Maklerfotos der Mietwohnung: Welche Datenschutzrechte haben Mieter?
Verkauf der Mietwohnung: Makler fotografiert die Innenräume
Die Mieter einer Doppelhaushälfte sahen sich mit einer unangenehmen Situation konfrontiert: Der Eigentümer wollte verkaufen und beauftragte ein Maklerbüro. In einem gemeinsam vereinbarten Termin fertigten Mitarbeiter des Maklers Fotos von den Innenräumen an – die Mieter waren dabei anwesend. Die Bilder landeten anschließend in einer Verkaufsanzeige auf einem großen Immobilienportal und in gedruckten Exposés, die Kaufinteressenten bei Besichtigungen erhielten.
Das Problem: Nach der Veröffentlichung wurden die Mieter von Bekannten und Fremden auf die Fotos ihrer Wohnräume angesprochen. Sie fühlten sich bloßgestellt und entwickelten ein beklemmendes Gefühl, beobachtet zu werden. Daraufhin schalteten sie einen Anwalt ein.
Was forderten die Mieter vom Makler?
Die Mieter verlangten umfassende Auskunft über die gespeicherten Daten, eine Kopie aller personenbezogenen Informationen und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro. Der Makler reagierte, indem er die Fotos löschte und mitteilte, es existierten keine Kopien mehr. Damit war die Sache aus seiner Sicht erledigt – die Mieter sahen das anders und zogen vor Gericht.
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage zunächst vollständig ab. Die Mieter legten Berufung ein.
Wie entschied das OLG Zweibrücken?
Das OLG Zweibrücken gab den Mietern teilweise Recht – und wies die Klage im Übrigen ab. Die Entscheidung ist vielschichtig und behandelt mehrere zentrale Fragen rund um Datenschutz und Maklerrecht.
Zum Auskunftsanspruch über die Fotos: Hier bestätigte das OLG die Vorinstanz. Der Makler hatte mitgeteilt, alle Bilder seien gelöscht und keine Kopien vorhanden. Diese sogenannte Negativauskunft genügte, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Selbst wenn die Mieter vermuteten, die Auskunft sei falsch – und tatsächlich stellte sich heraus, dass noch Papierexposés mit den Fotos existiert hatten – begründete dieser Verdacht keinen weitergehenden Anspruch. Das Gericht betonte: Entscheidend ist der erkennbare Wille des Auskunftsgebers, vollständig Auskunft zu erteilen, nicht die inhaltliche Richtigkeit.
Zum umfassenden Datenschutz-Auskunftsanspruch: Hier punkteten die Mieter. Das OLG stellte klar, dass sich die Negativauskunft des Maklers nur auf die Lichtbilder bezog. Über weitergehende personenbezogene Daten – etwa Name, Anschrift oder andere gespeicherte Informationen – hatte der Makler gar keine Auskunft erteilt. Eine Speicherung solcher Daten lag wegen des zugrunde liegenden Maklerauftrags nahe. Das Gericht verurteilte den Makler daher dazu, umfassend Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Dazu gehört etwa, welche Daten erhoben wurden, woher sie stammen, wie lange sie gespeichert werden, ob ein Profil angelegt wurde und ob eine automatisierte Verarbeitung mit künstlicher Intelligenz stattfand.
Zur kostenlosen Datenkopie: Auch hier bekamen die Mieter Recht. Der Makler muss ihnen eine Kopie aller noch gespeicherten personenbezogenen Daten kostenlos zur Verfügung stellen.
Kein Schmerzensgeld trotz Datenschutzverstoß
Das Schmerzensgeld lehnte das OLG hingegen ab – und zwar aus zwei Gründen.
Erstens ging das Gericht von einer konkludenten Einwilligung der Mieter aus. Wer den Makler in Kenntnis des Verkaufszwecks in die Wohnung lässt und die Anfertigung von Fotos duldet, willigt stillschweigend in deren Nutzung für das Verkaufsexposé ein. Das gilt auch für die Veröffentlichung in Immobilienportalen und die Verwendung in Papierexposés – beides gehört zum üblichen Vermarktungsprozess. Die DSGVO verlangt dabei keine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung. Es reicht eine eindeutige bestätigende Handlung.
Zweitens stellte das Gericht zwar fest, dass der Makler gegen die Pflicht verstoßen hatte, die Mieter über ihr Widerrufsrecht zu informieren (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Dieser Verstoß machte die Einwilligung aber nicht rückwirkend unwirksam. Außerdem konnten die Mieter keinen konkreten Schaden nachweisen. Ihr Vortrag, sie hätten sich durch die Veröffentlichung der Fotos „demaskiert" gefühlt und ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins entwickelt, reichte dem Gericht nicht aus. Für einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO braucht es mehr als ein allgemeines Unwohlsein.
Löschung der Daten schützt nicht vor Auskunftspflicht
Ein interessantes Detail der Entscheidung: Die Mieter warfen dem Makler vor, die Fotos vorschnell gelöscht zu haben, um sich dem Auskunftsanspruch zu entziehen. Das OLG sah das anders. Der Makler habe nachvollziehbar dargelegt, dass er nach Erhalt der Anwaltsschreiben in Hektik geraten sei und die Löschung veranlasst habe – nicht, um Beweismittel zu vernichten, sondern weil er davon ausging, die Mieter wollten keine weitere Verwendung der Bilder.
Allerdings befreit die Löschung der Fotos den Makler nicht von seiner Pflicht, über sämtliche anderen personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen. Das übersah das Maklerbüro offensichtlich. Wer als Datenverarbeiter nur zu einer Kategorie von Daten Auskunft gibt, hat den Auskunftsanspruch nicht vollständig erfüllt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter sollten Sie wissen: Wenn der Eigentümer Ihre Wohnung verkaufen will und ein Makler kommt, um Fotos zu machen, gilt Ihr Einverständnis schnell als erteilt – auch ohne Unterschrift. Möchten Sie nicht, dass Bilder Ihrer Wohnräume veröffentlicht werden, müssen Sie das ausdrücklich und am besten schriftlich erklären, bevor der Makler die Kamera zückt. Lassen Sie sich nicht darauf ein, erst im Nachhinein zu widersprechen.
Sie haben jederzeit das Recht, vom Makler umfassend Auskunft über Ihre gespeicherten Daten zu verlangen. Dieses Recht beschränkt sich nicht auf Fotos. Auch Name, Adresse, Kontaktdaten und alle weiteren Informationen müssen offengelegt werden. Beruft sich der Makler darauf, alles gelöscht zu haben, darf er sich nicht nur auf die Bilder beziehen – er muss den gesamten Datenbestand abdecken.
Als Makler oder Vermieter stehen Sie auf der sichereren Seite, wenn Sie vor dem Fototermin eine schriftliche Einwilligung einholen und die Mieter über ihr Widerrufsrecht informieren. Das ist zwar nach diesem Urteil keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung – schützt Sie aber vor Streitigkeiten. Dokumentieren Sie außerdem sorgfältig, welche Daten Sie speichern und wie lange. Kommt eine Anfrage nach Art. 15 DSGVO, müssen Sie umfassend Auskunft erteilen – nicht nur über Fotos, sondern über sämtliche personenbezogenen Daten.
Wichtige Grundsätze im Überblick
- Fotos von bewohnten Wohnräumen sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Für ihre Anfertigung und Veröffentlichung braucht der Makler die Einwilligung der Mieter.
- Eine stillschweigende Einwilligung liegt vor, wenn die Mieter den Makler in Kenntnis des Verkaufszwecks freiwillig Fotos anfertigen lassen – eine schriftliche Zustimmung ist nicht erforderlich.
- Der Makler muss auf Verlangen umfassend über alle gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft erteilen – nicht nur über Fotos, sondern auch über Namen, Adressen und andere Informationen.
- Teilt der Makler mit, dass die Daten gelöscht wurden und keine Kopien existieren, ist der Auskunftsanspruch bezüglich dieser Datenkategorie erfüllt – auch wenn der Mieter die Auskunft für falsch hält.
- Für ein Schmerzensgeld nach der DSGVO reicht ein pauschales Unwohlsein nicht aus. Betroffene müssen einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.12.2025, Az. 5 U 82/24
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