Zum Hauptinhalt springen

Zugeparkt in der Tiefgarage: Abschleppen ist rechtmäßig

Der beste Anwalt für Mietrecht
Wer einen fremden Tiefgaragenstellplatz blockiert, muss mit teuren Konsequenzen rechnen. Das Amtsgericht München stellte klar: Der blockierte Stellplatznutzer darf das Fahrzeug abschleppen lassen und die Kosten vom Falschparker ersetzt verlangen.
alter Porsche auf einem Abschleppwagen
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Fall aus der Münchner Wohnungseigentümergemeinschaft

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kam es zu einem Streit um Abschleppkosten. Eine Autofahrerin stellte ihr Fahrzeug an einem Samstagnachmittag auf der privaten Anliegerzufahrt des Anwesens ab. Dabei blockierte sie den Zugang zu einem Tiefgaragenstellplatz, sodass der berechtigte Nutzer mit seinem Wagen nicht mehr aus der Garage herausfahren konnte.

Der blockierte Stellplatznutzer, dem der Tiefgaragenplatz vom Eigentümer zur Nutzung überlassen worden war, reagierte nach etwa zwei Stunden und beauftragte ein Abschleppunternehmen. Das falsch geparkte Fahrzeug wurde am selben Tag gegen 15:40 Uhr abgeschleppt und auf einen Verwahrplatz gebracht.

Zwei Tage später, am darauffolgenden Montag, erfuhr die Autofahrerin von dem Abschleppvorgang. Das Abschleppunternehmen forderte die entstandenen Kosten in Höhe von mehr als siebenhundert Euro. Die Fahrzeughalterin zahlte den Betrag zunächst durch Hinterlegung beim Amtsgericht, um ihr Auto zurückzubekommen, klagte dann aber auf Rückzahlung. Sie war der Ansicht, ihr Fahrzeug habe nicht gestört und die Höhe der Forderung sei übertrieben.

Warum darf man ein fremdes Auto abschleppen lassen?

Das Gericht stellte sich auf die Seite des blockierten Stellplatznutzers. Die rechtliche Begründung basiert auf mehreren Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zunächst liegt in einem solchen Zuparken eine Eigentumsverletzung. Wer sein Auto nicht nutzen kann, weil ein anderes Fahrzeug die Ausfahrt blockiert, wird in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Das blockierte Fahrzeug kann während dieser Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden. Der Eigentümer ist faktisch daran gehindert, mit seinem Auto wegzufahren, obwohl er dies vielleicht dringend müsste.

Darüber hinaus erkannte das Gericht auch eine Besitzstörung am Stellplatz selbst. Der Stellplatznutzer hatte aufgrund der Überlassung durch den Eigentümer das Recht, die Parkfläche zu nutzen. Dieses Recht wurde durch das falsch geparkte Fahrzeug beeinträchtigt, weil die jederzeitige Ein- und Ausfahrt nicht mehr möglich war. Es bestand ein konkreter Nutzungswille bezüglich des Stellplatzes, der durch das Blockieren verletzt wurde.

Die Autofahrerin handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. An der gewählten Stelle war das Parken ausdrücklich verboten. Sie hätte erkennen müssen, dass sie durch ihr Verhalten die Nutzung des Stellplatzes beeinträchtigt. Die Dauer der Blockade war auch nicht nur kurzzeitig, wie sich aus dem zeitlichen Ablauf von der Alarmierung bis zum tatsächlichen Abschleppen ergab.

Selbsthilferecht berechtigt zum Abschleppen

Das Gericht stellte klar, dass der Abschleppvorgang keine verbotene Eigenmacht darstellte, sondern ein zulässiges Selbsthilferecht. Wer zuerst den Besitz eines anderen stört, muss damit rechnen, dass dieser die Störung mit Gewalt beseitigen darf. Die Autofahrerin hatte durch das Zuparken zuerst eine verbotene Eigenmacht ausgeübt. Der blockierte Stellplatznutzer war daher berechtigt, diese Störung durch das Abschleppen zu beenden.

Die entstanden Kosten stellten einen ersatzfähigen Schaden dar. Das Gericht überzeugte sich in der mündlichen Verhandlung davon, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen waren. Insbesondere wurde erläutert, weshalb zwei Fahrzeuge zum Abschleppen notwendig waren. Die Höhe der Forderung war damit nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Keine Pflicht, erst die Polizei zu rufen

Ein besonders wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Frage, ob der Blockierte zunächst die Polizei hätte einschalten müssen. Die Autofahrerin argumentierte, man hätte sie erst ausfindig machen und zum Wegfahren auffordern müssen, bevor man das teure Abschleppen veranlasst.

Das Gericht wies diese Argumentation klar zurück. Der blockierte Stellplatznutzer war nicht verpflichtet, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Fahrzeughalterin zu ermitteln. Das Falschparken ereignete sich auf privatem Grund, sodass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem wäre ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend gewesen, denn die Polizei teilt bei privaten Anfragen in der Regel keine persönlichen Daten von Fahrzeughaltern mit.

Die Autofahrerin konnte auch nicht darlegen, wie und wo der Stellplatznutzer sie hätte auffinden sollen. Eine Suche nach dem unbekannten Fahrzeughalter wäre unzumutbar gewesen. Wer falsch parkt, kann nicht erwarten, dass der Geschädigte erst aufwendige Nachforschungen anstellt, bevor er sein Recht durchsetzt.

Besonderheit bei Wohnungseigentümergemeinschaften

In diesem Fall waren sowohl die Autofahrerin als auch der Stellplatznutzer Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Autofahrerin meinte, daraus ergebe sich eine besondere Treuepflicht, die das sofortige Abschleppen verbiete.

Auch diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Am Fahrzeug war nicht erkennbar, dass es einem Miteigentümer der Wohnanlage gehörte. Es hätte sich genauso gut um einen Besucher handeln können. Die Haltereigenschaft der Autofahrerin war dem Stellplatznutzer nicht bekannt. Eine besondere Rücksichtnahme unter Wohnungseigentümern kann nicht so weit gehen, dass Falschparker vor den üblichen Konsequenzen geschützt werden, wenn ihre Zugehörigkeit zur Gemeinschaft nicht erkennbar ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil sendet eine klare Botschaft an alle Autofahrer: Fremde Stellplätze und Garagenzufahrten sind tabu. Wer trotzdem falsch parkt und dadurch andere blockiert, muss mit den vollen Abschleppkosten rechnen. Die betroffenen Stellplatznutzer müssen weder lange warten noch die Polizei einschalten, bevor sie abschleppen lassen.

Für Stellplatzbesitzer und -nutzer ist das Urteil eine wichtige Stärkung ihrer Rechte. Sie dürfen bei einer Blockade zeitnah reagieren und müssen keine aufwendigen Ermittlungen anstellen, wer das störende Fahrzeug abgestellt hat. Das Selbsthilferecht durch Abschleppen steht ihnen unmittelbar zu. Die entstehenden Kosten können vollständig vom Verursacher zurückgefordert werden.

Wichtig ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine relevante Blockade handelt und nicht nur um eine kurzzeitige Behinderung. Das Gericht betonte, dass die Blockade nicht nur von ganz kurzer Dauer war. Bei einem sehr kurzen Zuparken, etwa beim schnellen Ein- oder Ausladen, könnte die Rechtslage anders zu bewerten sein.

Besonders beachtenswert ist die Klarstellung, dass auf privatem Grund keine Pflicht besteht, zunächst die Polizei einzuschalten. Auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen gelten teilweise andere Regelungen, aber im Privatbereich darf der Berechtigte sein Selbsthilferecht unmittelbar ausüben.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften zeigt das Urteil, dass die Zugehörigkeit zur gleichen Gemeinschaft keinen automatischen Schutz vor Abschleppmaßnahmen bietet. Die allgemeinen Verkehrs- und Parkregeln gelten auch innerhalb der Wohnanlage. Wer die Stellplätze anderer Eigentümer blockiert, handelt auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten.

Die Entscheidung macht deutlich, dass das Abschleppen eines blockierenden Fahrzeugs keine Selbstjustiz ist, sondern ein vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenes Selbsthilferecht. Wer sein Recht auf ungestörte Nutzung seines Stellplatzes durchsetzen will, darf dazu die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Kosten trägt derjenige, der durch sein Fehlverhalten die Situation geschaffen hat.

Grundsätze des Urteils

  • Zuparken eines Stellplatzes stellt Eigentumsverletzung und Besitzstörung dar, die zum Selbsthilferecht durch Abschleppen berechtigt
  • Blockierter Stellplatznutzer muss nicht erst Polizei einschalten oder Fahrzeughalter ermitteln, bevor er abschleppen lässt
  • Abschleppen ist zulässiges Selbsthilferecht, keine verbotene Eigenmacht; entstehende Kosten trägt der Falschparker vollständig
  • Mitgliedschaft in derselben Wohnungseigentümergemeinschaft begründet keine besondere Treuepflicht, die sofortiges Abschleppen verbietet
  • Blockade darf nicht nur kurzzeitig sein; relevante Störung rechtfertigt zeitnahes Handeln ohne Ermittlungsaufwand

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 27.02.2025, Az. 191 C 19243/24

Kontaktieren Sie uns!

Die Informationen auf unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage durch neue Gesetze und Urteile jederzeit ändern kann.

Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


Ihr Recht ist unsere Leidenschaft!

Portrait der besten Anwälte von Essen

Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.


Unsere digitale Kanzlei

Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

Erfahrungen & Bewertungen zu JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

kostenlose Ersteinschätzung

Wartebereich der JURiAL® Rechtsanwaltskanzlei

Lassen Sie uns bei einem unverbindlichen Kennenlerngespräch über Ihre spezifischen rechtlichen Anliegen sprechen.


Das könnte Sie auch interessieren:

27. August 2025
Immobilien-Leasingverträge unterliegen nicht den strengen mietrechtlichen Formvorschriften. Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem wegwei...
31. Juli 2025
Der Bundesfinanzhof schafft Klarheit: Hausanschlusskosten unterliegen nicht automatisch der Grunderwerbsteuer. Entscheidend ist, ob diese bereits i...
23. September 2025
Private Vermieter können auch ohne eigene Hausverwaltung sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn Mieter zwei Monate mit der Miete im Rückstand ...
25. September 2025
Wenn sich unverheiratete Paare trennen, entstehen oft Streitigkeiten über Mietkosten. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt: Entscheidend sind die tat...
02. Oktober 2025
Vermieter können langjährige Mietverhältnisse nicht automatisch nach drei Jahrzehnten beenden. Das Landgericht Berlin stärkt den Mieterschutz und k...