Akku explodiert: E-Bike-Händler muss für Gebäudeschaden zahlen


Der Fall: Nächtlicher Ladevorgang mit fatalen Folgen
Ein E-Bike-Händler hatte in einer gemieteten Halle verschiedene Elektrofahrzeuge untergestellt. Am 29. November 2019 lud er den Akku eines gebrauchten E-Bikes über ein Ladegerät auf, das in eine Steckdose der Halle eingesteckt war. Als er am Abend die Halle verließ, blieb das Ladegerät angeschlossen.
In der Nacht kam es zur Katastrophe: Der Akku explodierte und setzte nicht nur beide E-Bikes in Brand, sondern beschädigte auch die gesamte Halle erheblich. Rauch und Ruß verteilten sich durch das gemeinsame Dach in alle Hallenteile und verursachten massive Schäden.
Warum der Akku explodierte
Ein Sachverständiger untersuchte den Brandort und kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Das Feuer ging vom E-Bike aus, nicht von einem zweiten, noch verpackten E-Bike. Die Analyse der Brandspuren zeigte:
"Das Schadensbild des Bikes zeigt eine vollständige thermische Zerstörung des Carbon-Rahmens im Bereich der Batterie. Bei einem defekten Batteriemanagement-System kann es zur Überladung der Zellen und einer daraus folgenden Schadensinitiierung kommen."
Das gebrauchte E-Bike wies kein Prüfzeichen auf und stammte aus China. Der Händler kannte weder die Vorgeschichte des Akkus noch dessen bisherige Belastungen.
Zwei Rechtsgrundlagen für die Haftung
Das Landgericht Lübeck verurteilte den Händler zu Schadensersatz über 214.000 Euro. Die Richter sahen gleich zwei Haftungsgrundlagen als erfüllt:
1. Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz
E-Bikes sind Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, auch wenn sie nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind. Das Bike konnte bis zu 85 km/h fahren und fiel daher nicht unter die Ausnahmeregeln für langsamere Fahrzeuge.
Als Halter des E-Bikes musste der Händler daher nach § 7 StVG für alle Schäden haften, die durch den "Betrieb" des Fahrzeugs entstehen. Das Aufladen des Akkus gehört zu diesem Betrieb - selbst wenn das Fahrzeug nicht fährt.
2. Verletzung der Sorgfaltspflicht als Mieter
Zusätzlich verletzte der Händler seine Obhutspflicht als Mieter. Er hätte als erfahrener E-Bike-Händler und Elektriker wissen müssen, dass das unbeaufsichtigte Laden eines gebrauchten Akkus mit unbekannter Vorgeschichte ein Risiko darstellt.
Besonders problematisch: Es handelte sich um die erste Aufladung des Akkus durch den Händler, das E-Bike war gebraucht und hatte kein Prüfzeichen. Unter diesen Umständen hätte ein sorgfältiger Händler den Ladevorgang überwacht.
Die Kosten: Über 200.000 Euro Schaden
Die Reparaturkosten für die Halle waren erheblich:
- Hallensanierung ohne Dach: 152.544 Euro
- Dachsanierung: 62.249 Euro
- Anwaltskosten: 3.831 Euro
Das Gericht erkannte diese Kosten vollständig an. Der Händler konnte nicht erfolgreich argumentieren, dass nur eine einfache Reinigung genügt hätte.
Verjährung? Nicht in diesem Fall
Der Händler versuchte vergeblich, sich auf die Verjährung zu berufen. Das Gericht stellte klar: Eine Rückgabe der Mietsache an den Vermieter hatte nicht stattgefunden. Der Händler blieb weiter Mieter der beschädigten Halle, eine Verjährung nach § 548 BGB begann daher nicht zu laufen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für alle, die mit E-Bikes umgehen:
Für Gewerbetreibende: Wer E-Bikes verkauft oder repariert, sollte beim Laden besondere Vorsicht walten lassen. Bei gebrauchten Akkus mit unbekannter Vorgeschichte ist eine Überwachung des Ladevorgangs ratsam.
Für Mieter: Die Haftung als Mieter geht weit. Schäden durch fahrlässiges Verhalten können teuer werden - auch wenn sie durch technische Geräte verursacht werden.
Für E-Bike-Besitzer: Auch Privatpersonen sollten beim Laden vorsichtig sein. Zwar ist die Gefährdungshaftung nach dem StVG bei Privatnutzung meist nicht relevant, Fahrlässigkeit kann aber trotzdem zu Schadensersatzpflichten führen.
Für Versicherungen: Haftpflichtversicherungen prüfen bei E-Bike-Schäden genau. Im vorliegenden Fall lehnte die Versicherung des Händlers die Regulierung ab.
Praxistipps für sicheres Laden
- Laden Sie E-Bike-Akkus nur unter Aufsicht oder zumindest in der Nähe
- Bei gebrauchten Akkus mit unbekannter Vorgeschichte sollten Sie besonders vorsichtig sein
- Trennen Sie Ladegeräte nach dem Ladevorgang vollständig vom Stromnetz
- Achten Sie auf Prüfzeichen und Zertifizierungen
- Informieren Sie sich über die Vorgeschichte gebrauchter E-Bikes
Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 26.07.2024 - 5 O 26/23
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