25. August 2025
Unpünktliche Mietzahlungen können selbst bei vollständiger Zahlung zur Kündigung führen. Entscheidend ist nicht der Geldeingang beim Vermieter, sondern die rechtzeitige Zahlungsanweisung bis zum dritten Werktag des Monats. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eine zunehmend differenzierte Betrachtung: Während der Bundesgerichtshof (BGH) seine strenge Linie beibehält, entwickeln Instanzgerichte mieterfreundlichere Ansätze bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Rechtsprechung 2024-2025 verdeutlicht, dass bereits wiederholte unpünktliche Zahlungen nach erfolgter Abmahnung zur Kündigung berechtigen können. Besonders brisant: Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nur fristlose, nicht aber ordentliche Kündigungen - ein Punkt, der zwischen BGH und dem Landgericht Berlin II kontrovers diskutiert wird.