Savannah-Katze im Wohngebiet: Gericht bestätigt Haltungsverbot
Der Streitfall: Exotische Katze trifft auf Baurecht
Ein Ehepaar hielt auf seinem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet eine Savannah-Katze der sogenannten F1-Generation. Diese speziellen Tiere entstehen aus der direkten Kreuzung zwischen einem afrikanischen Serval, einer Wildkatze, und einer Hauskatze. Die örtliche Baubehörde untersagte jedoch die Haltung dieser besonderen Katze mit der Begründung, dass dies gegen das Bauplanungsrecht verstoße.
Die Tierhalter wehrten sich gegen diese Entscheidung und zogen vor Gericht. Sie argumentierten, ihre Katze sei ungefährlich und die Haltung in Wohngebieten durchaus üblich. Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Eilantrag jedoch ab, woraufhin sie Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegten.
Kleintierhaltung hat rechtliche Grenzen
Das Gericht stellte klar: Nicht jede Tierhaltung ist in einem Wohngebiet automatisch erlaubt. Zwar gestattet das Baurecht in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich die Kleintierhaltung als Ergänzung zum Wohnen. Diese muss jedoch drei wichtige Voraussetzungen erfüllen: Sie muss im betreffenden Baugebiet üblich sein, sie darf keine Gefahr darstellen und sie darf den Rahmen einer typischen Freizeitbeschäftigung nicht überschreiten.
Bei der Savannah-Katze der F1-Generation sah das Gericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Besonders die Frage der Gefährlichkeit spielte eine entscheidende Rolle.
Gefährlichkeit als zentraler Streitpunkt
Die Tierhalter versuchten mit verschiedenen Gutachten zu belegen, dass von ihrer Katze keine Gefahr ausgehe. Sie legten Stellungnahmen von Experten vor, darunter ein Gutachter für Raubkatzenhaltung und der Leiter eines Tierparks. Diese bestätigten zwar, dass die Tiere Menschen nicht aktiv angreifen würden, räumten aber gleichzeitig ein Verteidigungsverhalten ein, wenn das Tier in die Enge getrieben werde.
Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen. Ein wichtiges Indiz für die Gefährlichkeit sah es darin, dass Savannah-Katzen der F1-Generation in anderen Bundesländern wie Bayern, Bremen, Thüringen und dem Saarland bereits als gefährliche Tiere eingestuft sind. Zudem verwies es auf die Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen, wonach diese Katzen wie ein Serval zu behandeln seien und als potenziell gefährlich gelten müssten.
Auch die strengen Haltungsvorgaben im Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Landwirtschaft sprachen aus Sicht des Gerichts für eine gewisse Gefährlichkeit. Die dort geforderten besonderen Anforderungen an die Gehegebegrenzung dienten offensichtlich nicht nur dem Tierschutz, sondern auch dem Schutz der Umgebung.
Keine übliche Freizeitbeschäftigung
Neben der Gefährlichkeit scheiterte die Haltung auch an einem weiteren Punkt: Das Gericht sah sie nicht als übliche Freizeitbeschäftigung in einem Wohngebiet an. Die pauschale Behauptung der Tierhalter, die Haltung sei in zahlreichen Baugebieten üblich, reichte nicht aus. Auch der Verweis darauf, dass die Katzenrasse bereits seit 2001 offiziell anerkannt sei und sogar Prominente wie Justin Bieber solche Tiere halten würden, überzeugte die Richter nicht.
Das Gericht betonte, dass für die Beurteilung die konkrete örtliche Situation in allgemeinen Wohngebieten maßgeblich sei, nicht allgemeine Trends oder prominente Beispiele.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine exotische Katze wie eine Savannah-Katze anzuschaffen, sollte vorher genau prüfen, ob die Haltung am gewünschten Ort rechtlich zulässig ist. Dies gilt besonders für Tiere der F1-Generation, die noch sehr nah mit ihren wilden Vorfahren verwandt sind.
In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist die Haltung solcher Tiere in der Regel nicht gestattet. Die Rechtslage kann sich jedoch je nach Bundesland und konkreter örtlicher Situation unterscheiden. Eine vorherige Abklärung bei der zuständigen Baubehörde oder dem Veterinäramt kann späteren rechtlichen Ärger vermeiden.
Für bereits gehaltene Tiere bedeutet das Urteil, dass Behörden berechtigt sind, die Haltung zu untersagen. Die betroffenen Halter müssen dann entweder umziehen oder sich von ihrem Tier trennen. Das Gericht machte deutlich, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Bauplanungsrechts in solchen Fällen Vorrang vor den privaten Interessen der Tierhalter hat.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2025 - 10 B 1000/25
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