Bei Stromausfall: SMS an den Vermieter reicht nicht aus


Der Sachverhalt: Stromausfall ohne Zugang zum Sicherungskasten
Am Morgen des 12. März 2025 erlebte ein Mieter einer Erdgeschosswohnung einen plötzlichen Stromausfall. Ein großes Problem für ihn: Der zugehörige Sicherungskasten befand sich im Kellerraum einer Nachbarin, zu dem er keinen Schlüssel besaß.
Der Mieter schickte daraufhin um 9:48 Uhr eine SMS an die Betreuerin seiner Vermieterin und bat um Zugang zum Sicherungskasten. Nach eigenen Angaben erhielt er keine Rückmeldung, und auch die Nachbarin, in deren Kellerraum sich der Sicherungskasten befand, war nicht zu Hause.
Daraufhin entschied sich der Mieter, rechtliche Schritte einzuleiten. Er stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung, um Zugriff auf den Sicherungskasten zu erhalten.
Doch die Geschichte nimmt noch eine Wendung: Gegen 18:50 Uhr am selben Tag wurde die Stromversorgung wiederhergestellt. Der Mieter erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, forderte jedoch, dass die Vermieterin die Kosten des Verfahrens tragen solle.
Die Argumentation der Vermieterin
Die Vermieterin widersprach der Erledigungserklärung und stellte den Sachverhalt anders dar:
- Sie habe gegen 10 Uhr einen Anruf (vermutlich von einer anderen Mieterin) erhalten
- Daraufhin habe ein Beauftragter umgehend den Keller aufgeschlossen und den Strom wiederhergestellt
- Zwischen dem Anruf und der Wiederherstellung der Stromversorgung seien lediglich 30 bis 45 Minuten vergangen
- Die SMS des Mieters habe sie erst später gelesen
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Bottrop wies die Klage ab und entschied, dass der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Gericht sah keinen ausreichenden Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung.
Die Begründung des Gerichts lässt sich in einem zentralen Punkt zusammenfassen:
"Der Verfügungskläger hat lediglich eine SMS um 09:48 Uhr an die Verfügungsbeklagte versendet. Es hätte nahegelegen, vor der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zunächst die Betreuerin der Verfügungsbeklagten telefonisch zu kontaktieren."
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass:
- Nicht sichergestellt war, ob die Vermieterin die SMS überhaupt erhalten oder gelesen hatte
- Die Wohnung der Vermieterin nur etwa 3 Autominuten bzw. 10 Gehminuten von der Wohnung des Mieters entfernt lag
- Dem Mieter daher auch ein persönliches Aufsuchen der Vermieterin zuzumuten gewesen wäre
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat konkrete Auswirkungen für alle Mieter, die sich in einer ähnlichen Situation befinden könnten:
- Nutzen Sie alle verfügbaren Kommunikationswege: Bei dringenden Problemen in der Mietwohnung, wie einem Stromausfall, sollten Sie nicht nur eine Nachricht schreiben, sondern auch versuchen, den Vermieter telefonisch zu erreichen.
- Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen: Falls es später zu einem Rechtsstreit kommt, ist es wichtig nachweisen zu können, dass Sie alle zumutbaren Versuche unternommen haben, das Problem zu lösen.
- Persönlicher Kontakt kann sinnvoll sein: Wenn Ihr Vermieter in der Nähe wohnt, kann es in Notfällen angebracht sein, ihn persönlich aufzusuchen.
- Einstweilige Verfügungen erfordern echte Dringlichkeit: Eine solche Maßnahme ist ein letztes Mittel und wird nur gewährt, wenn Sie zuvor alle anderen zumutbaren Wege ausgeschöpft haben.
Besonders relevant ist dieses Urteil für Wohnsituationen, in denen wichtige Einrichtungen wie Sicherungskästen nicht direkt zugänglich sind. Hier empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld mit dem Vermieter abzusprechen, wie in Notfällen zu verfahren ist.
Gesetzlicher Hintergrund
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung findet sich in § 940 der Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes nur dann zulässig, wenn diese Regelung "zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint".
Das Gericht sah diese Notwendigkeit nicht als gegeben an, da der Mieter nicht alle zumutbaren Kommunikationswege ausgeschöpft hatte, bevor er rechtliche Schritte einleitete.
Quelle: AG Bottrop, Urteil vom 24.04.2025 - 8 C 88/25
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