kaltmiete.
Die Reaktion ließ nicht lange auf sich warten. Die Vermieterin beauftragte eine Fachfirma mit der Inspektion und gegebenenfalls der Reparatur der Dusche. Doch auch hier stockte der Prozess: Die Firma erschien zunächst nicht, es gab Terminprobleme und Kommunikationsschwierigkeiten.
Erst im Oktober 2023 wurde festgestellt, dass sich die Duschtür tatsächlich nicht schließen ließ. Eine neue Duschabtrennung wurde bestellt, aber auch der Einbau im Februar 2024 verlief nicht reibungslos. Die Dusche musste neu verfliest werden, und die Mieterin hatte zeitweise überhaupt keine Möglichkeit zu duschen. Erst im März 2024, also über eineinhalb Jahre nach der ersten Meldung, war die Dusche endlich fachgerecht repariert.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Amtsgericht Paderborn sah die Sache eindeutig auf Seiten der Mieterin. Die Richter stellten fest, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ein Mieter eine Dusche erwarten darf, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen Wasser ins Badezimmer laufen.
Die zentrale Aussage des Gerichts: Es ist keinem Mieter auf Dauer zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Duschtür zu duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar, der die Brauchbarkeit der Dusche an sich beeinträchtigt.
Die Höhe der Mietminderung
Das Gericht bestätigte die von der Mieterin vorgenommene Mietminderung von zehn Prozent der Bruttomiete als angemessen. Diese Einschätzung begründeten die Richter damit, dass es sich bei der Duschmöglichkeit um ein überaus wichtiges Ausstattungsmerkmal einer Wohnung handelt.
Entscheidend war dabei: Die Dusche war zwar grundsätzlich nutzbar, aber nur unter erheblichen Beeinträchtigungen. Bei einer völlig unnutzbaren Dusche würden sogar Mietminderungen von 30 bis 40 Prozent angenommen, wie das Gericht in seinem Urteil erläuterte.
Für den Zeitraum von Juli 2023 bis März 2024 - insgesamt 8,5 Monate - errechnete das Gericht eine Rückzahlung von 442 Euro. Bei einer Gesamtmiete von 520 Euro entspricht dies einer monatlichen Minderung von 52 Euro.
Pflichten von Mietern und Vermietern
Das Urteil macht deutlich, welche Pflichten beide Seiten haben. Die Mieterin hatte ihrer Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachgekommen und den Mangel bereits im September 2022 gemeldet. Auch bei der Terminkoordination für die Reparatur zeigte sie sich kooperativ.
Die Vermieterin hingegen reagierte zu langsam auf die Mängelanzeige. Besonders kritisch sah das Gericht, dass nach dem klaren Hinweis der Mieterin im Juni 2023 auf den fortbestehenden Mangel erst zwei Monate später überhaupt eine Reaktion erfolgte.
Widerspruch der Vermieterin scheiterte
Die Vermieterin versuchte sich mit verschiedenen Argumenten zu verteidigen. Sie behauptete, die Mieterin habe bei einer Reparatur im Dezember 2022 erklärt, der Duschschaden sei bereits behoben. Außerdem warf sie der Mieterin vor, nicht bei der Terminkoordination mitzuwirken.
Das Gericht wies diese Argumente zurück. Die Behauptung über die angebliche Schadensmeldung war nicht ausreichend belegt. Bei der Terminkoordination sah das Gericht kein Verschulden der Mieterin, da sie prompt auf entsprechende Anfragen reagiert hatte.
Besonders unhaltbar war der Vorschlag der Vermieterin, die Mieterin könne das Problem durch das Vorlegen feuchter Handtücher lösen. Eine solche Lösung ist keinem Mieter dauerhaft zumutbar.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Mietern bei Mängeln in der Wohnung erheblich. Es zeigt, dass auch scheinbar kleinere Probleme wie eine undichte Dusche durchaus zur Mietminderung berechtigen können.
Wichtige Erkenntnisse für Mieter:
- Mängel müssen unverzüglich beim Vermieter angezeigt werden
- Eine Mietminderung ist auch bei nutzbaren, aber beeinträchtigten Einrichtungen möglich
- Dokumentieren Sie den Mangel mit Fotos und schriftlichen Mitteilungen
- Bei dauerhaften Problemen ist eine Mietminderung von zehn Prozent bei undichten Duschen realistisch
Für Vermieter bedeutet das Urteil:
- Mängelanzeigen müssen ernst genommen und zeitnah bearbeitet werden
- Provisorische Lösungen wie das Auffangen von Wasser mit Handtüchern sind nicht zumutbar
- Eine monatelange Verzögerung bei der Reparatur kann teuer werden
- Die Kommunikation mit dem Mieter sollte direkt und nicht nur über Handwerksfirmen erfolgen
Praktische Tipps für den Alltag
Wenn Sie als Mieter mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind, sollten Sie systematisch vorgehen. Melden Sie den Mangel schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung und setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung. Dokumentieren Sie die Auswirkungen des Mangels mit Fotos und führen Sie ein Protokoll über alle Kommunikation.
Bei der Mietminderung sollten Sie vorsichtig sein und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Eine zu hohe Mietminderung kann zu Problemen führen, während eine zu niedrige Ihre Rechte nicht ausreichend wahrt.
Das Paderborner Urteil zeigt auch, dass Geduld und Hartnäckigkeit sich auszahlen können. Die Mieterin musste über eineinhalb Jahre durchhalten, bekam aber am Ende Recht und ihre Kosten erstattet.
Quelle: AG Paderborn, Urteil vom 11.04.2024 - 58a C 129/23
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