Keine Pflicht für Schneefanggitter im Ruhrgebiet


Der Fall: Auto unter Dachlawine begraben
Eine Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug im Februar vor einem Wohnhaus. Am nächsten Tag führten starke Schneefälle zu einer Dachlawine, die das Auto schwer beschädigte. Die Geschädigte forderte von der Hauseigentümerin Schadenersatz und argumentierte, diese hätte Schneefanggitter anbringen oder zumindest vor der Gefahr warnen müssen.
Die Ereignisse spielten sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ab. Die Autofahrerin stellte ihr Fahrzeug am ersten Tag ab, als bereits heftige Schneefälle einsetzten. Sie war sogar mit Schneeketten unterwegs gewesen. Am folgenden Tag ereignete sich dann der Schaden durch die Dachlawine.
Das Landgericht wies die Klage bereits in erster Instanz ab. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos.
Keine generelle Schneefanggitter-Pflicht im Ruhrgebiet
Das Oberlandesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung: Im schneearmen Ruhrgebiet besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zur Installation von Schneefanggittern.
Diese Grundsatzentscheidung gilt auch trotz des Klimawandels und seiner möglichen Auswirkungen auf Wetterextreme. Das Gericht betonte, dass sich an der regionalen Einschätzung nichts geändert habe. Im Gegensatz zu schneereichen Gebieten wie den Alpen oder dem Schwarzwald gelten für das Ruhrgebiet andere Maßstäbe.
Selbst wenn das betroffene Haus eine besonders steile Dachneigung von über 45 Grad aufweist, begründet dies allein noch keine Verpflichtung zur Installation von Schneefanggittern. Die Rechtsprechung erfordert für eine solche Pflicht zusätzliche Umstände wie allgemeinen Schneereichtum, bestehende Ortsüblichkeit oder sogar behördliche Anordnungen.
Wann besteht dennoch eine Verkehrssicherungspflicht?
Die Gerichte prüfen Verkehrssicherungspflichten immer im Einzelfall. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Für eine Schneefanggitter-Pflicht müssen mehrere Faktoren zusammenkommen:
Eine außergewöhnlich steile Dachneigung allein reicht nicht aus. Hinzukommen müssen weitere Umstände wie regelmäßiger Schneereichtum in der Region, eine örtliche Übung zur Installation solcher Sicherungen oder besondere bauliche Gegebenheiten, die das Risiko erhöhen.
Zudem muss die Maßnahme praktisch durchführbar sein. Im vorliegenden Fall wäre es der Hauseigentümerin in der kurzen Zeit zwischen Schneefall und Dachlawine gar nicht möglich gewesen, kurzfristig Schneefanggitter zu installieren.
Keine Warnpflicht bei offensichtlichen Gefahren
Das Oberlandesgericht stellte außerdem klar, dass keine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern bestand. Wenn eine Gefahr für jedermann offensichtlich erkennbar ist, entfällt die Warnpflicht.
Die Autofahrerin kannte die extreme Wettersituation. Sie war selbst mit Schneeketten gefahren und hatte die Ausnahmesituation wahrgenommen. Bei heftigem Schneefall ist es allgemein bekannt, dass Dachlawinen drohen können.
Eine Warnpflicht besteht nur dann, wenn die Gefahrenquelle trotz eigener Sorgfalt der Betroffenen nicht rechtzeitig erkennbar ist. Hier war die Situation aber für die Autofahrerin durchaus erkennbar. Sie hätte beim Parkvorgang die Dachsituation überprüfen und einen geschützteren Parkplatz wählen können.
Das Gericht verwies darauf, dass Warnungen bei offensichtlichen Gefahren eine "leere Förmelei" wären. Wenn sowohl der potentiell Verkehrssicherungspflichtige als auch der Geschädigte eine Gefahr erkennen können, besteht keine Haftung wegen unterlassener Warnung.
Mitverschulden der Autofahrerin
Ein weiterer entscheidender Punkt war das Mitverschulden der Geschädigten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Autofahrerin "sehenden Auges" ihr Fahrzeug in eine Gefahrensituation gebracht hatte.
Die Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug bereits abgestellt, als die extremen Schneefälle einsetzten. Sie kannte die Wetterlage und hätte alternative Parkmöglichkeiten nutzen können, etwa einen geschützten Parkplatz oder ein Parkhaus.
Besonders problematisch sah das Gericht den Widerspruch in den Angaben der Klägerin. Zunächst hatte sie in ihrer Berufungsbegründung eine "extreme Wetterlage" beschrieben, später bestritt sie jedoch, ihr Fahrzeug in einer selbst wahrgenommenen Ausnahmesituation abgestellt zu haben. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen die Wahrheitspflicht.
Unterschied zwischen Rechtspflicht und Obliegenheit
Das Oberlandesgericht machte einen wichtigen rechtlichen Unterschied deutlich: Die Autofahrerin durfte rechtlich gesehen vor dem Haus parken. Ein Verbot bestand nicht.
Dennoch hatte sie eine Obliegenheit im eigenen Interesse, sich gegen vorhersehbare Schäden zu schützen. Dieser Unterschied ist entscheidend: Während eine Rechtspflicht von außen durchgesetzt werden kann, liegt eine Obliegenheit in der eigenen Verantwortung.
Wer seine Obliegenheiten nicht erfüllt, muss mit den Konsequenzen leben. Im Schadensfall kann dies zu einem Mitverschulden führen, das den Anspruch gegen andere mindert oder sogar ausschließt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Hauseigentümer im Ruhrgebiet können aufatmen. Sie müssen nicht prophylaktisch Schneefanggitter installieren, nur weil gelegentlich extreme Wetterereignisse auftreten. Die regionale Besonderheit des schneearmen Ruhrgebiets bleibt auch in Zeiten des Klimawandels rechtlich relevant.
Autofahrer sollten jedoch ihrer Eigenverantwortung bewusst werden. Bei extremen Wetterlagen müssen sie selbst beurteilen, ob ein Parkplatz sicher ist. Wer bei heftigem Schneefall unter einem steilen Dach parkt, trägt ein eigenes Risiko.
Praktische Empfehlungen für Autofahrer: Bei starken Schneefällen sollten Sie geschützte Parkplätze bevorzugen. Achten Sie auf die Dachneigung und mögliche Schneeansammlungen. Im Zweifel ist ein Parkhaus oder ein Platz abseits von Gebäuden die sicherere Wahl.
Für Hauseigentümer gilt: Auch ohne generelle Schneefanggitter-Pflicht sollten Sie bei extremen Wetterlagen die Situation im Blick behalten. In besonderen Einzelfällen können durchaus Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden.
Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte weiterhin auf die bewährte Einzelfallbetrachtung setzen. Pauschale Lösungen gibt es im Verkehrssicherungsrecht nicht. Jeder Fall wird anhand seiner spezifischen Umstände bewertet.
Rechtliche Klarheit schafft das Urteil vor allem in einem Punkt: Der Klimawandel allein führt nicht automatisch zu verschärften Verkehrssicherungspflichten. Die regionalen Gegebenheiten bleiben weiterhin maßgeblich für die rechtliche Bewertung.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 7 U 72/22
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