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Beschäftigungsverhältnis

erstellt von RA Andrej Vodevic

Woraus folgt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung?

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung folgt aus dem Arbeitsvertrag und dem darin begründeten Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus wird dieser Anspruch durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gestützt. Gemäß § 611a BGB verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung, und der Arbeitgeber ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Worauf ist der Anspruch auf Beschäftigung seinem Inhalt nach gerichtet?

Der Anspruch auf Beschäftigung ist darauf gerichtet, dass der Arbeitnehmer tatsächlich mit den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten betraut und beschäftigt wird. Dies umfasst sowohl die Zuordnung von Aufgaben und Arbeitsinhalten als auch die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes, der den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Kann die Beschäftigungspflicht durch einseitige Freistellungserklärung aufgehoben werden?

Nein, die Beschäftigungspflicht kann nicht ohne weiteres durch eine einseitige Freistellungserklärung des Arbeitgebers aufgehoben werden. Eine Freistellung bedarf in der Regel einer vertraglichen Grundlage oder eines wichtigen Grundes. Ohne solche Grundlagen verletzt eine einseitige Freistellung die Rechte des Arbeitnehmers, und dieser kann seinen Anspruch auf Beschäftigung gerichtlich durchsetzen.

Kann der Beschäftigungsanspruch vertraglich ausgeschlossen werden?

Der Beschäftigungsanspruch kann grundsätzlich nicht vollständig vertraglich ausgeschlossen werden, da er ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags und des Arbeitsverhältnisses ist. Klauseln, die den Beschäftigungsanspruch völlig ausschließen, könnten als unwirksam angesehen werden, da sie gegen das Prinzip des Schutzes des Arbeitnehmerinteresses und gegen die guten Sitten verstoßen.

Wie können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Beschäftigung durchsetzen?

Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf Beschäftigung durch eine Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen. Dabei können sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige gerichtliche Anordnung auf Beschäftigung beantragen, um eine schnelle Entscheidung zu erwirken. Eine solche einstweilige Verfügung kann dann durchgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung glaubhaft machen kann und eine dringende Notwendigkeit für eine schnelle Entscheidung besteht.

Was tun, wenn das Klageverfahren zu lange dauert?

Wenn das Klageverfahren zu lange dauert, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, um eine schnellere gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn dem Arbeitnehmer durch die Nichtbeschäftigung erhebliche Nachteile drohen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber eine Verurteilung zur Beschäftigung ignoriert?

Ignoriert der Arbeitgeber eine gerichtliche Verurteilung zur Beschäftigung, kann der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben. Dazu kann er beim Gericht die Verhängung von Zwangsgeldern oder Zwangshaft gegen den Arbeitgeber beantragen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn ihm durch die Nichtbeschäftigung ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Worin unterscheiden sich Beschäftigungsanspruch und Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Der Beschäftigungsanspruch bezieht sich auf die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu beschäftigen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung tritt hingegen meist im Kontext einer Kündigungsschutzklage auf und bezieht sich auf das Recht des Arbeitnehmers, nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung setzt voraus, dass die Kündigung voraussichtlich unwirksam ist und keine überwiegenden betrieblichen Interessen gegen die Weiterbeschäftigung sprechen.

Arbeiter

Bild von Quân Lê Quốc auf Pixabay

Was passiert, wenn sich die Parteien über das Vorliegen einer Beschäftigung irren?

Wenn sich die Parteien über das Vorliegen einer Beschäftigung irren, kann dies verschiedene rechtliche Konsequenzen haben. Wenn beispielsweise der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass er beschäftigt ist, während der Arbeitgeber dies anders sieht, kann der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Stellt das Gericht fest, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beschäftigen und möglicherweise auch rückwirkend Vergütung und Sozialleistungen zahlen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber ebenfalls gerichtliche Klärung suchen, wenn er der Ansicht ist, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Wann beginnt eine Beschäftigung?

Eine Beschäftigung beginnt in der Regel mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn, also dem ersten Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich aufnimmt. Dies ist oft im Arbeitsvertrag festgelegt. Falls kein expliziter Beginn festgelegt ist, beginnt die Beschäftigung, sobald der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers mit der Arbeit startet.

Wann endet eine Beschäftigung?

Eine Beschäftigung endet, wenn das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wird. Dies kann durch Kündigung, Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, Aufhebungsvertrag oder Eintritt eines im Arbeitsvertrag festgelegten Enddatums geschehen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis endet die Beschäftigung mit Erreichen des vereinbarten Zwecks.

Wann dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als das Arbeitsverhältnis?

Das Beschäftigungsverhältnis kann länger als das Arbeitsverhältnis dauern, wenn der Arbeitnehmer nach dem offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin tatsächlich beschäftigt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber vergisst, den Arbeitnehmer rechtzeitig abzumelden, oder wenn es eine Vereinbarung gibt, dass der Arbeitnehmer über das Vertragsende hinaus weiterarbeitet, bis ein Nachfolger gefunden ist oder ein Projekt abgeschlossen ist.

Wann dauert das Arbeitsverhältnis länger als das Beschäftigungsverhältnis?

Das Arbeitsverhältnis dauert länger als das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer zwar noch im rechtlichen Arbeitsverhältnis steht, aber tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird. Dies kann zum Beispiel bei einer unwiderruflichen Freistellung der Fall sein, bei der der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt wird, aber weiterhin seine Vergütung erhält. Auch bei einer Suspendierung oder einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis länger dauern als die tatsächliche Beschäftigung.

Endet das Beschäftigungsverhältnis im Falle einer unwiderruflichen Freistellung?

Bei einer unwiderruflichen Freistellung endet das Beschäftigungsverhältnis faktisch, da der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden wird und somit nicht mehr tatsächlich beschäftigt ist. Das rechtliche Arbeitsverhältnis besteht jedoch weiterhin bis zum vereinbarten Ende, beispielsweise dem Ende der Kündigungsfrist oder dem Ablauf des befristeten Vertrags. Während der Freistellung behält der Arbeitnehmer in der Regel seinen Vergütungsanspruch, sofern nichts anderes vereinbart wurde.