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Mietpreisbremse: Vormiete nicht mitgeteilt

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Wer als Vermieter die Vormiete nicht von sich aus nennt, kann sich damit nicht vor dem Auskunftsanspruch des Mieters drücken. Das LG Berlin II stärkt erneut die Rechte von Mietern bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse.
Ortseingangsschild in Berlin
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Hat der Vermieter die Vormiete verschwiegen? Dann erst recht nachfragen!

Eine Vermieterin in Berlin hatte eine Nettokaltmiete vereinbart, die mehr als 100 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Die nach der Mietpreisbremse maximal zulässige Miete wurde um über 80 % überschritten. Die gesetzlich vorgeschriebene Auskunft über die Vormiete vor Vertragsschluss? Fehlanzeige – die Vermieterin hatte schlicht keine Angaben gemacht.

Ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsdienstleister machte daraufhin aus abgetretenem Recht des Mieters Auskunftsansprüche geltend. Das Amtsgericht Pankow gab der Klage statt. Die Vermieterin legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Der Trick der Vermieterin: Keine Auskunft erteilt, also auch keine geschuldet?

Die Vermieterin argumentierte kreativ: Weil sie die gesetzlich vorgeschriebene Vorab-Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB gar nicht erteilt habe, bestehe auch kein weitergehender Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB. Die Logik dahinter: Wo nichts mitgeteilt wurde, gibt es nichts zu hinterfragen.

Das LG Berlin II wischte dieses Argument vom Tisch. Die Frage sei höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2022 klargestellt, dass beide Auskunftsrechte unabhängig voneinander bestehen. Der Wortlaut des § 556g Abs. 3 BGB sei mit der Einführung der Vorab-Auskunftspflicht unverändert geblieben. Hätte der Gesetzgeber beide Regelungen in ein Abhängigkeitsverhältnis stellen wollen, hätte er das im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht. Kurz gesagt: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Darf ein Rechtsdienstleister die Ansprüche des Mieters durchsetzen?

Die Vermieterin griff auch die Abtretung der Ansprüche an den Rechtsdienstleister an. Er betreibe eine inkassofremde Tätigkeit und es bestehe eine strukturelle Interessenkollision mit dem Mieter. Auch das ließ die Kammer nicht gelten.

Die Auskunftsansprüche nach § 556g Abs. 3 BGB sind Hilfsansprüche zur Forderungsdurchsetzung und dienen damit auch der Forderungseinziehung. Von einer Interessenkollision könne keine Rede sein. Im Gegenteil: Der Mieter erhält Klarheit darüber, ob und welche Ausnahmevorschriften der Mietpreisbremse überhaupt greifen könnten – und kann seine weiteren Schritte daran ausrichten.

Ist die Vergütung des Rechtsdienstleisters sittenwidrig?

Ein besonders pikanter Aspekt des Falls: Die Vermieterin berief sich auf § 138 BGB und behauptete, die Vergütung des Rechtsdienstleisters sei sittenwidrig überhöht. Die Kammer fand diesen Einwand – gelinde gesagt – befremdlich.

Wer eine Nettokaltmiete verlangt, die mehr als doppelt so hoch ist wie die Vergleichsmiete, und sich dann auf das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden beruft, um diese Praxis fortzusetzen, muss sich die Frage gefallen lassen, ob nicht das eigene Verhalten die Grenzen des Anstands überschreitet.

Die Kammer ließ die Frage letztlich offen, weil die Vermieterin eine Sittenwidrigkeit schon nicht ausreichend dargelegt hatte. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung? Dafür fehlte es an der nötigen Substanz.

Was die Vermieterin bei ihrer Rechnung vergaß

Die Vermieterin hatte bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung einen entscheidenden Punkt ignoriert: Die Beauftragung des Rechtsdienstleisters erfolgt für den Mieter ohne Kostenrisiko. Und genau das ist für viele Mieter der ausschlaggebende Grund.

Das Gericht rechnete vor, wie hoch das Risiko bei einem klassischen Rechtsstreit wäre: Allein die Anwalts- und Gerichtskosten über zwei Instanzen können bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro schnell mehrere tausend Euro betragen. Von diesem Risiko hält der Rechtsdienstleister die Mieter frei. Diesen Aspekt hatte die Vermieterin in ihrer Argumentation schlicht unterschlagen.

Verletzung des rechtlichen Gehörs? Ebenfalls abgeschmettert

Die Vermieterin rügte außerdem, das Amtsgericht habe ihre Schriftsätze zu Unrecht nach § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Doch auch hier blieb die Berufung erfolglos: Die Vermieterin hatte nicht einmal dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn die behauptete Gehörsverletzung nicht passiert wäre. Genau das ist aber Voraussetzung für eine solche Rüge.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie aufatmen: Ihr Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB besteht unabhängig davon, ob der Vermieter seine Vorab-Auskunftspflicht erfüllt hat. Hat Ihr Vermieter Sie vor Vertragsschluss nicht über die Vormiete oder andere Ausnahmetatbestände informiert, stärkt das sogar Ihre Position. Denn der Vermieter kann sich dann zunächst gar nicht auf Ausnahmen von der Mietpreisbremse berufen.

Haben Sie keine Hemmungen, Auskunft zu verlangen. Sie können sich dabei auch an einen spezialisierten Rechtsdienstleister wenden – die Abtretung Ihrer Ansprüche ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich wirksam. Der Vorteil: Für Sie entsteht kein Kostenrisiko, selbst wenn der Rechtsstreit über mehrere Instanzen geht.

Als Vermieter sollten Sie dieses Urteil als deutliche Warnung verstehen. Die Mietpreisbremse ist kein zahnloser Tiger. Wer die Vorab-Auskunftspflicht ignoriert, wird dadurch nicht bessergestellt – im Gegenteil. Und wer eine Miete verlangt, die weit über der zulässigen Höhe liegt, hat schlechte Karten, wenn er sich gegen die Durchsetzung der Mietpreisbremse zur Wehr setzen will.

Wichtige Grundsätze im Überblick

  • Der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB besteht unabhängig davon, ob der Vermieter seine Vorab-Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a BGB erfüllt hat.
  • Die Abtretung von Mietpreisbremse-Ansprüchen an einen registrierten Rechtsdienstleister ist grundsätzlich wirksam – weder inkassofremde Tätigkeit noch strukturelle Interessenkollision stehen dem entgegen.
  • Der Einwand der Sittenwidrigkeit gegen die Vergütung eines Rechtsdienstleisters erfordert eine substantiierte Darlegung – insbesondere muss das Kostenrisiko berücksichtigt werden, das der Rechtsdienstleister dem Mieter abnimmt.
  • Wer als Vermieter eine weit überhöhte Miete verlangt, hat es schwer, sich auf die Sittenwidrigkeit der gegnerischen Vergütung zu berufen.

Quelle: LG Berlin II, Gerichtlicher Hinweis vom 20.11.2025, Az. 63 S 250/25

Die Informationen auf unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage durch neue Gesetze und Urteile jederzeit ändern kann.

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