Akteneinsicht bei der Zwangsversteigerung: Kein Recht auf Schwärzung persönlicher Daten
Ein Grundstück, eine Akte – und eine Bietinteressentin, die alles sehen wollte
Die Situation ist typisch für Zwangsversteigerungen: Eine Interessentin möchte ein Grundstück ersteigern und beantragt beim Vollstreckungsgericht Einsicht in die Verfahrensakte. Das Amtsgericht Bamberg gewährt zwar Akteneinsicht – aber nur in geschwärzter Form. Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen soll die Antragstellerin nicht sehen dürfen.
Die Frau legt Beschwerde ein. Das Landgericht Bamberg bestätigt die Schwärzungen. Die Begründung: Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG werde durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht begrenzt. Persönliche Daten der Verfahrensbeteiligten seien für eine Bietentscheidung gar nicht erforderlich – allenfalls könnte die Bietinteressentin damit den Eigentümer kontaktieren, um das Objekt freihändig zu erwerben. Das aber, so das Landgericht, sei kein schutzwürdiger Belang im Versteigerungsverfahren.
Der BGH sieht das grundlegend anders.
Was steht in § 42 ZVG – und was nicht?
Der V. Zivilsenat des BGH stellt zunächst klar, was das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG umfasst. Zur Einsicht berechtigt sind insbesondere die vom Grundbuchamt übermittelte beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, der Anordnungsantrag nach § 15 ZVG, etwaige Beitrittsanträge nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG, die Anmeldungen der Gläubiger sowie das Verkehrswertgutachten nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG.
Dieses Recht steht jedem offen – nicht nur den Beteiligten des Verfahrens. Ein besonderes Interesse muss niemand darlegen. Genau darin liegt der Zweck: Bietinteressenten sollen sich vor der Gebotsabgabe umfassend über das Versteigerungsobjekt informieren können.
Der Wortlaut des § 42 ZVG sieht keine Einschränkung vor. Wer Akteneinsicht erhält, erhält sie in die vollständigen und unveränderten Originalakten – unabhängig davon, ob die Akte in Papier geführt, als Kopie bereitgestellt oder digital übermittelt wird.
Warum Schwärzungen dem Verfahrenszweck widersprechen
Das Beschwerdegericht hatte argumentiert, persönliche Daten seien für die Bietentscheidung schlicht nicht nötig. Der BGH widerspricht dem mit gewichtigen Gründen.
Wer eine Immobilie ersteigern will, steht vor einem grundlegenden Problem: Anders als beim freihändigen Kauf hat der Bietinteressent im Regelfall keinen Kontakt zum Eigentümer. Eine Besichtigung des Objekts ist nicht möglich – das Vollstreckungsgericht kann sie weder erlauben noch erzwingen. Die Folge: Bieter nehmen aus Unsicherheit höhere Abschläge vor oder verzichten ganz auf ein Gebot.
„Daher ist es für das Ziel einer erfolgreichen Durchführung des Versteigerungsverfahrens dienlich, wenn sich Bietinteressenten durch die Akteneinsicht selbst die näheren Informationen zum Versteigerungsobjekt verschaffen können." (BGH, Beschluss vom 21.05.2026, V ZB 90/25, Rn. 20)
Konkret: Wer die Anschrift des Eigentümers kennt, kann Erkundigungen zu Mietern, dinglichen Gläubigern oder sonstigen Berechtigten einholen. Bereits gelöschte Grundbucheintragungen geben Aufschluss über frühere Rechtsverhältnisse. Und die Kontaktdaten des Schuldners ermöglichen es, einen freihändigen Erwerb noch vor dem Versteigerungstermin zu sondieren – was nach Ansicht des BGH ausdrücklich kein verfahrensfremdes Ziel ist, sondern sogar zu einer ertragreicheren Verwertung führen kann.
Darf das mit dem Datenschutz vereinbar sein?
Der BGH prüft das ausführlich – und bejaht es auf allen Ebenen.
Landesrecht tritt zurück. Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) gilt zwar grundsätzlich für staatliche Stellen. Es tritt aber nach Art. 1 Abs. 5 BayDSG hinter besondere Rechtsvorschriften über Verfahren der Rechtspflege zurück – und damit hinter § 42 ZVG.
Das Grundgesetz steht nicht entgegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist zwar berührt. Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse sind aber zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismäßig sind. Beides ist hier erfüllt: § 42 ZVG ist eine klare Norm, und die Offenlegung persönlicher Daten gegenüber einem einzelnen Bietinteressenten wiegt deutlich weniger schwer als eine öffentliche Bekanntmachung.
Die DSGVO ist kein Hindernis. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt zwar vorrangig vor nationalem Recht, auch für die Akteneinsicht in Zwangsversteigerungsverfahren. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO aber eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Durchführung von Zwangsversteigerungen liegt im öffentlichen Interesse und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Die DSGVO schützt gerichtliche Verfahren in Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ausdrücklich als besonderes Ziel.
Kein Freibrief für die Weiterverbreitung
Die Entscheidung schützt die Verfahrensbeteiligten auch vor Missbrauch. Wer Akteneinsicht nach § 42 ZVG nimmt, unterliegt § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO: Die erlangten Akteninhalte dürfen weder öffentlich verbreitet noch Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Wer die Versteigerungsakte einsieht, darf die darin enthaltenen Daten also ausschließlich für Zwecke des konkreten Verfahrens nutzen.
Dieser Schutz mildert den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erheblich. Hinzu kommt: Nur wer überhaupt von dem Verfahren Kenntnis hat und gezielt Akteneinsicht beantragt, erfährt die persönlichen Daten – von einer öffentlichen Preisgabe ist das weit entfernt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Bietinteressent können Sie künftig darauf bestehen, die Zwangsversteigerungsakte ohne Schwärzungen einzusehen. Falls ein Vollstreckungsgericht dennoch Daten unkenntlich macht, können Sie dagegen Beschwerde einlegen – der BGH hat klargestellt, dass solche Schwärzungen rechtswidrig sind. Nutzen Sie die vollständige Einsicht, um Erkundigungen zu Mietern, Gläubigern und dem Objektzustand einzuholen und um den Eigentümer gegebenenfalls direkt zu kontaktieren.
Als Eigentümer oder Schuldner eines zwangsversteigerten Grundstücks müssen Sie wissen: Ihre persönlichen Daten werden Bietinteressenten im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht. Das ist nach geltendem Recht so vorgesehen und verfassungsrechtlich sowie datenschutzrechtlich unbedenklich. Allerdings dürfen diese Daten ausschließlich für Zwecke des Versteigerungsverfahrens verwendet werden – eine öffentliche Weitergabe ist verboten.
Als Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betreibt, profitieren Sie von dieser Entscheidung: Gut informierte Bietinteressenten machen realistischere Gebote und bleiben eher im Verfahren. Das erhöht die Chance auf einen dem Verkehrswert entsprechenden Erlös – und damit auf eine vollständige Befriedigung Ihrer Forderung.
Wichtige Grundsätze im Überblick
- Das gesetzliche Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG steht jedem offen und erfordert keine Darlegung eines besonderen Interesses.
- Persönliche Daten der Verfahrensbeteiligten – Namen, Anschriften, Geburtsdaten – dürfen vor der Akteneinsicht nicht geschwärzt werden.
- Bereits gelöschte Grundbucheintragungen sind ebenfalls ohne Einschränkung einsehbar.
- Die erlangte Akteneinsicht darf nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht öffentlich verbreitet oder zu verfahrensfremden Zwecken genutzt werden.
- Die Regelung ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der DSGVO vereinbar.
Quelle: BGH, Beschluss vom 21.05.2026, Az. V ZB 90/25
Die Informationen auf unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage durch neue Gesetze und Urteile jederzeit ändern kann.
Soforthilfe beim Anwalt
Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Miet- und Immobilienrecht zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.
Wir sind echte Experten im Mietrecht.
Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.
Unsere digitale Kanzlei
Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.
kostenlose Ersteinschätzung
Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Pfändung bei Bruchteilseigentum: Was Miteigentümer wissen müssen
Kündigung wegen Exhibitionismus: Auch Krankheit schützt nicht
Kündigung nach tätlichem Angriff
