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Güteverhandlung

erstellt von RA Andrej Vodevic

Was passiert in einer Güteverhandlung beim Arbeitsgericht und wie läuft sie ab?

In der Güteverhandlung, dem ersten Termin nach einer Klage beim Arbeitsgericht, versuchen die Parteien, unter Anleitung des Vorsitzenden Richters eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ziel ist es, den Streit schnell beizulegen, bevor es zu einem langwierigen Prozess kommt. Anders als in anderen Gerichtsverfahren gibt es vor der Güteverhandlung keine Pflicht zur schriftlichen Stellungnahme der beklagten Partei. Dies soll verhindern, dass das Klima bereits vor der Verhandlung durch Vorwürfe belastet wird. Während der Verhandlung erörtert der Richter die Sach- und Rechtslage mit beiden Seiten in freier Form und schlägt, wenn möglich, eine Einigung vor. Die Parteien können diesen Vorschlag annehmen, ablehnen oder Gegenvorschläge einbringen. In vielen Fällen endet die Güteverhandlung mit einem Vergleich, der protokolliert und verbindlich ist. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, wird das Verfahren fortgesetzt und in einem zweiten Verhandlungstermin durch die Kammer entschieden.

Welche Folgen hat es, wenn ich zur Güteverhandlung nicht erscheine?

Wenn eine Partei zur Güteverhandlung unentschuldigt nicht erscheint, kann die Gegenseite ein sogenanntes Versäumnisurteil beantragen. Das bedeutet, dass der Richter zugunsten der anwesenden Partei entscheidet, ohne die Argumente der abwesenden Partei anzuhören. Dieses Urteil kann schwerwiegende Folgen haben, da die nicht erschienene Partei in der Regel dazu verpflichtet wird, die Forderungen der Gegenseite zu erfüllen. Allerdings hat die säumige Partei die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils Einspruch einzulegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, wird der Rechtsstreit fortgeführt, als wäre die Güteverhandlung normal verlaufen. Es ist daher sehr wichtig, zum Termin zu erscheinen oder sich rechtzeitig zu entschuldigen, um negative Konsequenzen zu vermeiden.

Welche Vorteile hat ein Vergleich in der Güteverhandlung?

Ein Vergleich in der Güteverhandlung bietet beiden Parteien die Möglichkeit, den Rechtsstreit schnell und einvernehmlich zu beenden, ohne dass ein Gerichtsurteil notwendig wird. Ein solcher Vergleich spart nicht nur Zeit, sondern auch Kosten, da die Gerichtskosten gemäß § 3 Abs. 2 GKG in vielen Fällen entfallen. Zudem ermöglicht ein Vergleich mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Einigung, da die Parteien gemeinsam Lösungen finden können, die für beide Seiten akzeptabel sind. In der Praxis endet die Mehrheit der Güteverhandlungen mit einem Vergleich, weil er oft als die unkomplizierteste und kostengünstigste Lösung gilt. Sollte jedoch der Vergleich später nicht intern im Unternehmen akzeptiert werden, kann ein Widerrufsrecht vereinbart werden, das den Parteien eine kurze Bedenkzeit einräumt.

Güteverhandlung vor Gericht

Bild von DVOC auf Pixabay

Was passiert, wenn sich die Parteien in der Güteverhandlung nicht einigen können?

Sollte es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung kommen, wird der Rechtsstreit fortgeführt. Das Verfahren geht dann in die nächste Phase über, in der die Kammer des Gerichts – bestehend aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern – den Fall verhandelt. In dieser Phase sind die Formalitäten strenger, und beide Parteien müssen ihre Argumente detailliert vortragen und Beweise vorlegen. Wenn auch in diesem Verhandlungstermin keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Gericht durch ein Urteil. Dieses Urteil ist dann für beide Parteien verbindlich, kann jedoch durch Rechtsmittel wie Berufung oder Revision angefochten werden. Der Vorteil einer Einigung in der Güteverhandlung liegt daher darin, dass die Parteien selbst die Kontrolle über das Ergebnis behalten, anstatt sich auf die Entscheidung eines Gerichts zu verlassen.

Können Arbeitnehmer in der Güteverhandlung ohne Anwalt auftreten?

Ja, Arbeitnehmer können grundsätzlich ohne Anwalt an einer Güteverhandlung teilnehmen, da das Verfahren vor dem Arbeitsgericht weniger formal ist als in anderen Gerichtsverfahren. Der Vorsitzende Richter wird dabei prozessunerfahrenen Parteien, die keinen Anwalt haben, die Sach- und Rechtslage ausführlich erläutern, um eine faire Verhandlung zu gewährleisten. Dennoch kann es ratsam sein, sich anwaltlich vertreten zu lassen, besonders wenn es um komplexe rechtliche Fragestellungen oder hohe finanzielle Forderungen geht. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass die Interessen des Arbeitnehmers optimal vertreten werden und keine unüberlegten Zugeständnisse gemacht werden. Besonders wenn ein Vergleichsvorschlag auf dem Tisch liegt, ist es wichtig, die rechtlichen und finanziellen Folgen gründlich zu prüfen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.