Vermieter darf falsches Mietende nachträglich korrigieren
Der Fall: Kündigungsbestätigung mit falschem Datum
Eine Mieterin schloss mit ihrem Vermieter einen Mietvertrag über Gewerberäume in Berlin ab. Der Vertrag enthielt eine wichtige Klausel: Das Mietverhältnis war für einen bestimmten Zeitraum nicht kündbar. Die Mieterin durfte den Vertrag frühestens nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit zum Ende des darauffolgenden Monats beenden.
Als die Mieterin das Mietverhältnis später „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigte, passierte ein folgenschwerer Fehler. Die zuständige Mitarbeiterin des Vermieters bestätigte die Kündigung schriftlich – allerdings zu einem Datum, das mehrere Monate vor dem vertraglich möglichen Kündigungstermin lag. Die Mitarbeiterin hatte den im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsausschluss schlicht übersehen.
Wie der Streit eskalierte
Die Mieterin sah in dieser Bestätigung ein verbindliches Angebot zur vorzeitigen Vertragsbeendigung. Sie teilte dem Vermieter umgehend mit, dass sie diese „Vereinbarung" annehme. Der Vermieter erkannte seinen Fehler jedoch bereits am nächsten Tag und erklärte die Anfechtung seiner Bestätigung.
Trotzdem räumte die Mieterin das Objekt zum irrtümlich genannten Termin und zahlte danach keine Miete mehr. Der Vermieter konnte die Räume erst einige Wochen später neu vermieten. Die ausgefallene Miete für diesen Zeitraum verrechnete er mit der Kaution der Mieterin.
Die Mieterin klagte auf Rückzahlung dieser einbehaltenen Kautionssumme. Sie argumentierte, dass zwischen ihr und dem Vermieter eine wirksame Vereinbarung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung zustande gekommen sei. Eine Anfechtung dieser Vereinbarung sei nicht möglich gewesen.
Die rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Amtsgericht Neukölln wies die Klage ab und gab dem Vermieter in allen Punkten recht. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf mehrere rechtliche Überlegungen.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass für eine vorzeitige Vertragsbeendigung eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung erforderlich gewesen wäre. Eine bloße Kündigungsbestätigung mit falschem Datum reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, ob die Bestätigung des Vermieters überhaupt als Angebot zur vorzeitigen Beendigung verstanden werden konnte. Schließlich enthielt das Schreiben außer dem falschen Datum keine weiteren Ausführungen zu einer möglichen Vertragsänderung.
Anfechtung wegen fehlendem Erklärungsbewusstsein
Entscheidend war jedoch ein anderer Aspekt: Das Gericht bejahte die wirksame Anfechtung der Erklärung durch den Vermieter.
Der Vermieter hatte kein sogenanntes Erklärungsbewusstsein. Das bedeutet: Er wollte gar keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, mit der er der Mieterin ein früheres Vertragsende anbietet. Die Mitarbeiterin hatte lediglich die Kündigung bestätigen wollen, ohne zu bemerken, dass sie dabei einen Fehler machte.
Das Gericht erklärte dazu: Wenn jemand eine Erklärung abgibt, ohne sich bewusst zu sein, dass diese rechtliche Folgen haben könnte, steht ihm ein Anfechtungsrecht zu. Diese Möglichkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie es auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt hat.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Auch aus Sicht eines objektiven Betrachters musste die Erklärung so verstanden werden, dass ein früheres Mietende gerade nicht angeboten werden sollte. Denn weder hatte die Mieterin zuvor ausdrücklich um ein früheres Ende gebeten, noch enthielt das Bestätigungsschreiben irgendwelche Hinweise auf eine beabsichtigte Vertragsänderung.
Schnelles Handeln war entscheidend
Der Vermieter hatte sein Anfechtungsrecht zudem fristgerecht ausgeübt. Bereits einen Tag nach Erhalt der Annahmeerklärung der Mieterin teilte er die Anfechtung mit. Diese schnelle Reaktion war entscheidend, denn bei einer Anfechtung wegen Irrtums muss der Erklärende unverzüglich handeln, nachdem er den Fehler erkannt hat.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil ist sowohl für Vermieter als auch für Mieter bedeutsam. Vermieter sollten wissen, dass sie bei versehentlichen Zusagen oder falschen Bestätigungen nicht zwangsläufig an ihren Fehler gebunden sind. Die Anfechtungsmöglichkeit bietet einen Ausweg, wenn tatsächlich kein Bewusstsein für die rechtliche Tragweite der Erklärung vorhanden war.
Allerdings ist schnelles Handeln geboten. Wer einen solchen Fehler bemerkt, muss die Anfechtung unverzüglich erklären. Jedes Zögern kann dazu führen, dass das Anfechtungsrecht verloren geht.
Für Mieter bedeutet das Urteil: Auf eine fehlerhafte Bestätigung des Vermieters können sie sich nicht ohne Weiteres verlassen. Besonders dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass die Erklärung auf einem Versehen beruht – etwa weil sie im Widerspruch zu eindeutigen Vertragsklauseln steht.
Grundsätzlich empfiehlt es sich für beide Seiten, bei wichtigen Vertragsangelegenheiten besonders sorgfältig zu prüfen, ob alle Regelungen des Mietvertrags berücksichtigt wurden. Ein Kündigungsausschluss oder eine Mindestmietdauer können leicht übersehen werden, haben aber erhebliche Auswirkungen auf den Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses.
Grundsätze des Urteils
- Bei fehlendem Erklärungsbewusstsein kann der Erklärende seine Aussage nach § 119 Abs. 1 BGB analog anfechten
- Eine versehentliche Kündigungsbestätigung mit falschem Mietende ist keine bindende Aufhebungsvereinbarung
- Die Anfechtung muss unverzüglich nach Erkennen des Fehlers erfolgen
- Der Kündigungsausschluss im Mietvertrag bleibt trotz fehlerhafter Bestätigung wirksam
- Bei Zweifeln an der Erklärungsabsicht ist die Auslegung nach objektiven Maßstäben entscheidend
Quelle: AG Neukölln, Urteil vom 11.12.2025, Az. 2 C 305/25
Die Informationen auf unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage durch neue Gesetze und Urteile jederzeit ändern kann.
Soforthilfe beim Anwalt
Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Miet- und Immobilienrecht zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.
Wir sind echte Experten im Mietrecht.
Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.
Unsere digitale Kanzlei
Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.
kostenlose Ersteinschätzung
Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Fristlose Kündigung nach Besichtigungsverweigerung berechtigt
WEG: Gericht stoppt unfaire Kostenverteilung bei Tiefgaragensanierung
