Grundschuld für noch nicht gezeugte Kinder
Ein Testament mit Weitblick – und unerwarteten Folgen
Eine Mutter stirbt im Jahr 2003 und hinterlässt ihrer Tochter ein Grundstück als Vorerbin. Das bedeutet: Die Tochter darf das Grundstück zwar nutzen, aber nicht frei darüber verfügen. Die endgültigen Erben – die sogenannten Nacherben – sollten eines Tages die Kinder der Tochter sein. Ersatzweise kamen deren Geschwister als Nacherben in Betracht.
Die Tochter verkaufte ein zum Nachlass gehörendes Grundstück und musste den Erlös mündelsicher anlegen. Dafür ließ sie auf einem anderen, ihr selbst gehörenden Grundstück eine Grundschuld – also eine Sicherheit an einer Immobilie – zugunsten ihrer zukünftigen Kinder als Nacherben eintragen. Das Problem: Zum Zeitpunkt der Eintragung hatte die Tochter keine Kinder. Und auch Jahre später blieb sie kinderlos.
Löschung der Grundschuld – warum das Grundbuchamt sich querstellt
Mittlerweile über 60 Jahre alt, wollte die Tochter die Grundschuld löschen lassen. Sie versicherte an Eides statt, weder leibliche noch adoptierte Kinder zu haben. Ihre Geschwister als Ersatznacherben stimmten der Löschung zu. Das Grundbuchamt verlangte jedoch zusätzlich eine Löschungsbewilligung für die noch nicht vorhandenen Kinder – abzugeben durch einen gerichtlich bestellten Pfleger. Die Tochter kam dem nicht nach, und der Löschungsantrag wurde abgelehnt. Sowohl das Amtsgericht Düren als auch das Oberlandesgericht Köln bestätigten diese Entscheidung.
Können noch nicht gezeugte Personen Rechte an Grundstücken haben?
Das ist die zentrale Rechtsfrage, die den BGH beschäftigte. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen erst mit der Geburt. Wer noch nicht einmal gezeugt ist, kann danach eigentlich keine Rechte und Pflichten haben. Die Tochter argumentierte daher, die Grundbucheintragung sei inhaltlich unzulässig und müsse von Amts wegen gelöscht werden.
Die Gegenseite – und letztlich auch der BGH – sah das anders. Schon das Reichsgericht hatte in früheren Entscheidungen anerkannt, dass noch nicht gezeugte Personen unter bestimmten Voraussetzungen Rechte erwerben können. Das BGB selbst sieht an mehreren Stellen vor, dass solche Personen bedacht werden dürfen: Sie können als Nacherben eingesetzt werden (§ 2101 BGB), als Vermächtnisnehmer benannt sein oder durch einen Vertrag zugunsten Dritter begünstigt werden. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Rechtsposition unter der Bedingung steht, dass die Person tatsächlich lebend zur Welt kommt.
So begründet der BGH seine Entscheidung
Der V. Zivilsenat schloss sich der herrschenden Meinung an und stellte klar: Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Die Eintragung einer Grundschuld zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen im Grundbuch ist daher nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Die Begründung stützt sich auf mehrere Säulen. Erstens ging schon der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des BGB davon aus, dass ein Grundpfandrecht auch für noch nicht gezeugte Personen bestellt werden können muss. Zweitens ergibt sich aus der gesetzlichen Zuerkennung von Rechtspositionen an solche Personen zwingend, dass diese Positionen auch gesichert werden können müssen. Wer eine unentziehbare Anwartschaft besitzt, dem müssen Mittel zur Absicherung zur Verfügung stehen. Drittens steht dem auch nicht entgegen, dass für eine dingliche Einigung eigentlich zwei Vertragsparteien nötig sind. Für die noch nicht gezeugte Person kann nämlich ein gerichtlich bestellter Pfleger handeln.
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines durch ihre Lebendgeburt bedingten Grundpfandrechts sein.
Warum auch eine über 60-Jährige nicht sicher kinderlos ist
Ein besonders bemerkenswerter Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, ob die Antragstellerin nachweisen konnte, dass sie künftig keine Kinder mehr haben wird. Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob angesichts der modernen Reproduktionsmedizin die Geburt leiblicher Kinder in hohem Alter noch sicher ausgeschlossen werden kann. Doch selbst wenn man das bejahte, bleibt eine weitere Möglichkeit: die Adoption. Für die Annahme eines Kindes gibt es kein Höchstalter. Der BGH hielt es für nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin noch ein minderjähriges Kind adoptieren könnte. Damit war der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht erbracht.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Erblasser, der sein Vermögen über Generationen hinweg sichern möchte, eröffnet diese Entscheidung wichtige Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können in Ihrem Testament Nacherben einsetzen, die noch nicht geboren sind, und deren Rechte durch eine Grundschuld absichern lassen. Das schützt das Vermögen vor dem Zugriff anderer Personen und sichert den Willen des Erblassers langfristig ab.
Sind Sie als Vorerbin oder Vorerbe eingesetzt, sollten Sie sich der Konsequenzen bewusst sein. Eine einmal eingetragene Grundschuld zugunsten noch nicht gezeugter Nacherben lässt sich nicht ohne Weiteres wieder löschen. Sie brauchen dafür die Zustimmung aller Berechtigten – und für noch nicht vorhandene Kinder muss ein gerichtlich bestellter Pfleger handeln, der die Interessen der potenziellen Nacherben vertritt. Das kann die Verfügungsfreiheit über die eigene Immobilie erheblich einschränken.
Lassen Sie sich in jedem Fall notariell beraten, bevor Sie solche Konstruktionen vereinbaren. Was als vorausschauende Nachlassplanung gedacht ist, kann sich für den Vorerben als kaum umkehrbare Belastung erweisen.
Wichtige Grundsätze im Überblick
- Noch nicht gezeugte Personen können Inhaber eines Grundpfandrechts sein – die Eintragung im Grundbuch ist zulässig.
- Das Recht steht unter der Bedingung der Lebendgeburt der begünstigten Person.
- Eine Löschung der Grundschuld erfordert die Bewilligung aller Berechtigten, einschließlich eines Pflegers für noch nicht vorhandene Nacherben.
- Die bloße Kinderlosigkeit der Vorerbin reicht nicht als Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit – auch eine spätere Adoption ist möglich.
- Die Entscheidung gilt sowohl für Hypotheken als auch für Grundschulden.
Quelle: BGH, Beschluss vom 26.06.2025, Az. V ZB 48/24
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