Zum Hauptinhalt springen

Kleinreparaturklausel: Wirksamkeit, Höchstgrenzen & Ihre Rechte

Der beste Anwalt für Mietrecht
Die Kleinreparaturklausel ist ein häufiger, aber oft missverstandener Bestandteil von Mietverträgen. Sie verschiebt bestimmte Kosten für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen vom Vermieter auf den Mieter. Um Missverständnisse und rechtliche Fallstricke zu vermeiden, ist es essenziell, ihre genaue Definition und ihre rechtlichen Grundlagen zu verstehen.
Defekter Toilettensitz ein einem Badezimmer
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Definition: Was sie regelt und wozu sie dient

Die Kleinreparaturklausel ist eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag, die dem Mieter die Kostenpflicht für geringfügige Reparaturen an Verschleißteilen der Mietsache auferlegt. Ihr primärer Zweck ist es, Vermieter von der finanziellen Last kleinerer, regelmäßig anfallender Instandsetzungen zu entlasten, die durch den normalen Gebrauch entstehen. Dabei ist entscheidend, dass diese Verschleißteile dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen müssen. Dies sind in der Regel Gegenstände, die im Alltag intensiv genutzt werden und somit einem erhöhten Verschleiß unterliegen.

Die Klausel regelt nur die Kostenpflicht, nicht aber die Durchführung oder Beauftragung der Reparatur durch den Mieter. Der Mieter ist also nicht verpflichtet, selbst den Handwerker zu rufen oder die Reparatur eigenhändig auszuführen, sondern lediglich die entstandenen Kosten im Rahmen der vereinbarten Grenzen zu tragen. Eine Klausel, die den Mieter auch zur Beauftragung oder Durchführung verpflichtet, ist unwirksam.

Rechtliche Basis & Funktionsweise

Die gesetzliche Grundlage für die Instandhaltungspflicht des Vermieters findet sich primär in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Dort heißt es, dass der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat. Die Kleinreparaturklausel stellt eine zulässige, vertraglich vereinbarte Ausnahme von dieser gesetzlichen Pflicht dar.

Der Begriff „Kleinreparatur" ist im BGB selbst nicht definiert. Die Gerichte stützen sich auf § 28 Abs. 3 S. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), der die kleinen Instandhaltungen auf das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden beschränkt. Diese Vorschrift gilt originär nur für preisgebundenen Wohnraum, wurde von der Rechtsprechung jedoch auf den freifinanzierten Wohnraum übertragen.

Die Wirksamkeit einer solchen Regelung ist maßgeblich durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), geprägt. Der BGH hat detaillierte Kriterien entwickelt, wann eine derartige Klausel als wirksam gilt. Ein zentraler Punkt ist dabei: Die Klausel muss zwingend im Mietvertrag stehen. Ohne eine explizite vertragliche Vereinbarung gibt es für den Mieter keinerlei Kostenpflicht in diesem Bereich. In solchen Fällen verbleibt die vollständige Instandhaltungspflicht beim Vermieter.


Wirksamkeitsvoraussetzungen: So schützen Sie sich

Damit eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag gültig ist, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, ist die gesamte Klausel unwirksam.

Beschränkung auf mieterzugängliche Teile

Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass sich die Kleinreparaturklausel ausschließlich auf Reparaturen an Teilen der Mietsache beziehen muss, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen. Nur wer ein Bauteil ständig berührt und bedient, kann durch sorgsamen Umgang auch Einfluss auf dessen Verschleiß nehmen – das ist der tragende Gedanke hinter dieser Einschränkung.

Konkrete Beispiele für solche mieterzugänglichen Teile sind:

  • Lichtschalter und Steckdosen
  • Türgriffe und Schlösser an Zimmertüren (nicht an der Wohnungstür)
  • Wasserhähne und Duschköpfe
  • Rollladengurte (nicht der Rollladenkasten)
  • Fenster- und Türgriffe
  • Toilettensitze

Nicht unter die Klausel fallen hingegen das Füllventil des WC-Spülkastens (kein häufiger unmittelbarer Zugriff, vgl. AG Köln, Urteil vom 10.06.2011, Az. 224 C 460/10), Silikonfugen, Abflussdichtungen oder Teile hinter Vorwänden, die dem Mieter nicht frei zugänglich sind. Reparaturen an der Bausubstanz oder an Anlagen ohne direkten Mieterzugriff – wie die Hauptheizungsanlage im Keller – fallen ebenfalls nicht unter diese Regelung. Wird eine Klausel zu weit gefasst und schließt solche Teile ein, ist sie insgesamt unwirksam (keine geltungserhaltende Reduktion).

Betragsmäßige Obergrenze pro Einzelreparatur

Ein weiterer zentraler Punkt für die Wirksamkeit ist die klare Festlegung einer Höchstgrenze für die Kosten jeder einzelnen Reparatur. Fehlt diese Begrenzung, ist die gesamte Klausel unwirksam.

Der BGH hat zuletzt zu D-Mark-Zeiten konkrete Beträge gebilligt (Az. VIII ZR 91/88 und VIII ZR 129/91). Seitdem haben Instanzgerichte auf Basis der allgemeinen Preisentwicklung höhere Grenzen akzeptiert, allerdings mit erheblichen Unterschieden: Einige Gerichte akzeptieren nur bis zu 100 €, andere billigen auch 120 € oder 150 €. Als sicherer Richtwert für eine rechtssichere Klausel empfiehlt sich daher ein Betrag von 100 €, da dieser von der ganz überwiegenden Rechtsprechung als unbedenklich angesehen wird. Beträge bis 120 € sind vertretbar, aber nicht ohne Risiko.

Jährliche Gesamtobergrenze für den Mieter

Neben der Begrenzung pro Einzelreparatur ist auch eine jährliche Höchstgrenze für die Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen zwingend erforderlich. Diese schützt den Mieter vor einer unzumutbaren Häufung kleinerer Reparaturkosten innerhalb eines Jahres.

Als zulässige Obergrenze werden in der Rechtsprechung 6–8 % der Jahresbruttokaltmiete oder ein angemessener Festbetrag anerkannt. Dabei ist die Wahl der Bezugsgröße bedeutsam: Der BGH hat 6 % der Jahresbruttokaltmiete ausdrücklich gebilligt (Az. VIII ZR 129/91). Einzelne Amtsgerichte haben auch 8 % der Jahresnettokaltmiete akzeptiert (vgl. AG Braunschweig, Az. 116 C 196/05). Da die Nettokaltmiete niedriger ist als die Bruttokaltmiete, führt ein höherer Prozentsatz auf Basis der Nettomiete nicht zwangsläufig zu einer höheren Gesamtbelastung – diese Unterscheidung sollte jedoch in der Klausel klar benannt sein, um Streit zu vermeiden.

Als konservativ sichere Gestaltung empfiehlt sich: 6 % der Jahresbruttokaltmiete oder alternativ ein Festbetrag zwischen 200 und 250 €.

Rechenbeispiel (6 % der Jahresbruttokaltmiete):

Bei einer monatlichen Bruttokaltmiete von 700 €:

  • Jahresbruttokaltmiete: 700 € × 12 = 8.400 €
  • Jährliche Höchstgrenze (6 %): 8.400 € × 0,06 = 504 €

Fehlschlagsrisiko trägt der Vermieter

Nicht selten kommt es vor, dass eine Reparatur erfolglos verläuft oder wiederholt werden muss. Das Risiko eines Fehlschlags trägt stets der Vermieter – der Mieter ist in solchen Fällen nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, sofern der Mietvertrag keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält.

Verschleiß vs. selbst verschuldeter Schaden

Die Kleinreparaturklausel gilt ausschließlich für verschleißbedingte Defekte an häufig genutzten Teilen. Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder mutwillige Beschädigung durch den Mieter fallen nicht unter diese Klausel – hier greift die allgemeine Mieterhaftung, unabhängig davon, ob eine Kleinreparaturklausel im Vertrag steht. Im Zweifel empfiehlt es sich, zur Begutachtung der Ursache einen Handwerker hinzuzuziehen. Die Begutachtungskosten liegen zunächst beim Vermieter, es sei denn, es stellt sich eindeutig heraus, dass der Mieter den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.


Wann ist eine Kleinreparaturklausel unwirksam? Folgen & Prüfung

Eine Kleinreparaturklausel ist nur dann wirksam, wenn sie präzise formuliert ist und alle gesetzlichen sowie richterlichen Vorgaben erfüllt. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass die gesamte Klausel ihre Gültigkeit verliert.

Häufige Gründe für Unwirksamkeit

  • Fehlen einer Höchstgrenze für die Einzelreparaturkosten: Ohne klare Obergrenze pro Reparaturfall ist die Klausel unwirksam.
  • Fehlen einer jährlichen Gesamtbelastungsgrenze: Auch eine fehlende Summenbegrenzung für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres macht die Klausel nichtig.
  • Überschreitung der zulässigen Beträge: Werden die Höchstgrenzen überschritten (z. B. über 120–150 € pro Einzelreparatur oder über 8 % der Jahreskaltmiete), führt dies zur Unwirksamkeit.
  • Zu weit gefasster Anwendungsbereich: Wenn die Klausel Reparaturen einbezieht, die nicht dem häufigen Mieterzugriff unterliegen (z. B. Heizungsanlage, Silikonfugen, Spülkastenventile hinter Vorwänden), ist sie unwirksam.
  • Verpflichtung zur Durchführung: Der Mieter darf nur zur Kostentragung verpflichtet werden, nicht zur Beauftragung oder Ausführung der Reparatur.

Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln

Die Rechtsfolgen einer unwirksamen Kleinreparaturklausel sind eindeutig: Sie ist vollständig nichtig. Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion – das Gericht kürzt die Klausel nicht auf das zulässige Maß, sondern erklärt sie als Ganzes für ungültig. Der Vermieter trägt dann die Kosten für sämtliche Kleinreparaturen.

Der Mieter muss keine derartigen Kosten übernehmen oder kann bereits zu Unrecht gezahlte Beträge nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückfordern. Für diesen Rückforderungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die ab dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter davon Kenntnis erlangt hat. Eine nachträgliche einseitige Anpassung der Klausel durch den Vermieter ist nicht möglich; Vertragsänderungen erfordern stets die Zustimmung beider Parteien.

Unwirksame Klausel-Formulierungen erkennen

Folgende Formulierungen sind nach aktueller Rechtsprechung unwirksam:

  • „Der Mieter trägt die Kosten für Kleinreparaturen bis zu einem Betrag von 120 Euro pro Einzelfall." (Jahreshöchstgrenze fehlt vollständig.)
  • „Der Mieter übernimmt alle Kosten für Kleinreparaturen in angemessenem Umfang." (Zu unbestimmt, keine festen Beträge.)
  • „Der Mieter trägt Reparaturen bis zu einem Betrag von 250 Euro pro Einzelfall." (Einzelbetrag zu hoch.)
  • „Der Mieter übernimmt die Kosten für alle Bagatellschäden an der Mietsache." (Umfasst auch Schäden, die nicht dem Mieterzugriff unterliegen.)
  • „Der Mieter trägt die Kosten für die Instandhaltung von Boiler und Heizung." (Umfasst Reparaturen, die über Kleinreparaturen hinausgehen und nicht dem direkten Mieterzugriff unterliegen.)

Die Abwicklung im Reparaturfall: Mieter und Vermieter

Meldepflicht des Mieters

Tritt ein Schaden auf, ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich dem Vermieter zu melden – schriftlich (z. B. per E-Mail) oder telefonisch. Der Mieter darf nicht eigenständig einen Handwerker beauftragen, es sei denn, es handelt sich um einen echten Notfall und der Vermieter ist trotz ernsthafter Bemühungen nicht erreichbar. Bei eigenmächtiger Beauftragung trägt der Mieter im schlimmsten Fall die Kosten selbst.

Beauftragung der Reparatur

Es ist der Vermieter, der über die Durchführung entscheidet und den Handwerker auswählt. Er muss dabei ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis einhalten und darf keinen überteuerten Handwerker beauftragen, dessen Kosten die üblichen Marktpreise deutlich übersteigen. Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die Rechnungen, um die Angemessenheit der berechneten Kosten nachvollziehen zu können.

Der Mieter hat nach der BGH-Rechtsprechung keinen Anspruch auf Selbstvornahme der Kleinreparatur.

Kostenübernahme bei Überschreitung der Grenzen

Die Höchstgrenzen der Kleinreparaturklausel sind strikt:

  • Überschreitung der Einzelreparaturgrenze: Übersteigen die Kosten einer einzelnen Reparatur den vereinbarten Höchstbetrag, trägt der Vermieter die gesamten Kosten dieser Reparatur. Eine Kostenteilung ist unzulässig.
  • Überschreitung der jährlichen Gesamtbelastungsgrenze: Sobald die Summe der vom Mieter im laufenden Mietjahr getragenen Kleinreparaturen die Jahresgrenze erreicht, trägt der Vermieter die Kosten aller weiteren Kleinreparaturen des Jahres vollständig. Eine anteilige Kostenübernahme ist auch hier unzulässig.

Praxistipp: Holen Sie vor Beauftragung einer Reparatur immer einen Kostenvoranschlag ein. So lassen sich mögliche Überschreitungen rechtzeitig erkennen und spätere Streitigkeiten vermeiden.


Kleinreparaturklausel im Gewerbemietvertrag: Die Besonderheiten

Unterschiede zum Wohnraummietrecht

Die Kleinreparaturklausel findet grundsätzlich auch in gewerblichen Mietverträgen Anwendung. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die strengen Mieterschutzvorschriften der §§ 305 ff. BGB (Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen) im Gewerbemietrecht nur eingeschränkt gelten. Man geht davon aus, dass ein Gewerbemieter über mehr Sachverstand und Verhandlungsmacht verfügt als ein durchschnittlicher Wohnraummieter.

Gestaltungsspielräume und Grenzen

Diese Annahme ermöglicht eine flexiblere Übertragung von Instandhaltungspflichten auf den Mieter. So können die Betragsgrenzen im Gewerbemietvertrag höher angesetzt werden als im Wohnraummietrecht. Es ist sogar denkbar, auch die Wartung technischer Anlagen, Heizungen oder Außeneinrichtungen auf den Gewerbemieter zu übertragen – was im Wohnraummietrecht unzulässig wäre.

Dennoch gilt auch hier: Klare Formulierungen und Grenzen sind unverzichtbar. Bei formularmäßigen Klauseln (Standardverträgen) können Gerichte auch im Gewerberecht eine Inhaltskontrolle vornehmen, wenn die Klausel den Mieter einseitig und übermäßig belastet. Individuell ausgehandelte Klauseln unterliegen einer weniger strengen gerichtlichen Prüfung.


Musterformulierung und Handlungsempfehlungen

Rechtssichere Musterformulierung für den Mietvertrag

Eine rechtssichere Kleinreparaturklausel könnte wie folgt lauten:

„Der Mieter trägt die Kosten für Kleinreparaturen an solchen Teilen der Mietsache, die seinem häufigen und direkten Zugriff unterliegen (z. B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Rollläden). Die Kosten für eine einzelne Reparatur sind auf 100 Euro begrenzt. Die jährliche Gesamtbelastung des Mieters aus Kleinreparaturen ist auf 6 % der Jahresbruttokaltmiete begrenzt, maximal jedoch 350 Euro im Jahr – je nachdem, welcher Betrag für den Mieter günstiger ist. Der Mieter ist nicht zur Durchführung der Reparatur verpflichtet, sondern lediglich zur Kostentragung innerhalb der genannten Grenzen, nachdem der Vermieter die Reparatur veranlasst hat."

Hinweis zur Musterformulierung: Der Passus „je nachdem, welcher Betrag für den Mieter günstiger ist" bedeutet, dass bei niedrigen Mieten der Festbetrag (350 €) gilt, wenn der Prozentwert darunter läge – und bei höheren Mieten der Prozentwert greift, wenn er unter dem Festbetrag läge. So wird der Mieter in beiden Richtungen geschützt.

Wichtiger Hinweis: Diese Musterformulierung dient als Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Die Rechtsprechung zu Kleinreparaturklauseln entwickelt sich stetig, und ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht kann die Klausel auf die konkreten Umstände abstimmen.

Verhalten bei Streitigkeiten: Schritt für Schritt

Schritt 1: Schriftlich widersprechen und Begründung darlegen. Erklären Sie präzise, warum Sie die Forderung für unberechtigt halten (z. B. Überschreitung der Höchstgrenze, Unwirksamkeit der Klausel, fehlende Zugänglichkeit des reparierten Teils). Eine E-Mail genügt.

Schritt 2: Rechnungen und Fotos als Belege aufbewahren. Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen – insbesondere Handwerkerrechnung und Mietvertrag – sorgfältig auf.

Schritt 3: Angemessenheit der Handwerkerkosten prüfen. Weisen Sie auf die Pflicht des Vermieters hin, ein marktübliches Preis-Leistungs-Verhältnis einzuhalten. Holen Sie bei Bedarf Vergleichsangebote ein.

Schritt 4: Mietrechtsberatung suchen. Wenn die vorherigen Schritte nicht zu einer Einigung führen, empfiehlt sich professionelle Unterstützung durch einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder einen Mieterverein.

Handlungsoptionen für den Mieter: Der Mieter kann die Zahlung beanstandeter Kosten ablehnen. Wurden bereits zu Unrecht Kosten gezahlt, kann er diese nach § 812 BGB zurückfordern (Verjährung: 3 Jahre nach § 195 BGB).

Handlungsoptionen für den Vermieter: Ist die Klausel unwirksam oder werden die Grenzen überschritten, trägt der Vermieter die vollständigen Kosten. Eine einseitige Kostenumlage ist in diesen Fällen nicht zulässig. Alte oder fehlerhafte Klauseln dürfen nur mit Zustimmung des Mieters geändert werden.


Fazit

Die Kleinreparaturklausel ist ein entscheidendes Detail im Mietvertrag, das die Kostenpflicht für kleinere Instandsetzungen regelt. Ihre Wirksamkeit hängt von drei zwingenden Voraussetzungen ab: einer klaren Höchstgrenze pro Einzelreparatur (empfohlen: 100 €), einer jährlichen Gesamtobergrenze (empfohlen: 6 % der Jahresbruttokaltmiete) sowie einer gegenständlichen Beschränkung auf Teile, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel insgesamt nichtig – ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Teilkorrektur. Für Mieter und Vermieter gleichermaßen gilt daher: Die eigene Klausel genau prüfen und bei Unsicherheiten frühzeitig professionellen Rat einholen.


Die Informationen auf unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage durch neue Gesetze und Urteile jederzeit ändern kann.

Soforthilfe beim Anwalt

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Miet- und Immobilienrecht zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Wir sind echte Experten im Mietrecht.

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.


Das könnte Sie auch interessieren:

13. Oktober 2025
Wer im Internet Maklerverträge abschließt, muss Verbraucher eindeutig über entstehende Kosten informieren. Eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Se...
03. August 2025
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg zeigt, wie wichtig es für Vermieter ist, auf berechtigte Anfragen ihrer Mieter zeitnah zu reag...
11. April 2025
Nach einer Trennung oder Scheidung muss häufig gemeinsames Eigentum aufgeteilt werden - besonders bei Immobilien kann dies kompliziert werden. Welc...
02. Juni 2025
In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kommt es häufig zu Interessenkonflikten zwischen den einzelnen Eigentümern. Eine kürzlich gefällte Entsch...
19. Mai 2024
Vermieter stehen manchmal vor der Herausforderung, dass sie berechtigte Gründe haben, ein Mietverhältnis zu beenden, und dennoch auf Hindernisse st...
09. Juni 2025
Ein Immobilienkauf platzt kurz vor dem Notartermin – wer trägt die bereits angefallenen Kosten? Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Fa...
18. August 2025
Investoren können bei fehlerhaften Fondsangaben Schadensersatz verlangen. Das OLG München stärkt Anlegerrechte bei widersprüchlichen Prospektinform...
12. Oktober 2025
Bei einer Immobilienverrentung müssen Käufer ein angemessenes Angebot zum Abkauf des Wohnrechts unterbreiten, wenn sich die Lebensumstände der Verk...
19. Dezember 2025
Der BGH stärkt die Entscheidungsfreiheit von Wohnungseigentümern bei der Festlegung von Hausgeld-Vorschüssen. Eine Anfechtung ist nur bei offensich...
31. Juli 2025
Der Bundesfinanzhof schafft Klarheit: Hausanschlusskosten unterliegen nicht automatisch der Grunderwerbsteuer. Entscheidend ist, ob diese bereits i...
27. Juni 2025
Können Vermieter die Mietpreisbremse durch ein dingliches Wohnungsrecht umgehen? Das AG Pankow sagt grundsätzlich ja – außer bei Umgehungsgeschäften.
13. August 2025
Wer sein Immobiliendarlehen vorzeitig ablösen möchte, muss häufig eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Doch Banken müssen vorab klar erklären, ...