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Falsche Rechnungsnummer bei Überweisung: Wann gilt eine Schuld als bezahlt?

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Wer eine Rechnung per Überweisung bezahlt, sollte den Verwendungszweck sorgfältig ausfüllen. Denn ohne eindeutige Zuordnung gilt die Zahlung nicht als Erfüllung der Schuld – selbst wenn das Geld längst überwiesen wurde.
Ein Mann hält ein Schreiben mit einer Fehlermeldung in der Hand.
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Darum ging es in dem Fall

Ein Gläubiger stellte einem Schuldner eine Rechnung über einen fünfstelligen Betrag aus. Kurz darauf tätigte der Vater des Schuldners eine Überweisung in entsprechender Höhe. Allerdings unterlief ihm dabei ein folgenschwerer Fehler: Im Verwendungszweck gab er nicht die korrekte Rechnungsnummer an, sondern eine andere, leicht abweichende Nummer.

Die Buchhaltung des Gläubigers konnte die eingegangene Zahlung daher nicht dem richtigen Schuldner zuordnen. Stattdessen verbuchte sie den Betrag auf dem Konto eines völlig anderen Kunden, dem die im Verwendungszweck angegebene Nummer tatsächlich zugeordnet war. Der ursprüngliche Schuldner erhielt daraufhin Mahnungen und wurde schließlich vor Gericht auf Zahlung verklagt.

Vor dem Landgericht argumentierte der Beklagte, die Zahlung sei doch erfolgt und er müsse nicht erneut zahlen. Die Klägerin hielt dagegen, dass ihr eine Zuordnung nicht möglich gewesen sei. Das Landgericht gab der Klägerin recht, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte.

Der zentrale Streitpunkt

Im Kern ging es um die Frage: Wann tritt bei einer Überweisung die sogenannte Erfüllungswirkung ein? Anders ausgedrückt: Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Schuld als bezahlt, wenn der Gläubiger das Geld zwar erhalten hat, aber nicht weiß, welcher Rechnung er die Zahlung zuordnen soll?

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass mit dem Geldeingang auf dem Konto der Klägerin seine Schuld automatisch getilgt worden sei. Es liege schließlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechnungsstellung und Überweisung vor. Außerdem sei der Name des Überweisenden erkennbar gewesen.

Die Klägerin argumentierte hingegen, dass diese Umstände für eine eindeutige Zuordnung nicht ausreichten. Die falsch angegebene Rechnungsnummer habe auf einen anderen Behandlungsvorgang bei einem anderen Patienten hingewiesen. Ohne korrekte Angabe im Verwendungszweck sei ihr eine Zuordnung schlicht nicht möglich gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte einen wichtigen Grundsatz klar: Eine Tilgungswirkung durch Überweisung setzt voraus, dass der Gläubiger die Gutschrift eines Betrages einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen kann.

Benötigt der Gläubiger dafür die Angabe eines Verwendungszwecks, den er dem Überweisungsträger nicht entnehmen kann, tritt die Tilgungswirkung erst ein, wenn die fehlende Angabe nachgeliefert oder die Unklarheit auf andere Weise beseitigt wird.

Das Gericht führte weiter aus, dass weder der Name des Überweisenden noch der zeitliche Zusammenhang mit der Rechnungsstellung eine eindeutige Zuordnung ermöglichten. Da die im Verwendungszweck genannte Nummer auf einen anderen Vorgang hindeutete, konnte die Buchhaltung nicht ausschließen, dass die Zahlung tatsächlich für diesen anderen Vorgang bestimmt war.

Die Unklarheit wurde erst mit Eingang der Klageerwiderung beseitigt, in der der Beklagte erstmals erklärte, welche Rechnung sein Vater eigentlich hatte begleichen wollen. Erst ab diesem Zeitpunkt trat die Erfüllungswirkung ein. Bis dahin war die Klage auf Zahlung berechtigt.

Die Folgen für den Schuldner

Durch den Zahlungsverzug entstanden dem Beklagten zusätzliche Kosten. Er musste nicht nur die Hauptforderung begleichen, sondern auch Verzugszinsen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Der Verzug begann mit einer Mahnung, die mehrere Monate nach der ursprünglichen Überweisung erfolgt war.

Das Gericht legte dem Beklagten nahe, seine Berufung zurückzunehmen. Bei einer Rücknahme würden sich die Gerichtsgebühren erheblich reduzieren. Da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, sei dies die kostengünstigere Lösung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig präzise Angaben bei Überweisungen sind. Wer eine Rechnung bezahlt, sollte immer die exakte Rechnungsnummer oder eine andere eindeutige Kennzeichnung im Verwendungszweck angeben. Ein Tippfehler kann dazu führen, dass die Zahlung dem falschen Vorgang zugeordnet wird – mit unangenehmen Konsequenzen.

Besonders wenn jemand anderes für Sie überweist, etwa ein Familienmitglied, sollten Sie die korrekten Daten sorgfältig weitergeben. Der Name des Überweisenden allein reicht bei Unternehmen mit vielen Kunden oft nicht aus, um eine Zahlung richtig zuzuordnen.

Sollte dennoch einmal ein Fehler passieren, ist schnelles Handeln gefragt. Informieren Sie den Gläubiger umgehend über den Irrtum und liefern Sie die korrekte Zuordnung nach. Nur so können Sie Verzugszinsen und zusätzliche Kosten vermeiden.

Für Gläubiger bedeutet das Urteil, dass sie bei unklaren Zahlungseingängen nicht verpflichtet sind, aufwendige Nachforschungen anzustellen. Sie dürfen die Zahlung so verbuchen, wie es die angegebenen Daten nahelegen, und bei fehlender Zuordnung weiterhin auf Zahlung bestehen.

Grundsätze des Urteils

  • Eine Überweisung führt nur dann zur Schuldtilgung, wenn der Gläubiger den Betrag einem konkreten Schuldverhältnis zuordnen kann.
  • Bei fehlerhaftem oder fehlendem Verwendungszweck tritt die Erfüllungswirkung erst mit Beseitigung der Unklarheit ein.
  • Der Name des Überweisenden und der zeitliche Zusammenhang mit der Rechnung genügen allein nicht für eine eindeutige Zuordnung.
  • Der Schuldner trägt das Risiko einer falschen Angabe im Verwendungszweck.
  • Verzugszinsen und Anwaltskosten können auch dann anfallen, wenn das Geld bereits überwiesen wurde.

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.12.2025 – Az. 4 U 69/25

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