Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück: Wann Außenbeleuchtung zur rechtswidrigen Störung wird
Wenn die Zufahrt des Nachbarn zur Lichtquelle wird
Zwei Grundstückseigentümer in München stritten sich über die Beleuchtung an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Hausfassade der Kläger vorbei. Dort sind drei Lampen mit Bewegungsmelder installiert: Sie leuchten durchgehend gedimmt und werden bei erkannter Bewegung heller.
Die Kläger störte das erheblich. Ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss werde durch das Licht hell erleuchtet, im Schlafzimmer ihres Sohnes im Obergeschoss falle Licht auf die Decke. Sie befürchteten Schlafstörungen. Die Eigentümerin der Zufahrt sah das anders: Sie berief sich auf die Ortsüblichkeit der Beleuchtung und auf ihre Verkehrssicherungspflicht – schließlich müsse sie ihren Zugang gefahrlos begehen können. Den Klägern riet sie, einfach die Rollläden herunterzulassen.
Weil keine Einigung gelang, zogen die Kläger vor das Amtsgericht München. Sie verlangten die vollständige Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise zumindest die Unterlassung einer beeinträchtigenden Betriebsweise.
Muss man nächtliches Nachbarlicht einfach hinnehmen?
Im Kern ging es um eine klassische Abwägungsfrage des Nachbarrechts: Wann darf ein Grundstückseigentümer sein Grundstück beleuchten, und ab wann muss der Nachbar das nicht mehr dulden? Der Gesetzgeber regelt das in §§ 906, 1004 BGB. Danach müssen Grundstückseigentümer zwar unwesentliche Einwirkungen wie Gerüche, Lärm oder eben Licht von Nachbargrundstücken dulden. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung steht ihnen dagegen ein Abwehranspruch zu.
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, entscheidet nicht das subjektive Lästigkeitsempfinden. Maßgeblich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, gemessen am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Bei Lichtimmissionen kommt es dabei auf zwei Kriterien an: die Raumaufhellung, also eine spürbar erhöhte Helligkeit, die die Nutzung von Wohn- oder Schlafräumen einschränkt, und die sogenannte psychologische Blendung – eine Störempfindung, die selbst ohne nennenswerte Aufhellung allein durch die störende Lichtquelle in der Nachbarschaft entstehen kann.
Wie entschied das Amtsgericht München?
Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 10.02.2026 weitestgehend statt. Die Beklagte muss es unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zu betreiben. Auf den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern war für das Gericht deutlich erkennbar, wie das Licht in Schlafzimmer, Wohnzimmer und Bad der Kläger schien. Das reichte für eine wesentliche Beeinträchtigung aus.
Auch das Argument der Verkehrssicherungspflicht ließ das Gericht nicht gelten. Dazu führte es aus:
„Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung."
Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht rund um die Uhr, sondern richte sich danach, wann tatsächlich mit Besucherverkehr zu rechnen sei – üblicherweise ab dem Morgen. Nachts sei die dauerhafte Beleuchtung dagegen nicht gerechtfertigt. Auch den Verweis auf herabgelassene Rollläden akzeptierte das Gericht nicht. Bei der Abwägung, wem welcher Aufwand zuzumuten ist, falle ins Gewicht, dass die Beklagte die Störung mit geringem Aufwand beseitigen könne, etwa durch schwächere, ausschließlich nach unten strahlende Lampen oder durch nächtliches Abschalten. Die Kläger hätten dagegen ein legitimes Interesse, auch ohne heruntergelassene Rollläden bei frischer Luft zu schlafen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Fühlen Sie sich durch die Außenbeleuchtung eines Nachbarn gestört, sollten Sie die Belastung zunächst dokumentieren: Fotos aus dem betroffenen Zimmer, am besten zur Nachtzeit, sind vor Gericht ein starkes Beweismittel. Sprechen Sie den Nachbarn danach schriftlich an und bitten Sie um eine technische Lösung wie abwärtsgerichtete Leuchten oder eine Abschaltung während der Nachtstunden. Bleibt das erfolglos, haben Sie einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB, den Sie notfalls gerichtlich durchsetzen können.
Planen Sie umgekehrt selbst eine Zufahrts- oder Wegbeleuchtung, sollten Sie von Anfang an auf Lampen setzen, die das Licht nach unten bündeln, statt Nachbarfenster auszuleuchten. Eine Verkehrssicherungspflicht rechtfertigt keine durchgehende Beleuchtung rund um die Uhr – sie deckt in der Regel nur die Zeiten mit tatsächlichem Besucherverkehr ab. Wer nachts trotzdem nicht im Dunkeln gehen möchte, kommt mit einem Zeitschalter oder einer engmaschig eingestellten Bewegungsleuchte meist günstiger und rechtssicherer davon als mit einer Dauerbeleuchtung.
Wichtige Grundsätze im Überblick
- Nachbarn müssen nicht jede Lichteinwirkung dulden: Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB.
- Maßgeblich sind Raumaufhellung und psychologische Blendung, nicht das bloße Lästigkeitsempfinden.
- Eine Verkehrssicherungspflicht rechtfertigt keine Dauerbeleuchtung rund um die Uhr, sondern nur Beleuchtung zu Zeiten mit tatsächlichem Verkehrsbedürfnis.
- Betroffene müssen sich nicht auf eigene Abwehrmaßnahmen wie Rollläden verweisen lassen, wenn der Verursacher die Störung mit geringerem Aufwand beseitigen kann.
- Abwärts strahlende, gedimmte oder zeitlich begrenzte Beleuchtung ist häufig die einfachste Lösung, um Nachbarschaftsstreit zu vermeiden.
Quelle: AG München, Urteil vom 10.02.2026, Az. 173 C 9993/25
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