Alles, was Sie über Eigenbedarfskündigungen wissen müssen
Inhaltsangabe:
- Eigenbedarf erklärt: Wann besteht ein berechtigtes Interesse?
- Wer zählt neben dem Vermieter selbst als Bedarfsperson? - Ein Überblick:
- Grenzen des Eigenbedarfs: Wann besteht kein berechtigtes Interesse?
- Sonderfall: Wegfall des Eigenbedarfs während der Kündigungsfrist
- Andienungspflicht: Wenn der Vermieter Eigentümer mehrerer Wohnungen ist
- Form und Inhalt: So sieht eine korrekte Kündigung aus
- Fristen im Fokus: Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigungen
- Zustellung der Kündigung: Rechtssicher und effektiv
- Kündigung wegen Eigenbedarf im Briefkasten- Was nun?
- Unzumutbare Härte – Das Widerspruchsrecht des Mieters
- Räumungsklage – Jetzt geht’s vor Gericht
- Soforthilfe auf Eigenbedarfskündigung: Tipps für Betroffene
Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter kann viele Gründe haben, doch einer der häufigsten und zugleich komplexesten ist die Eigenbedarfskündigung. Im Gegensatz zum Mieter, der den Grund für seine Kündigung nicht darzulegen braucht, kann der Vermieter ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis über Wohnungen nur dann durch Kündigung beenden, wenn er dies mit einem berechtigten Interesse begründen kann. Ein solches berechtigtes Interesse kann in einem sog. Eigenbedarf bestehen. Ein Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Mieträume für sich, Familienangehörige oder andere zu seinem Haushalt gehörende Personen benötigt.
Wir beleuchten die rechtlichen Grundlagen, die hinter einer solchen Kündigung stehen, insbesondere die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, die das deutsche Mietrecht hierfür bereithält.
Eigenbedarf erklärt: Wann besteht ein berechtigtes Interesse?
Wenn ein Vermieter eine Wohnung oder ein Haus, das er zu Wohnzwecken vermietet hat, für sich selbst, seine Familienmitglieder oder andere zu seinem Haushalt gehörige Personen nutzen möchte, dann hat er das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Vermieter muss tatsächlich ein berechtigtes und aktuelles Interesse an der Nutzung der Wohnung nachweisen. Er muss also auch die Absicht haben, die Wohnung alsbald zu nutzen. Eine Kündigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
Er muss also vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume darlegen können. Dies kann der Fall sein, wenn er selbst oder beispielsweise seine Familienangehörigen in die Wohnung ziehen möchten, weil sie in der Nähe arbeiten, studieren oder aus anderen persönlichen Gründen. War der Eigenbedarf allerdings schon bei Abschluss des Mietvertrages absehbar und vermietet dieser die Wohnung trotzdem auf unbestimmte Zeit, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam.
Tipp: Die Kündigung wegen Eigenbedarfs kann im Mietvertrag zugunsten des Mieters vertraglich ausgeschlossen oder auf besondere Umstände beschränkt werden. Es ist dabei unbedingt die Schriftform einzuhalten, wenn der Verzicht länger als ein Jahr dauern soll. Es ist deshalb zu empfehlen, den Mietvertrag von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen.
Es bestehen hohe Anforderungen an eine korrekte und ordnungsgemäße Begründung der Kündigung. Deshalb ist es ratsam, unseren Rechtsanwalt für Mietrecht in Essen zur Begründung von Eigenbedarfskündigungen zu Rate zu ziehen, da es für einen Laien nicht einfach ist, die Begründung formal und inhaltlich gerichtsfest zu formulieren.
Typische Gründe für eine Eigenbedarfskündigung sind:
- Ein volljähriges Kind des Vermieters möchte aus der elterlichen Wohnung ausziehen und einen eigenen Hausstand gründen;
- Die derzeitige Wohnung wird dem Vermieter zu klein, weil er Nachwuchs erwartet oder mit seiner Lebenspartnerin oder Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand begründen möchte;
- Der Vermieter hat die Wohnung gekauft, um sie selbst zu bewohnen;
- Das Vermieter(ehe)paar möchte sich trennen und braucht eine zusätzliche Wohnung;
- Die gekündigte Wohnung ermöglicht dem Vermieter nach einem Arbeitsplatzwechsel oder seinen Kindern nach einem Schulwechsel erheblich kürzere Wege zur Arbeit bzw. Schule;
- Der Vermieter möchte in eine kleinere Wohnung ziehen, weil der Platzbedarf durch den Auszug von in der Wohnung lebenden Verwandten sich verringert.
- Weil der Vermieter pflegebedürftige Verwandte in seinen Haushalt aufnehmen will und daher eine größere Wohnung benötigt oder der Vermieter pflegebedürftig wird und er Angehörige für seine Pflege in den Haushalt aufnehmen möchte.
- Wenn für den pflegebedürftigen Vermieter die Wohnung erheblich besser geeignet ist, weil sie zum Beispiel im Erdgeschoss gelegen ist und der Vermieter aus gesundheitlichen Gründen keine Treppen mehr steigen kann.
Tipp: Befinden sich nur zwei Wohneinheiten in dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet und wird eine davon vom Vermieter bewohnt, dann kann der Vermieter das Mietverhältnis im Wege der „vereinfachten Kündigung“ beenden. Er muss also kein berechtigtes Interesse oder Eigenbedarf zur Begründung der Kündigung darlegen. In diesem Fall verlängert sich allerdings die Kündigungsfrist um weitere drei Monate. Es ist deshalb zu empfehlen die verschiedenen Möglichkeiten einer Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder die Kündigungserklärung rechtssicher von diesem formulieren zu lassen.
Wer zählt neben dem Vermieter selbst als Bedarfsperson? - Ein Überblick:
Bei Eigenbedarfskündigungen, die der Vermieter mit dem notwendigen Bedarf für Dritte begründet, müssen die Person, zu dessen Gunsten der Bedarf geltend gemacht wird, genau bezeichnet werden. Nicht für jede Person, zu der der Vermieter ein soziales Verhältnis pflegt, kann der Vermieter auch Eigenbedarf begründen.
Zu den Bedarfspersonen zählen:
- Der Vermieter selbst: Wenn der Vermieter die Wohnung für seinen eigenen Gebrauch benötigt – beispielsweise, weil er näher an seinem Arbeitsplatz wohnen oder zurück in seine Heimatstadt ziehen möchte –, kann er sich auf Eigenbedarf berufen.
- Nahe Verwandte: Hierzu zählen insbesondere Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Verwandte in grader Linie wie Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder), Eltern und Großeltern oder Enkelkinder des Vermieters. Der Eigenbedarf kann auch für andere nahe Verwandte wie Geschwister, Neffen, Nichten Onkel, Tanten oder Schwiegereltern geltend gemacht werden.
- Entfernte Angehörige: In manchen Fällen kann auch für entferntere Verwandte (wie Cousinen und Cousins) einen Eigenbedarf begründet werden. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Anforderungen an die Darlegung eines engen sozialen Kontakts.
- Haushaltsangehörige: Neben den direkten Verwandten können auch Personen, die mit dem Vermieter in einer engen sozialen Gemeinschaft leben, als Grund für eine Eigenbedarfskündigung dienen. Dazu gehören beispielsweise Lebenspartner, Pflegekinder oder langjährige Haushaltshilfen. Wichtig ist, dass eine dauerhafte Haushaltsgemeinschaft bestanden hat, eine enge soziale Bindung zum Vermieter besteht und der Vermieter dies auch nachweisen kann.
Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft (AG), können keine Kündigung wegen Eigenbedarfs vornehmen. Bei Personengesellschaften hingegen, wie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Erbengemeinschaft, ist es möglich, eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf zu erklären.
Grenzen des Eigenbedarfs: Wann besteht kein berechtigtes Interesse?
Ein Vermieter darf nicht nur vorgeben, die Wohnung für sich selbst oder eine andere Bedarfsperson nutzen zu wollen, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden.
Folgende Gründe rechtfertigen keine Kündigung wegen Eigenbedarf:
- Der Vermieter möchte sich vom Mietvertrag lösen, um die Wohnung zu einem höheren Preis an eine andere Person zu vermieten;
- Wenn der Vermieter die Absicht hat, die Wohnung zu verkaufen;
- Der Mieter ist dem Vermieter lästig, weil er ständig die Beseitigung von Mängeln fordert oder seine Zustimmung zur Mieterhöhung verweigert;
- Der Vermieter möchte die Wohnung an eine Person vermieten, die nicht zu den zuvor genannten Bedarfsperson zählt.
Eine auf solchen Gründen basierende Kündigung ist unwirksam und damit wirkungslos. Das Mietverhältnis bleibt demnach bestehen.
Tipp: Handelt es sich um eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus und wird das Grundstück nach Abschluss des Mietvertrages in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt, besteht das Risiko, dass der Vermieter die Wohnungen einzeln verkauft und der neue Wohnungseigentümer Eigenbedarf anmeldet. In diesen Fällen steht dem Mieter jedoch ein Vorkaufsrecht an der Wohnung zu. Er kann also anstelle des Käufers, den Kaufvertrag „übernehmen“ und die Wohnung selbst kaufen. Es ist deshalb zu empfehlen Ihre Möglichkeiten von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen.
Sollte sich herausstellen, dass der Vermieter einen Eigenbedarf nur vortäuscht und der Mieter daraufhin die Wohnung verlässt, macht sich der Vermieter schadenersatzpflichtig. Dieser Schadensersatz könnte beispielsweise hinsichtlich der vom Mieter aufgewandten Umzugskosten bestehen. Muss der Mieter für seine neue Wohnung eine höhere Miete zahlen, kann der Vermieter auch verpflichtet werden, die Differenz zu zahlen. Behauptet der Vermieter den Eigenbedarf wahrheitswidrig in einem Gerichtsprozess kann sich dieser sogar wegen Prozessbetruges strafbar machen.
Tipp: Sind die Kündigungen wegen Eigenbedarf nicht ausreichend begründet oder ist der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, entfaltet die Kündigung keine Wirkung. Dann ist der Mieter nicht gezwungen darauf zu reagieren. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder diese rechtssicher von diesem formulieren zu lassen.
Sonderfall: Wegfall des Eigenbedarfs während der Kündigungsfrist
Es kann vorkommen, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht und zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ein Eigenbedarf besteht, der Grund des Eigenbedarfs aber während der Kündigungsfrist wieder entfällt. Dies kann der Fall sein, weil der Angehörige zu dessen Gunsten der den Eigenbedarf geltend gemacht hat, während der Kündigungsfrist verstirbt oder der Angehörige sich umentschieden hat und die Wohnung plötzlich doch nicht mehr beziehen möchte.
Fällt der Eigenbedarf nachträglich weg, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Fällt der Eigenbedarf nach dem Ablauf der Kündigungsfrist weg, besteht eine solche Pflicht nicht mehr. Der Mieter kann also nicht einfach die Räumung der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist schuldhaft hinauszögern, in der Hoffnung, dass der Eigenbedarf später wegfällt.
Andienungspflicht: Wenn der Vermieter Eigentümer mehrerer Wohnungen ist
Wenn ein Vermieter mehrere Wohnungen in seinem Bestand hat und eine davon wegen Eigenbedarfs kündigen möchte, muss er erklären, warum er sich gerade für diese Wohnung entschieden hat. Falls die betreffende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt, kann der Vermieter selbst entscheiden, welchem Mieter er kündigt. Er muss also keine Sozialauswahl treffen oder sich für den Mieter entscheiden, der zuletzt zugezogen ist.
Zusätzlich ist der Vermieter in manchen Fällen verpflichtet, dem gekündigten Mieter eine alternative Wohnung im selben Haus anzubieten. Das gilt, wenn eine solche Wohnung im gleichen Haus liegt, bis zum Ende der Kündigungsfrist verfügbar wird und eine vergleichbare Größe und Zimmerzahl wie die gekündigte Wohnung hat. In diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter die Bedingungen für die Ersatzwohnung mitteilen. Wenn der Vermieter es versäumt, ein solches Angebot zu machen, könnte der Mieter Schadensersatz für entstandene Mehrkosten, wie zum Beispiel Umzugskosten fordern. Allerdings bleibt die Kündigung selbst in diesem Fall gültig.
Form und Inhalt: So sieht eine korrekte Kündigung aus
Wenn ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen will, muss er das schriftlich tun. Schriftlich bedeutet, dass der Vermieter die Kündigungserklärung eigenhändig unterschreiben muss. Eine Kündigung per E-Mail, per Fax oder gar per WhatsApp ist formunwirksam. Wichtig ist zudem, dass die Kündigung auch tatsächlich an den Mieter gerichtet ist und nicht etwa an einen Mitbewohner oder Untermieter, der nicht im Mietvertrag als Mieter aufgeführt ist.
Sind auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen beteiligt, wie zum Beispiel Ehepaare oder eine Eigentümergemeinschaft, ist es wichtig, dass die Kündigung stets von allen Vermietern an alle Mieter gerichtet ist. Alle Vermieter müssen die Kündigung unterschreiben und als Adressat der Kündigung müssen alle Mieter aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam.
Tipp: Häufig ist es ein Problem, dass einer der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen und unbekannt verzogen ist. Auch dann ist die Kündigung grundsätzlich allen Mietern zuzustellen. Weil dem Vermieter die Anschrift des ausgezogenen Mieters nicht bekannt ist, kann er die Kündigung nicht zustellen. Allerdings kann schon im Mietvertrag vereinbart werden, dass beide Mieter, für den jeweils anderen eine Empfangsvollmacht für Kündigungserklärungen erteilt. Dann reicht es aus, wenn die Kündigung lediglich dem verbleibenden Mieter zugestellt wird. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung und den Mietvertrag von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder diese rechtssicher von diesem formulieren zu lassen.
In der Kündigung muss/müssen die Person/en konkret genannt werden, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird. Hierbei muss der Vermieter die Bedarfsperson aber nicht konkret mit Namen nennen. Es reicht aus, wenn er den Verwandtschaftsgrad benennt.
Außerdem sind sämtliche Umstände und Gründe zu nennen, aus denen sich der Eigenbedarf für die Bedarfsperson ergibt. Damit soll dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Möglichkeit geben werden, den Kündigungsgrund zu prüfen und die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens abschätzen zu können. Insofern darf auch der Vermieter den Kündigungsgrund nicht im Nachhinein austauschen. Auch sollte der Vermieter den Mieter über das ihm zustehende Widerspruchsrecht informieren.
Fristen im Fokus: Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigungen
Der Vermieter hat darauf zu achten, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen einhält. Die Dauer der Kündigungsfrist, wenn ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, hängt davon ab, wie lange der Mieter schon in der Wohnung lebt. Zunächst beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Wenn der Mieter aber schon fünf Jahre in der Wohnung lebt, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Nach acht Jahren in der Wohnung verlängert sie sich sogar auf neun Monate.
Wichtig ist auch, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Mieter ankommt. Es muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Mieter zugestellt worden sein, damit die Kündigungsfrist in diesem Monat beginnt. Geht dem Mieter die Kündigung erst nach dem dritten Werktag des Monats zu, wird dieser laufende Monat bei der Kündigungsfrist also nicht mitgezählt.
Tipp: Ist die Kündigung unwirksam, weil sie zum Beispiel nicht von allen Vermietern unterschrieben ist und bemerkt der Vermieter seinen Fehler, muss dieser eine neue Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist beginnt in diesem Fall von vorne. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen oder diese rechtssicher von diesem formulieren zu lassen.
Zustellung der Kündigung: Rechtssicher und effektiv
Genügt die Kündigung allen vorgenannten Anforderungen, wird diese wirksam, sobald sie dem Mieter zugestellt worden ist. Der Vermieter muss aber die Tatsache, dass der Mieter die Kündigung wirklich erhalten hat, beweisen und auch zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist. Es ist für den Vermieter also ratsam, sich bereits vor dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung darüber Gedanken zu machen, wie er im Ernstfall beweisen kann, dass der Mieter die Kündigung beweisen kann.
Er kann zum Beispiel die Kündigung selbst übergeben und sich den Erhalt der Eigenbedarfskündigung auf einer Empfangserklärung durch den Mieter unterschreiben lassen. Der Mieter ist allerdings nicht verpflichtet, den Erhalt der Kündigung schriftlich zu bestätigen. Tut der Mieter das nicht und kommt es später zu einem Gerichtsverfahren, dann kann der Vermieter nicht als Zeuge für die Übergabe der Kündigung aussagen, weil er selbst Partei des Gerichtsprozesses ist.
Der Vermieter könnte stattdessen die Eigenbedarfskündigung von einem Boten überbringen lassen oder von diesem die Kündigung in den Briefkasten des Mieters werfen lassen. Der Bote kann dann später als Zeuge den Zugang der Kündigung bestätigen. Bote kann jede beliebige Person sein, die nicht als Vermieter im Mietvertrag aufgeführt ist. Auch der Ehepartner, Verwandte oder Freunde.
Tipp: Der Bote sollte sich zudem vergewissern, welches Schreiben er genau zustellt. Der Vermieter sollte also die Eigenbedarfskündigung vom Boten selbst in den Briefumschlag legen lassen. Der Bote sollte zudem eine Botenerklärung unterschreiben, in der Tag und Uhrzeit der Zustellung aufgeführt und der Inhalt des Briefumschlags bezeichnet werden. Das kann dem Boten ersparen, später als Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen, da die Botenerklärung als Beweis in der Regel ausreicht. Der beste Weg ist allerdings, unsere Kanzlei für Mietrecht in Essen mit der Kündigung zu beauftragen. In diesem Fall können Sie sicher sein, dass die Kündigung rechtssicher erfolgt.
Falls kein geeigneter Bote zur Verfügung steht, ist eine andere Möglichkeit, das Kündigungsschreiben durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. So hat der Vermieter auch einen Nachweis, dass die Kündigung dem Mieter ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Gerichtsvollzieher fertigt nämlich vor der Zustellung eine beglaubigte Abschrift des zugestellten Dokuments, sowie eine Zustellungsurkunde an.
Kündigung wegen Eigenbedarf im Briefkasten- Was nun?
Entspricht die Kündigungserklärung allen vorgenannten Anforderungen wird diese wirksam, sobald sie dem Mieter zugeht. Dies bedeutet, dass der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu räumen und an den Vermieter herauszugeben.
Tipp: Ist die Kündigung unwirksam, dann entfaltet sie keine rechtliche Wirkung. Es ist jedoch nicht zu empfehlen, den Vermieter auf die Fehler in der Kündigung hinzuweisen, weil er dann einfach eine weitere fehlerfreie Kündigung aussprechen könnte. Es kann deshalb in manchen Fällen sinnvoll sein, auf die Kündigung gar nicht zu reagieren. Es ist deshalb zu empfehlen die Kündigung von Ihrem Anwalt für Mietrecht in Essen überprüfen zu lassen.
Unzumutbare Härte – Das Widerspruchsrecht des Mieters
Der Mieter hat das Recht, der Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einem angehörigen seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Der Mieter muss denn Widerspruch gegen die Kündigung spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich erklären und sollte hierbei die Gründe für eine unzumutbare Härte darlegen.
Beispiele für eine unzumutbare Härte:
- Krankheiten, Behinderungen oder Gebrechen, die einen Umzug in eine andere Wohnung unmöglich machen;
- Der pflegebedürftige Mieter wird von in der Nähe wohnenden Verwandten gepflegt und ein Umzug würde den Weg zu seinen Pflegepersonen erheblich verlängern;
- Schwangerschaft;
- Der Mieter befindet sich in der finalen Phase seiner Ausbildung/Studiums und bereitet sich auf seine Abschlussprüfung vor;
- Dem Mieter steht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein geeigneter Ersatzwohnraum zur Verfügung.
Tipp: Der Härtegrund des fehlenden Ersatzwohnraumes ist der am häufigsten auftretende Härtefallgrund. Damit der Mieter sich erfolgreich darauf berufen kann, ist es wichtig, dass dieser seine Bemühungen zur Suche nach Ersatzwohnraum dokumentiert. Der Mieter sollte also eine Liste anfertigen, in welchem er alle Bewerbungen und Besichtigungstermine einträgt. Zudem sollten alle Absagen der Vermieter gesammelt werden. Es ist deshalb zu empfehlen frühzeitig unsere Kanzlei für Mietrecht in Essen zu Rate zu ziehen, um sich bestmöglich auf einen Räumungsprozess vorzubereiten.
Liegt tatsächlich eine besondere Härte vor, kann der Mieter vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Wie lange der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und davon, ob der Härtegrund nur vorübergehend oder dauerhaft besteht. Kommt es letztlich zu einem Räumungsprozess wird das Gericht versuchen, die Interessen des Vermieters an der Eigennutzung und die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses in einen interessengerechten Ausgleich bringen.
Räumungsklage – Jetzt geht’s vor Gericht
Zieht der Mieter nach Ablauf der Räumungsfrist nicht aus der Mietwohnung aus, bleibt dem Vermieter nur der Weg über die Räumungsklage. Auf keinen Fall darf der Vermieter die Wohnung selbst räumen und die Schlösser austauschen oder Ähnliches. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, muss die Räumung durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher wird jedoch nur aufgrund eines Räumungsurteils tätig. Ein solches Räumungsurteil kann der Vermieter bei dem örtlichen Amtsgericht erwirken. Hierfür muss er zunächst eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen.
Tipp: Eine Räumungsklage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Kündigung wirksam ist und der Räumungsklage schlüssig formuliert ist. Das setzt voraus, dass sowohl der Sachverhalt vollständig und richtig dargestellt wird als auch die Klageanträge ordnungsgemäß verfasst wurden. Es ist deshalb zu empfehlen die Räumungsklage von Ihrer Kanzlei für Mietrecht in Essen formulieren und einreichen zu lassen.
Eine Räumungsklage kann oft viel Zeit in Anspruch nehmen und sich über mehrere Instanzen erstrecken. Selbst wenn die Kündigung wirksam ist, kann es ratsam sein, sich gegen die Räumungsklage zu verteidigen. Häufig lässt sich mit dem Vermieter auch noch im Räumungsprozess eine gütliche Einigung erzielen.
Soforthilfe auf Eigenbedarfskündigung: Tipps für Betroffene
Mieter, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten haben, sollten sich von einem Anwalt, der sich auf Mietrecht spezialisiert hat, beraten lassen. Wenn die Kündigung formale Fehler hat, wie zum Beispiel eine fehlende Unterschrift, ist es oft am besten, gar nicht darauf zu reagieren. Ist die Kündigung jedoch formal korrekt, hat der Mieter immer noch das Recht, die Gründe für die Kündigung anzuzweifeln oder Widerspruch einzulegen.
Auch Vermieter, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen möchten, sollten sich vorher rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass ihre Kündigung keine formellen oder inhaltlichen Fehler enthält. Eine Beratung durch einen Anwalt mag zunächst Kosten verursachen, kann aber langfristig vor teuren Rechtsstreitigkeiten schützen.
Die Rechtsanwaltskanzlei JURiAL in Essen ist auf Mietrecht spezialisiert und bietet sowohl Mietern als auch Vermietern umfassende Beratung und Unterstützung in allen mietrechtlichen Angelegenheiten.