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Bestellbutton bei Maklerverträgen: Eindeutige Zahlungshinweise nötig

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Wer im Internet Maklerverträge abschließt, muss Verbraucher eindeutig über entstehende Kosten informieren. Eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Senden" reicht nicht aus – sie muss klar als "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlich beschriftet sein.
Computertastatur mit einem Bestellbutton
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Streit um Online-Maklervertrag

Ein Immobilienmakler verklagte einen Hauskäufer auf Zahlung einer Provision von rund 29.000 Euro. Der Streitfall begann, als sich der Beklagte telefonisch bei dem Maklerunternehmen meldete und nach einem zum Verkauf stehenden Einfamilienhaus erkundigte.

Das Maklerunternehmen nutzte ein elektronisches System namens "fioport" zum Vertragsabschluss. Dabei erhielt der Interessent per E-Mail einen Link zu einem Web-Exposé sowie Vertragsdokumente. Auf der verlinkten Webseite musste er mehrere Häkchen setzen und schließlich eine Schaltfläche betätigen, um das Exposé einzusehen.

Der Käufer bestritt später, einen wirksamen Maklervertrag geschlossen zu haben. Er behauptete, die Vertragsbedingungen nicht vollständig gelesen haben zu können und das System nur durchlaufen zu haben, um an Informationen zu der Immobilie zu gelangen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Stuttgart gab dem Beklagten zunächst recht und wies die Klage des Maklers ab. Die Richter sahen die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss als nicht erfüllt an, da die verwendete Schaltfläche nicht ordnungsgemäß beschriftet war.

Nach Ansicht des Landgerichts genügte die Beschriftung "Senden" nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr.

OLG Stuttgart: Vertrag durch nachträgliches Verhalten bestätigt

Das Oberlandesgericht Stuttgart änderte das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Berufung des Maklers statt. Die Richter bestätigten zwar die Einschätzung des Landgerichts bezüglich der mangelhaften Schaltflächenbeschriftung, kamen aber dennoch zu einem anderen Ergebnis.

Das OLG stellte fest, dass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam war, aber durch das spätere Verhalten des Beklagten wirksam bestätigt wurde. Entscheidend war, dass der Beklagte nach dem Online-Vertragsschluss per E-Mail um die Organisation eines Besichtigungstermins bat und weitere Unterlagen anforderte.

Gesetzliche Anforderungen an Bestellbuttons

Der Fall zeigt die strengen Anforderungen des Gesetzgebers an Online-Vertragsabschlüsse. Nach § 312j BGB müssen Unternehmer bei Verträgen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Regeln beachten.

Die zentrale Vorschrift besagt: Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Diese Regelung soll Verbraucher vor ungewollten Kostenfallen schützen.

Das OLG betonte, dass auch bei Maklerverträgen, bei denen die Provision erst bei erfolgreichem Vertragsabschluss fällig wird, diese Vorschrift gilt. Es komme nicht darauf an, ob sofort eine Zahlung fällig werde, sondern darauf, dass überhaupt eine Zahlungsverpflichtung entstehe.

Ausnahme bei individueller Kommunikation greift nicht

Der Makler hatte argumentiert, die strengen Button-Regeln gälten nicht, da es sich um individuelle Kommunikation gehandelt habe. Das OLG wies diesen Einwand zurück.

Die Richter stellten klar, dass keine individuelle Kommunikation vorliegt, wenn Verbraucher über einen Link auf eine standardisierte Webseite geleitet werden. Auch wenn der Link individuell per E-Mail versendet wird, bleiben die Vertragsabschluss-Schritte auf der Webseite für alle Kunden gleich.

Bestätigung durch konkludentes Verhalten

Obwohl die Schaltfläche fehlerhaft beschriftet war, sah das OLG den Vertrag als wirksam an. Der Grund: Der Beklagte hatte den zunächst schwebend unwirksamen Vertrag durch sein späteres Verhalten bestätigt.

Konkret führte das Gericht an:

  • Der Beklagte bat um Organisation eines Besichtigungstermins
  • Er forderte weitere Unterlagen an
  • Er wusste zu diesem Zeitpunkt bereits von der Käuferprovision
  • Er unterzeichnete später eine "Vermittlungsbestätigung"

Diese Handlungen zeigten eindeutig, dass er die Maklerleistung in Anspruch nehmen und dafür zahlen wollte.

Bedeutung des EuGH-Urteils

Das OLG stützte seine Entscheidung auch auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Demnach müssen die Button-Regelungen auch dann angewendet werden, wenn die Zahlungspflicht erst nach Erfüllung einer weiteren Bedingung eintritt.

Diese europaweite Auslegung stärkt den Verbraucherschutz erheblich. Unternehmer können sich nicht darauf berufen, dass ihre Leistungen nur bei Erfolg kostenpflichtig werden.

Praktische Tipps für Unternehmer

Unternehmer, die Online-Verträge mit Verbrauchern abschließen, sollten folgende Punkte beachten:

Bestellbuttons richtig beschriften: Verwenden Sie ausschließlich die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" oder gleichwertige eindeutige Begriffe. Vermeiden Sie neutrale Begriffe wie "Senden", "Abschicken" oder "Weiter".

Transparente Kostenaufklärung: Informieren Sie klar über alle entstehenden Kosten, auch wenn diese erst später fällig werden. Bei Maklerverträgen muss erkennbar sein, dass bei erfolgreicher Vermittlung Provision anfällt.

Dokumentation des Vertragsschlusses: Halten Sie alle Schritte des elektronischen Vertragsabschlusses lückenlos fest. Dies hilft bei späteren Streitigkeiten.

Nachträgliche Bestätigungen: Auch bei fehlerhaften Button-Beschriftungen können Verträge durch nachträgliches Verhalten wirksam werden. Dokumentieren Sie entsprechende Handlungen der Vertragspartner.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Verbraucher bietet das Urteil Schutz vor unklaren Kostenfallen, zeigt aber auch Grenzen auf. Wer nach einem fehlerhaften Vertragsschluss bewusst Leistungen in Anspruch nimmt, kann den Vertrag nachträglich wirksam machen.

Für Unternehmer verdeutlicht die Entscheidung die Notwendigkeit, Online-Vertragsabschlüsse sorgfältig zu gestalten. Fehlerhafte Button-Beschriftungen führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit von Verträgen, wenn Kunden die Leistung später bewusst in Anspruch nehmen.

Für Immobilienmakler ist das Urteil besonders relevant, da es zeigt: Auch bei erfolgsabhängigen Provisionen gelten die strengen Transparenzregeln des Online-Geschäftsverkehrs. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Zahlungspflicht ist unerlässlich.

Ausblick: Strengerer Verbraucherschutz

Das Urteil fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die den Verbraucherschutz im digitalen Geschäftsverkehr stärken. Unternehmer müssen sich darauf einstellen, dass die Gerichte hohe Transparenzanforderungen stellen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass nicht jeder Formfehler zur Vertragsnichtigkeit führt. Die Gerichte prüfen genau, ob Verbraucher trotz mangelhafter Information bewusst vertragliche Verpflichtungen eingehen.

Die Entscheidung macht deutlich: Ehrlichkeit und Transparenz beim Online-Vertragsschluss sind nicht nur rechtlich geboten, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll. Klar strukturierte Vertragsabschlüsse vermeiden Streitigkeiten und stärken das Vertrauen der Kunden.


Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2024, Az. 3 U 233/22

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